A. Problem und Ziel
Nach der bestehenden Vorschrift für die Übermittlung von Standortdaten bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen (§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 NotrufV) ist es erforderlich, dass die Angaben zu dem vom Mobilfunknetz erkannten Ursprung einer Notrufverbindung in zwei unterschiedlichen Formaten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Dies führt zu unnötigem Mehraufwand bei der Umsetzung der Vorschrift.
Die bestehende Übergangsvorschrift für die zum Jahresende 2012 erwartete Übermittlung von Standortdaten bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen entspricht nicht den technischen Möglichkeiten der Mobilfunknetzbetreiber.
Die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall1)-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46) soll umgesetzt werden.
Ab Herbst 2012 werden in Kraftfahrzeugen eingebaute Systeme angeboten, die im Vorgriff auf E-Call bei einem Unfall automatisch eine 112-Notrufverbindung über ein von einem Fahrzeuginsassen mitgeführtes Mobiltelefon initiieren. Dieser Art des automatisierten Notrufs stehen derzeit - obwohl sie eine sinnvolle Unterstützung des Ziels darstellt, die Folgen von Verkehrsunfällen zu minimieren - die Vorschriften der NotrufV entgegen.
1) Die Schreibweise"eCall" wird von der EU-Kommission als Abkürzung für emergency call benutzt und daher bei wörtlichen Zitaten von EU-Regelungen übernommen. Für deutsche Texte empfiehlt die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) unter Hinweis auf Regelungen des Dudens die Schreibweise"E-Call". Beide Schreibweisen bezeichnen unterschiedslos denselben Gegenstand.
B. Lösung
Die Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) muss zeitnah geändert werden. Neben den in § 108 Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Beteiligungen sind die Änderungen fachlich mit der Expertengruppe Notrufe abgestimmt, die sich aus den vom Bundesministerium des Innern nach § 108 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes benannten Vertretern der Betreiber von Notrufabfragestellen zusammensetzt; zu den den E-Call betreffenden Vorschriften wurde bei der fachlichen Ressortabstimmung auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beteiligt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Neue oder zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt entstehen auf Grund dieser Änderungsverordnung nicht.
Aufgrund der Änderungsverordnung entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen oder zusätzlichen Kosten; die im Zusammenhang mit der Auswertung von Standortinformationen bei Notrufen aufkommenden Kosten sind in anderen Rechtsgrundlagen begründet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei den vier Mobilfunknetzbetreibern entsteht durch das Erfordernis, künftig auch den sog. Notdienstkategoriewert auswerten und das Vorkommen der Notdienstkategoriewerte 6 und 7 an die jeweilige Notrufabfragestelle übermitteln zu müssen, ein geringer einmaliger zusätzlicher Softwareaufwand. Da dieser jedoch bereits in den technischen Standards berücksichtigt ist, entstehen der Wirtschaft durch die vorgelegte Verordnung nur geringe einmalige Kosten, deren Höhe jedoch nicht angegeben werden kann. Durch die etwa zweijährige Übergangsfrist werden diese zusätzlichen Kosten zudem in einem so maßvollen Rahmen gehalten, dass sie gegenüber den sonstigen Kosten für die Anpassungen der Mobilfunknetze vernachlässigt werden können. Andere Telekommunikationsunternehmen sind durch die Verordnung nicht betroffen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dieser Verordnung nicht zu erwarten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Verordnung werden
- - eine Informationspflicht reduziert (§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4),
- - eine Informationspflicht klargestellt und mit einer Alternative versehen (§ 4 Abs. 8 Nummer 3 Satz 5 und 6),
- - zwei Informationspflichten neu eingeführt (§ 4 Absatz 8 Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 8) und
- - eine Informationspflicht den technischen Gegebenheiten angepasst (§ 7 Absatz 7).
Alle in der Verordnung genannten Informationspflichten werden automatisiert im Rahmen der Herstellung von Notrufverbindungen durch das jeweilige Mobilfunknetz erledigt und führen somit nicht zu laufenden Belastungen bei den Mobilfunkunternehmen. Personelle und finanzielle Mehrbelastungen treten durch die Informationspflichten nicht auf.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht aus der Verordnung heraus kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Regelungen haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle, als sie der Herstellung von Notrufverbindungen mit Angaben zum (ungefähren) Standort der den Notruf absetzenden Person dienen.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Oktober 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
Vom ...
Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 1 Nummer 91 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl I S. 481), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. "E-Call" die Notrufverbindung mit Ursprung in Mobilfunknetzen,
- a) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter Einrichtungen unter Aussendung der der Notrufnummer 112 entsprechenden Signalisierungsinformation entweder manuell oder im Falle eines erheblichen Unfalls automatisch durch die Fahrzeugelektronik eingeleitet wird,
- b) die durch die Notdienstkategoriewerte 6 oder 7 gekennzeichnet ist und
- c) zu deren Beginn ein europaeinheitlich standardisierter Datensatz an die Notrufabfragestelle übermittelt wird;"
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
- c) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1 b eingefügt:
"1b. "Notdienstkategoriewert" ein durch die Zahlen 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile Endgeräte im Rahmen des Verbindungsaufbaus zusätzlich an ein Mobilfunknetz übermitteln können, um dadurch dem Netz besondere Arten des Notrufs anzuzeigen;"
2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Teilnehmers" durch das Wort "Nutzers" ersetzt.
- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der Notrufverbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend dem Stand der Technik anzugeben.
Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese Informationen den Notrufabfragestellen abweichend von Satz 5 auch zum Abruf auf elektronischem Weg bereitstellen."
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt auch für das automatische Herstellen von Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 112, wenn in Kraftfahrzeugen installierte Einrichtungen, die für das Erkennen einer Unfallsituation vorgesehen sind, für das Herstellen der Notrufverbindung ein im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon nutzen und zu Beginn der Notrufverbindung die Koordinaten des Standortes des Fahrzeugs als Ansage in deutscher Sprache übermitteln können."
- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Verbindungswünsche für Notrufverbindungen, bei denen das Endgerät einen Notdienstkategoriewert an das Mobilfunknetz übermittelt, sind wie folgt zu behandeln:
- a) bei Angabe des Notdienstkategoriewertes 1: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 110 festgelegten Zielen;
- b) bei Angabe der Notdienstkategoriewerte 2 bis 7: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 112 festgelegten Zielen.
Zusätzlich ist im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 6 die Information "manuell ausgelöster E-Call", im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 7 die Information "automatisch ausgelöster E-Call" zeitgleich mit der Herstellung der Notrufverbindung an die jeweilige Notrufabfragestelle zu übermitteln."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Bezeichnung der jeweiligen Funkzelle die geografischen Koordinaten zu übermitteln, die den für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe bezeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 und die Koordinaten des zugehörigen Kreisringsegments des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordinaten sind in Grad, Bogenminute und Bogensekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunknetzes ist einheitlich entweder das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach Satz 3 anzuwenden."
- b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Einrichtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 betriebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zuständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkategoriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei der Übermittlung der Information an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle auf die Unterscheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7 zu verzichten."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... ...... 2012
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Dr. Philipp Rösler
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Änderungen der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) sind aus folgenden Gründen dringend erforderlich:
- a) Nach der bestehenden Vorschrift ist die Angabe des vom Mobilfunknetz erkannten Ursprungs einer Notrufverbindung in zwei unterschiedlichen Formaten erforderlich (§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 der NotrufV). Dies führt zu unnötigem Mehraufwand bei der Umsetzung der Vorschrift durch die Mobilfunknetzbetreiber.
- b) Für die Übermittlung von Standortdaten bei Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen haben die Mobilfunknetzbetreiber der Expertengruppe Notrufe (EGN) eine gemeinsame Übergangslösung vorgestellt, die von der EGN akzeptiert wurde und zum Jahresende 2012 eingeführt werden soll. Nach Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) wurde festgestellt, dass die Formulierung der damit eingeführten Übergangsvorschrift nicht den technischen Möglichkeiten des von den Mobilfunknetzbetreibern vorgestellten Verfahrens entspricht. Die entsprechende Übergangsvorschrift muss daher kurzfristig an die gegebenen technischen Möglichkeiten angepasst werden.
