Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12940 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen - Drucksache 18/11936 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.09.17
Erster Durchgang: Drucksache. 163/17 (PDF)
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a das Wort "Berufshelfer" durch die Wörter "mitwirkenden Personen" ersetzt.
2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" durch das Wort "Kammerrechtsbeistände" ersetzt.
3. § 53a wird wie folgt gefasst:
" § 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- (1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- 1. eines Vertragsverhältnisses,
- 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
- (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen."
4. § 97 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten" durch die Wörter "die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken," ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "ihren Hilfspersonen (§ 53a)" durch die Wörter "den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen" durch die Wörter "Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken," ersetzt.
5. § 160a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsanwalt" das Komma und die Wörter "eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Rechtsanwälte" das Komma und die Wörter "nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen" gestrichen.`
2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und wird wie folgt geändert:
3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wird wie folgt geändert:
5. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 6.
6. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:,2. In § 27 wird das Wort "Berufsqualifikationsgesetzes" durch das Wort "Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes" ersetzt.`
- b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
7. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In § 62a Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet." ersetzt.
- b) In § 62a Absatz 6 wird jeweils die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.
8. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9 und Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) In § 50a Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet." ersetzt.
- b) In § 50a Absatz 6 wird jeweils die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.
9. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10.
10. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 11 und wird wie folgt gefasst:
"Artikel 11
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
- (3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft."