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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 611/08 (PDF) vom 29.08.08



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 26. Juni 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung - Drucksache 016/9570 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten

  • Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Drucksache 016/9300 -

in beigefügter Fassung angenommen.

Initiativgesetz des Bundestages
... Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes und eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3590), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit nicht die Vorschriften des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments Anwendung finden." angefügt.
  • 2. In § 9 werden nach den Wörtern "Europäischen Parlaments" die Wörter" , das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet," eingefügt.
  • 3. § 10 wird wie folgt geändert:
    • a) In Satz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Schlafwagen" werden die Wörter "oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs" eingefügt.
    • b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      • "Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht."
    • c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
  • 4. In § 10b Satz 1 werden vor den Wörtern "ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter "vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments" und nach den Wörtern "ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments" die Wörter "sowie auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheiden," eingefügt.
  • 5. § 11 wird wie folgt geändert:
    • a) Nach dem Wort "finden" werden die Wörter "auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen" eingefügt.
    • b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
      • "Die Vorschriften des § 28 des Abgeordnetengesetzes finden für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Fortgeltung des Leistungssystems nach diesem Gesetz entscheiden entsprechend Anwendung."
  • 6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    • (3) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht beruhenden anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes (§ 29) sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge aus anderen öffentlichen Kassen in jeweils entsprechender Höhe. Dies gilt nicht bei einem Zusammentreffen von Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz."
  • 7. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch ... Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

  • 1. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "69 vom Hundert" durch die Wörter "zum Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung" ersetzt.
  • 2. Der Zwölfte Abschnitt wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

  • (1) Artikel 1 tritt am ersten Tag der im Jahr 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments in Kraft.
  • (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fristablauf: 19.09.08


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