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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 603/19 (PDF) vom 15.11.19



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15151 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung - Drucksache 19/13829 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 364/19 (PDF)

Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

1. § 141 wird wie folgt geändert:

  • a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dies" die Wörter "nach Belehrung ausdrücklich" eingefügt.
  • b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    • aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      "3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder".

    • bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt."

    • cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "der Nummer 2" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

2. In § 142 Absatz 2 werden nach den Wörtern "ein Pflichtverteidiger" die Wörter "gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt und werden die Wörter "und hat der Beschuldigte keinen Antrag nach § 141 Absatz 1 Satz 1 gestellt" gestrichen.

3. In § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.


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