Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 15. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Drucksachen 19/15127, 19/15197 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) - Drucksache 19/14746 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.12.19
Initiativgesetz des Bundestages
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 1" die Angabe "und 1a" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die folgenden Wörter ersetzt:
"; dabei sollen die biogenen Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden,".
- bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Einzelheiten regeln zur Vermeidung von Doppelerfassungen durch Freistellung von der Berichtspflicht für Brennstoffemissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren."
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "möglichst vorab" eingefügt.
3. In § 8 wird die Angabe "31. August" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
5. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. weitere Prüfstellen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen."
6. In § 19 wird die Angabe " § 4 Absatz 5," gestrichen.
7. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe "31. Januar" durch die Angabe "30. September" ersetzt.
8. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
- 1. am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
- 2. frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.";