Der Deutsche Bundestag hat in seiner 65. Sitzung am 22. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 19/5682 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts - Drucksachen 19/4950, 19/5420 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.12.18
Erster Durchgang: Drucksache. 468/18 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht folgender Tiere, den Handel mit ihnen und ihre Verbringung in die Union:
- 1. reinrassige Zuchttiere und Vorbuchtiere
- a) Rind und Büffel (Bos taurus, Bos indicus und Bubalus bubalis),
- b) Schwein (Sus scrofa),
- c) Schaf (Ovis aries),
- d) Ziege (Capra hircus) sowie
- e) Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und
- 2. Hybridzuchtschweine.
Es gilt auch für das Anbieten, die Abgabe und Verwendung von Zuchtmaterial von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen und dessen Verbringung in die Union."
b) In § 2 Nummer 1 werden die Wörter "umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere" durch die Wörter "kann die Leistungsprüfung auch die Bewertung der zur Mast verwendeten Tiere umfassen" ersetzt.
c) In der Überschrift des Abschnitts 2 werden vor dem Wort "Leistungsprüfungen" die Wörter "Datenweitergabe für" eingefügt.
d) § 4 wird wie folgt geändert:
e) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
- bb In Absatz 6 werden die Wörter "oder Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 3 Nummer 1" gestrichen.
f) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "mit und begründen diese im Fall einer Verweigerung" durch die Wörter "und die Gründe für eine Verweigerung mit" ersetzt.
- bb) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1012
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprochen, so gibt die nach Landes recht zuständige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zuchtverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden."
g) § 14 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- bbb) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Samen, der abgegeben wird, darf nur durch Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen und Besamungsbeauftragte oder sachkundiges Personal unter deren Aufsicht und nur im Auftrag einer Besamungsstation gewonnen werden."
h) § 18 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt."
- bb In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "und Abgabe" durch ein Komma und die Wörter "Abgabe und Vernichtung" ersetzt.
i) § 20 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Anzeigen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten oder Genehmigungen vorschreiben und das Verfahren regeln,".
2. Artikel 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."