- c) Im Vorgriff auf E-Call wird zumindest von einem Automobilhersteller ab Herbst 2012 ein in seinen Kraftfahrzeugen eingebautes System angeboten, das im Falle eines nicht unerheblichen Unfalls automatisch eine 112-Notrufverbindung über ein von einem Fahrzeuginsassen mitgeführtes Mobiltelefon initiiert. Diese Art eines automatisierten Notrufs, die ähnlich wie E-Call das Ziel einer unverzüglichen Hilfeleistung ohne den durch die Einschaltung Dritter bedingten Zeitverzug verfolgt, muss als sinnvolle Unterstützung des Ziels, die Folgen von Verkehrsunfällen zu minimieren, telekommunikationsrechtlich als zulässig anerkannt werden. Da das automatische Herstellen von Notrufverbindungen bisher nur für E-Call zulässig ist, muss in die NotrufV eine entsprechende Öffnung aufgenommen werden.
- d) Mit der Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46) wird der Begriff "Notdienstkategoriewert" eingeführt (Nummer 2 Buchstabe d der Empfehlung) und dessen Auswertung durch die Mobilfunknetzbetreiber gefordert (Nummer 4 der Empfehlung). Beides ist bislang nicht in der NotrufV enthalten und muss zeitnah eingearbeitet werden.
Die erforderlichen Änderungen der NotrufV, die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3. Mai 2012 an die geänderte Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG angepasst wurde, sind neben der in § 108 Absatz 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fachlich mit den Mobilfunknetzbetreibern, dem derzeit betroffenen Kraftfahrzeughersteller und der Expertengruppe Notrufe abgestimmt, die sich aus den vom Bundesministerium des Innern nach § 108 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes benannten Vertretern der Betreiber von Notrufabfragestellen zusammensetzt.
Zu den den E-Call betreffenden Vorschriften wurde bei der fachlichen Ressortabstimmung auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung beseitigt derzeit bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtung, Notrufverbindungen zu ermöglichen.
III. Alternativen
Keine. Andere Lösungsmöglichkeiten wie z.B. neben den Rechtsvorschriften zu treffende Absprachen mit den Mobilfunknetzbetreibern zu den unter Ziffer I. Buchstaben a und b genannten Sachverhalten und mit dem Automobilhersteller zu dem unter Ziffer I Buchstabe c genannten Sachverhalt kommen wegen der für die Unternehmen erforderlichen Rechtssicherheit nicht in Betracht.
Zu Ziffer I Buchstabe d ist in jedem Falle eine rechtsverbindliche Umsetzung in nationales Recht erforderlich.
IV. Gesetzesfolgen
Durch die Verordnung ergeben sich gegenüber der geltenden Rechtslage im Wesentlichen folgende Änderungen:
- - Aufnahme von Begriffsbestimmungen für die Begriffe "E-Call" und "Notdienstkategoriewert"; - Klarstellung, dass Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellungen der allgemeinen Rückfallposition "Angabe der Funkzelle" (§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 2, 2. Halbsatz und Satz 3 NotrufV) vorgehen;
- - Vereinfachung der künftig erforderlichen Angabe zum Ursprung einer Notrufverbindung in Fällen, in denen die Bundesnetzagentur keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellungen festgelegt hat;
- - Berücksichtigung von automatisch eingeleiteten 112-Notrufverbindungen aus Kraftfahrzeugen außerhalb der E-Call-Vorgaben; - Umsetzung der EU-Vorgabe, in den Mobilfunknetzen den sog. Notdienstkategoriewert auszuwerten;
- - Aufnahme einer Vorschrift zur Übermittlung der dem Mobilfunknetz vorliegenden Information an die jeweilige Notrufabfragestelle, dass ein manuell oder ein automatisch ausgelöster E-Call vorliegt einschließlich einer entsprechenden Übergangsregelung;
- - Anpassen der Übergangsvorschrift für die Angabe von Standortangaben aus Mobilfunknetzen zum Jahresende 2012 an die technischen Gegebenheiten des vorgesehen Verfahrens sowie
- - redaktionelle Anpassungen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung trägt zur Rechtssicherheit der betroffenen Mobilfunknetzbetreiber und Automobilhersteller bei und vereinfacht für die Mobilfunknetzbetreiber die Anforderungen bezüglich der Mitteilung von Standortdaten an die Notrufabfragestellen. Die Verordnung berührt keine Verwaltungsfragen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Änderungsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie beinhaltet Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und die Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Vorschriften haben keine ökologischen Auswirkungen. Sie spielen unter sozialen Aspekten insofern eine wichtige Rolle, als sie der Herstellung von Notrufverbindungen mit Angaben zum (ungefähren) Standort der den Notruf absetzenden Person dienen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Neue oder zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt entstehen auf Grund dieser Änderungsverordnung nicht.
Aufgrund der Änderungsverordnung entstehen den Ländern und Kommunen keine neuen oder zusätzlichen Kosten; die im Zusammenhang mit der Auswertung von Standortinformationen bei Notrufen aufkommenden Kosten sind in anderen Rechtsgrundlagen begründet.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Bei den vier Mobilfunknetzbetreibern entsteht durch das Erfordernis, künftig auch den sog. Notdienstkategoriewert auswerten und das Vorkommen der Notdienstkategoriewerte 6 und 7 an die jeweilige Notrufabfragestelle übermitteln zu müssen, geringer einmaliger zusätzlicher Softwareaufwand. Da dieser jedoch bereits in den technischen Standards berücksichtigt ist, entstehen der Wirtschaft durch die vorgelegte Verordnung nur geringe einmalige Kosten, deren Höhe jedoch nicht angegeben werden kann. Durch die etwa zweijährige Übergangsfrist werden diese zusätzlichen Kosten zudem in einem so maßvollen Rahmen gehalten, dass sie gegenüber den sonstigen Kosten für die Anpassungen der Mobilfunknetze vernachlässigt werden können. Andere Telekommunikationsunternehmen sind durch die Verordnung nicht betroffen.
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Durch die Verordnung entstehen keine nennenswerten neuen Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Durch die Verordnung werden
- - eine Informationspflicht reduziert (§ 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4),
- - eine Informationspflicht klargestellt und mit einer Alternative versehen (§ 4 Abs. 8 Nummer 3 Satz 5 und 6),
- - zwei Informationspflichten neu eingeführt (§ 4 Absatz 8 Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 2 i.V.m. § 7 Absatz 8) und
- - eine Informationspflicht den technischen Gegebenheiten angepasst (§ 7 Absatz 7).
Alle in der Verordnung genannten Informationspflichten werden automatisiert im Rahmen der Herstellung von Notrufverbindungen durch das jeweilige Mobilfunknetz erledigt und führen somit nicht zu laufenden Belastungen bei den Mobilfunkunternehmen. Personelle oder finanzielle Mehrbelastungen treten durch die Informationspflichten nicht auf.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral und berücksichtigen insoweit § 1 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
V. Befristung; Evaluation
Bei den Regelungen, die mit dieser Verordnung getroffen werden, handelt es sich um dauerhaft bestehende Aufgaben, sodass eine Befristung nicht in Frage kommt.
B. Besonderer Teil
Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a wird in § 2 die Begriffsbestimmung "E-Call" in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorgaben der EU eingeführt, da der Begriff an mehreren Stellen im Verordnungstext genutzt wird. Den bisher in § 4 Absatz 8 Nummer 5 genannten Begriff "paneuropäischer E-Call" verwendet die EU in neueren Dokumenten (z.B. in der Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011) nicht mehr.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist eine redaktionelle Folgeänderung von Artikel 1 Buchstabe a.
Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c wird der Begriff "Notdienstkategoriewert" eingeführt, der im Zusammenhang mit E-Call benötigt wird und durch die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112- Notrufe ("eCalls") (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46) eingeführt wurde.
Durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird - wie schon in § 4 Absatz 2 Satz 2 - klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Person, die den durch die Wahl einer Notrufnummer zum Ausdruck gebrachten Wunsch zum Aufbau einer Notrufverbindung äußert, den Status "Teilnehmer" hat, der durch § 3 Nummer 20 TKG bestimmt ist. Die in Folge der Wahl einer Notrufnummer im Telekommunikationsnetz einzuleitenden technischen Schritte sind völlig unabhängig davon, ob eine und falls ja welche rechtliche Beziehung zwischen dem Telefondiensteanbieter oder dem Netzbetreiber und der Person besteht, die die Notrufverbindung anfordert.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird § 4 Absatz 8 Nummer 3 neu gefasst und dabei an drei Stellen geändert:
- 1. Die Ergänzung am Anfang von Satz 2 dient der Klarstellung, dass die nach § 4 Absatz 2 Satz 6 von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Technischen Richtlinie zu erstellenden Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung vorrangig vor den Vorschriften des § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 2 und 3 sind.
