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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 595/2/15 vom 16.12.15



Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus

Punkt 19 der 940. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2015

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz eine Ausweitung der Erdverkabelung von Höchstspannungsleitungen ermöglicht wird und der Netzausbau damit bürgerfreundlicher ausgestaltet wird. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass nach dem Bundesbedarfsplangesetz Höchstspannungs-Gleichstromleitungen (HGÜ) ausnahmsweise als Freileitungen errichtet werden können, wenn sie parallel zu bereits bestehenden Hoch- oder Höchstspannungs-Freileitungen geführt werden. Die Erfahrungen beim Netzausbau zeigen, dass Proteste beim Netzausbau insbesondere dort zu erwarten sind, wo die Betroffenen bereits durch Hoch- oder Höchstspannungs-Freileitungen belastet sind. Zusätzliche Freileitungsmasten oder Masterhöhungen werden von den Betroffenen verständlicherweise als weitere Zusatzbelastung empfunden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, beim Vollzug des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus sicherzustellen, dass die vorgesehene Ausnahme nur bei der Zubeseilung von Leitungen auf bestehende Masten zur Anwendung kommt. Wegen der zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen von neuen parallel errichteten Mastreihen für HGÜ-Freileitungen sowie des Austauschs von bestehenden Masten durch noch höhere Masten für HGÜ-Freileitungen sollte die Bundesnetzagentur in diesen Fällen regelmäßig eine Erdverkabelung verlangen.


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