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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 590/14 (PDF) vom 05.12.14



Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/3449 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Drucksachen 18/3124, 18/3157 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 463/14 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  • a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    • aa) Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten."

    • bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      • aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung" eingefügt.
      • bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

        "Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich."

  • b) In Nummer 3 werden in § 5 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "oder aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen enthalten sind," eingefügt.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  • a) In Nummer 2 Buchstabe c wird Absatz 5 wie folgt geändert:
    • aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung" eingefügt.
    • bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      "Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich."

  • b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

    ,c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    • (3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
    • (4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen." `
  • c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    ,4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort "Ankündigung" die Wörter ", höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn," eingefügt und wird das Wort "Pflegezeit" durch das Wort "Freistellung" ersetzt.`

3. In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b werden in Absatz 4 Nummer 1 die Wörter "aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt" gestrichen.

4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

  • a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "neun" durch das Wort "elf" ersetzt.`
  • b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Buchstabe b wird wie folgt geändert:
    • aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt."

    • bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      "Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären."

  • c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

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