4. Der federführende Agrarausschuss und
der Gesundheitsausschuss
empfehlen dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch Schaffung einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu ermöglichen, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Tabakprodukt-Verordnung "der zuständigen Behörde" zugeschriebenen Aufgaben auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen werden können.
Ferner wird die Bundesregierung gebeten sicherzustellen, dass die nach Landesrecht für die Überwachung von Tabakerzeugnissen zuständigen Behörden in geeigneter Weise über den Inhalt der von Herstellern und Einführern von Tabakerzeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 der Tabakprodukt-Verordnung dem BVL übersandten Mitteilungen informiert werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Hersteller und Einführer von Tabakerzeugnissen teilen gemäß § 5 Abs. 1 der Tabakprodukt-Verordnung der zuständigen Behörde alle bei der Herstellung der einzelnen Tabakerzeugnisse verwendeten Zusatzstoffe nach bestimmten Vorgaben mit.
Diese Mitteilungen haben bisher an die - nach Landesrecht - zuständigen Behörden zu erfolgen. Dies sind in den meisten Ländern die Kreise und kreisfreien Städte. Mehrere Länder haben nur eine zuständige Behörde benannt. Die vorgelegten Unterlagen werden von den zuständigen Behörden in der Regel auf dem Dienstweg über die oberste Landesbehörde an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weitergeleitet. Das BVL übermittelt diese Informationen an die Europäische Kommission.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen sollen künftig die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendeten Zusatzstoffe unmittelbar dem BVL mitteilen.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine solche Übertragung durch die Tabakprodukt-Verordnung bisher nicht möglich. Die Durchführung des LMBG einschließlich der tabakrechtlichen Regelungen obliegt gemäß Artikel 83 GG allein den Ländern. Auf Grund von Artikel 84 GG bedarf es deshalb bei der Zuständigkeitsübertragung auf eine Bundesbehörde einer Gesetzesgrundlage. An einer solchen gesetzlichen Ermächtigung (wie z.B. in § 44 Abs. 2 Nr. 1 LMBG) fehlt es.