Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Berlin, 10. Oktober 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
am 8. Mai 2015 fasste der Bundesrat eine Entschließung zum Gesetz über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung (Drucksache 113/15 (PDF) ). In dem Beschluss wird die Bundesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Geltungsbereich des Gesetzes über die Errichtung einer OttovonBismarck-Stiftung auf das Bismarck-Museum Schönhausen erweitert wird.
Dazu nehme ich für die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung ist der Bitte des Bundesrates nachgekommen.
Der von der Bundesregierung am 24. Februar 2016 beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung (BT. -Drs. 18/8497) sieht die "museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe)" nun als Abs. 2 Nr. 6 des § 2 - Stiftungszweck vor. Der Entschließung des Bundesrates entsprechend wird damit der kulturhistorischen Bedeutung des Geburtshauses Otto von Bismarcks sowie des dortigen Museums für die Ottovon-Bismarck-Stiftung und die Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen werden.
Unterhalt und Betrieb des Bismarck-Museums in Schönhausen sind bereits durch einen seit Jahren bestehenden, am 10. Dezember 2015 verlängerten Kooperationsvertrag zwischen der Ottovon-Bismarck-Stiftung, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Landkreis Stendal und der Gemeinde Schönhausen sichergestellt. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass dies auch nach Auslaufen des jetzigen Vertrages Ende des Jahres 2020 der Fall ist.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 22. September 2016 in zweiter und dritter Lesung unverändert angenommen. Die abschließende Befassung des Bundesrates ist nach Kenntnis der Bundesregierung für den 14. Oktober 2016 vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Monika Grütters
Siehe Drucksache 113/15(B)