Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
A Änderungen
1. Zu § 2 Absatz 2 HebStPrV
In § 2 Absatz 2 ist das Wort "kann" durch das Wort "soll" zu ersetzen.
Begründung:
Eine Änderung in "soll" ist vorzunehmen, da der hochschulische Charakter des Studiums sich auch durch den üblichen Anteil an bzw. Umfang von Selbststudienphasen abbilden muss.
2. Zu § 3 Absatz 1 HebStPrV
In § 3 Absatz 1 sind die Wörter "nach § 19 Absatz 2 des Hebammengesetzes" zu streichen.
Begründung:
Gemäß § 22 HebG obliegt der Hochschule die Gesamtverantwortung für das Curriculum des Studiengangs, wozu nicht nur die an der Hochschule zu absolvierenden Studienbestandteile sondern auch die praktische Ausbildung gehören. Demgemäß gehen § 2 Absatz 3 und § 5 HebStPrV korrekt von der Gesamtverantwortung der Hochschule aus. Dementsprechend ist auch § 3 HebSt-PrV zu gestalten. Die Teil-Verantwortung des verantwortlichen Praxispartners zur Ausgestaltung der Praxis gemäß den Verabredungen im Kooperationsvertrag zwischen Hochschule und Praxispartner bleibt davon unberührt.
3. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 4 HebStPrV
In § 3 Absatz 2 ist Nummer 4 zu streichen.
Folgeänderung:
In § 3 Absatz 2 ist in Nummer 2 das Komma durch das Wort "und" und in Nummer 3 das Wort "und" durch ein Punkt zu ersetzen.
Begründung:
Die Hochschulen werden in den Hebammenstudiengängen in der Regel mit mehreren Kooperationspartnern (Praxiseinrichtungen) zusammenarbeiten. Die Festlegung des Prüfungsortes im Curriculum (Hochschulprüfungsordnung) - wie in § 3 Absatz 2 Nummer 4 HebStPrV gefordert - ist daher nicht möglich.
4. Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe "200" durch die Angabe "300" zu ersetzen.
Begründung:
Im Rahmen der berufspädagogischen Zusatzqualifikation werden pädagogische Inhalte vermittelt, wie pädagogischpsychologische und didaktischmethodische Grundlagen, Planung der Ausbildung, Anleitung und Beurteilung, Förderung des Lernprozesses, Kommunikation und Gesprächsführung. Diese Grundlagen werden gemäß Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen nicht im Rahmen des zukünftigen Studiums vermittelt und auch nicht gemäß Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen der bisherigen Ausbildung. Auch im Rahmen der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HebStPrV normierten zweijährigen beruflichen Tätigkeit werden diese Grundlagen nicht erworben.
In der Ausbildung zur Gesundheit- und Krankenpflegerin/zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger hat sich die 300 Stunden umfassende berufspädagogische Zusatzqualifikation bewährt. Auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe normiert eine mindestens 300 Stunden umfassende berufspädagogische Zusatzqualifikation.
Insofern sollte im Sinne eines qualitativ hochwertigen Hebammenstudiums auch die berufspädagogische Zusatzqualifikation der Praxisanleitung einen Umfang von mindestens 300 Stunden umfassen. Im Übrigen böte dies die Möglichkeit, die berufspädagogische Zusatzqualifikation berufsübergreifend zu konzipieren.
5. Zu § 11 Satz 2 HebStPrV
§ 11 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor."
Begründung:
Da die Präsenz der Praxisbegleitung zur Beurteilung der studierenden Person nur punktuell stattfindet, hingegen die der praxisanleitenden Person kontinuierlich erfolgt, sollte bei der Beurteilung gleichermaßen die anleitende und die begleitende Perspektive bei der Beurteilung Berücksichtigung finden. Außerdem stärkt es die Rolle der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter.
6. Zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HebStPrV
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
"5. einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist."
Begründung:
Mit der Änderung wird gewährleistet, dass auch eine Vertreterin oder Vertreter aus der Praxis an der praktischen Prüfung beteiligt ist. Die in der Verordnung verlangte Geeignetheit einer Person zur Abnahme einer praktischen Prüfung schließt nicht unmittelbar mit ein, dass diese auch in der Praxis tätig ist.
7. Zu § 15 Absatz 2 HebStPrV
§ 15 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt."
Begründung:
Soweit hier die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer geregelt werden, sind diese Normen überflüssig. Prüfungsleistungen dürfen generell nach den hochschulrechtlichen Vorschriften nur von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Einschränkung auf Hebammen und Entbindungspfleger würde auch dazu führen, dass beispielsweise eine Gynäkologin oder ein Gynäkologe die Prüfung nicht abnehmen dürfte.
8. Zu § 19 Absatz 3 HebStPrV
§ 19 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht."
Begründung:
Nach § 19 Absatz 3 HebStPrV entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darüber, ob für den Antrag auf Nachteilsausgleich ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen erforderlich sind.
Grundsätzlich muss der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen immer von der antragstellenden Person erbracht werden. Für den Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen ist jedoch ein ärztliches Attest ausreichend. Die zwingende Notwendigkeit des Vorliegens eines amtsärztlichen Attests ist nicht gegeben. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Verordnung selbst auch andere "geeignete Unterlagen" zur Nachweisführung zulässt.
Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests würde zudem eine weitere Pflichtaufgabe für den Öffentlichen Gesundheitsdienst bedeuten, was im Hinblick auf mangelnde Erforderlichkeit und die ohnehin angespannte Personalsituation Bedenken begegnet.
9. Zu § 22, § 24 Absatz 1 und 3 und § 26 Absatz 1 und 2 HebStPrV
- a) § 22 ist zu streichen.
- b) § 24 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 sind die Wörter "der drei Klausuren" durch die Wörter "Klausur" zu ersetzen.
- bb) In Absatz 3 sind die Wörter "mit jeweils einem Drittel" durch die Wörter "in gleicher Gewichtung" zu ersetzen.
- c) § 26 Absatz 1 und 2 sind zu streichen.
Begründung:
In § 24 Absatz 1 HebG ist festgelegt, dass die hochschulische Prüfung die staatliche Prüfung umfasst.
§ 25 Absatz 2 HebG ermächtigt die Hochschulen, mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörden die Module festzulegen, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird. Damit muss sich die staatliche Prüfung in das hochschulische, studienbegleitende Prüfungsgeschehen, in dem jedes Modul grundsätzlich durch eine Prüfung abzuschließen ist, einfügen lassen.
An diesem, sich aus den gesetzlichen Festlegung ergebenden Erfordernis müssen sich die Regelungen der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen orientieren. Dementsprechend ist auch in § 13 Absatz 3 HebStPrV festgelegt, dass die Teile der staatlichen Prüfungen im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt werden. Die in den §§ 21 ff. HebStPrV getroffenen Detailregelungen schränken den Gestaltungspielraum der Hochschule bei der Erstellung des Modul- und Prüfungskonzepts für den Studiengang jedoch - über die bereits in § 25 Absatz 1 HebG getroffene Vorgabe, dass die staatliche Prüfung in den letzten beiden Studiensemestern durchzuführen ist - in einem nicht erforderlichen Umfang ein.
Diese Detailregelungen erscheinen auch insofern nicht erforderlich, als das dem Studiengang zugrundeliegende Konzept und dabei insbesondere die Frage, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass das Studienziel erreicht werden kann, nach § 12 HebG von der zuständigen Landesbehörde im Akkreditierungsverfahren überprüft wird.
10. Zu § 30 Absatz 1 HebStPrV
§ 30 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
(1) Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden."
Begründung:
Die technischen Lösungen für OSCE (objective structured clinical examination) entwickeln sich rasant weiter (Einsatz von augmented reality, digitale Überprüfung von Skills et cetera). Diese Möglichkeiten fließen natürlich in Prüfungsplanungen ein und sollten nicht in der Verordnung ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstrukturen ändern sich. Möglicherweise reicht für die Hebammenausbildung in einigen Jahren die Anzahl mitwirkender Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen in den Kliniken nicht mehr aus. Zudem gehört die detaillierte Entscheidung, wie eine Prüfung durchgeführt wird, in die Befugnis der Modulverantwortung.
Aus Gründen des Patientenschutzes muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfungen nicht ausschließlich im Rahmen von Simulationen durchgeführt werden.
Der erste und dritte Prüfungsteil sollten an einem Ort stattfinden, an dem das komplexe Handeln in der Berufspraxis überprüft werden kann. Da die freiberufliche Hebammentätigkeit in den Lebensphasen Schwangerschaft und Wochenbett zu dem originären Tätigkeitsfeld der Hebamme gehört, sollten der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils auch in diesem Setting geprüft werden können. Es sollte aber aus Gründen der Qualitätssicherung auf hebammengeleitete Einrichtungen und ambulante Hebammenpraxen begrenzt bleiben, die mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 Hebammengesetz eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
11. Zu § 32 Absatz 2 HebStPrV
In § 32 Absatz 2 sind die Wörter "höchstens 300" durch die Wörter "bis zu 360" zu ersetzen.
Begründung:
Für die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen in "Schwangerschaft" und "Wochenbett und Stillzeit" sind für die Beurteilung einer adäquaten Prüfungsleistung mindestens 60 Minuten erforderlich. Um für die Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen im zweiten Prüfungsteil "Geburt" an mindestens drei Fällen einen adäquaten Zeitrahmen zur Verfügung zu haben, ist die Anhebung der Prüfungszeit auf 360 Minuten erforderlich.
12. Zu § 46 Absatz 4 HebStPrV
§ 46 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
(4) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden."
Begründung:
Die technischen Lösungen für OSCE (objective structured clinical examination) entwickeln sich rasant weiter (Einsatz von augmented reality, digitale Überprüfung von Skills et cetera). Diese Möglichkeiten fließen natürlich in Prüfungsplanungen ein und sollten nicht in der Verordnung ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstrukturen ändern sich. Möglicherweise reicht für die Hebammenausbildung in einigen Jahren die Anzahl mitwirkender Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen in den Kliniken nicht mehr aus. Zudem gehört die detaillierte Entscheidung, wie eine Prüfung durchgeführt wird, in die Befugnis der Modulverantwortung.
Aus Gründen des Patientenschutzes muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfungen nicht ausschließlich im Rahmen von Simulationen durchgeführt werden.
Der erste und dritte Prüfungsteil sollten an einem Ort stattfinden, an dem das komplexe Handeln in der Berufspraxis überprüft werden kann. Da die freiberufliche Hebammentätigkeit in den Lebensphasen Schwangerschaft und Wochenbett zu dem originären Tätigkeitsfeld der Hebamme gehört, sollten der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils auch in diesem Setting geprüft werden können. Es sollte aber aus Gründen der Qualitätssicherung auf hebammengeleitete Einrichtungen und ambulante Hebammenpraxen begrenzt bleiben, die mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 Hebammengesetz eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
13. Zu § 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 54 Absatz 2, Absatz 4, Anlage 8 (zu § 48 Absatz 3) und Anlage 10 (zu § 54 Absatz 4) HebStPrV
- a) § 48 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 2 sind nach dem Wort "Dauer" ein Komma und die Wörter "die Formen" einzufügen.
- bb) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
- 1. theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
- 2. Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 Hebammengesetz oder
- 3. beidem durchgeführt."
- cc) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8."
- b) § 53 ist wie folgt zu ändern:
- c) § 54 ist wie folgt zu ändern:
- d) Die Anlagen 8 und 10 sind jeweils wie folgt zu ändern:
- aa) In der Bezeichnung des ersten Formularfelds sind die Wörter "Bezeichnung der Hochschule" durch die Wörter "Bezeichnung(en) der durchführenden Institution(en)" zu ersetzen.
- bb) In der Bezeichnung des letzten Formularfelds sind die Wörter "(Unterschrift(en) der Hochschule)" durch die Wörter "(Unterschrift(en) der durchführenden Institution(en))" zu ersetzen.
Begründung:
Die Verordnung sieht vor, dass Anpassungslehrgänge nach den zukünftigen §§ 58 bzw. 59 des Hebammengesetzes von Hochschulen durchgeführt werden. Für Teilnehmende mit EU-/EWR-Ausbildungen soll dies in Form von theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie Praxiseinsätzen geschehen, für Teilnehmende mit Drittstaatsausbildungen in Form von theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen oder Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung oder beidem geschehen.
Nach der maßgeblichen Begriffsdefinition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG ist ein Anpassungslehrgang "die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht". Der Schwerpunkt von Anpassungslehrgängen sollte daher regelmäßig in Praxiseinsätzen liegen. Diese können nach dem Hebammengesetz jedoch nicht an Hochschulen stattfinden. Davon abgesehen wird bezweifelt, dass die Hochschulen allein in der Lage wären, ausreichende Kapazitäten für Anpassungslehrgänge bereitzustellen; ein neuer Flaschenhals in der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen wäre damit absehbar.
Die Änderung sieht daher vor, dass alle nach § 13 des Hebammengesetzes für Praxiseinsätze im berufspraktischen Teil des Hebammenstudiums vorgesehenen Orte, also Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder weitere geeignete Einrichtungen, auch für Praxiseinsätze in Anpassungslehrgängen in Frage kommen.