- 2. Durch die Änderung des Satzes 4 wird eine bestehende Doppelregulierung aufgehoben. Die durch Satz 4 in der bisherigen Fassung geforderten Angaben stellen zwei Formen der Beschreibung der exakt gleichen Funkzelle dar. Die Verpflichtung, die Angaben in beiden Formen liefern zu müssen, ist daher überzogen. Die alternative Bereitstellung entweder in der einen oder in der anderen Form kommt aus Gründen möglichst einheitlicher Umsetzungsvoraussetzungen für die Notrufabfragestellen nicht in Betracht. Künftig soll daher in den Fällen, für die die Bundesnetzagentur auf Basis des auf Vorgaben des Artikels 26 Absatz 5 Satz 4 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG beruhenden § 108 Absatz 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes und des § 4 Absatz 2 Satz 6 der Verordnung über Notrufverbindungen keine präziseren Standortinformationen als die jeweilige Funkzelle festgelegt hat, nur noch die eindeutige Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend internationaler Standards angegeben werden; im derzeitigen GSM-Standard handelt es sich hierbei um die sog. Cell Global Identity (CGI).
- 3. Der Ersatz der bisherigen Formulierung in Satz 5 "unabhängig von einer Notrufverbindung" durch die neuen Sätze 5 und 6 eröffnet zusätzlich zu der (automatisierten) Abrufmöglichkeit für aktuelle kartografische Angaben über die planmäßige Lage und Ausdehnung der jeweiligen Funkzelle den Freiheitsgrad, dass die für eine geografische Umsetzung erforderliche Information auch direkt mit der Notrufverbindung übermittelt werden kann. Die damit eröffneten Varianten bieten Raum, das Verfahren zur Übermittlung oder Bereitstellung der von den Notrufabfragestellen benötigten Informationen entsprechend zu gestalten. Dabei ist der Fortfall des Vorschriftenteils "und Angaben zu den Standorten der Mobilfunksender" eine Folgeänderung zu der Änderung des Satzes 4. Die Forderung nach kartografischen Angaben zu den jeweiligen Funkzellen dient der Klarstellung des Gewollten und wirkt insbesondere der Interpretation entgegen, dass der bisherigen Vorschrift durch Angaben in Textform wie z.B. "Größe = 13,4 km2, Form: Ellipse" genüge getan werden könnte. Bei den durch Satz 5 und 6 angesprochenen Daten, die für die Umsetzung der im Rahmen einer aktuellen Notrufverbindung an die Notrufabfragestelle übermittelten Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über deren planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind, handelt es sich um netzbezogene Hilfsdaten, die der Netzbetreiber nicht zwingend mit der Notrufverbindung an die Notrufabfragestelle übermitteln muss, sondern auch an bekannt zu gebender Stelle bereit stellen kann. Sie sind somit keine Daten im Sinne des § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes. Da für die Bereitstellung der Daten über die Anforderung "aktuelle Informationen" keine hinausgehenden zeitlichen Anforderungen gestellt werden, kommen für die Durchsetzung dieser Anforderung lediglich die Maßnahmen nach § 115 des Telekommunikationsgesetzes zur Anwendung.
Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird § 4 Absatz 8 Nummer 5 neu gefasst und dabei wie folgt geändert:
- 1. Die Änderung im bisherigen Satz 1 ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (Einführung der Begriffsbestimmung für"E-Call" in § 2 Nummer 1).
- 2. Darüber hinaus wird die Ausnahmevorschrift des § 4 Absatz 8 Nummer 5 um eine zusätzliche Variante ergänzt, die den derzeit am Markt für Kraftfahrzeuge erhältlichen automatischen Notrufsystemen Rechnung trägt. Durch den neuen Satz 2 wird der Umstand berücksichtigt, dass vor der Einführung des von der EU-Kommission ab 2015 geplanten europaeinheitlichen E-Calls am Markt bereits derzeit in Kfz eingebaute automatische Notrufsysteme angeboten werden, die im Falle eines Unfalls über ein im Kraftfahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon eine Notrufverbindung zu der jeweils örtlich zuständigen 112-Notrufabfragestelle aufbauen, bei denen aber nicht der für den europaeinheitlichen E-Call vorgesehene Datensatz (MSD) übermittelt wird, sondern lediglich eine automatische Ansage zur aktuellen Fahrzeugposition ausgegeben wird. Voraussetzung für die Akzeptanz solcher Systeme ist, dass die Ansage in deutscher Sprache erfolgt. Im Vergleich zu den im MSD enthaltenen Informationen, die neben der aktuellen Standortinformation auch Daten über die Fahrtrichtung kurz vor dem Unfall und Informationen über Fahrzeugtyp, u.ä. enthalten, mittels derer für die Unfallrettung und Bergung von Verletzten wichtige technische Unterlagen für das jeweilige Fahrzeug ermittelbar sind, bieten die nach Nummer 5 Satz 2 operierenden automatischen Notrufsysteme zwar einen geringeren Nutzwert, dafür sind sie aber schon rund drei Jahre vor der geplanten Einführung des europaeinheitlichen E-Calls verfügbar. Sie stellen daher gegenüber der bisherigen Situation, bei der im Falle eines erheblichen Unfalls weder ein Notruf automatisch aktiviert wird, noch genaue Standortangaben verfügbar sind, einen bedeutsamen Schritt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit dar. Derartige Systeme sind daher neben dem europaeinheitlichen E-Call ebenfalls zu akzeptieren, zumal davon auszugehen ist, dass sich im Laufe der Zeit der europaeinheitliche E-Call durchsetzen wird. Die Vorschrift wird erforderlich, um diese durchaus sinnvollen, derzeit am Markt verfügbaren automatischen Notrufsysteme nicht aus formalen Gründen wegen eines Widerspruchs zu § 4 Absatz 8 Nummer 5 Satz 1 ablehnen zu müssen.
Die mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eingeführte neue Nummer 6 ist erforderlich, da durch den ETSI-Standard TS 124 008 international standardisiert wurde, dass Mobilfunkendgeräte Notrufverbindungen ab sofort auch unter zusätzlicher Angabe eines sog. Notdienstkategoriewertes beim Mobilfunknetz anfordern können. Dadurch wird es technisch ermöglicht, dass Mobilfunkendgeräte Notrufverbindungen zu den unter der nationalen Notrufnummer 110 erreichbaren Notrufabfragestellen beim Mobilfunknetz nunmehr auch in der Weise einleiten können, dass sie die speziell für Notrufverbindungen vorgesehene Signalisierung (emergency call setup), die in Deutschland bislang ausschließlich für Notrufverbindungen zu den unter der Notrufnummer 112 erreichbaren Notrufabfragestellen verwendet wurde, durch den Notdienstkategoriewert 1 ergänzen. Der Standard berücksichtigt darüber hinaus weitere Differenzierungen, die jedoch in der deutschen Notrufstruktur nicht üblich sind, z.B. Notarzt, Küstenwache oder Bergrettung. Da die Verwendbarkeit von Mobilfunkendgeräten nicht national begrenzt ist, müssen die deutschen Mobilfunknetze diese Signalisierung erkennen und entsprechend der deutschen Notrufstruktur umsetzen. Ferner wird in dem Standard auch die Signalisierung von E-Call berücksichtigt. Die Auswertung dieser von den Endgeräten zusätzlich erzeugten Signalisierung wird im Hinblick auf die Einführung von E-Call durch die Empfehlung 2011/750/EU der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls") (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46) gefordert. Die Vorschrift dient daher in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 7 Absatz 8 auch der zeitgerechten Umsetzung dieser Kommissionsempfehlung. Unabhängig von diesen durch neuere technische Entwicklungen veranlassten Änderungen obliegt es den Mobilfunknetzbetreibern, auch in künftigen Mobilfunknetzen auf der Grundlage von möglicherweise neuen Mobilfunktechnologien sicherzustellen, dass insbesondere E-Calls, die von jeweils zeitgemäßen Endeinrichtungen abgesetzt werden, an die jeweils zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden können. Dieser grundsätzliche Anspruch im Hinblick auf zukünftige Mobilfunknetze kann jedoch nicht dazu führen, dass Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet wären, im Rahmen des technischen Fortschritts als überholt zu betrachtende Mobilfunknetze nur wegen E-Call weiterhin zu betreiben.
Bei den Änderungen in Artikel 1 Nummer 3 handelt es sich um Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und zu Nummer 4.
Durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a wird die Übergangsvorschrift des § 7 Absatz 7 für die Standortangabe bei Notrufen in Mobilfunknetzen den in der Praxis derzeit erreichbaren Gegebenheiten angepasst. Die Betreiber der deutschen Mobilfunknetze haben der nationalen Expertengruppe Notruf, die aus vom Bundesministerium des Innern nach § 108 des Telekommunikationsgesetzes benannten Vertretern der Notrufabfragestellen besteht, eine kurzfristig verfügbare gemeinsame technische Übergangslösung, die sogenannte Mobilfunklösung, vorgestellt, mit der es möglich werden wird, den Notrufabfragestellen Anhaltspunkte zum ungefähren Standort der den Notruf absetzenden Person zu übermitteln. Dieser Ansatz wurde von der Expertengruppe Notruf als geeigneter Einstieg in ein Verfahren zur Übermittlung von Standortdaten bei Notrufen angesehen. Die Übermittlung der in der zu ersetzenden Übergangsvorschrift geforderten Angaben der Koordinaten des die jeweilige Funkzelle versorgenden Mobilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahlrichtung ist jedoch mit der Mobilfunklösung technisch nicht realisierbar. Ebenso kann die durch § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 3 und 4 bisher geforderte Bezeichnung der Funkzelle ("Solange es dem Stand der Technik entspricht") im Rahmen der Übergangslösung aus technischen Gründen nicht übermittelt werden. Im Rahmen der Mobilfunklösung sind lediglich die Koordinatenangaben zum Schwerpunkt des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets (Zellenschwerpunkt) verfügbar. Die von den Mobilfunknetzbetreibern anzugebenden Koordinaten sollen daher als eindeutige Bezeichnung der Funkzelle den Schwerpunkt des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der jeweiligen Funkzelle bezeichnen. Nach Erkenntnissen aus der Praxis ist diese Koordinatenangabe jedoch in einigen Fällen mehreren Funkzellen zugeordnet und damit nicht in allen Fällen eindeutig. Es ist daher in einigen Fällen erforderlich, als Bezeichnung der Funkzelle einen in der unmittelbaren Nähe dieses Schwerpunktes liegenden Punkt zu benennen. Die dadurch bedingte Ungenauigkeit ist in Anbetracht der ohnehin lediglich auf Planungswerten beruhenden Angaben hinnehmbar.
Bei der technischen Realisierung der Übergangslösung erfolgt die Koordinatenangabe des Schwerpunktes des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets abweichend von den Festlegungen in der aufgrund von § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes von der Bundesnetzagentur erstellten Technischen Richtlinie Notruf in Form der Angabe von Grad, Bogenminute und ganzzahliger Bogensekunde. Dadurch ist ein Punkt in Nord-Südrichtung (Breitengrade) mit einer Genauigkeit von etwa 30 Metern bestimmbar, in West-Ost-Richtung (Längengrade) liegt die erreichbare Genauigkeit in dem Bereich der für Deutschland in Frage kommenden Längengrade bei etwa 20 Metern. Diese Angaben werden ebenfalls abweichend von den Festlegungen in der Technischen Richtlinie Notruf technisch im Format der vom Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung (AKNN) festgelegten Kodierung übertragen (AKNN-Schnittstellenspezifikation "Zeichengabe in ZZN7, Version 4.0.0"). Die Koordinatenangaben erfolgen auf Grundlage des Koordinatensystems WGS 84; Angaben auf Basis des Ellipsoid Bessel 1841 sind im Rahmen der Übergangslösung tolerierbar.
Durch Absatz 7 Satz 2 wird klargestellt, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen auch bei dieser technischen Übergangslösung die in § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 geforderten kartografischen Informationen über die Lage und Ausdehnung der Funkzellen zu übermitteln oder zum Abruf auf elektronischem Weg bereitzustellen haben. Dabei können Länder, die sich ein Funkzelleninformationssystem auf Basis der CGI oder LAC und CID aufgebaut haben, dieses System nach einmaligem Einpflegen von Angaben zu den jeweils zugehörigen Koordinatenangaben nutzen. Es ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis für diese Art der Abschätzung des ungefähren Standortes, von dem eine Notrufverbindung ausgeht, parallel mit Einführung IP-basierter Notrufanschlüsse schwindet.
Durch Absatz 7 Satz 3 wird die Möglichkeit eröffnet, dass ein Mobilfunknetzbetreiber im Rahmen der Übergangslösung alternativ zu der Benennung des Schwerpunktes des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle oder eines in dessen unmittelbarer Nähe liegenden Punktes als Bezeichnung der Mobilfunkzelle auch die Bezeichnung der Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 zuzüglich der Angaben zum zugehörigen Kreisringsegment des planmäßigen Hauptversorgungsgebiets der Funkzelle angeben darf.
Zu diesen Angaben gehören die Koordinaten des Fußpunktes der die Funkzelle versorgenden Antenne sowie weitere Angaben wie Radius der Zelle, Hauptstrahlrichtung und Öffnungswinkel der Antenne. Die vorstehenden Ausführungen zu Kodierung und Übertragung von Koordinatenangaben gelten entsprechend; die Koordinatenangaben erfolgen jedoch in diesen Fällen ausschließlich auf Grundlage des Koordinatensystems WGS 84.
Durch Absatz 7 Satz 4 wird klargestellt, dass die beiden zulässigen Lösungsansätze in Bezug auf ein Mobilfunknetz nicht gemischt zum Einsatz kommen dürfen, sondern dass es für ein Mobilfunknetz nur eine einheitliche Lösung geben kann.
Der mit Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b neu eingeführte § 7 Absatz 8 dient sowohl der Sicherstellung korrekt aufgebauter Notrufverbindungen, die von Mobilfunkendgeräten angefordert werden, die bereits die durch den ETSI-Standard TS 124 008 international standardisierte Möglichkeit nutzen, Notrufverbindungen auch unter zusätzlicher Angabe eines sog. Notdienstkategoriewertes beim Mobilfunknetz anzufordern, als auch der sachgerechten zeitlichen Umsetzung von Nummer 4 der"Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe ("eCalls")", durch die die Auswertung des sogenannten E-Call-Diskriminators - das sind die den Notdienstkategoriewerten 6 und 7 entsprechenden Informationen - bis zum 31. Dezember 2014 gefordert wird. Durch § 7 Absatz 8 Satz 1 wird der Bereitstellungszeitpunkt auf einen Termin festgelegt, der drei Monate vor dem von der Kommission derzeit vorgesehenen Zeitpunkt liegt, zu dem E-Call eingeführt werden soll. Dies erscheint als ausgewogener Kompromiss zwischen einer angesichts der Möglichkeiten neuerer Mobilfunkendgeräte möglichst kurzfristig zu fordernden Bereitstellung dieses Leistungsmerkmals und wirtschaftlichen Überlegungen, aufgrund derer eine Bereitstellung außerhalb der üblichen Zyklen für Softwareupdates zu deutlich höheren Kosten für die Mobilfunknetzbetreiber führen würde, denen kein echter Vorteil gegenüber stünde. Durch die Festlegung einer knapp zweijährigen Übergangsfrist werden derartige höhere Kosten vermieden. Durch den festgelegten Termin 31.10.2014 verbleibt zudem ausreichend Zeit, die Einrichtungen der Notrufabfragestellen zur Entgegennahme von E-Calls zu testen. Durch Satz 2 wird in Übereinstimmung mit der nationalen Expertengruppe Notruf eine vorübergehende Abweichung von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 (siehe Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) vorgeschrieben, deren Ursache in der beschränkten Übertragungskapazität des Signalisierungskanals der ISDN-Notrufanschlüsse liegt.
Durch Artikel 2 wird bestimmt, dass die Änderung so schnell wie möglich in Kraft tritt.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2193:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
| Jährlicher Erfüllungsaufwand | Einmaliger Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | | Marginale Auswirkungen |
Bürgerinnen und Bürger | | |
Verwaltung | | |
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand dargestellt. Danach werden mit Regelungsvorhaben drei Informationspflichten und geändert und eine Informationspflicht der Wirtschaft neu eingeführt.
Nach Angaben des Ressorts erfolgt die Erfüllung der Informationspflichten automatisiert und führt somit nicht zu zusätzlichen laufenden Kosten. Zur Umsetzung ist eine Softwareanpassung erforderlich. Hierfür wird den vier betroffenen Mobilfunknetzbetreibern eine zweijährige Übergangsfrist gewährt, sodass die Umstellung im Zuge der regelmäßig stattfindenden Softwareanpassung an den aktuellen technischen Standard erfolgen kann. Der einmalige Umstellungsaufwand wird daher als marginal eingeschätzt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter