A. Problem und Ziel
Nach § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes erstattet der Bund in einer Pauschale den Ländern die jährlichen Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung, Pflege und Verlegung von Gräbern sowie für die Identifizierung namentlich unbekannter Toter. Diese Pauschale ist durch Rechtsverordnung für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre festzusetzen. Seit der letzten Festsetzung für die Haushaltsjahre 2004 und 2005, die bis heute die Grundlage für die jährlichen Zahlungen bildet, sind die Verbraucherpreise insgesamt um 18,2 Prozent, die Friedhofsgebühren um 20,7 Prozent und die Kosten für Gartenpflegearbeiten um 15,1 Prozent gestiegen, so dass die Pauschalen angemessen angehoben werden müssen.
Nach § 10 Absatz 5 des Gräbergesetzes sind die Pauschalen außerdem zu erhöhen, wenn sich in einem Land die Zahl der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft um mindestens 500 neu gefundene Personen erhöht. Dies ist in den vergangenen Jahren in den Ländern Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen geschehen. Für diese Länder sind die Pauschalen gesondert neu zu berechnen.
B. Lösung
Mit dieser Verordnung wird die Höhe der Pauschalen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 festgesetzt. Die Höhe der Pauschalen setzt sich zusammen aus den um 5 Prozent erhöhten bisherigen Pauschalbeträgen zuzüglich eines aufgrund der neu gefundenen Personen berechneten Zuschlags sowie aus den Durchschnittsbeträgen für die Aufwendungen für Anlegungs-, Verlegungs- und Identifizierungsmaßnahmen.
C. Alternativen
Fortsetzung der Zahlungen auf der Basis der Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3755).
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Erhöhung der Pauschalen um 5 Prozent führt zu jährlichen Mehrausgaben im Bundeshaushalt von 1 082 813,39 Euro. Die weitere Erhöhung der Pauschalen für die Bundesländer, in denen Opfer neu gefunden wurden, führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von 248 390,10 Euro.
Für die Länder und Kommunen ergeben sich keine Mehrbelastungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung ändert sich nicht. Die jährlichen Zahlungen werden lediglich an die neuen Pauschalen angepasst.
Für die Bundesländer entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 6 595 Euro.
Für die Kommunen entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft, die sozialen Sicherungssysteme, die Einzelpreise und das Preisniveau entstehen nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 14. Oktober 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erlassende Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
Vom ...
Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Pauschalen
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 jeweils:
Baden Württemberg | 1 515 388 Euro |
Bayern | 1 782 905 Euro |
Berlin | 2 605 525 Euro |
Brandenburg | 2 147 073 Euro |
Hansestadt Bremen | 87 045 Euro |
Hansestadt Hamburg | 539 455 Euro |
Hessen | 1 415 049 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 790 740 Euro |
Niedersachsen | 2 128 115 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 4 913 586 Euro |
Rheinland-Pfalz | 1 315 022 Euro |
Saarland | 387 928 Euro |
Sachsen | 1 257 834 Euro |
Sachsen-Anhalt | 910 610 Euro |
Schleswig-Holstein | 639 469 Euro |
Thüringen | 611 738 Euro |
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre1989 und 1990 vom 5. Februar 1991 (BGBl. I S. 419),
- 2. die Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 vom 31. März 1993 (BGBl. I S.489),
- 3. die Verordnung über die Festsetzung der auf die einzelnen neuen Länder entfallenden Pauschalmittel im Sinne des Gräbergesetzes für das Haushaltsjahr 1994 vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I 1995 S. 18),
- 4. die Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 vom 3. August 1995 (BGBl. I S. 1038) und
- 5. die Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3755).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach Artikel 120 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes trägt der Bund die Aufwendungen für die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Dazu zählen auch die Kriegsgräber. Nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes erstattet der Bund den Ländern die Aufwendungen für die Anlegung, Instandsetzung, Pflege und Verlegung von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sowie die Identifizierung namentlich unbekannter Toter in einer Pauschale. Diese Pauschalen sind zuletzt im Jahre 2004 angehoben worden. Aufgrund der inzwischen gestiegenen Kosten sind die Pauschalen angemessen zu erhöhen.
Außerdem sind nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gräbergesetzes die Pauschalen zu erhöhen, wenn sich in einem Land die Zahl der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft um mindestens 500 neu gefundene Personen erhöht. Dies ist in den Ländern Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen der Fall.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf berücksichtigt die Erhöhung der Opferzahlen in den vergangenen Jahren durch neu gefundenen Personen sowie die gestiegenen Kosten und erhöht die Pauschalen auf der Basis der neuen Opferzahlen um 5 Prozent.
III. Alternativen
Weiterzahlung der Pauschalen nach der Verordnung über die Pauschale für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3755).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
Mit dem Entwurf kommt der Bund seiner Verpflichtung nach, die tatsächlichen Aufwendungen der Länder für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, sowie für die Verlegung und Identifizierung von namentlich unbekannten Toten der Gräber zu erstatten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Einführung von Pauschalen hat zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung beim Bund und bei den Ländern geführt. Deshalb wird an dieser Regelung festgehalten. Mit der Neuregelung werden die zwischenzeitlichen Gräberfunde, die bisher gesondert neben den Pauschalen berechnet werden mussten, in die Pauschalen überführt. Auch dies führt zu einer Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berücksichtigt die Generationengerechtigkeit und den sozialen Zusammenhalt, indem er dazu dient, das Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft aufrecht zu erhalten. Er entspricht gleichzeitig der internationalen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland, da das Gräbergesetz auch ausländische Opfer betrifft, die in Deutschland bestattet sind.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Erhöhung der Pauschalen für die Pflege, Instandsetzung, Verlegung von Gräbern und die Identifizierung namentlich unbekannter Toter um 5 Prozent führt zu jährlichen Mehrausgaben im Bundeshaushalt von 1 082 813,39 Euro. Die weitere Erhöhung der Pauschalen für die fünf genannten Bundesländer wegen der Neufunde führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von 248 390,10 Euro.
Für die Länder und Kommunen ergeben sich keine Mehrbelastungen. Die Erhöhung der Pauschalen führt zu einer Entlastung der Friedhofsträger sowohl auf kommunaler Seite als auch auf der Seite der kirchlichen Friedhofsträger.
4. Erfüllungsaufwand
Bei den Ländern entsteht ein Umstellungsaufwand, weil in einigen Ländern die Zahlungen an die Friedhofsträger auf Grund von Zuwendungsbescheiden erfolgen, die neu gefasst werden müssen. In einigen anderen Ländern erfolgt eine schriftliche Festsetzung, die ebenfalls den neuen Sätzen angepasst werden muss. Bei einer dritten Gruppe von Ländern entsteht kein Umstellungsaufwand, weil die Höhe der Leistung jedes Jahr neu bestimmt und bekanntgegeben wird. Nach Mitteilung der Länder sind insgesamt 734 Bescheide oder Festsetzungen zu ändern. Für das Erstellen und Absenden der Bescheide wird ein Zeitbedarf von 15 Minuten je Bescheid zugrunde gelegt. Dies ergibt einen Zeitaufwand von 183,5 Stunden. Die Bearbeitung dieser Vorgänge ist Aufgabe des gehobenen
Dienstes. Nach den Personalkostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen für 2015 beträgt die Arbeitszeit der Beamten 137 Stunden im Monat. Das entspricht einer Jahresarbeitszeit von 1644 Stunden. Das Durchschnittsjahreseinkommen beträgt 59 092 Euro. Daraus ergibt sich ein Stundensatz von 35,94 Euro. Der Umstellungsaufwand beträgt daher bei 183,5 Stunden 6 595 Euro.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Ebenso gibt es keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische Auswirkungen gibt es nicht.
VI. Befristung; Evaluation
Gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes wird die Pauschale für je zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre festgesetzt. Sie ist also regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Mit dieser Vorschrift werden die Pauschalen für die einzelnen Bundesländer neu festgesetzt. Die für die Haushaltsjahre 2017/2018 zu zahlende Pauschale setzt sich zusammen aus den um 5 Prozent erhöhten Beträgen für Aufwendungen für die Pflege und Instandsetzung von Gräbern, die mit der Verordnung über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 festgelegt wurden, und aus den Sockelbeträgen von 2 500 Euro für Anlegungs-, Verlegungs- und Identifizierungsaufwendungen für die alten sowie 5 835 Euro für die neuen Bundesländer. Die Erfahrung der letzten zehn Jahre hat gezeigt, dass durch zahlreiche Neufunde und notwendige Umlegungs- und Sanierungsmaßnahmen der Bedarf in den neuen Bundesländern weiterhin erheblich höher ist als in den alten.
Außerdem sind gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gräbergesetzes die Pauschalen angemessen zu erhöhen, wenn sich die Zahl der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in einem Land durch Neufunde um mindestens 500 erhöht hat. Das ist in den vergangenen Jahren in Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen der Fall.
Die Berechnung der Kosten aufgrund von Neufunden stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
In Bayern hat es seit der Festsetzung der letzten Pauschale 3.232 neue Einzelgräber gegeben. Dafür erhält das Land jährlich eine Pflegepauschale von 3.232 x 21,75 € = 70.296 €. Diese ist um 5% =3.514,80 € auf 73.810,80 € zu erhöhen.
In Brandenburg gab es insgesamt 1.832 Neufunde, die zum Teil in Einzelgräbern und zum Teil in Sammelgräbern beigesetzt sind. Dies ergibt eine Pflegepauschale von 12.443 €, die um 5% auf 13.065,15 € erhöht wird.
In Hessen sind 9.398,15 qm Sammelgrabflächen zusätzlich entstanden. Hierfür erhält das Land 63.813 € jährlich. Der Betrag ist um 5% = 3.190,65 € auf 67.003,65 € zu erhöhen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind 3.556 qm Sammelgrabfläche neu hinzugekommen. Dies ergibt eine Erhöhung von 24.145,00 € (gerundet). Dieser Betrag ist um 5% auf 25.352,25 € zu erhöhen.
Im Freistaat Sachsen ist durch Umbettungen die Zahl der Einzelgräber von 26.270 in Jahre 2004 auf 25.926 zurückgegangen. Die Sammelgrabfläche wuchs durch Umbettungen und Neufunde im gleichen Zeitraum von 82.069 qm auf 92.871 qm. Bei der Neufestsetzung der Pauschalen ergibt sich ein Mehrbetrag von 65.865,00 € (gerundet), der um 5% auf 69.158,25 € zu erhöhen ist.
Die Erhöhungen aufgrund der Umbettungen und Neufunde betragen insgesamt 248.390,10 €.
Die Gesamtberechnung der Erhöhungen ergibt sich wie folgt:
Grundlage der Neuberechnung ist die Tabelle auf der Basis der Pflegepauschalen aus dem Jahr 2004. Von der Pauschale 2004 wurden zunächst die jeweiligen Sockelbeträge abgezogen, da diese unverändert bleiben. Damit verbleibt die jeweilige Pauschale (Spalte 2). Davon wurde die fünfprozentige Erhöhung berechnet (Spalte 3). Die neuen Gräber wurden nach der erhöhten Pauschale berechnet (Spalte 4), anschließend der jeweilige Sockelbetrag wieder addiert.
Ermittlung der Pflegepauschalen 2017/2018
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Land | Pflegepauschale 2004 ohne Sockelbetrag | Erhöhung 5% | neue Gräber | Sockelbetrag | Pauschale 2017/18 |
Baden Württemberg | 1.440.846,04 € | 72.042,30 € | | 2.500,00 € | 1.515.388,00 € |
Bayern | 1.625.327,97 € | 81.266,40 € | 73.810,80 € | 2.500,00 € | 1.782.905,00 € |
Berlin | 2.475.894,87 € | 123.794,74 € | | 5.835,00 € | 2.605.525,00 € |
Brandenburg | 2.026.831,09 € | 101.341,55 € | 13.065,15 € | 5.835,00 € | 2.147.073,00 € |
Bremen | 80.518,59 € | 4.025,93 € | | 2.500,00 € | 87.045,00 € |
Hamburg | 511.385,85 € | 25.569,29 € | | 2.500,00 € | 539.455,00 € |
Hessen | 1.281.471,38 € | 64.073,57 € | 67.003,65 € | 2.500,00 € | 1.415.049,00 € |
MecklenburgVorpommern | 723.383,69 € | 36.169,18 € | 25.352,25 € | 5.835,00 € | 790.740,00 € |
Niedersachsen | 2.024.394,76 € | 101.219,74 € | | 2.500,00 € | 2.128.115,00 € |
Nordrhein- Westfalen | 4.677.225,14 € | 233.861,26 € | | 2.500,00 € | 4.913.586,00 € |
Rheinland-Pfalz | 1.250.021,19 € | 62.501,06 € | | 2.500,00 € | 1.315.022,00 € |
Saarland | 367.074,20 € | 18.353,71 € | | 2.500,00 € | 387.928,00 € |
Sachsen | 1.126.514,67 € | 56.325,73 € | 69.158,25 € | 5.835,00 € | 1.257.834,00 € |
Sachsen- Anhalt | 861.690,86 € | 43.084,54 € | | 5.835,00 € | 910.610,00 € |
Schleswig-Holstein | 606.637,47 € | 30.331,87 € | | 2.500,00 € | 639.469,00 € |
Thüringen | 577.050,45 € | 28.852,52 € | | 5.835,00 € | 611.738,00 € |
Gesamt | 21.656.268,22 € | 1.082.813,39 € | 248.390,10 € | 60.010,00 € | 23.047.482,00 € |
Einzelgrab 21,75 € + 5% (1,09 €) = ca. 22,84 €
Qm-Sammelgrab 6,79 € + 5% (0,34 €) = ca. 7,13 €
Durch die Erhöhung steigen die Kosten für ein Einzelgrab von 21,75 Euro um 1,09 Euro auf gerundet 22,84 Euro und die Kosten für ein Quadratmeter Sammelgrabfläche von 6,79 Euro um 0,34 Euro auf gerundet 7,13 Euro.
Zu § 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Zugleich wird bestimmt, welche früheren Verordnungen, die die Höhe der Zahlungen des Bundes an die Länder regelten, außer Kraft treten.