A. Problem und Ziel
Die Nutzung von Schiffsdieseln während der Liegezeiten trägt in den Häfen und betroffenen Regionen spürbar zu Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen bei. Der Koalitionsvertrag enthält daher das Ziel einer flächendeckenden Etablierung von Landstrom (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, Ziffern 3770 bis 3779 und 2646 bis 2648). Eine Versorgung mit Landstrom aus stationären Anlagen ist derzeit aber bereits aufgrund der Betriebs- bzw. Stromkosten im Vergleich zur Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel an Bord wirtschaftlich nicht konkurrenzfähig. Die anfallenden Netzentgelte sind bei Seeschiffen eine wesentliche Ursache der Wirtschaftlichkeitslücke zwischen Landstrombezug und Eigenstromversorgung über Schiffsdieselgeneratoren. Bezogen auf die aus dem Netz entnommene Kilowattstunde sind die Netzentgelte für Landstrom aufgrund des aktuell ungünstigen Abnahmeprofils gerade für die Seeschifffahrt deutlich höher als die durchschnittlichen Netzentgelte.
Für den Bereich der Seeschifffahrt ist eine Ergänzung der Vorgaben in der Netzentgeltregulierung daher besonders dringlich. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen enthalten bisher keine für die Praxis hinreichend geeignete Regelung, um die Besonderheiten der landseitigen Versorgung von Seeschiffen angemessen abzubilden. Um dies zu erreichen, soll die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) unter Beachtung der Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zielgerichtet ergänzt werden.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden zum einen Hindernisse abgebaut, die sich aus der geltenden Regelungssystematik für die Netzentgelte bei landseitiger Stromversorgung von Seeschiffen ergeben. Ermöglicht werden soll eine angemessene und verursachungsgerechte Bepreisung der Netznutzung auch in diesen Sonderfällen, in denen alle aktuell geltenden Vorgaben der Netzentgeltregulierung nicht oder nur eingeschränkt passen.
Hierfür soll § 17 StromNEV um die Möglichkeit für den betroffenen Netzbetreiber ergänzt werden, neben einem Jahres- bzw. Monatsleistungspreis unter eng definierten Voraussetzungen auch einen Tagesleistungspreis für eine durch den Netzbetreiber unterbrechbare Netznutzung, also für eine unterbrechbare Leistungsinanspruchnahme durch Seeschiffe, anzubieten. Zum anderen wird durch den Abbau regulatorischer Hemmnisse für den landseitigen Strombezug durch Seeschiffe ein Beitrag zum Emissionsschutz in den Hafenstädten geleistet.
Im Übrigen werden mit der Verordnung einige Regelungen in der Gasnetzentgeltverordnung aufgehoben, die überholt sind oder keine praktische Bedeutung mehr erlangen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine solchen Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Verordnung gibt Verteilernetzbetreibern die Möglichkeit, ein besonderes Netzentgelt für die Landstromversorgung von Seeschiffen anzubieten. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht; es entstehen insoweit auch keine gesonderten Informationspflichten. Im Übrigen enthält die Verordnung redaktionelle Änderungen, die den Erfüllungsaufwand nicht ändern und hebt einzelne geltende Regelungen einschließlich daraus folgender Informationspflichten auf. Durch die Aufhebung der zuletzt genannten Informationspflichten reduziert sich der Erfüllungsaufwand geringfügig um etwa 3 500 Euro pro Jahr.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Verordnung entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auf Bundesebene entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Auch Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
F. Weitere Kosten
Spürbare negative Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Zu erwarten ist, dass die Netzentgelte und damit auch die Preise der Landstromversorgung von Seeschiffen sinken, ohne dass dadurch negative Effekte auf andere Verbrauchergruppen entstehen.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
Vom ...
Auf Grund des § 24 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) und Satz 2 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25.
Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn
- 1. eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutliche geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und
- 2. auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."
- 2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
"Teil 3
(weggefallen)".
2. In § 3 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ", zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)," durch die Wörter ",die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist," ersetzt.
3. In § 10 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind" durch die Wörter "Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt.
4. § 17 wird aufgehoben.
5. Nach § 20b wird folgender § 21 eingefügt:
" § 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
(1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen."
6. Der Teil 3 wird aufgehoben.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- bb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.
- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1.
- c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 2 bis 5.
10. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 und in § 5 Absatz 1 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 3" durch die Angabe " § 6b Absatz 3" ersetzt.
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 (weggefallen)".
2. Teil 2 Abschnitt 3 wird aufgehoben.
3. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Nutzung von Schiffsdieseln während der Liegezeiten trägt in den Häfen und betroffenen Regionen spürbar zu Treibhausgas-, Schadstoff- und Lärmemissionen bei. Eine Versorgung mit Landstrom aus stationären Anlagen könnte dies ändern, ist aber derzeit bereits aufgrund der Betriebs- bzw. Stromkosten im Vergleich zu einer konventionellen Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel an Bord wirtschaftlich nicht konkurrenzfähig. Der Koalitionsvertrag enthält das Ziel einer flächendeckenden Etablierung von Landstrom (Koalitionsvertrag vom 12. März 2018, Ziffern 3770 bis 3779 und 2646 bis 2648). Unter den gegebenen Rahmenbedingungen kann dieses Ziel derzeit nur erreicht werden, wenn der Bezug von Landstrom wirtschaftlich zu ähnlichen Kosten wie die Eigenstromerzeugung an Bord gestaltet werden kann. Nach dem Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für die Wirtschaftsministerkonferenz vom 25./26. Juni 2019 bedarf es hierfür im Grundsatz verschiedener Maßnahmen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine dieser notwendigen Maßnahmen ist eine Ergänzung der Netzentgeltsystematik. Eine wesentliche Ursache der Wirtschaftlichkeitslücke zwischen Landstrombezug und Eigenstromversorgung über Schiffsdieselgeneratoren bei Seeschiffen sind die anfallenden Netzentgelte. Bezogen auf die aus dem Netz entnommene Kilowattstunde sind die Netzentgelte für Landstrom aufgrund des aktuell ungünstigen Abnahmeprofils gerade für die Seeschifffahrt deutlich höher als die durchschnittlichen Netzentgelte. Insbesondere bei nur selten in einem Hafen liegenden Seeschiffen mit Strombezug oberhalb der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung kann dieser Unterschied groß sein. Die Netzentgelte sind daher derzeit ein besonderes Hindernis für eine Wirtschaftlichkeit der Landstromversorgung im Vergleich zum Betrieb des bordeigenen Schiffsdieselgenerators.
Die landseitige Stromversorgung muss bei Seeschiffen einer gewissen Größenordnung typischerweise auf einer Spannungsebene oberhalb der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung erfolgen. Zum einen ist der landseitige Stromverbrauch eines solchen Seeschiffes im Hafen durch eine relativ hohe benötigte Stromleistung gekennzeichnet. Zum anderen kann ein solcher Strombezug angesichts der typischen Liegezeiten eines Seeschiffes regelmäßig nur an wenigen Tagen im Jahr stattfinden.
Grundsätzlich besteht das Netzentgelt nach § 17 Absatz 2 StromNEV pro Entnahmestelle aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt der maximalen abgerufenen Leistung und einem Arbeitspreis in Cent pro verbrauchte Kilowattstunde. Durch das beschriebene spezifische Stromabnahmeverhalten von Seeschiffen verteilen sich nach der derzeitigen Regelungssystematik zu entrichtende Jahres- oder ggf. Monatsleistungspreise auf unterdurchschnittliche Strombezugsmengen. Der rechnerische Gesamtpreis pro Kilowattstunde erhöht sich entsprechend und liegt für den landseitigen Strombezug durch Seeschiffe deutlich höher als in den typischen Verbrauchsfällen, die in den Vergleichsstatistiken zugrunde gelegt werden. Bei großen Seeschiffen können sich dem Vernehmen nach im Einzelfall durchschnittliche Netzentgelte von deutlich über 10 Cent pro Kilowattstunde ergeben. Demgegenüber beträgt das Netzentgelt z.B. für einen Beispielindustriekunden in Hamburg, der in Mittelspannung Strom entnimmt, nach dem Monitoringbericht 2018 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt lediglich 2,25 Cent pro Kilowattstunde.
Eine Prüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen hat ergeben, dass die geltende Systematik bisher keine hinreichend geeignete Regelung enthält, um die Besonderheiten der landseitigen Versorgung von Seeschiffen angemessen zu berücksichtigen.
Angesichts des besonderen Stromabnahmeprofils von Seeschiffen führt die Inanspruchnahme von Monatsleistungspreisen, die § 19 Absatz 1 StromNEV bereits regelt, nicht zu einer hinreichend substanziellen Änderung der Situation. Die Liegezeiten von Seeschiffen in den Häfen ballen sich typischerweise nicht in einem bestimmten Monat des Jahres, sondern sind primär in Tagen zu messen. Auch die Möglichkeit, nach § 17 Absatz 2a StromNEV unter bestimmten Bedingungen mehrere Entnahmestellen zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungspreises zu einer Entnahmestelle zusammenzuführen (Pooling), führt vor dem Hintergrund der derzeitigen Marktbedingungen und technischen Netzsituationen nicht zu geeigneten Lösungen. Des Weiteren ist die Möglichkeit, reduzierte Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV zu erhalten, für die Landstromversorgung von Seeschiffen ebenfalls nur bedingt geeignet. Voraussetzung hier ist ein netzdienliches Verhalten, bei dem die Lastspitzen des Netznutzers aus den sog. Hochlastzeitfenstern herausgehalten werden. Jedoch können nur vorübergehend anlegende Schiffe nicht systematisch die Nebenlastzeitfenster treffen. Bereits landstromfähige Schiffe können daher, wenn sie ein solches individuelles Netzentgelt in Anspruch nehmen, die Landstromversorgung bisher nur eingeschränkt nutzen. Daher können trotz in einer konkreten Situation gegebenenfalls vorhandener Netzkapazitäten zur Landstromversorgung und vorhandener Landstromanlage die Möglichkeiten zur Versorgung von Seeschiffen mit Landstrom derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht hinreichend genutzt werden.
Bei den betroffenen Seeschiffen ist auch im Falle einer Inanspruchnahme einer Landstromversorgung ein sehr kurzfristiger Wechsel zur Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel möglich. Es besteht daher die Möglichkeit der kurzfristigen Abschaltung der Landstromversorgung. Dies ist eine Besonderheit, die eine Stromversorgung der in den Häfen liegenden Seeschiffe deutlich von anderen Sachverhalten der Netznutzung unterscheiden kann. Im Regelfall ist ein Netznutzer an einer jederzeit möglichen Netznutzung interessiert oder sogar darauf angewiesen. Die betroffenen Seeschiffe können demgegenüber notfalls vollständig auf eine Stromversorgung von Land verzichten. Daher können Landstromanlagen mit geringeren Anforderungen an die Netzabsicherung im Verteilernetz, an das sie angeschlossen sind, geplant werden (n-0) und die Netznutzung kann für die Landstromversorgung von Seeschiffen als jederzeit durch den örtlichen Netzbetreiber unterbrechbar ausgestaltet werden. Die jederzeitige Unterbrechbarkeit ist ein Umstand, der im Grundsatz eine andere Bemessung der anfallenden Netzentgelte rechtfertigt. Aufgrund der Unterbrechbarkeit der Versorgung besteht weder eine generelle Notwendigkeit zum Ausbau des Verteilernetzes, um eine jederzeitige Landstromversorgung zu gewährleisten, noch entstehen dadurch zusätzliche Belastungen anderer Kunden, da die Landstromversorgung vorrangig und ohne finanzielle Verpflichtungen des Netzbetreibers unterbrochen werden kann. Das Risiko einer nicht vollständigen Tagesnutzung aufgrund einer notwendigen Versorgungsunterbrechung soll beim Landstromkunden liegen.
Die normativen Rahmenbedingungen für die Netzentgelte ermöglichen den Netzbetreibern bisher keinen Abschluss jederzeit unterbrechbarer Netznutzungsverträge, die den Umstand der Unterbrechbarkeit der Landstromversorgung bei der Bemessung der Netzentgelte angemessen berücksichtigen. Für den Bereich der Seeschifffahrt ist eine Ergänzung besonders dringlich. Diese hat unter Beachtung des § 21 Absatz 2 EnWG und insbesondere des Verursachungsprinzips zu erfolgen. Die Höhe der Netzentgelte richtet sich im Grundsatz an dem Nutzungsverhalten aus, nicht an dem Verwendungszweck des entnommenen Stroms. Der Verwendungszweck kann lediglich als ein das Nutzungsverhalten kennzeichnender Umstand herangezogen werden. Dies ist im Falle des Strombezugs durch Seeschiffe möglich.
Den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen soll es durch eine Ergänzung des § 17 StromNEV ermöglicht werden, neben einem Jahres- bzw. Monatsleistungspreis auch einen Tagesleistungspreis für den unterbrechbaren Strombezug durch Seeschiffe anzubieten. Dies trägt der besonderen Verbrauchscharakteristik eines Seeschiffes Rechnung, das im Hafen landseitig an die Stromversorgung angeschlossen ist.
Schließlich wurden mit der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) einige redaktionelle Anpassungen in der StromNEV vorgenommen, die mit der vorliegenden Verordnung auch in den insoweit parallelen Vorschriften der GasNEV nachvollzogen werden sollen. Welcher Bedarf zudem zu einer auch inhaltlichen Anpassung weiterer Regelungen der GasNEV besteht, wird derzeit geprüft und gegebenenfalls Gegenstand einer späteren umfassenderen Novellierung der GasNEV.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um eine angemessene Bepreisung einer unterbrechbaren Netznutzung durch Seeschiffe zu ermöglichen, die Liegezeiten in den Häfen von nur wenigen Tagen haben, werden die vorhandenen Netzentgelttatbestände des § 17 StromNEV durch einen neuen Absatz 8 ergänzt, der unter bestimmten Voraussetzungen das Angebot eines Tagesleistungspreises für die Landstromversorgung von Seeschiffen ermöglicht.
Die Regelung erleichtert im Bereich der Seeschifffahrt den Einstieg in die Landstromversorgung, indem sie dem preislichen Nachteil, der sich durch die nur kurzfristige Inanspruchnahme der Netze ergibt, eine ergänzende Berücksichtigung des Vorteils der jederzeitigen Unterbrechbarkeit der Landstromversorgung gegenüberstellt. Es ist Aufgabe des Netzbetreibers zu entscheiden, ob er von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen solchen Tagesleistungspreis vorzusehen, und ggf. unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ein gesondertes Netzentgelt bei jederzeitig unterbrechbarem Strombezug festzulegen. Dabei kann der Netzbetreiber berücksichtigen, dass eine netzdienliche Nutzung auch dadurch gegeben sein kann, dass die jederzeit unterbrechbare Netznutzung weder zu einer Erhöhung der Spitzenlast im Netz beiträgt noch eine Netzausbauverpflichtung des Netzbetreibers auslöst.
Während sowohl der Jahres- als auch Monatsleistungspreis auf einer jederzeit möglichen Netznutzung aufsetzen und der Netzbetreiber in den entsprechenden Fällen die in Anspruch genommene Leistung und die Möglichkeit zum Strombezug jederzeit zur Verfügung stellen muss, ist dies bei einem unterbrechbaren Strombezug durch Seeschiffe nicht erforderlich. Dies rechtfertigt in diesen Fällen das Angebot eines Tagesleistungspreises, da die jederzeit kurzfristig unterbrechbare Netznutzung nicht ursächlich für die Notwendigkeit werden kann, bei Netzengpässen die Netzkapazität zu erhöhen. Bei tagesscharfer Abrechnung mit Tagesleistungspreisen ist das durch die Seeschiffe zu entrichtende Netzentgelt deutlich geringer als bei Abrechnung mit Monats- oder Jahresleistungspreisen. Der Bezug von Landstrom wird für diese Nutzergruppe wirtschaftlicher und damit konkurrenzfähiger zur Eigenstromerzeugung mit Schiffsdieselgeneratoren.
Schließlich werden redaktionelle Korrekturen in der Gasnetzentgeltverordnung vorgenommen, indem einige Regelungen aufgehoben werden, die überholt sind oder keine praktische Bedeutung mehr haben.
III. Alternativen
Keine. Es bedarf einer normativen Regelung der geregelten Sachverhalte. Nach dem bisherigen § 17 Absatz 8 StromNEV sind andere als die in der StromNEV genannten Entgelte für die Netznutzung nicht zulässig.
IV. Ermächtigungsgrundlage
Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung des § 24 EnWG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Es ist nicht erkennbar, dass die vorgesehenen Regelungen ursächlich für einen Widerspruch zu dem Recht der Europäischen Union oder völkerrechtlichen Verträgen sind.
VI. Gesetzesfolgen
§ 17 StromNEV enthält Vorgaben zur Ermittlung der Entgelte für die Nutzung der Elektrizitätsversorgungsnetze. Nach dem bisherigen § 17 Absatz 8 StromNEV sind andere als die in der StromNEV genannten Entgelte nicht zulässig. Durch die Einfügung des neuen Absatzes 8 wird dem Netzbetreiber die Möglichkeit gegeben, ergänzend auch einen Tagesleistungspreis für die Landstromversorgung von Seeschiffen vorzusehen, sofern bestimmte Randbedingungen erfüllt sind. Verpflichtet sind die Netzbetreiber hierzu nicht. Sie können dies sachorientiert entscheiden. Über die Höhe dieser Netznutzungsentgelte entscheidet, wie bei den allgemeinen Netzentgelten, der jeweilige Netzbetreiber unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. Hierzu gehört, dass die Gesamteinnahmen der Netzbetreiber auch weiterhin die Erlösobergrenzen nach § 21 StromNEV nicht überschreiten dürfen.
Aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit erfolgt bisher keine oder nur in sehr eingeschränktem Maße eine Landstromversorgung von Seeschiffen. Eine künftige zusätzliche, unterbrechbare Inanspruchnahme der Landstromversorgung kann zu zusätzlicher, netzdienlicher Netznutzung führen, wobei die nach dem neuen § 17 Absatz 8 StromNEV anfallenden Netzentgelte zusätzliche Deckungsbeiträge für die Finanzierung der betroffenen Elektrizitätsversorgungsnetze leisten können.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Rechtsverordnung sollen die §§ 17 und 21 bis 26 GasNEV aufgehoben werden. Dies betrifft alle Gasnetzbetreiber. Mit § 17, § 23 Absatz 4 und § 25 GasNEV werden Mitteilungspflichten der Gasnetzbetreiber sowie mit § 21 Absatz 1 Satz 2 GasNEV eine Veröffentlichungspflicht der Regulierungsbehörde gestrichen. Diese Regelungen sind praktisch nicht mehr relevant. Die §§ 21 bis 26 GasNEV betreffen das bisherige Vergleichsverfahren, das die Regulierungsbehörde durchführen konnte. Das Vergleichsverfahren soll aufgehoben werden, da es auch im Gasbereich keine praktische Relevanz mehr hat. Eingeführt wurden die §§ 21 bis 26 GasNEV vor Beginn der Anreizregulierung. Als Folgeänderungen werden auch § 30 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 31 Nummer 2 bis 4 GasNEV gestrichen, die sich auf das Vergleichsverfahren beziehen. Die entsprechenden Regelungen der StromNEV sind bereits mit der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) aufgehoben worden.
Schließlich werden mit § 32 Absatz 1, 2 und 4 GasNEV nicht mehr erforderliche Übergangsregelungen aufgehoben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da sie nicht Adressaten der Regelungen sind.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Folgende Regelungen sind im Grundsatz geeignet, den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft zu senken: Aufhebung der Mitteilungspflichten der Gasnetzbetreiber nach § 17, § 23 Absatz 4 und § 25 GasNEV sowie als eine Folgeänderung die Aufhebung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Nummer 2 bis 4 GasNEV. Praktisch wird das Vergleichsverfahren seit Jahren nicht mehr durchgeführt, so dass es hier allerdings schon zuvor keinen Aufwand für die Netzbetreiber mehr gegeben haben dürfte. Durch die Aufhebung der Regelung entfällt ein theoretisch noch bestehender Aufwand endgültig.
Mit § 17, § 23 Absatz 4 und § 25 GasNEV werden Mitteilungspflichten der Gasnetzbetreiberwerden sowie mit § 21 Absatz 1 Satz 2 GasNEV eine Veröffentlichungspflicht der Regulierungsbehörde gestrichen.
Durch die Aufhebung der genannten Informationspflichten reduziert sich der Erfüllungsaufwand gemäß der WebSKM-Datenbank des Statistischen Bundesamtes geringfügig um etwa 3.500 Euro pro Jahr.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes sowie der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
5. Weitere Kosten
Negative Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Zu erwarten ist, dass die Netzentgelte und damit auch die Preise für die Landstromversorgung von Seeschiffen sinken, ohne dass dadurch negative Effekte auf andere Verbrauchergruppen entstehen. Da bisher kaum eine Landstromnutzung durch Seeschiffe erfolgt, könnten durch das Hinzutreten neuer Verbraucher, wenn deren Versorgung aufgrund der vorgesehenen Unterbrechbarkeit keine zusätzlichen Netzkosten verursacht, vielmehr gegebenenfalls sogar zusätzliche Deckungsbeiträge zur Refinanzierung der bereits bestehenden Netzstrukturen erschlossen werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber, denen die Nutzung der neu eingefügten Regelung des § 17 Absatz 8 StromNEV freisteht, eine nach den örtlichen Umständen angemessene Beteiligung der Seeschiffe an den zu refinanzierenden Netzkosten bei der Netznutzung über die Bemessung der Tagesleistungspreise sicherstellen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt insofern nicht in Betracht, als die Einfügung eines neuen Tatbestandes in die für die Netzentgeltbemessung nach der StromNEV eine gesetzliche Vorgabe voraussetzt. Dabei ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann eine Netznutzung im Rahmen der Landstromversorgung von Seeschiffen auf Grundlage eines anderen Netzentgeltsystems angemessen ermöglicht werden kann. Eine gesonderte Evaluierung ist nicht erforderlich, da die Netzentgelte und deren Entwicklung Gegenstand von Veröffentlichungspflichten sowie der Regulierung durch die Bundesnetzagentur sind. Angestrebt wird, dass die Netzbetreiber bereits für das Jahr 2020 entsprechende Netznutzungsentgelte in Form von Tagesleistungspreisen vorsehen können. Daher wird im Laufe des Jahres 2020 überprüfbar sein, ob und zu welchen Konditionen von der neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Stromnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1
Der neu eingefügte Absatz 8 ergänzt die Möglichkeiten der Netzbetreiber, für unterschiedliche Sachverhalte auch gesonderte Netzentgelte zu bilden. Netzbetreiber können für den Strombezug von Seeschiffen am Liegeplatz im Hafen, der an einer Standardschnittstelle von Land aus erbracht wird, unter verschiedenen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eine Abrechnung der Netzentgelte auch auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten.
Es handelt sich insoweit um ein zusätzliches Netznutzungsprodukt. Eine Verpflichtung der Netzbetreiber, ein solches Produkt anzubieten, sieht die Regelung nicht vor. Vielmehr soll zur Vermeidung unnötiger Bürokratie das Angebot des Netzbetreibers davon abhängen, ob er in seinem Netzgebiet unter Berücksichtigung der möglichen Netzdienlichkeit einen sinnvollen Bedarf für ein solches Produkt sieht. Da die Regelung auf Seeschiffe bezogen ist, werden von vornherein solche Netzgebiete für eine Anwendung ausscheiden, in denen kein Seehafen belegen ist. Soweit Netzbetreiber den neuen Absatz 8 nutzen, obliegt ihnen die nähere Ausgestaltung dieses individuellen Netzprodukts, insbesondere auch in preislicher Hinsicht. Dabei haben sie, wie bei anderen Netzentgelten auch, die materiellen gesetzlichen Vorgaben zu beachten und unterliegen u.a. der Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörden nach den § 30f. EnWG.
Voraussetzung für das Angebot eines Tagesleistungspreises nach dem neuen Absatz 8 ist zum einen, dass der Strombezug an der Standardschnittstelle oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung erfolgt, also ab einer Spannungsebene von Mittelspannung aufwärts (Netzebenen 1 bis 5). Zum anderen muss es sich um das Angebot einer unterbrechbaren Leistung handeln, damit eine Abrechnung ausnahmsweise nicht auf Basis eines Jahresleistungspreises oder eines Monatsleistungspreises erfolgen kann.
Nach Absatz 8 Nummer 1 muss eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgen, die bei der Landstromversorgung von Seeschiffen typischerweise vorliegt. Nach Absatz 8 Nummer 2 ist es erforderlich, dass die Leistungsaufnahme des Seeschiffes auf Anforderung des Netzbetreibers innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird. Der Netzbetreiber kann eine Unterbrechung für die gesamte Restdauer der ursprünglich beabsichtigten Stromversorgung am Liegeplatz, aber auch eine zeitlich begrenzte Unterbrechung vorsehen. Ist bereits zu Beginn einer Liegezeit hinreichend absehbar, dass aktuell keine hinreichenden Netzkapazitäten für die Landstromversorgung zur Verfügung stehen, kann der Netzbetreiber auch die Aufnahme einer Landstromversorgung von vornherein verweigern. Einer besonderen Rechtfertigung des Netzbetreibers bedarf es hier aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung ausnahmsweise nicht. Als Maßstab für die Notwendigkeit einer Unterbrechung soll der Netzbetreiber unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen die aktuell bei ihm verfügbare Netzkapazität heranziehen. Sinn und Zweck des netzdienlichen Produkts nach Absatz 8 ist es, aufgrund der von Vornherein vereinbarten jederzeitigen Unterbrechbarkeit vorrangig vor allen anderen Instrumenten des Netzbetreibers insbesondere im Falle eines Kapazitätsengpasses zur Verfügung zu stehen.
Die Unterbrechung der Leistungsaufnahme muss auf Anforderung des Netzbetreibers innerhalb von maximal 15 Minuten erfolgen können. Netzbetreiber können, soweit es aufgrund der örtlichen Verhältnisse sachlich gerechtfertigt ist, ausschließlich oder ergänzend auch ein Produkt mit einer kürzeren zeitlichen Unterbrechbarkeit als 15 Minuten anbieten.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 2 (Änderung der Gasnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Aktualisierung.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die bisherige Übergangsregelung des § 32 Absatz 4 wird in § 10 integriert.
Die Netzentgelte werden, soweit die Anreizregulierung greift, aus festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt, nur ansonsten ausnahmsweise aus Kosten nach § 4.
§ 10 ist nach der bisherigen Übergangsregelung des § 32 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a EnWG bestimmt werden. Da die Anwendung der Anreizregulierung der Regelfall ist, hat § 10 seine praktische Bedeutung fast vollständig verloren. Allerdings gibt es im Einzelfall neue Netzbetreiber, deren Netzentgelte noch nicht im Wege der Anreizregulierung bestimmt worden sind. Hier verbleibt übergangsweise ein Anwendungsbereich. Deshalb wird § 10 nicht aufgehoben.
Zu Nummer 4 (§ 17)
Die Veröffentlichungspflicht wird wegen fehlender praktischer Relevanz gestrichen.
Zu Nummer 5 (§ 21 neu)
An Stelle des bisherigen § 21 wird ein neuer § 21 eingefügt, der aus systematischen Gründen Regelungen zu den Netzentgelten, die bisher in § 17 ARegV enthalten sind, in die Gasnetzentgeltverordnung überführt. Diese Regelungen sind das Bindeglied zwischen der Ermittlung von Netzentgelten aus Netzkosten, die in § 4 geregelt ist, und aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV festgelegten Erlösobergrenzen. Eine entsprechende Änderung ist für den Strombereich bereits durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte vom 20. Juni 2018 erfolgt.
Vor Einführung der Anreizregulierung wurden die Netzentgelte aus den Netzkosten nach § 4 gebildet. Soweit die Netzkosten jedoch der Anreizregulierung unterliegen, sind die Netzkosten nach § 4 nur noch die Ausgangsgröße für die Ermittlung der Erlösobergrenzen, aber nicht mehr die maßgebliche Grundlage für die Bildung der Netzentgelte. Die Netzentgelte müssen sich bei Netzbetreibern, die der Anreizregulierung unterliegen, aus deren jeweiliger Erlösobergrenze ableiten lassen.
§ 17 ARegV regelt dies derzeit noch für die Gasnetzentgelte und sieht eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung auf die Bildung von Netzentgelten aus den Erlösobergrenzen vorsieht. Diese Regelungen wurden für die Stromnetzentgelte bereits in redaktionell angepasster Form in die Stromnetzentgeltverordnung überführt. Dies soll nunmehr wieder parallel in § 21 StromNEV und GasNEV geregelt werden.
§ 17 ARegV kann daher vollständig aufgehoben werden. Es bedarf angesichts der jetzt wieder gleichlaufenden und systematisch in der Stromnetzentgeltverordnung und der Gasnetzentgeltverordnung entsprechend verankerten Regelung auch keines klarstellenden Hinweises mehr.
Zu Nummer 6 (Teil 3)
Teil 3 und damit die §§ 21 bis 26 werden aufgehoben, da das Vergleichsverfahren mittlerweile keine praktische Relevanz mehr hat. Anreize für eine effiziente Leistungserbringung werden durch die Anreizregulierung gesetzt.
Zu Nummer 7 (§ 30)
Bei der Aufhebung des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 handelt es sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des Teils 3.
Zu Nummer 8 (§ 31)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des Teils 3.
Zu Nummer 9 (§ 32)
In § 32 werden die bisherigen Absätze 1, 2 und 4 wegen fehlender inhaltlicher Relevanz aufgehoben.
Zu Nummer 10 (§ 4 und 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung von Verweisen in das Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Artikel 3 (Änderung der Anreizregulierungsverordnung)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 8.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Mantelverordnung. Im Interesse einer baldmöglichen Anwendung der Regelungen, die für die Bildung der Netzentgelte für die Landstromversorgung gelten sollen, soll die Mantelverordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten.