983. Sitzung des Bundesrates am 29. November 2019
A
1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Für den Bund werden im Rahmen des Klimapakets 2030 erhebliche Mehreinnahmen prognostiziert, während Länder und Gemeinden ausschließlich finanzielle und administrative Mehrbelastungen tragen werden.
Für den Bundesrat stellen die Klimaschutzmaßnahmen ein Paket dar, aus dem nicht einzelne Maßnahmen isoliert betrachtet werden können, zumal Mehrsteuern für den Bund mit geringeren Steuereinnahmen von Ländern und Gemeinden korrespondieren können.
Der Bundesrat fordert, dass die finanziellen Auswirkungen angemessen auf die staatlichen Ebenen verteilt werden.
B
2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
C
3. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat stellt fest, dass es sich beim Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften um ein Einspruchsgesetz nach Artikel 77 Absatz 3 des Grundgesetzes handelt. Der Bundesrat hält den von der Bundesregierung gewählten Weg, für ein Gesetz dieser Tragweite nicht die Zustimmungsbedürftigkeit vorzusehen, verbunden mit einem Gesetzgebungsverfahren ohne ausreichende Beratungszeiträume, für falsch. Er bemängelt, dass die Einstufung des Gesetzes als Einspruchsgesetz sowie der Ausschluss des Bundesrates von Verordnungsermächtigungen zu wesentlichen Aspekten dieses Rahmengesetzes nicht dem Anspruch gerecht werden, dass Energiewende und Klimaschutz gemeinsam von Bund und Ländern getragen werden sollten. Dies ist umso bedauerlicher, als sich der Deutsche Bundestag mit dem Gesetzesbeschluss die Beteiligung an der Verordnung zur Änderung der Jahresemissionsmengen der Sektoren und die Beauftragung des Expertenrates für Klimafragen mit eigenen Gutachtenaufträgen gesichert hat. Beides bleibt dem Bundesrat verwehrt.
- b) Der Bundesrat erachtet das Fehlen wesentlicher Zwischenziele der Treibhausgasminderung als unzureichend, eine kontinuierliche Überwachung des Minderungspfades zu ermöglichen. Daher hält es der Bundesrat für erforderlich, verbindliche Ziele zur Emissionsminderung für die Jahre 2025, 2040 und 2050 einzufügen und das Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2050 gesetzlich festzuschreiben. Nur dadurch ist gewährleistet, dass der Minderungspfad bis 2050 verlässlich beschrieben werden kann. Dabei kommt dem Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität eine besondere Bedeutung zu, da nur so sichergestellt wird, dass die Bundesrepublik Deutschland die im Rahmen des Pariser Klimaabkommens eingegangene Verpflichtung, die globale Erderwärmung deutlich unter zwei Grad, möglichst 1,5 Grad Celsius zu halten, erfüllen kann.