Zu Buchstabe a:
Der Anpassungslehrgang nach § 58 des Hebammengesetzes für Teilnehmende mit EU-/EWR-Ausbildungen soll an allen hierfür in Frage kommenden Orten (Hochschulen, Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete Einrichtungen, weitere geeignete Einrichtungen) in Form von Lehrveranstaltungen, Praxiseinsätzen oder einer Kombination von beidem durchgeführt werden können. Warum letztere in der Verordnung nicht vorgesehen ist, ist nicht ersichtlich. Ebenso erscheint es erforderlich, dass die zuständige Behörde nicht nur zu Dauer und Inhalten, sondern auch zur Form des Anpassungslehrgangs Festlegungen trifft. Die Teilnahme am Anpassungslehrgang ist von allen Durchführenden gemeinsam zu bescheinigen.
Zu Buchstabe b:
Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes für Teilnehmende mit Drittstaatsausbildungen soll an allen hierfür in Frage kommenden Orten (Hochschulen, Krankenhäuser, freiberufliche Hebammen, ambulante hebammengeleitete Einrichtungen, weitere geeignete Einrichtungen) in Form von Lehrveranstaltungen, Praxiseinsätzen oder einer Kombination von beidem durchgeführt werden können. Ebenso erscheint es erforderlich, dass die zuständige Behörde nicht nur zu Dauer und Inhalten, sondern auch zur Form des Anpassungslehrgangs Festlegungen trifft. Der Bundesrat betont, dass die Bezugnahme von § 53 Absatz 2 Satz 2 HebStPrV auf den vollständigen § 10 HebStPrV inklusive seines Absatzes 3 abzielt.
Zu Buchstabe c:
Da an der Durchführung des Anpassungslehrgangs mehrere praxisanleitende Personen beteiligt sein können, ist die Vorschrift zum Teilnehmerkreis des Abschlussgesprächs entsprechend anzupassen. Die Teilnahme am Anpassungslehrgang und das Ergebnis des Abschlussgesprächs sind von allen Durchführenden gemeinsam zu bescheinigen.
Zu Buchstabe d:
Die Muster für die Bescheinigungen über die Teilnahme am Anpassungslehrgang werden an die Änderungen angepasst.
14. Zu § 51 Absatz 3 HebStPrV
§ 51 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleiteten Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden."
Begründung:
Die technischen Lösungen für OSCE (objective structured clinical examination) entwickeln sich rasant weiter (Einsatz von augmented reality, digitale Überprüfung von Skills et cetera). Diese Möglichkeiten fließen natürlich in Prüfungsplanungen ein und sollten nicht in der Verordnung ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstrukturen ändern sich. Möglicherweise reicht für die Hebammenausbildung in einigen Jahren die Anzahl mitwirkender Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen in den Kliniken nicht mehr aus. Zudem gehört die detaillierte Entscheidung, wie eine Prüfung durchgeführt wird, in die Befugnis der Modulverantwortung.
Aus Gründen des Patientenschutzes muss aber sichergestellt sein, dass die Prüfungen nicht ausschließlich im Rahmen von Simulationen durchgeführt werden.
Der erste und dritte Prüfungsteil sollten an einem Ort stattfinden, an dem das komplexe Handeln in der Berufspraxis überprüft werden kann. Da die freiberufliche Hebammentätigkeit in den Lebensphasen Schwangerschaft und Wochenbett zu dem originären Tätigkeitsfeld der Hebamme gehört, sollten der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils auch in diesem Setting geprüft werden können. Es sollte aber aus Gründen der Qualitätssicherung auf hebammengeleitete Einrichtungen und ambulante Hebammenpraxen begrenzt bleiben, die mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 Hebammengesetz eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
15. Zu § 51 Absatz 5 HebStPrV
§ 51 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5) Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile fest."
Begründung:
Die Hochschule sollte die Prüfungsorte im Benehmen mit der Behörde festlegen, da sie mit den Praxispartnern die Vereinbarungen abschließt und die Einsatzplanung mit den Praxispartnern abstimmt.
B Entschließung
Zu § 55 Absatz 4 HebStPrV
Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung vor einer deutschen Behörde oder einer deutschen Notarin/einem deutschen Notar ergänzt werden kann.
Begründung:
Diese Regelung findet sich grundsätzlich auch bei den akademischen Heilberufen wieder und wird von der Anerkennungsbehörde als kritisch bewertet. Bei den akademischen Heilberufen wird aus diesem Grund in der Regel die eidesstattliche Versicherung vor einer deutschen Notarin/einem deutschen Notar herangezogen, da dies grundsätzlich eine Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidesstaatlichen Erklärung beinhaltet.
Insofern sollte geprüft werden, ob diese Möglichkeit im Rahmen einer weiteren Änderung der HebStPrV entsprechend ergänzt werden kann.