Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143a Abs. 1 Satz 1 ist das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzten und nach dem Wort "Krankenkassen" sind die Wörter "und landwirtschaftlichen Pflegekassen" einzufügen.
Begründung
Die landwirtschaftliche Pflegekasse ist ebenfalls Bestandteil der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung und sollte wie in § 119a SGB VII-E und § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in die Regelung aufgenommen werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 9 ( § 143b Abs. 2 SGB VII), Artikel 7 (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
- a) Artikel 1 Nr. 9 § 143b Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "dem Vorstand" durch die Wörter "der Selbstverwaltung" zu ersetzen.
- bb) In Satz 2 sind die Wörter "ihren Vorständen" durch die Wörter "ihrer Selbstverwaltung" zu ersetzen.
- b) In Artikel 7 § 6 Abs. 1 Satz 2 sind die Wörter "ihrem Vorstand" durch die Wörter "ihrer Selbstverwaltung" zu ersetzen.
Begründung
Die einseitige Beschränkung auf Vorstandsmitglieder für Mitglieder der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes wird abgelehnt. Es sollte den Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger überlassen bleiben, wen sie in die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes entsenden.
3. Zu Artikel 1 Nr. 9 ( § 143b Abs. 7 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143b ist Absatz 7 wie folgt zu fassen:
- "(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nehmen an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane des Spitzenverbandes der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit beratender Stimme teil."
Begründung
Eine Teilnahme der genannten Bundesministerien an den Sitzungen mit beratender Stimme wird für ausreichend gehalten. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, die Regelung in § 58 ALG mit Schaffung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch auf andere Sozialversicherungszweige der LSV zu übertragen. In diesen Zweigen gibt es keine finanzielle Beteiligung des Bundes, die eine Mitgliedschaft der Bundesministerien in den Selbstverwaltungsorganen rechtfertigen würde.
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 ist in § 143e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 2 jeweils das Wort "insbesondere" zu streichen.
Begründung
Die Streichung dient der Rechtsklarheit. Sie entspricht der Regelung in § 138 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und macht deutlich, dass die gesetzlich übertragenen Aufgaben - wie in Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 4 SGB VII-E) und Artikel 3 Nr. 2 (§ 53 Abs. 2 ALG-E) auch - abschließend aufgezählt sind.
Sie steht einer Übertragung weiterer Aufgaben auf die Spitzenorganisation durch Beschlüsse der Selbstverwaltung gem. § 143e Abs. 6 Satz 6 SGB VII-E nicht entgegen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 sind in § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "seiner Mitglieder sowie" zu streichen.
Begründung
Die Änderung entspricht der Regelung in § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Der Spitzenverband vertritt die landwirtschaftliche Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit. Ansonsten nehmen die Mitglieder ihre Interessen selbst wahr.
6. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 ist § 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 wie folgt zu fassen:
- "7. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,"
Begründung
Die Änderung folgt dem Gesetzeswortlaut von § 138 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI.
7. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 ist Nummer 10 zu streichen.
Begründung
Der Aufbau einer eigenen Signaturstelle für die landwirtschaftliche Sozialversicherung erscheint unter Kostengesichtspunkten nicht sinnvoll zu sein. Die Selbstverwaltung sollte prüfen, ob eine Mitnutzung der Signaturstelle der Deutschen Rentenversicherung oder eine Durchführung durch andere Anbieter kostengünstiger ist.
8. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB VII)
In Artikel 1 § 143e Abs. 1 Satz 2 ist Nummer 11 wie folgt zu fassen:
- "11. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,"
Begründung
Eine Aufgabenübertragung im vorgeschlagenen Sinne reicht aus (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 12 SGB VI). Wenn eine weitere Vereinheitlichung in Fragen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten gewünscht wird, können die Träger entsprechende Vereinbarungen treffen.
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 ist Nummer 12 zu streichen.
Begründung
Abgesehen von der Tatsache, dass die Mitglieder des Spitzenverbandes selber keine medizinischen Gutachten erstellen, sondern diese in Auftrag geben, ist eine Evaluierung von Gutachten durch den Spitzenverband weder sinnvoll noch wirtschaftlich.
Eine Qualitätssicherung von Gutachten ist nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung und in Zusammenhang mit den jeweiligen Vorgängen bzw. Akten beim Träger möglich.
10. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 1 Satz 2 ist Nummer 14 zu streichen.
Begründung
Ein Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch den Spitzenverband wäre ein Eingriff in die Tarifautonomie und würde in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Regionalträger eingreifen.
Die vorgeschlagene Regelung geht deutlich über den Gesetzeswortlaut von § 58b Abs. 3 Nr. 9 ALG hinaus, da dort ausdrücklich eine "Unterstützung" der Träger durch die Spitzenverbände der LSV in den Mittelpunkt gestellt wird. Die vorgeschlagene Regelung würde dieses Dienstleistungsverhältnis zwischen Spitzenverband und Träger(n) in ein Über- und Unterordnungsverhältnis verändern.
Sollten die Träger den Spitzenverband dennoch mit einer solchen Aufgabe beauftragen wollen, steht es der Selbstverwaltung frei, entsprechende Beschlüsse zu fassen (§ 143e Abs. 6 Satz 6 SGB VII-E). Der Gesetzgeber sollte auf eine gesetzliche Regelung verzichten.
11. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 1 Nr. 16 SGB VII)
In Artikel 1 § 143e Abs. 1 ist Nummer 16 zu streichen.
Begründung
Den Regionalträgern würde der Rechtsweg abgeschnitten, falls der Spitzenverband Zuständigkeitskonflikte zwischen den Regionalträgern entscheiden würde. Die Aufgabe der Spitzenorganisation sollte sich auf die Erarbeitung von Vorschlägen zur Lösung von Zuständigkeitskonflikten beschränken.
12. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 2 bis 4, Abs. 6 Satz 6 SGB VII), Artikel 3 Nr. 2 (§ 53 Abs. 2 ALG), Artikel 4 Nr. 4 (§ 34 Abs. 3 KVLG 1989)
- a) In Artikel 1 Nr. 9 ist § 143e wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 2 sind nach den Wörtern "Erfüllung folgender Aufgaben" die Wörter ", sofern dies durch ihn nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
- bb) In Absatz 3 sind nach den Wörtern "Querschnittsaufgaben wahr" die Wörter ", sofern dies durch ihn nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
- cc) In Absatz 4 sind nach den Wörtern "Erfüllung folgender Aufgaben" die Wörter ", sofern dies durch ihn nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
- dd) In Absatz 6 Satz 6 sind nach dem Wort "Querschnittsaufgaben" das Wort "nur" und nach den Wörtern "übertragen werden" die Wörter ", wenn die Aufgabenerfüllung durch den Spitzenverband nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nr. 2 sind in § 53 Abs. 2 nach den Wörtern "Aufgaben wahr" die Wörter ", sofern dies durch ihn nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
- c) In Artikel 4 Nr. 4 sind in § 34 Abs. 3 nach den Wörtern "folgender Aufgaben" die Wörter ", sofern dies durch ihn nachweislich wirtschaftlicher erfolgen kann als durch seine Mitglieder" einzufügen.
Begründung
Eine Zentralisierung von Aufgaben beim Spitzenverband führt nicht automatisch und zwangsläufig zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung. Als zwingende Voraussetzung sollte daher der Nachweis der Wirtschaftlichkeit geführt werden müssen, um das mit dem LSVMG angestrebte Ziel einer Kostenreduktion nicht zu gefährden.
Eine generelle Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist nicht ausreichend, da die vorgeschlagenen Regelungen hiervon unabhängig eine Aufgabenübertragung vorsehen.
Sofern eine Aufgabenerfüllung durch den Spitzenverband wirtschaftlicher erfolgen kann, sollte ein entsprechender Nachweis leicht zu führen sein.
Insbesondere bei den Aufgaben Nummer 1 "Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften", Nummer 2 "Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" und Nummer 4 "Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften" in § 143e Abs. 4 SGB VII-E bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob ein solcher Nachweis gelingen kann, und damit an einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch einen Spitzenverband auf Bundesebene.
13. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 2 Nr. 2 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 sind in § 143e Abs. 2 Nr. 2 nach dem Wort "Verträgen" die Wörter "mit bundesweiter Relevanz" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. Ohne diese Ergänzung würde sich der Gesetzeswortlaut auch auf Verträge beziehen, die lediglich regionale Relevanz haben. Dies würde einen unzumutbaren Eingriff in die Kompetenzen der Regionalträger darstellen; Effizienzsteigerungen und Wirtschaftlichkeitsgewinne sind insoweit nicht gegeben.
Es ist daher eine Klarstellung erforderlich, dass sich die Zuständigkeit des Spitzenverbands auf den Abschluss trägerübergreifender Verträge mit bundesweiter Relevanz beschränkt.
14. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 2 Nr. 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 sind in § 143e Abs. 2 Nr. 3 die Wörter "Bearbeitung und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder sowie" zu streichen.
Begründung
Eine Zentralisierung der Bearbeitung und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung beim Spitzenverband würde weder zu einer wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung führen noch Kostenersparnisse ermöglichen. Im Übrigen wird sich das Merkmal "Auslandsberührung" regelmäßig erst nach Eingang des Leistungsantrags feststellen lassen.
15. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 2 Nr. 4 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 2 ist Nummer 4 zu streichen.
Begründung
Eine Zentralisierung der Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen nach den §§ 115 bis 119 SGB X (Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte) der Regionalträger beim Spitzenverband ist sachlich nicht gerechtfertigt. Sie könnte nicht auf das regional vorhandene Fach- und Erfahrungswissen zurückgreifen und würde eine Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen erschweren und unwirtschaftlicher machen.
16. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 2 Nr. 5 SGB VII)
In Artikel 1 § 143e Abs. 2 ist in Nummer 4 das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen und die Nummer 5 zu streichen.
Begründung
Zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehen gesetzliche Regelungen für die Aufsichtsbehörden ( § 88 Abs. 1 SGB IV), den Prüfdienst (§ 88 Abs. 3 SGB IV) und den Bundesrechnungshof. Gesetzliche Regelungen für die Prüfung durch den Spitzenverband sind vor diesem Hintergrund entbehrlich. Sofern die Selbstverwaltung dies wünscht, kann sie diese Aufgabe dem Spitzenverband selbst übertragen (§ 143e Abs. 6 SGB VII-E).
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 3 Nr. 1 SGB VII), Nr. 12 (§§ 184a, 184b Abs. 4, §§ 184c, 184d Abs. 2 - neu - SGB VII, Artikel 10 Abs. 5 (Inkrafttreten)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 9 § 143e Abs. 3 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen:
- "1. Erlass von Richtlinien für die Berechnungsgrundlagen nach § 182, insbesondere für die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs."
- bb) Nummer 12 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In § 184a ist nach dem Wort "Vorschriften" die Angabe "ab dem 1. Januar
2001 2011" einzufügen.
- bbb) § 184b Abs. 4 ist zu streichen.
- ccc) § 184c ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 sind die Wörter "des Zweifachen" durch die Wörter "eines Mehrfachen" zu ersetzen.
- bbbb) In Satz 2 sind die Wörter "nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte" zu streichen.
- ddd) § 184d ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) Dem Text ist die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.
- bbbb) Folgender Absatz ist anzufügen:
- "(2) "Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 30. Juni 2010 einen unter den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften abgestimmten Vorschlag für ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die Lastenverteilung benötigten Berechnungsgrundlagen, dem der Lastenverteilung zu Grunde liegenden Verteilungsschlüssel sowie dem Umfang der von jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft selbst zu tragenden Rentenlast gemäß § 184c Satz 1 vor. Kommt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem nicht nach, wird der Gesetzgeber die Grundlagen für das Lastenausgleichsverfahren bis zum 31. Dezember 2010 festlegen."
- b) In Artikel 10 ist Absatz 5 wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "und Nr. 12" ist zu streichen.
- bb) Das Datum "1. Januar 2010" ist durch das Datum "1. Januar 2011" zu ersetzen.
Begründung
Wie schon bei der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung (UVRG) sollte die Selbstverwaltung Gelegenheit erhalten, einen eigenen Vorschlag zur Ausgestaltung der künftigen Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu erarbeiten, in ihren Auswirkungen zu berechnen und der Bundesregierung vorzulegen.
Hierfür sollte eine Frist bis zum 30. Juni 2010 gesetzt werden, um die Auswirkungen des spätestens zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden risikobezogenen Beitragsbemessungsmaßstabs sowie des Ergebnisses der besonderen Rentenabfindungsaktion auf die Finanzsituation der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ausreichend berücksichtigen zu können.
Der Vorschlag der Selbstverwaltung wäre anschließend von Bund und Ländern zu prüfen.
Sofern die Selbstverwaltung bis zum 30. Juni 2010 keinen Vorschlag vorlegen sollte, wäre der Gesetzgeber zum Handeln berufen, so dass die Lastenverteilung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten kann.
18. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 4 Nr. 1 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 ist Nummer 1 zu streichen.
Begründung
Eine zentrale Auszahlung und Anpassung von Renten brächte keine Vorteile oder Arbeitsersparnisse für die landwirtschaftliche Sozialversicherung, sondern würde bei Rücküberweisungen unnötige Informationsflüsse und Geldbewegungen erforderlich machen. Sie wäre insgesamt unwirtschaftlich. Der Hinweis auf Verfahren bei den Alterskassen, deren Renten zentral über den Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgezahlt werden, greift nicht, da dort die Finanzströme auf Grund des hohen Bundesmittelanteils anders organisiert sind. Bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung müsste das Geld erst von den Berufsgenossenschaften auf den Spitzenverband transferiert, alle Daten gesammelt und dann die Renten dort ausgezahlt werden.
19. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 4 Nr. 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 ist Nummer 3 zu streichen.
Begründung
Die Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften beim Spitzenverband zu zentralisieren, würde einen erheblichen Eingriff in die Finanzhoheit der Träger darstellen.
Nach § 82 SGB IV dient die Rücklage zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Regionalträger insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht ausgeglichen werden können.
Die Liquiditätslage und damit die Strategie bei der Anlage von liquiden Rücklagemitteln sind von der regionalen Finanzkraft abhängig.
20. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 4 Nr. 5 SGB VII), Artikel 4 Nr. 4 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 KVLG 1989)
- a) In Artikel 1 Nr. 9 § 143e Abs. 4 ist Nummer 5 zu streichen.
- b) In Artikel 4 Nr. 4 § 34 Abs. 3 ist Nummer 2 zu streichen.
Begründung
Eine zentralisierte Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 143e Abs. 4 Nr. 5 SGB VII-E) und/oder für die landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 KVLG 1989-E) durch den Spitzenverband ist ohne Einsichtnahme in die Unfallakten nicht möglich.
Eine Prüfung entsprechender Abrechnungen ist daher wirtschaftlich und effizient nur bei den für die Heilverfahrenssteuerung zuständigen Regionalträgern möglich.
21. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 143e Abs. 6 Satz 6 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 9 sind in § 143e Abs. 6 Satz 6 nach dem Wort "Vertreterversammlung" die Wörter "mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung" einzufügen.
Begründung
Die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben auf den Spitzenverband über den abschließenden gesetzlichen Katalog hinaus muss an das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Vertreterversammlung geknüpft werden.
Auch § 138 Abs. 2 SGB VI i. V. mit § 64 Abs. 4 SGB IV sieht für Beschlüsse der Vertreterversammlung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben das Erfordernis einer Mehrheit von mindestens Zwei-Dritteln vor.
Dieses Erfordernis stellt eine ausreichende Akzeptanz für denkbare weitere Aufgabenzentralisierungen sicher.
22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a (§ 183 Abs. 5a SGB VII), Buchstabe b (§ 183 Abs. 6 Satz 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 10 ist § 183 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a ist Absatz 5a wie folgt zu fassen:
- "(5a) Der Beitrag und die Vorschüsse nach § 164 Abs. 1 sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden."
- b) In Buchstabe b sind in Absatz 6 Satz 3 die Wörter "der Vorschüsse" durch die Wörter "von Vorschüssen" zu ersetzen.
Begründung
Eine Regelung, nach der die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften künftig mindestens drei Mal im Kalenderjahr Beitragsvorschüsse erheben sollen, läuft der Zielrichtung des Gesetzgebers entgegen, die Verwaltungskosten zu reduzieren. Ein solches Verfahren wäre gegenüber dem Status Quo erheblich verwaltungsaufwändiger, da weit weniger als die Hälfte aller versicherten Unternehmen derzeit an einem automatisierten Lastschriftverfahren teilnehmen. Zudem müsste bei jedem ausbleibenden Vorschuss das Mahnverfahren betrieben werden. Beides wäre nicht nur kosten-, sondern auch zeitaufwändig mit der Folge, dass zur Liquiditätssicherung Betriebsmittel in erheblichem Umfang vorzuhalten wären, um die offenen Forderungen während des Beitragseinzugs auszugleichen.
Durch den Verwaltungsmehraufwand, der bei der Einführung von mindestens drei Fälligkeitsterminen entstehen würde, ist auch kein Einsparpotenzial zu Gunsten der versicherten Unternehmen zu erwarten.
Es muss daher bei der gegenwärtigen Gesetzeslage bleiben, die es den Unfallversicherungsträgern in § 164 Abs. 1 SGB VII ermöglicht, zur Sicherung des Beitragsaufkommens Vorschüsse zu erheben. Es handelt sich um eine bewährte Regelung, die eine Vorschusserhebung bedarfsorientiert in das Ermessen der jeweiligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften stellt.
23. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 187a Satz 1a - neu - SGB VII), Artikel 3 Nr. 4 (§ 119a Satz 1a - neu - ALG), Artikel 4 Nr. 3 (§ 18a Satz 1a - neu - KLVG 1989)
In Artikel 1 Nr. 14 § 187a, in Artikel 3 Nr. 4 § 119a und in Artikel 4 Nr. 3 § 18a ist jeweils nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- "Verwaltungsausgaben, die auf besoldungs- und tarifvertraglichen Erhöhungen der Personalkosten beruhen, die Kosten von Ausbildungsverhältnissen sowie die Ausgaben für Pensionsrückstellungen und die in den Umlagen an die Spitzenverbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbeträge für Anschaffungen für die automatisierte Datenverarbeitung werden nicht berücksichtigt."
Begründung
Die vorgesehene 20-prozentige Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2014 erfordert von den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern erhebliche Anstrengungen. Sie fordern von ihnen eine doppelt so hohe Einsparquote wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 220 Abs. 3 SGB VI). Vor dem Hintergrund, dass die Personalkosten als Hauptkostenfaktor der Verwaltungsausgaben von den Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern auf Grund der arbeits- und dienstrechtlichen Rahmenbedingungen kaum beeinflussbar sind, müssen Kosten, auf die die Träger keinen Einfluss haben, unberücksichtigt bleiben.
24. Zu Artikel 1 Nr. 16 ( § 205 Abs. 3 SGB VII)
Artikel 1 Nr. 16 ist zu streichen.
Begründung
Es werden datenschutzrechtliche Bedenken gegen die generelle Nichtanwendung von § 79 SGB X erhoben.
25. Zu Artikel 1 Nr. 17 ( § 221 Abs. 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 17 § 221 ist Absatz 3 zu streichen.
Begründung
Den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wird bereits mit Artikel 1 Nr. 14 LSVMG (§ 187a SGB VII-E) eine Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten um 20 % bis zum Jahr 2014 gesetzlich vorgegeben. Schon diese Senkung der Verwaltungskosten erfordert von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erhebliche Anstrengungen.
Die Verwaltungsausgaben ergeben sich zum weit überwiegenden Teil aus Personalkosten, auf deren Entwicklung - z.B. durch besoldungs- und tarifvertragliche Erhöhungen - die einzelnen Träger keinen Einfluss haben. Gerade im Personalbereich lassen sich die Verwaltungskosten nur durch einen über mehrere Jahre verteilten kontinuierlichen Personalabbau erreichen.
Darüber hinaus ergibt sich für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere auf Grund von im LSVMG vorgesehener Maßnahmen (z.B. Umsetzung der Rentenabfindungsregelung des § 221a SGB VII-E in den Jahren 2008 und 2009) und aus der Umstellung auf ein weiterentwickeltes Beitragssystem (vgl. § 221b SGB VII-E) zunächst ein Verwaltungsmehraufwand.
Die Forderung nach einer unmittelbaren Senkung der Verwaltungskosten um 10 % gegenüber den Verwaltungsausgaben von 2006 kann daher von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht erfüllt werden. Sie ist unrealistisch.
26. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 221a Abs. 2 Satz 1a - neu - SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 2 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- "Soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2009 nicht in Anspruch genommen werden, erhöhen sich die Bundeszuschüsse für das agrarsoziale Sicherungssystem im Jahre 2010 entsprechend."
Begründung
Für den Fall, dass die für die besondere Abfindungsaktion vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 2 x 200 Mio. EUR bis Ende 2009 nicht in vollem Umfang abfließen und die vorgesehenen Reduzierung der Rentenlast nicht erreicht werden kann, sollten Restmittel im Haushalt des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verbleiben und im Jahr 2010 zur Beitragsminderung eingesetzt werden.
27. Zu Artikel 1 Nr. 18 ( § 221a Abs. 3 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 3 sind nach der Angabe "nach Absatz 2" die Wörter "nur in dem Umfang, der ihrem Anteil an der Summe der abfindungsfähigen Renten nach Absatz 1 aller landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften entspricht, und" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung dient dem Ziel, eine regional gleichmäßige Lastenreduzierung zu ermöglichen. Sie eröffnet allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Chance, einen Anteil an den für die besonderen Abfindungen bereitgestellten Bundesmitteln zu erlangen und nicht Opfer des so genannten Windhundverfahrens zu werden.
28. Zu Artikel 1 Nr. 18 ( § 221a Abs. 4 SGB VII)
In Artikel 1 Nr. 18 § 221a Abs. 4 sind die Werte der Spalte 2 "Kapitalwert" durch die anhand der aktuellen Sterbetafel berechneten Werte zu ersetzen.
Begründung
Die vorgesehene Tabelle stammt aus den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts und ist durch die gestiegene Lebenserwartung überholt. Sie spiegelt nicht mehr die Situation des Jahres 2007 wieder und ist daher als Grundlage für die vorgeschlagene Abfindungsaktion nicht geeignet.
Eine aktuelle Kapitalwerttabelle ist bei der Deutschen Versicherungswirtschaft vorhanden, wenn auch mit unterschiedlichen Werten für Frauen und Männer.
Bereits im Rahmen der Diskussion über eine Reform der gesetzlichen Unfallversicherung (UVRG) bestand Einigkeit zwischen Bund und Ländern, die Kapitalwertverordnung so schnell wie möglich einer Überarbeitung zu unterziehen.
Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales dürfte eine überarbeitete Kapitalwerttabelle zwischenzeitlich vorliegen, die Eingang in das LSVMG finden sollte.
29. Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 221b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SGB VII), Artikel 10 Abs. 5 (Inkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Nr. 18 ist § 221b wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
- "Dabei wird ab dem 1. Januar 2010 das Unfallrisiko insbesondere durch Bildung von Risikogruppen berücksichtigt; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen."
- bb) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
- "(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 genannten Frist gefasst worden sind."
- b) In Artikel 10 Abs. 5 ist das Datum "1. Januar 2010" durch das Datum "1. Januar 2011" zu ersetzen.
Begründung
Die Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann erst in Kraft treten, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Die mit dem LSVMG vorgesehene zweijährige Abfindungsaktion muss abgeschlossen sein und die jährlich wiederkehrenden Ausgaben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Renten verringert haben.
Diese Voraussetzung wird mit dem LSVMG erfüllt, da eine Durchführung der Abfindungsaktion für die Jahre 2008 und 2009 (§ 221a Abs. 1 SGB VII-E) und ein Inkrafttreten der Lastenverteilung zum 1. Januar 2010 (Artikel 10 Abs. 5) vorgesehen sind.
- 2. Bei allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften müssen risikoorientierte Beitragsmaßstäbe ab dem 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangen.
Diese Voraussetzung wird mit dem LSVMG nicht erfüllt.
So ist zum einen ein Bericht des Spitzenverbandes an die Bundesministerien über die im Zusammenhang mit den risikoorientierten Beitragsmaßstäben getroffenen Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum 31. März 2009 vorgesehen (§ 221b Abs. 2 SGB VII-E).
Und zum anderen wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn bis zum 31. Dezember 2008 keine Beschlüsse gefasst und den Organen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach dem Bericht an die Bundesministerien auch keine "Vorschläge zu einer Beschlussfassung" bis spätestens 30. September 2009 vorliegen (§ 221b Abs. 3 SGB VII-E).
Die gesetzlichen Vorgaben des LSVMG wären demnach auch dann erfüllt, wenn
- - die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2008 keine Beschlüsse fassen,
- - der Spitzenverband bis zum 31. März 2009 den Bundesministerien einen Bericht vorlegen und
- - die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum 30. September 2009 zwar Beschlussvorschläge vorlegen würden, über die die Organe aber (noch) nicht beschlossen hätten.
Da das LSVMG keine Regelung enthält für den Fall, dass die Organe ihre Beschlussfassung "hinauszögern", könnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keinen Gebrauch von der Ermächtigung des § 221b Abs. 3 SGB VII-E machen. Die Einführung risikoorientierter Beitragsmaßstäbe würde sich auf unbestimmte Zeit verzögern.
§ 221b Abs. 3 SGB VII-E muss daher geändert werden, um die Einführung risikoorientierter Beitragsmaßstäbe (spätestens) zum 1. Januar 2010 auch für den Fall sicherzustellen, dass die Organe landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht rechtzeitig entsprechende Beschlüsse fassen sollten.
Hierzu dient eine Gesetzesbestimmung, nach der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden Berechnungsgrundlagen durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zum 31. Dezember 2008 gefasst haben.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften risikoorientierte Beitragsmaßstäbe zum 1. Januar 2010 zur Anwendung gelangen.
- 3. Vor einem Inkrafttreten der Lastenverteilung müssen risikoorientierte Beitragsmaßstäbe bei allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für einen aussagekräftigen Zeitraum angewendet worden sein.
Diese Voraussetzung wird mit dem LSVMG nicht erfüllt.
Die Anwendung risikoorientierter Beitragsmaßstäbe wird unmittelbare Auswirkung auf die Finanzsituation der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben. Dies ist beim Inkrafttreten der Lastenverteilung zu berücksichtigen.
Risikoorientierte Beitragsmaßstäbe sollten für mindestens zwölf Monate zur Anwendung kommen, um ihre Auswirkungen auf die Belastungssituationen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und auf die Betriebe seriös quantifizieren zu können.
Vorausgesetzt, die Einführung risikoorientierter Beitragsmaßstäbe zum 1. Januar 2010 wird sichergestellt (siehe 2.), kann die Lastenverteilung zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.
Artikel 10 Abs. 5 muss daher entsprechend geändert werden.
30. Zu Artikel 2a - neu - (§ 221 Abs. 1a - neu - SGB V)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel einzufügen:
" Artikel 2a Änderung des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung In § 221 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
- "(1a) Der jährliche Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkassen an den Bundesmitteln nach Absatz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkassen zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres. Das Bundesversicherungsamt zahlt den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag an den Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die landwirtschaftlichen Krankenkassen." "
Folgeänderung:
In dem Inhaltsverzeichnis des Gesetzentwurfs ist nach der Angabe "Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialbgesetzbuch" die Angabe "Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" einzufügen.
Begründung
Mit dem GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz wurde geregelt, dass der Bundeszuschuss nach § 221 SGB V, der bis einschließlich 2008 zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen gezahlt wird, ab dem Jahr 2009 an den Gesundheitsfonds zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben zur Verfügung gestellt wird, an dem die Landwirtschaftlichen Krankenkassen jedoch nicht teilhaben. Die landwirtschaftliche Krankenversicherung erfüllt aber genauso wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Daher hat der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugesichert, dass die landwirtschaftlichen Krankenkassen auch ab dem Jahr 2009 an den Bundeszuschüssen zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben beteiligt werden. Als Maßstab ist die Anzahl der Versicherten zu nehmen. Dies ist nunmehr durch eine Ergänzung von § 221 SGB V sicherzustellen.
31. Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 ALG)
In Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 ist Nummer 3 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 3 Nr. 2 § 53 Abs. 2 ist in Nummer 1 das Komma durch das Wort "und" und sind in Nummer 2 die Wörter "Kalenderjahres und" durch das Wort "Kalenderjahres." zu ersetzen.
Begründung
Einer Zentralisierung der Bearbeitung des Versorgungsausgleichs einschließlich des Auskunftsverfahrens nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stehen die im Versorgungsrecht enthaltenen unveränderten Zuständigkeitsregelungen in § 1587b BGB, § 53b Abs. 2 FGG und § 43 Abs. 2 ALG entgegen.
Ein Auseinanderfallen bei der Bearbeitung von Renten- und Versorgungsausgleichsfällen würde für Versicherte und Familiengerichte zu Intransparenz und Verfahrensverzögerungen führen.
32. Zu Artikel 7 (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
In Artikel 7 ist § 2 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist zu streichen.
- b) In Absatz 2 ist das Absatzzeichen "(2)" zu streichen.
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung stellt einen Eingriff in die Selbstverwaltung dar.
33. Zu Artikel 7 (§ 4 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
In Artikel 7 ist § 4 wie folgt zu fassen:
" § 4 Übernahme von Beschäftigten
- (1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist verpflichtet, anteilig die Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) derjenigen LSV-Träger, die von der Aufgabenübertragung auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach diesem Gesetz betroffen sind, mit Ausnahme der DO-Angestellten, die sich in Ausbildung befinden, statusgleich zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs zu übernehmen. Satz 1 gilt auch für die Angestellten und Arbeiter, die von einer Aufgabenübertragung betroffen sind, mit Ausnahme der zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer. Die Übernahme der Beschäftigten nach Satz 2 hat mindestens in der Vergütungsgruppe zu erfolgen, in die die Angestellten am Tage vor der Übernahme eingruppiert waren. Einer vorherigen Ausschreibung der Stellen/Dienstposten bedarf es für die Übernahme der Beschäftigten nicht.
- (2) Für die vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übernommenen Beschäftigten findet § 3 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
- (3) Die übernommenen Beschäftigten sind grundsätzlich am bisherigen Dienstort weiter zu beschäftigen. Ist dies nicht möglich, kann eine Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung in Verbindung mit einem Wechsel des Dienstortes ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann erfolgen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung arbeitsrechtlicher Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezember 1999.
- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ist auf Antrag des/der Beschäftigten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn dies zwingende persönliche Gründe rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme (Versetzung/Abordnung/Zuweisung/Umsetzung in Verbindung mit einem Ortswechsel) mit Zustimmung des/der Beschäftigten erfolgt. Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Absatzes 1 insbesondere abzusehen, wenn zum Zeitpunkt der konkreten Maßnahme
- 1. der/die Beschäftigte
- a) das 60. Lebensjahr, im Falle einer Schwerbehinderung nach § 2 SGB IX das 58. Lebensjahr vollendet hat oder
- b) in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 vom Hundert gemindert ist
- 2. einer der in § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung für Bundesbeamte (TGV Inland) genannten Hinderungsgründe vorliegt.
Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen der Nummer 1 bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zum Beginn der Altersrente in der Rentenversicherung, im Übrigen mindestens für die Dauer der vorübergehenden Verhinderung abzusehen.
- (5) Für die Zeit, in der nach Absatz 4 von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen wird, besteht nach der Trennungsgeldverordnung für Bundesbeamte (TGV Inland) ein Anspruch auf Trennungsgeld. Das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist spätestens innerhalb eines Monats nach schriftlicher und persönlicher Bekanntgabe der Maßnahme von dem/der Beschäftigten bei der Stelle zu beantragen, von der die Maßnahme veranlasst ist. Der/die Beschäftigte ist verpflichtet, den Wegfall vorübergehender Hinderungsgründe (Absatz 4 Satz 3 Nr. 2) unverzüglich der für die Zusage der Umzugskostenvergütung zuständigen Stelle mitzuteilen. Der/die Beschäftigte ist berechtigt, trotz Fortbestehens der Voraussetzungen die Zusage der Umzugskostenvergütung zu beantragen. Bei Wegfall der in § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung genannten Voraussetzungen ist über die Zusage der Umzugskostenvergütung auf Grundlage des Bundesumzugskostengesetzes von der zuständigen Stelle von Amts wegen zu entscheiden.
Führt der Übergang von Beschäftigten zum Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei einem einzelnen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu zusätzlichen Aufwendungen bei den für die verbleibenden Beschäftigten zu entrichtenden Umlagebeiträgen bei einer Versorgungseinrichtung (Versorgungskasse/-verband; Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), sind diese Aufwendungen durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem einzelnen Träger in vollem Umfang zu erstatten. Höhe und Dauer der Kostenerstattung richten sich nach den Verhältnissen, die zum Zeitpunkt des konkreten Personalübergangs vorgelegen haben."
Begründung
Ziel des LSVMG ist u. a. eine spürbare Kostensenkung, die im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften des LSVMG auch Einsparungen bei den Personalausgaben voraussetzt. Bis zum Jahre 2015 wird es zu einem wesentlichen Personalrückgang im LSV-Bereich allein auf Grund der Altersstruktur der Beschäftigten kommen. Dieser Personalabgang wird aber nicht zu den erwarteten Einsparungen führen, wenn im Zuge der beabsichtigten Aufgabenbündelung beim Spitzenverband das bisher mit den Aufgaben betraute Personal an den jeweiligen Verwaltungssitzen durch Übergang der Aufgaben ohne Beschäftigung werden sollte, auf Grund der gesetzlichen/tariflichen/vertraglichen arbeits-/dienstrechtlichen Regelungen aber weiter von den Trägern vergütet werden muss. Hinzu kommt, dass es sich bei den mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Beschäftigten in der Regel um qualifizierte Fachkräfte handelt, ohne die dem Spitzenverband eine Aufgabenwahrnehmung nicht möglich sein wird. Es sind daher sozialverträgliche Regelungen für einen Wechsel von Beschäftigten von den Regionalträgern zum Spitzenverband erforderlich, die nicht zwingend voraussetzt, dass alle Beschäftigten an einem zentralen Ort arbeiten müssen.
Der neu gefasste § 4 berücksichtigt die bestehenden Regelungen im Beamten-, Tarif- und Arbeitsrecht und trägt sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den Zielen des LSVMG Rechnung. Er regelt den Personalübergang zum Spitzenverband unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Beschäftigungsortes. Da es sich beim Spitzenverband um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, finden die Vorschriften für Bundesbeamte Anwendung.
34. Zu Artikel 7 (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
In Artikel 7 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist zu streichen.
- b) In Absatz 2 ist das Absatzzeichen "(2)" zu streichen.
Begründung
Die vorgeschlagene Regelung stellt einen Eingriff in die Selbstverwaltung dar.
35. Zu Artikel 7 (§ 9 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Bildung des beabsichtigten Errichtungsausschusses verzichtet werden kann und stattdessen die Mitglieder des Vorstandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. - unter beratender Teilnahme des Geschäftsführers und des Stellvertreters des Geschäftsführers des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - mit dem Aufbau des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung betraut werden können.
Begründung
Die Bildung eines Errichtungsausschusses aus Mitgliedern der Vorstände der drei bestehenden Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist entbehrlich, da nach geltendem Recht ohnehin Personenidentität besteht. Im Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. sind alle Gruppen vertreten, die nach dem Willen der Bundesregierung auch im Errichtungsausschuss vertreten sein sollten. Mit neun Mitgliedern ist beim Vorstand des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. auch weitestgehend sichergestellt, dass alle Träger in dem Prozess vertreten sind.
36. Zum Gesetzentwurf insgesamt (Beibehaltung der Bundesmittel)
- a) Laut Abschlusskapitel "Finanzieller Teil" beabsichtigt der Bund, sich ab dem Jahr 2010 mit insgesamt 100 Mio. Euro an der solidarisch zu tragenden Rentenlast zu beteiligen. In welcher Weise ist noch nicht ersichtlich. Diese Halbierung der Bundesmittel im Vergleich zum Status Quo würde alle Versuche der Kostensenkung zu Gunsten der Beitragszahler konterkarieren.
- b) Der Bundesrat spricht sich daher für die Beibehaltung der Bundesbeteiligung in Höhe von 200 Mio. Euro über das Jahr 2009 hinaus aus. Dies sollte entsprechend gesetzlich verankert werden.
- c) Unabhängig davon, ob die Bundesmittel gesetzlich festgeschrieben werden oder nicht, ist sicherzustellen, dass der Kreis der bisherigen, in den besonderen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festgelegten bundesmittelberechtigten Unternehmen nicht erweitert wird.
- d) Eine Ausdehnung des Zuwendungskreises für die Bundesmittel würde für die bisher zuschussberechtigten Betriebe zu massiven Beitragserhöhungen führen, vor allem wenn der Bundeszuschuss gleichzeitig noch gekürzt werden sollte.
37. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
- a) Die Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung des Jahres 2001 ist erst in Teilen umgesetzt und hat noch nicht ihre volle Wirkung entfalten können.
Der Bundesrat hätte es begrüßt, wenn vor einer erneuten Reform die Wirkung der Organisationsreform 2001 durch eine neutrale Institution evaluiert worden wäre. Dies hat die Bundesregierung bedauerlicherweise trotz einer entsprechenden Vereinbarung im Koalitionsvertrag abgelehnt.
- b) Auch wenn das Ausmaß des bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehenden Reformbedarfes nicht feststeht, müssen ihre Träger auf die großen Herausforderungen des beschleunigten Strukturwandels in der Landwirtschaft weiter vorbereitet werden. Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern.
Der Bundesrat bedauert, dass der von der Bundesregierung zugesagte und von den Ländern gewünschte Dialog über die Ausgestaltung der Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht zustande gekommen ist. Fast alle Hinweise und Anregungen der Länder wurden von der Bundesregierung ignoriert.
- c) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorgesehene Zentralisierung von Aufgaben beim Spitzenverband entzieht den Trägern Kompetenzen in einem Umfang, der ihre Autonomie und Daseinsberechtigung in Frage stellt.
Die für den Spitzenverband vorgesehenen Aufgaben gehen in Richtung des von den Ländern und unlängst auch von Bundesminister Seehofer abgelehnten Bundesträgers und entsprechen nicht den grundgesetzlichen Vorgaben zur Durchführung von Bundesgesetzen durch die Länder. Sie berücksichtigen nicht den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und müssen wie in den anderen Sozialversicherungszweigen auf Grundsatz- und Querschnittsaufgaben beschränkt werden, die zudem vom Spitzenverband nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. Aufgaben können dem Spitzenverband nur in den Bereichen übertragen werden, in denen regionales Knowhow und kundennahe Versichertenbetreuung nicht erforderlich sind.
- d) Der Bundesrat begrüßt die geplante Abfindungsaktion. Er bezweifelt aber, dass diese auf der Basis einer veralteten Kapitalwerttabelle des vergangenen Jahrhunderts ausreichend attraktiv und damit erfolgreich sein kann. Der Bundesrat hält daher eine Überarbeitung der Kapitalwerttabelle anhand der aktuellen Sterbetafel für notwendig.
- e) Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben, mit Hilfe einer Lastenverteilung unter den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bundesweite Solidarität herzustellen.
Vor ihrer Einführung muss aber sichergestellt sein, dass alle landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften risikoorientierte Beitragsmaßstäbe bereits für einen aussagekräftigen Zeitraum anwenden. Andernfalls könnte ein Festhalten an überholten Beitragsmaßstäben zu ungerechtfertigten Ausgleichszahlungen führen.
- f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Selbstverwaltung bei der Ausgestaltung der Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften in die Pflicht zu nehmen und ihr Gelegenheit zu geben, wie im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften auch ein eigenes Konzept vorzulegen.
Erst wenn die Selbstverwaltung sich hierzu nicht bzw. nicht fristgerecht in der Lage sehen sollte, sollte eine Regelung vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber getroffen werden. Dies gebietet auch der Respekt vor der Selbstverwaltung.
- g) Der Bundesrat bittet den Bundestag, seine umfangreichen Empfehlungen auf Änderungen am Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingehend zu prüfen und ihnen zu folgen, um die Modernisierung in einer gemeinsamen Anstrengung von Bund und Ländern vorzunehmen.
- h) Der Bundesrat geht davon aus, dass der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in den Beratungen des Bundestages so weit reichende Änderungen und Verbesserungen erfahren wird, dass eine Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht erforderlich wird.
- i) Der Bundesrat weist darauf hin, dass einige Länder erwägen, auf ein unzureichendes Gesetz zur Modernisierung des Rechts in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemäß Artikel 84 des Grundgesetzes mit abweichenden landesgesetzlichen Regelungen zu reagieren.