die Gewähr dafür bieten, dass sie die
Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes
sowie den deutschen Vertretungen im Ausland
zusammenarbeiten.".
36. § 86 Abs.6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist vor dem 1. Januar 2005, die
Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson
begründet worden, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit auch weiterhin nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson.".
37. in § 87 werden die Wörter "und die
Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten" sowie die Angabe
"(§ 43)" gestrichen.
38. In § 89a Abs. 2 werden die Wörter "oder wird"
gestrichen.
- ln § 89b Abs. 1 werden die Wörter "oder die
Herausnahme des Kindes oder Jugendlichen ohne Zustimmung
des Personensorgeberechtigten" und die Angabe "(§
43)" gestrichen.
-
Dem § 89e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
-
"Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht
bleibt bestehen, wenn und solange sich die
örtliche Zuständigkeit nach § 56a Abs. 4
richtet.
-
§ 89f Abs. 3 wird aufgehoben.
-
Die überschrift des Achten Kapitels wird wie folgt
gefasst: "Achtes Kapitel. Kostenbeiträge,
Gebühren und Auslagen
-
Die überschrift des Ersten Abschnitts des Achten
Kapitels wird wie folgt gefasst: "Erster Abschnitt.
Kostenbeiträge für ambulante und
teilstationäre Leistungen"".
-
§ 90 wird wie folgt geändert:
-
a) Die überschrift wird wie folgt gefasst:
" §90
Kostenbeiträge für ambulante und
teilstationäre Leistungen".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,(1) Für die Inanspruchnahme folgender Angebote
und Hilfen können Kostenbeiträge
festgesetzt werden Angebote der Jugendarbeit
nach § 11,
-
Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in
der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3,
-
Angebote der Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach
§§ 22 bis 24,
-
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32
und anderen teilstationären Leistungen nach §
27,
-
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen
teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2
Nr. 2 und
-
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in
den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht
(§ 41) .
Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind die
Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von
Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten
sind, nach Einkommensgruppen und nach der täglichen
Betreuungszeit zu staffeln. Bei der Einkommensberechnung
bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
außer Betracht.
- ln den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter "der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr"
durch die Wörter "der Kostenbeitrag" ersetzt.
-
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Bei der
Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz außer Betracht..
-
Die überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten
Kapitels wird wie folgt gefasst: "Zweiter Abschnitt.
Kostenbeiträge für stationäre Leistungen
und vorläufige Maßnahmen".
-
Die §§ 91 bis 94 werden durch folgende
§§ 91 bis 94 ersetzt:
" § 91
Anwendungsbereich
(1) Zu folgenden Leistungen und vorläufigen
Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
. der Unterkunft junger Menschen in einer
sozialpädagogisch begleitete Wohnform
(§13 Abs. 3),
- der Betreuung von Müttern oder Vätern und
Kindern in gemeinsamen Wohnformen
-
(§ 19),
- der Betreuung und Versorgung von Kindern in
Notsituationen (§ 20),
- der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und
zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
- der Hilfe zur Erziehung
- in Vollzeitpflege (§ 33),
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform
(§ 34),
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
(§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses
erfolgt,
- auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
- der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche in Einrichtungen über Tag und
Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete
Pflegepersonen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
- der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den
in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht
(§ 41),
- der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§
42).
-
Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den
notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
-
Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
§ 92
Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§
93 und 94 heranzuziehen sind
-
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
genannten Leistungen und bei Kindern und Jugendlichen
auch zu den Kosten der dort genannten vorläufigen
Maßnahmen,
-
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen
Maßnahmen,
-
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91
Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7 genannten Leistungen,
-
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs.1 Nr. 2 genannten
-
Leistungen
-
Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen zu den Kosten
der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und
vorläufigen Maßnahmen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt
wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und
Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem
den Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt
und sie über die Folgen für ihre
Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen
aufgeklärt wurden.
-
Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder
teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der
Leistung gefährdet würden oder sich aus der
Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.
Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn
anzunehmen ist, dass der damit verbundene
Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis
zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
-
Eltern können zu einem Kostenbeitrag für
Leistungen an junge Volljährige nur herangezogen
werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig
Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der
Heranziehung der Eltern ist auch abzusehen, wenn das
Kind, die Jugendliche oder die junge Volljährige
schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollen
dung des sechsten Lebensjahres betreut.
§ 93
Berechnung des Einkommens
-
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme des Kindergeldes, der
Grundrente nach oder entsprechend dem
Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen,
die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
einen Schaden an Leben sowie an Körper und
Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der
vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen
Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen,
zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig
von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
-
Für das Nähere über die Berechnung des
Einkommens, insbesondere die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
selbstständiger Arbeit gelten die §§ 1 bis
11 der Verordnung zur Durchführung von § 52 des
Zwölften Buches entsprechend.
-
Von dem Einkommen sind abzusetzen
- auf das Einkommen entrichtete Steuern und
-
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung.
-
Von dem nach Absatz 1 bis 3 errechneten Betrag sind
pauschal Belastungen in Höhe von 25 vom Hundert
abzuziehen. Darüber hinausgehende Belastungen
können abgezogen werden, wenn sie die
beitragspflichtige Person nachweist. Als Belastungen sind
anzuerkennen
-
Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
Grund und Höhe angemessen sind,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben. § 94 Umfang der
Heranziehung
-
Die Kostenschuldner sind aus dem bereinigten Einkommen in
angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die
Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen
Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen
vorrangig vor Kindern und Jugendlichen ohne Ehegatten
oder Lebenspartner aber nachrangig zu Volljährigen
sowie Jugendlichen mit Ehegatten oder Lebenspartner
herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen
nachrangig zu Kindern, Jugendlichen und
Volljährigen, aber vorrangig vor deren Eltern
herangezogen werden.
-
Für die Bestimmung des angemessenen Umfangs ist bei
jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die
Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und
die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu
berücksichtigen. Bei dem Elternteil, der das
Kindergeld bezieht, ist der Kostenbeitrag angemessen zu
erhöhen, beim anderen angemessen zu vermindern.
-
Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb
des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so
hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe
des Kindergeldes zu zahlen. Entrichtet der Elternteil den
Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt,
anstelle des Kostenbeitrags das auf dieses Kind
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
-
Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von
Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen
werden nach Einkommensgruppen gestaffelte
Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des
zuständigen Bundesministeriums bestimmt. Die
Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli
2007, der Entwicklung des durchschnittlich
verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
-
Junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19
sind in Höhe von achtzig vom Hundert ihres
bereinigten Einkommens zu einem Kostenbeitrag
heranzuziehen. Volljährige Leistungsberechtigte sind
zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den
§§ 90 und 91 des Zwölften Buches
heranzuziehen."
47. § 96 wird aufgehoben.
48. § 97a wird wie folgt geändert:
-
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
-
aa) Die Wörter "eines Teilnahmebeitrags" werden
durch die Wörter "eines Kostenbeitrags" ersetzt.
bb) Die Wörter "nach den §§ 93, 94 Abs.
1 und 2" werden durch die Wörter "nach den
§§ 92 bis 94" ersetzt.
cc) Nach dem Wort "Volljährige" werden ein Komma
und die Wörter "deren Ehegatten und Lebenspartner"
eingefügt.
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
-
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden
Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind
Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen
Träger darüber Auskunft zu geben, ob der
junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleiches
nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
berücksichtigt wird oder berücksichtigt
werden könnte und ob er ältestes Kind in der
Pflegefamilie ist."
- ln Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des
Teilnahmebeitrags" durch die Wörter "des
Kostenbeitrags" ersetzt.
49. Nach § 97a werden folgende §§ 97b und
97c eingefügt:
" § 97b
Übergangsregelung
Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen,
die vor dem 1. Januar 2005 gewährt worden sind und
über diesen Tag hinaus erbracht werden, richtet sich
die Heranziehung zu den Kosten bis zu ihrer Beendigung nach
den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelungen,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
§ 97c
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten
Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln."
50. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
-
Nummer 7 wird gestrichen.
-
Die Nummern 1 bis 6 werden Nummern 4 bis 9 und die
Nummern 5 bis 10 werden Nummern 10 bis 12.
-
Vor der Nummer 4 werden folgende Nummern 1 bis 3
eingefügt
-
"1. Kinder und tätige Personen in
Tageseinrichtungen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich
geförderter Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und für
Kinder unter drei Jahren für die Dauer des
Übergangszeitraums nach § 24a,".
- ln der neuen Nummer 11 werden nach dem Wort
"Einrichtungen` die Wörter "mit Ausnahme der
Tageseinrichtungen" eingefügt.
51. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Trägers" ein
Komma und die Wörter "der die Leistung erbringt,"
eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden vor dem Wort "Geburtsjahr" die
Wörter "Geburtsmonat und" eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden vor dem Wort "Geburtsjahr" die
Wörter "Geburtsmonat und" eingefügt
bb) In Nummer 2 werden hinter der Angabe " § 25" das
Komma und die Angabe " § 35a" gestrichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe " §§ 32 bis 35" werden das
Komma und die Wörter "von Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a"
gestrichen.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr und
Staatsangehörigkeit,". ccc) In Buchstabe d werden nach
den Wörtern "Hilfe und" die Wörter ,familien-
oder" eingefügt.
ddd) Buchstabe e wird gestrichen.
eee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Kinder und Jugendliche als Empfänger von
Eingliederungshilfe nach § 35a sowie junge
Volljährige nach § 41 gegliedert
- nach Art des Trägers, der die Leistung erbringt, und
der Hilfe, Institution oder dem Personenkreis, die oder
der die Hilfe angeregt hat, Monat und Jahr des Beginns
und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
- nach Intensität der Hilfe, Form der Hilfe,
gleichzeitig erbrachten anderen Hilfen, vorangegangener
Hilfe, Beteiligten am Hilfeplanverfahren, beim Ende der
Hilfe, Ursache des Hilfeendes und Überleitung in
andere Hilfen,
- nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr,
Migrationshintergrund, Art des Aufenthalts vor oder bei
Beginn der Hilfe und Schul- oder
Ausbildungsverhältnis bei Beginn der Hilfe."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach den §§ 42
und 43" durch die Angabe "nach § 42" ersetzt.
- ln Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a werden vor dem Wort
"Geburtsjahr" die Wörter "Geburtsmonat und"
eingefügt.
-
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder
und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
- der Art des Trägers und der Rechtsform sowie
besonderen Merkmalen,
- der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
- der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige
Person
-
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
-
für das pädagogisch und in der Verwaltung
tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und
Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
3. für die dort geförderten Kinder
-
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie
Schulbesuch,
-
Migrationshintergrund,
-
tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
-
erhöhter Förderbedarf.
-
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a und 7b
eingefügt:
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder
in mit öffentlichen Mitteln geförderter
Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege
durchführenden Personen sind:
1. für jede tätige Person
-
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
-
fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss und
abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl der betreuten
Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag), Ort der
Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
-
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
-
Migrationshintergrund,
-
tägliche Betreuungszeit,
- 3. Umfang der öffentlichen Finanzierung,
-
erhöhter Förderbedarf,
-
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
-
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
sind
- die Zahl der vorhandenen Plätze in
Kindertagespflege,
- die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege, die zur Erfüllung der
Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich
wären."
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "bei den Erhebungen über die
Einrichtungen" werden die
Wörter "soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst werden,
sowie die" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Trägers" ein
Komma und die Wörter "der
Rechtsform" eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden das Wort "und" durch ein Komma und
die Wörter "gegliedert _ nach der Art des
Trägers, sowie" ersetzt und nach den Wörtern
"nach Art des Trägers" die Wörter "und der
Rechtsform" angefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstaben a und b werden gestrichen.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort "Geburtsjahr durch das
Wort "Beschäftigungsumfang" ersetzt.
ccc) Buchstabe d "wird wie folgt gefasst:
;;(d) für das pädagogische und in der Verwaltung
tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und
Geburtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung
im Beruf und Arbeitsbereich.".
52. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7b und 10
sind jährlich durchzuführen; der Beginn der
Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und nach
Absatz 7 wird auf das Jahr 2005, der Beginn der Erhebungen
nach § 99 Abs. 7a und 7b auf das Jahr 2006
aufgeschoben."
U) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 99 Abs. 1 Nr.
1" die Angabe "und 4" und nach dem Komma die Wörter
"im ersten Erhebungsjahr nur die am 31. Dezember
fortdauernden Hilfen," eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Zeitpunkt des
Beginns einer Hilfeart" durch. die Angabe "31. Dezember"
ersetzt.
cc) Die Nummer 4 wird gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 6 bis" durch die
Angabe "Abs. 6 und" ersetzt.
ee) rn Nummer 9 werden nach dem Wort "Dezember" ein Komma
und danach folgende Nummer 10 angefügt:
"10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März".
53. § 102 wird wie folgt geändert:
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
-
aa) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe ,8 bis 10"
jeweils durch die Angabe "7 und 5 bis 10" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe " § 69 Abs. 5"
durch die Angabe " § 69 Abs. 5 und Abs. 6" und die
Angabe " § 99 Abs. 5 bis 10" durch die Angabe
" § 99 Abs. 7 bis 10" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe "8 und 9" durch die
Angabe "7 bis 9" ersetzt. dd) In Nummer 7
wird die Angabe " § 99 Abs. 9" durch die Angabe
" § 99 Abs. 7 und 9" ersetzt.
-
In Absatz 3 wird die Angabe " § 99 Abs. 1, 2, 3, 5
und 9" durch die Angabe " § 99 Abs. 1, 2, 3, 7, 5 und
9" ersetzt.
54. § 104 Abs.1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet
oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch wird
wie folgt geändert:
-
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 8a werden die Wörter "sowie
während der Betreuung durch geeignete
Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten
Buches" angefügt.
-
Dem § 125 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "sowie
für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen
im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden"
angefügt.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. 1 S. 206) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "in die
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist" durch die
Wörter "bei der berechtigten Person aufgenommen
wurde" ersetzt.
2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
"Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die
berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch geignete Tagespflegeperson nicht
mehr als fünf Kinder betreut."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
"Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler," gestrichen.
-
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "1044 Euro durch die
Wörter "den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
4. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu
fünf Kindern betreuen, auch wenn die wöchentliche
Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt".
Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII) ist am 3. Oktober 1990 in den neuen
Bundesländern, am 1. Januar 1991 in den alten
Bundesländern in Kraft getreten und hat das aus dem
Jahre 1922 stammende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst.
Mit ihm hat die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland,
also die öffentlichen und die freien Träger, eine
neue rechtliche Grundlage erhalten. Zentrales Anliegen der
Reform des Kinder- und Jugendhilferechts war die rechtliche
Fixierung eines neuen Verständnisses von Kinder- und
Jugendhilfe sowie eines differenzierten, an den
unterschiedlichen Lebens- und Erziehungssituationen von
Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern orientierten
Leistungs- und Aufgabenspektrums. Nicht mehr der Eingriff
in die Familie, wenn das Kind bereits gefährdet ist,
sollte im Mittelpunkt stehen, sondern der präventive
Familien unterstützende Auftrag: Kinder- und
Jugendhilfe, wie sie das SGB VIII begreift, zielt deshalb
auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und
unterstützt und ergänzt damit die elterliche
Erziehungsverantwortung. Sie schützt aber auch das
Kind und den Jugendlichen vor Gefahren für sein Wohl
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist in den Jahren seit dem
In-Kraft-Treten mehrfach geändert worden, Von
besonderer Bedeutung ist dabei die Einführung des
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem 1.
Januar 1996 für die westlichen
Bundesländer sowie der Ausbau von Beratungsangeboten
für Eltern im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform von
1998 mit dem Ziel, die elterliche
Konfliktlösungskompetenz zu verbessern und
Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht möglichst
außergerichtlich beizulegen.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch hat sich in seinen
Zielsetzungen und seiner Struktur grundsätzlich
bewährt. Diese Auffassung wird auch von den
Ländern geteilt (vgl. Bundestags-Drucksache 015/1406 vom
9. Juli 2003). Dennoch scheint es einerseits notwendig,
gravierende Lücken im Leistungsangebot der Kinder- und
Jugendhilfe, namentlich im Bereich der `Tagesbetreuung von
Kindern, zu schließen und andererseits gleichzeitig
die rechtlichen Grundlagen darauf hin zu
überprüfen, ob sie eine möglichst wirksame
und kostengünstige Hilfegewährung
begünstigen oder erschweren.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt daher auf der
Konkretisierung rechtlicher Grundlagen für den Ausbau
und den Erhalt eines qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Angebots der Tagesbetreuung für
Kinder. Die Verbesserung der Kinderbetreuung ist nicht nur
ein wichtiger Beitrag zur umfassenden Förderung von
Kindern und zum Ausgleich individueller Nachteile. Sie
hilft Müttern und Vätern, Berufstätigkeit
und Kindererziehung zu vereinbaren, die Erfüllung des
Kinderwunsches zu erleichtern und Chancen für Familien
und die Gesellschaft insgesamt zu erweitern. Die Umsetzung
dieser Forderung ist ein Auftrag von Verfassungsrang. So
hat das Bundesverfassungsgericht aus der Schutzpflicht des
Artikel 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates
hergeleitet, "die Kinderbetreuung in der jeweils von den
Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen
Voraussetzungen zu fördern." Es fährt fort:
" Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im
Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung
verlangt (vgl. BVerfGE 87,1 (380; 88, 203 (258 f.). Der
Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen,
daß es den Eltern gleichermaßen möglich
ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene
Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen
Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch
Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit
miteinander zu verbinden, Der Staat muß auch
Voraussetzungen schaffen, daß die Wahrnehmung der
familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen
Nachteilen führt, daß eine Rückkehr in eine
Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von
Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide
Elternteile einschließlich eines beruflichen
Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung
ermöglicht und daß die Angebote der
institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (BVerfGE
88, 203, 260)." (BVerfGE 99, 216, 234).
Die Entwicklung der Inanspruchnahme von Leistungen der
Jugendhilfe, namentlich der Hilfen weist einerseits auf
Krisen zur Erziehung, in den letzten Jahren
weist einerseits auf Krisen und Belastungen in Familien
hin, die diese aus eigener Kraft nicht bewältigen
können. Sie hat aber andererseits auch die kommunalen
Gebietskörperschaften, die als Träger der
öffentlichen Jugendhilfe die Kostenlast tragen, an die
Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit gebracht. Vielfach
werden deshalb Forderungen gegenüber dem Gesetzgeber
erhoben, das Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe
einzuschränken, um die Kostenentwicklung zu
dämpfen.
Dabei müssen aber die kinder-, jugend- und
familienpolitischen Konsequenzen dieser Forderung bedacht
werden. Angesichts des konstitutiven Nachrangs der Kinder-
und Jugendhilfe (§ 10 SGB Vlll) führt jede
Leistungskürzung bzw. -einschränkung im Bereich
der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar zu Belastungen und
wachsenden Entwicklungsrisiken für Kinder, Jugendliche
und junge Volljährige, deren Hilfebedarfe anderweitig
nicht gedeckt werden. Der bloße Verweis auf die
vorrangige elterliche Erziehungsverantwortung führt in
diesen Fällen in der Re-
gel nicht weiter, weil diese Eltern aus unterschiedlichen
Gründen häufig nicht in der Lage, im Einzelfall
aber auch nicht bereit sind, für eine förderliche
Erziehung des Kindes Sorge zu tragen. Das primäre Ziel
der Jugendhilfe muss es deshalb weiterhin sein, diese
Verantwortung so zu stärken, dass Eltern
möglichst bald wieder in der Lage sind, ihrer
Erziehungsverantwortung ohne öffentliche Hilfe nach zu
kommen. Die bloße Versagung von Hilfe würde das
Kind oder den Jugendlichen für das Unvermögen der
Eltern bestrafen.
Möglichen kurzfristigen Entlastungen durch
Leistungskürzungen stünden auf Grund sich
verschärfender Problemlagen mittel- und langfristig
weitaus höhere finanzielle Belastungen für die
kommunalen Haushalte selbst, aber auch für die
Länder und die sozialen Sicherungssysteme
gegenüber. Die staatliche Gemeinschaft wird ihrer
(Mit-)Verantwortung für die Bildung und Erziehung
junger Menschen, wie sie zuletzt die
Sachverständigenkommission des Elften Kinder - und
Jugendberichts unterstrichen hat (Bundestags-Drucksache
1418181 insbes. S. 56 ff.), nicht gerecht, wenn sie jungen
Menschen im Bedarfsfalle Hilfen verweigert. Vielmehr
verschärft sie damit die Lebenssituation vieler
Kinder und Jugendlicher, zwingt den Staat zu vermehrten
Eingriffen in die elterliche Sorge zur Abwehr der
Gefährdung des Kindeswohls und erhöht bei Kindern
und Jugendlichen das Risiko von Desintegration und
Delinquenz.
Kurskorrekturen sollten daher nicht in erster Linie durch
eine Reduzierung des Leistungsprogramms der Kinder- und
Jugendhilfe (Leistungsvoraussetzungen, Rechtsfolgen),
sondern auf andere Weise vorgenommen werden, insbesondere
-
durch eine Stärkung der fachlichen und
wirtschaftlichen Steuerungskompetenz des Jugendamtes,
insbesondere die Eindämmung der sog,
Selbstbeschaffung von Leistungen,
-
durch eine stärkere Realisierung des Nachrangs der
Jugendhilfe bei der Gestaltung der Kostenbeiträge,
insbesondere durch die stärkere Heranziehung
einkommensstarker Eltern und junger Menschen,
-
durch eine Stärkung der Länderkompetenzen bei
Struktur- und Organisationsfragen,
-
durch Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung.
Der Entwurf entwickelt zu all diesen Forderungen
Lösungen und greift dabei auf Vorschläge
zurück, die von den Ländern, den kommunalen
Spitzenverbänden oder anderen Fachorganisationen
unterbreitet worden sind. Der Entschließung des
Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches Achtes
Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung der
Kommunen und Länder im Bereich der Jugendhilfe
(Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) ) sowie dem Beschluss der
Jugendministerkonferenz am 13. und 14. Mai 2004 in
Gütersloh trägt er in weitem Umfang Rechnung.
Eine wirksame und kostenbewusste Steuerung der
Hilfeprozesse ist im übrigen ständige Aufgabe der
kommunalen Praxis. Mit der Hilfeplanung (§ 36 SGB
Vlll) hat der Gesetzgeber der Praxis ein zentrales
Steuerungsinstrument vorgegeben, mit dessen Hilfe die
Effektivität und Effizienz der Leistungen ,der Kinder-
und Jugendhilfe verbessert werden können. Das
Potential dieses Instruments wird in weiten Teilen der
Praxis noch nicht ausgeschöpft und eröffnet nicht
unbeträchtliche Einsparpotentiale durch eine flexible,
sich ändernden Bedürfnissen anpassend(
"maßgeschneiderte" Hilfegestaltung.
II Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die konkurrierende Kompetenz zur
Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge zu
(Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Auf dieser Grundlage hat der
Gesetzgeber im Jahre 1990 das Kinder- und Jugendhilfegesetz
verabschiedet. Die anlässlich dieses
Gesetzgebungsverfahrens zwischen dem Bund und einzelnen
Ländern streitige Frage über die
kompetenzrechtliche Zuordnung der Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen, namentlich im Kindergarten,
wurde inzwischen vom Bundesverfassungsgericht geklärt.
Das Gericht sieht den Schwerpunkt des "Kindergartenwesens"
nach wie vor in einer fürsorgenden Betreuung mit dem
Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und
damit (präventiver) Konfliktvermeidung. Hinter dieser
dem Bereich der öffentlichen Fürsorge
zuzuordnenden Aufgabe steht der vorschulische
Bildungsauftrag zurück (BVerfGE 97, 332, 342).
Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht für diesen
Bereich zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung
erforderlich macht (Artikel 72 Abs. 2 GG). Soweit mit dem
Gesetz keine grundlegende Neukonzeption verbunden ist,
sondern die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelung
beibehalten, aber modifiziert werden, ergibt sich die
Kompetenz des Bundes zur Änderung fortbestehenden
Bundesrechts aus Artikel 125a Abs. 2 Satz 1 GG. Artikel 72
Abs. 2 GG findet insoweit keine Anwendung (BVerfG 1 BvR
636/02 vom 9. Juni 2004). Das Achte Buch Sozialgesetzbuch
ist vor In-Kraft-Treten des Artikel 72 Abs. 2 GG in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.
Oktober 1994 (BGBl. 1 S. 3146) erlassen worden. Die zu
diesem Zeitpunkt bereits geltenden Bundesgesetze bleiben
nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 Satz 1 GG als Bundesrecht
in Kraft (BVerfG a.a.O.).
Mit dem nachfolgenden Gesetzentwurf wird weder die
Gesamtkonzeption des Kinder- und Jugendhilferechts neu
geregelt, noch verändert der Gesetzgeber das
Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 SGB Vlll). Der Schwerpunkt
der Regelungen liegt in der Konkretisierung der Leistungen
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V. m.
§§ 22 bis 26 SGB Vlll). Das
Änderungsprogramm umfasst im übrigen die
Anpassungen des Sozialdatenschutzrechts an die
europäische Richtlinie über den Datenschutz, eine
Bearbeitung und Vereinfachung der Vorschriften über
die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den
Kosten der Jugendhilfe aus ihrem Einkommen und
Vermögen sowie punktuelle Anpassungen, Korrekturen und
Klarstellungen ohne wesentlichen materiellrechtlichen
Gehalt. Die Änderungen, insbesondere im Bereich der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege, sind zur Wahrung der Rechtseinheit
erforderlich.
Gegenwärtig ist in den Ländern nicht nur eine
Vielfalt unterschiedlicher Regelungen vorzufinden, vielmehr
sind wichtige Teilbereiche, wie die öffentlich
finanzierte Kindertagespflege als Element
qualitätsorientierter Förderung von Kindern in
der Mehrzahl der Länder überhaupt nicht
Gegenstand einer gesetzlichen Regelung. Damit bleibt nach
der Rechtsprechung mehrerer 0berverwaltungsgerichte die
derzeitige bundesrechtliche Regelung der Kindertagespflege
ohne normative Wirkung (OVG Lüneburg,
Niedersächsischer Rechtspfleger 1996, 64; OVG Hamburg
FamRZ 1992, 233; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.
Dezember 1993 - 7 S 799/93 ).
Die daraus resultierende Rechtszersplitterung kann sowohl
im Interesse des Bundes als auch dem der Länder nicht
hingenommen werden. Angesichts der von Land zu Land
unterschiedlichen Zugangskriterien zu den
Tageseinrichtungen und des völligen Fehlens einer
verlässlichen Rechtsgrundlage für die
Inanspruchnahme der Kindertagespflege können Eltern,
die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie
vereinbaren wollen und angesichts der Anforderungen der
Wirtschaft ein hohes Maß an Mobilität aufbringen
müssen, nicht o rauf vertrauen, in allen Ländern
ein im Wesentlichen gleich verlässliches Angebot an
qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Aus
demselben Grunde können auch überregional
agierende Unternehmen nicht damit rechnen, in allen
Ländern auf ein Potential qualifizierter weiblicher
Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, da
sie örtlich und regional fehlende
Betreuungsmöglichkeiten an einer Erwerbstätigkeit
hindern.
Bis heute besteht ein erhebliches Gefälle in der
Angebotsstruktur zwischen den westlichen und den
östlichen Bundesländern, das auf eine
unterschiedliche gesellschaftspolitische Bewertung der
Tagesbetreuung für Kinder in den alten
Bundesländern und den neuen Bundesländern
zurückzuführen ist. Während die
durchschnittliche Versorgungsquote für Kinder unter 3
Jahren in Tageseinrichtungen in den westlichen
Bundesländern bei 2,7% liegt, beträgt sie in den
östlichen Bundesländern 37% (Stand: 31. Dezember
2002). Einzelne Landesgesetze in den östlichen
Ländern enthalten ein subjektives Recht auf
Förderung für (alle) Kinder unter 3 Jahren,
während die Gesetze der westlichen
Flächenländer nicht über den
Verpflichtungsgrad von § 24 Satz 2 SGB Vlll hinaus
gehen. In den westlichen Bundesländern hat es - sieht
man von den Stadtstaaten ab - keine Initiativen der
Landesgesetzgebung gegeben, um das offensichtliche
Angebotsdefizit, insbesondere im Bereich der Betreuung von
Kindern unter 3 Jahren, zu beheben. Vor diesem
Hintergrund ist der Bundesgesetzgeber gefordert, eine
bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Beseitigung
der Folgen der deutschen Teilung zu treffen.
Darüber hinaus sind die Regelungen insbesondere
erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die
derzeit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen
(unterschiedliche Zugangskriterien zu den
Tageseinrichtungen, fehlende Rechtsgrundlage für die
Inanspruchnahme der Kindertagespflege) schaffen Hindernisse
für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet und
verzerren die Verteilung des wirtschaftlichen (personellen
und sachlichen) Potentials. Ein zentraler Faktor für
die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts
Deutschlands in einer globalisierten Wirtschaftsordnung ist
das Potential gut ausgebildeter Fachkräfte. Wie
zuletzt in der Studie des DlW "Form der Kinderbetreuung und
Arbeitsmarktverhalten von Müttern in West- und
Ostdeutschland" (Band 220, Schriftenreihe des BMFSFJ,
Berlin 2002) nachgewiesen, ist der Ausbau von
Kindertageseinrichtungen eine wesentliche Voraussetzung
für die Mobilisierung des
Beschäftigungspotentials von Frauen.
,Bei nichterwerbstätigen Müttern in
Westdeutschland zeigt sich ein Zusammenhang zwischen einer
ganztägigen institutionellen Betreuung des
jüngsten Kindes mit einer dezidierteren Absicht einer
künftigen Erwerbsaufnahme, einem kürzeren
Zeithorizont der geplanten Erwerbsaufnahme, und einem
häufigeren Bekenntnis, eine Vollzeitstelle
anzustreben. Falls das jüngste Kind im Kindergarten-
oder Schulalter ist, lässt sich darüber hinaus
noch ein
verhalten nach einer Stelle beobachten. Die multivariate
Analyse zeigt zudem, dass nichterwerbstätige
westdeutsche Mütter, deren jüngstes Kind sich im
Krippenalter befindet, dann signifikant öfter einen
ausgeprägt starken Erwerbswunsch äußern,
wenn ihr Kind institutionell betreut wird. Dies alles
lässt auf erhebliche Erwerbspotentiale bei
Müttern schließen, die häufig nur deswegen
nicht realisiert werden können, weil geeignete
Betreuungsplätze für Kinder fehlen." (a.a.O. S.
65).
Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Wahrung der
Wirtschaftseinheit liegen auch im gesamtstaatlichen
Interesse. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden
Belebung der Konjunktur, aber auch im Hinblick auf die
Realisierung der im Vierten Gesetz übermoderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgesehenen
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ist eine
bundesweit ausgebaute Tagesbetreuung von zentraler
Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der
Gesamtwirtschaft.
Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die
Voraussetzungen für die Mobilität, die von den
Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein
bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung
in allen Teilen der Bundesrepublik heute eine zentrale
Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands
als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten
Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit
Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben
unmittelbare Folgen für die Rekrutierung
qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die
Wettbewerbsfähigkeit dieser Region.
Inhaltliche Schwerpunkte
1. Der qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Ausbau
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege
Der Ausbau qualifizierter Angebote zur Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern (Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege) in den alten Bundesländern und ihre
Erhaltung und Weiterentwicklung in den neuen
Bundesländern sind ein zentraler Baustein für die
Sicherung der Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft
und deshalb ein politischer Schwerpunkt der
Regierungskoalition.
Kinder und ihre Familien in Deutschland brauchen
qualitätsorientierte, den individuellen
Förderbedarf deckende und deshalb zeitlich flexible
Angebote Eltern sollen aus einem vielfältigen Angebot
wählen können. Die finanzielle Belastung der
Eltern soll sich nach ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit richten und keine Barriere für
die Inanspruchnahme darstellen. Der Anschluss an die
internationale Entwicklung erfordert deshalb eine
quantitative und qualitative Weiterentwicklung der derzeit
bestehenden Angebotssituation. Ziel ist es,
- den Anspruch von Kindern auf Betreuung, Bildung und
Erziehung einzulösen,
- die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer
Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu
ergänzen
-
Eltern die Möglichkeit zu eröffnen,
Erwerbstätigkeit und Familie miteinander zu
vereinbaren und
- eine wesentliche Voraussetzung für die
Verwirklichung des Kinderwunsches junger Paare und damit
für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft
zu schaffen.
Diesen Anforderungen wird das derzeit vorhandene Angebot
nicht gerecht. Zwar hat die Einführung des
Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz im Zusammenhang
mit der Neuregelung des Schutzes des ungeborenen Lebens zum
1. Januar 1996 zu einer nachhaltigen Verbesserung der
Versorgungssituation für Kinder von 3 Jahren bis zum
Schuleintritt geführt, dennoch besteht auch für
diese Altersgruppe bis heute ein erhebliches Gefälle
zwischen den einzelnen Bundesländern hinsichtlich der
täglichen Betreuungszeit. Erhebliche
Versorgungsengpässe bestehen im Hinblick auf die
anderen Altersgruppen. Trotz der seit dem 1. Januar 1991 im
Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
(SGB VIII) enthaltenen Verpflichtung, auch für die
Kinder unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot
vorzuhalten, ist in den zurück liegenden Jahren in den
alten Bundesländern kein bedarfsgerechtes Angebot
entstanden. So hat sich die Versorgung für Kinder
dieser Altersgruppe in den westlichen
Ländern in Tageseinrichtungen (Krippen,
altersgemischten Gruppen in Kindertagesstätten)
zwischen 1998 und 2002 nur von 2,2% auf 2,7% verbessert.
Die Kindertagespflege (Tagesmütter und
Tagesväter) ist im Vergleich zu den Tageseinrichtungen
bislang nur wenig entwickelt. Dabeibietet diese
Betreuungsform Eltern, die grundsätzlich die
Wahlfreiheit zwischen Angeboten haben sollen, spezifische
Vorteile. Sie ist familienähnlich, da Tagesmütter
immer nur wenige Kinder betreuen. Sie ist zudem flexibel ,
da die Betreuung nicht an Öffnungszeiten von
Einrichtungen gebunden ist. Kindertagespflege ist
darüber hinaus für dünn besiedelte Regionen
interessant, um lange Wege zu zentralen Einrichtungen zu
vermeiden. Um sie zu einem gleichrangigen Angebot zu
machen, bedarf sie der qualitativen Weiterentwicklung auf
der Grundlage gesetzlicher Rahmenbedingungen, die durch
diesen Entwurf geschaffen werden sollen.
Sehr unterschiedlich ist auch das Qualitätsniveau in
den verschiedenen Betreuungsformen. Zwar hebt bereits
§ 22 SGB VIII hervor, dass die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen Betreuung, Bildung und
Erziehung umfasst. Daraus lassen sich jedoch keine
nachprüfbaren Qualitätsstandards ableiten, so
dass das Angebot zwischen den einzelnen Bundesländern
im Hinblick auf Gruppenstärken,
Fachkraftschlüsseln und Öffnungszeiten erheblich
variiert. Dies gilt in noch stärkerer Weise für
die Kindertagespflege; für die es nur in einzelnen
Bundesländern landesgesetzliche Rahmenbedingungen gibt
und deren Struktur deshalb - sofern es überhaupt ein
Angebot gibt - im Wesentlichen von den politischen
Entscheidungen in den einzelnen kommunalen
Gebietskörperschaften abhängt.
Auch im internationalen Vergleich hinkt Deutschland hinter
der Entwicklung in vergleichbaren Industriestaaten her. Die
Kinderbetreuung ist ein Feld, auf dem in Deutschland ein
erheblicher Modernisierungsbedarf besteht. Wie groß
dieser Bedarf ist, hat das von der Bundesregierung in
Auftrag gegebene Gutachten vom Oktober 2003 "Perspektiven
zur Weiterentwicklung des Systems der Tageseinrichtungen
für Kinder in Deutschland" gezeigt.
Wie wichtig frühe Förderung ist, belegen
Ergebnisse der Hirnforschung. Sie verdeutlichen, dass
gerade Kinder in den ersten Lebensjahren über ein
erhebliches Lernpotential verfügen, das für ihre
emotionale, soziale und kognitive Entwicklung besser
genutzt werden kann. Daraus ergeben sich Konsequenzen
sowohl für die Stärkung der elterlichen
Erziehungskompetenz durch Angebote der Elternbildung als
auch für den qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
unter drei Jahren. Förderung in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege muss nicht nur unterschiedlichen
Begabungen Rechnung tragen, sondern auch gesellschaftliche
und individuelle Benachteiligungen ausgleichen und damit
Chancengerechtigkeit für Kinder schaffen. Jede
Förderung, die Kindern in diesem Alter zugute kommt,
wirkt sich positiv auf den weiteren Weg in Schule und
Ausbildung aus und sichert damit Lebenschancen.
Andererseits werden durch eine unzureichende Förderung
von Kindern in dieser Altersgruppe die Weichen für
Benachteiligung, Desintegration und Dissozialität
gestellt.
Qualifizierte Tagesbetreuung ist darüber hinaus ein
wesentlicher Baustein für eine gelingende
Vereinbarkeit von Familie und Arbeitswelt und damit
insbesondere die Voraussetzung dafür, dass Frauen und
Männer nach ihrer Ausbildung einer qualifizierten
Erwerbstätigkeit nachgehen können und damit auch
ein Beitrag zur Geschlechtergerechtigkeit.
Prioritär für Familien ist nicht die
Erhöhung der .finanziellen sondern die Investition in
eine funktionierende Infrastruktur, an der alle teilhaben
können. Ein qualifiziertes Angebot vielfältiger
Formen der Tagesbetreuung ist ein Gewinn für die
Gesellschaft. Denn es kann Staat und Gesellschaft nicht
gleichgültig sein, wenn in Deutschland wie in kaum
einem anderen Land die soziale Herkunft über den
Bildungserfolg entscheidet. Das gilt besonders für
Kinder mit Migrationshintergrund, deren Integration der
Gesellschaft Stabilität sichert und eine wichtige
Zukunftsressource erschließt
Der Ausbau qualifizierter Formen der Tagesbetreuung
für Kinder will elterliche Erziehungsverantwortung
nicht ersetzen, sondern sie unterstützen und
ergänzen. Eltern bleiben für Kinder die ersten
Bezugspersonen und haben einen (auch verfassungsrechtlich
garantierten) vorrangigen Erziehungsauftrag. Zentrales
Anliegen muss es daher sein, elterliche
Erziehungskompetenzen zu fördern und zu
unterstützen. Eltern legen die ersten Grundlagen
für die Erziehung und Bildung von Kindern und
entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt ihre Erziehung
durch die Förderung in Tageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ergänzt wird. Diese ergänzende
Erziehung kann nur dann erfolgreich sein, wenn
Fachkräfte in Einrichtungen und Tagespflegepersonen
sowie die Eltern zu einer Erziehungspartnerschaft bereit
sind und die Potentiale zur Förderung der Entwicklung
des Kindes gemeinsam nutzen.
Der Aufbau eines qualifizierten Angebots vielfältiger
Formen der Tagesbetreuung in den alten Bundesländern
sowie ihre Erhaltung und Weiterentwicklung in den neuen
Bundesländern ist mit erheblichen finanziellen
Aufwendungen für die öffentliche Hand verbunden.
Nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes ist die
Finanzierung der Tagesbetreuung in erster Linie Aufgabe der
kommunalen Gebietskörperschaften. Der Bund
unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe.. Ab 2005
werden die Kommunen um jährlich 2,5 Mrd. Euro entlastet, von denen sie (schrittweise ansteigend bis
zum Jahre 2010) jährlich 1,5 Mrd. Euro für den
bedarfsgerechten Ausbau und die laufenden Kosten der
Tagesbetreuung verwenden können.
2. Die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik
Aktuelle, aussagekräftige Daten sind eine
unverzichtbare Grundlage für politische Entscheidungen
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe mit einem
jährlichen Ausgabenvolumen von etwa 20 Mrd. Euro. Mit
der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts im Jahre
1990 wurden auch die Erhebungsmerkmale für die
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe neu gefasst, die
Periodizität der einzelnen Teile der Statistik blieb
jedoch unverändert.
Nicht zuletzt wegen der wachsenden gesellschaftspolitischen
Bedeutung der Tagesbetreuung von Kindern bedürfen der
Bund, aber auch e die Länder" aussagekräftigen
und aktueller Daten über die Versorgungssituation und
über die dort betreuten Kinder. Die Kinder- und
Jugendhilfestatistik in ihrer derzeitigen Ausgestaltung
liefert jedoch nur Daten über die Zahl der Plätze
in Tageseinrichtungen ohne Hinweis darauf, ob sie belegt
oder nicht belegt sind. Diese Daten werden zudem nur alle
vier Jahre erhoben. Durch eine Änderung der
statistischen Grundlagen soll deshalb die Grundlage
dafür geschaffen werden, dass künftig nicht mehr
die Zahl der Plätze Gegenstand der Erhebung sind;
sondern die Zahl der Kinder und deren persönliche
Merkmale. Insbesondere für die nächsten Jahre
(bis 2010), für die das Gesetz in den §§ 22
bis 24a einen stufenweisen Ausbau der Tagesbetreuung in den
westlichen Bundesländern vorsieht, sollen die
Erhebungen künftig jährlich durchgeführt
werden. Zum Ende der Übergangszeit (2010) wird zu
prüfen sein, ob ein zweijähriger Erhebungsturnus
ausreicht.
lm Bereich der (teil)stationären Hilfen zur Erziehung
(§§ 32 bis 35 SGB Vlll), dem bedeutendsten
Kostenfaktor nach der Tagesbetreuung für Kinder, wurde
die jährliche Entwicklung der Inanspruchnahme bislang
nur alle fünf Jahre durch eine Totalerhebung, in den
Zwischenjahren durch eine sog. Bestandsfortschreibung
ermittelt. Die Erfahrungen der vergangenen zehn Jahre haben
gezeigt, dass die Bestandsfortschreibung
fehleranfällig ist und keine aussagekräftigen
Daten erwarten lässt. Daher konnten die Ergebnisse aus
den Jahren zwischen der vergangenen und folgender
Bestandserhebung für die Beurteilung der Auswirkungen
der gesetzlichen Bestimmung über die Hilfen zur
Erziehung (§ 95 SGB Vlll) nicht verwendet werden. Um
künftig jährlich aussagekräftige Daten zu
erhalten, wird die Erhebung bei den Hilfen zur Erziehung
generell auf eine Bestandserhebung umgestellt. Mit der
Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfestatistik greift die
Bundesregierung eine Forderung der Jugendministerkonferenz
aus dem Jahre 1996 auf (Beschluss der Arbeitsgemeinschaft
der obersten Landesjugendbehörden auf der Sitzung am
25./26. April 1996).
Angesichts der dadurch insbesondere für die
Länder zu erwartenden Mehrkosten haben Bund und
Länder eine Sachverständigenkommission mit dem
Ziel eingesetzt, Straffungs- und Kürzungsvorschläge
zu den anderen Teilen der Jugendhilfestatistik
vorzuschlagen, mit denen die jetzt entstehenden Mehrkosten
kompensiert werden. Die Ergebnisse der Kommission werden
bis zur Sommerpause 2004 erwartet, so dass sie noch in
dieses Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden
können.
3. Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen bei
Gefahren für ihr Wohl
a) Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamts bei
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
(§ 8a)
Mit der Zuordnung des Sachgebiets Kinder- und Jugendhilfe
in das Sozialgesetzbuch ist der Sozialleistungscharakter
der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in den Vordergrund
getreten. Eltern, aber auch Kinder und Jugendliche,
erhielten damit den Status von Leistungsberechtigten mit
(zum Teil) einklagbaren Rechten auf die Gewährung von
Leistungen bzw. auf fehlerfreien Ermessensgebrauch
gegenüber den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe. Verfassungsrechtlich wurde damit die Funktion
der Kinder- und Jugendhilfe als eine Instanz betont, die
die elterliche Erziehungsverantwortung in erster Linie
unterstützt und er-
Diese rechtssystematische Neuorientierung war auch eine
Antwort auf die Sichtweise des Jugendwohlfahrtsgesetzes,
das den staatlichen Eingriff und die Kontrolle in den
Vordergrund stellte. In den Folgejahren wurde der
sozialleistungsrechtliche Ansatz des Achten Buch
Sozialgesetzbuch durch die sog. Dienstleistungsdebatte
im Bereich der sozialen Arbeit weiter
ausgebaut.
Einem solchen Dienstleistungsverständnis sind durch
den Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe zur Abwendung
von Gefahren für das Kindeswohl (vgl. auch § 1
Abs. 3 Nr. 2 SGB Vlll) strukturelle Grenzen gesetzt.
Abgesehen davon, dass Hilfe und Kontrolle im Bereich
sozialer Arbeit ohnehin nicht streng voneinander getrennt
werden können und die strukturelle Ambivalenz der
Erziehungshilfe nicht aufgelöst werden kann, kann die
Jugendhilfe sich nicht darauf beschränken, Leistungen
nur auf Antrag" bzw. auf Nachfrage zu gewähren,
sondern muss -jedenfalls bei Anhaltspunkten für eine
Gefährdung des Kindeswohls - von Amts wegen tätig
werden, um sodann eine eigenverantwortliche Entscheidung
darüber treffen zu können, ob einer (drohenden)
Gefährdung des Kindeswohls besser durch Hilfen mit der
und für die Familie oder aber durch eine Anrufung des
Familiengerichts begegnet werden kann. Durch diesen
Schutzauftrag zugunsten von Kindern unterscheidet sich das
Achte Buch von allen anderen Büchern des
Sozialgesetzbuchs.
Um diesem verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag
entsprechen zu können, bedarf das Jugendamt auch eines
Informationsverschaffungsrechts (siehe dazu
Böckenförde, Elternrecht Recht des Kindes - Recht
des Staates, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und
Kirche, Münster 1950 S. 54,75 f., 97, 109; vgl. auch
Jestaedt, in: Rudolf Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar,
Artikel 6 Abs. 2 und 3 (Bearbeitet 1995) Rn. 155 f.), das
bisher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist,
sondern nur implizit aus der Pflicht zur Anrufung des
Familiengerichts nach § 50 Abs. 3 SGB Vlll entnommen
werden kann. Auch den Eltern obliegt aufgrund ihrer mit der
elterlichen Erziehungsverantwortung verbundenen
Pflichtenstellung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der
Klärung der Risikosituation für das Kind oder den
Jugendlichen. Schließlich ist der Schutzauftrag durch
Vereinbarungen mit den Leistungserbringern auf die
Einrichtungen und Dienste freier Träger auszudehnen,
in denen Kinder und Jugendliche gefördert
werden.
Strafrechtliche Verfahren wegen einer sog. Garantenstellung
von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern haben in den
letzten Jahren zu intensiven fachlichen Diskussionen
über Verfahrensstandards bei den Jugendämtern
über die gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
geführt (vgl. statt aller Merchel, ZfJ 2003, 249). Der
Deutsche Städtetag hat dazu auch Empfehlungen
für die Praxis entwickelt (Das Jugendamt 2003, 226).
Deren (verfassungs-)rechtliche Grundlagen sollen nun zur
Verdeutlichung des Schutzauftrags der Kinder- und
Jugendhilfe gesetzlich geregelt werden.
b) Die Ermächtigung des Jugendamts zum Schutz des
Kindes bei akuter Gefährdung (§ 42)
ln Literatur und Praxis ist umstritten, ob das Jugendamt im
Rahmen der Inobhutnahme
(§ 42) befugt ist, ein Kind oder einen Jugendlichen im
akuten Gefahrenfall seinen sorgeberechtigten Eltern
wegzunehmen. Eine entsprechende Befugnis räumt das
Gesetz dem Jugendamt ausdrücklich nur gegenüber
anderen Personen (als dem Personensorgeberechtigten) ein,
insbesondere gegenüber Pflegeeltern und Erzieherinnen
und Erziehern in Hei men (§ 43). Damit liegt für
den Anwendungsbereich des § 42 der Umkehrschluss nahe.
Im Hinblick auf das Gefährdungsrisiko für das
Kind kann die Ausgestaltung des Schutzauftrags des
Jugendamts aber nicht danach differenziert werden, ob sich
das Kind bei seinen Eltern oder bei dritten Personen
aufhält. Im Hinblick auf den effektiven Kindesschutz
wird die Befugnis künftig auch auf
personensorgeberechtigte Eltern erweitert. Damit ist jedoch
- wie bisher - keine Befugnis zur Anwendung von
unmittelbarem Zwang verbunden.
c) Die Konkretisierung der Prüfung der
persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und
Jugendhilfe bei bestimmten Vorstrafen (§ 72a)
lm Hinblick auf die mit dem Gesetzentwurf verfolgte
Stärkung und Konkretisierung des Schutzauftrags der
Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
sollen die Träger der Jugendhilfe mit Blick auf einen
effektiven Kinder- und Jugendschutz auch dafür Sorge
tragen, dass dort nicht Personen beschäftigt werden,
die aufgrund bestimmter Straftaten persönlich
ungeeignet sind. Unter Berücksichtigung, dass
gewaltgeprägte Verhaltensweisen insbesondere auch
sexuelle Gewalt - von Mitarbeitenden gegenüber
Minderjährigen auch in Institutionen der Kinder- und
Jugendhilfe anzutreffen sind, kommt der Prüfung der
persönlichen Eignung von Personen, die in der Kinder-
und Jugendhilfe tätig sind, eine besondere Bedeutung
zu. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die
grundsätzlich vorhandenen rechtlichen
Interventionsmöglichkeiten sowie die institutionellen
Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und
Sanktionierung sexueller Übergriffe und anderer Formen
von Gewaltanwendung sowie die Möglichkeiten der
Personalauswahl vielfach nicht ausreichend genutzt werden
bzw. auch ganz unterbleiben (vgl. Fegert,Jörg/Wolff,
Mechthild, Sexueller Missbrauch durch Professionelle in
Institutionen, Münster 2002).
Um die Verantwortlichen für diese Problematik
stärker zu sensibilisieren und der Prüfung der
persönlichen Eignung in Bezug auf bestimmte Straftaten
ein besonderes Gewicht bei der Auswahl der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen zu geben, soll § 72 SGB Vlll
entsprechend ergänzt werden.
4. Stärkung der fachlichen und wirtschaftlichen
Steuerungskompetenz des Jugendamtes
a) Stärkung des Entscheidungsprimats des Jugendamts
und Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen
ln der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe wird in den
letzten Jahren zunehmend darüber geklagt, dass der
gesetzlich angelegte Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe
auf vielfache Weise unterlaufen wird. Dies gilt zum einen
für vorrangig zuständige Leistungsträger,
indem sie ihr Leistungsprogramm und ihren Leistungsauftrag
reduzieren und damit Bedarfe zunehmend von nachrangig
zuständigen Leistungsträgern gedeckt werden
müssen.
Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare
Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die
Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu
unterlaufen und sie zu einem bloßen
Kostenträger" zu reduzieren. Dies gilt in besonderer
Weise für die Inanspruchnahme von, Hilfen nach §
35a SGB VIII (vgl. dazu Institut für.
sozialpädagogische Forschung (Hrsg.), Bestandsaufnahme
und Handlungsbedarf im Bereich der Eingliederungshilfe -
§ 35a SGB Vlll im Land Rheinland-Pfalz 2003, S. 50).
Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang
mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das
Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der
früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht
bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 95; vgl.
auch die Ergebnisse der Fachkonferenz 1 des Deutschen
Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, ZfJ 2003,
61, 62 und darauf Bezug nehmend OVG Münster ZfJ 2003,
457, 455 und 490, 491). Gleichzeitig hat das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung
Fallgruppen entwickelt, in denen eine sog.
Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung
soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der
Rechtsklarheit eine positivrechtliche Grundlage erfahren.
Konnkretisisierung der Leistungen bei der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche
Die Anwendung des § 35a SGB Vlll wird in der Praxis
dadurch besonders erschwert, dass der in § 2 SGB IX
vorgegebene Behinderungsbegriff eine Vielzahl wertender
Elemente enthält und bei der Feststellung der
Leistungsvoraussetzungen ärztliche bzw. psychologische
Fachkompetenz in ein von sozialpädagogischen
Fachkräften des Jugendamts gesteuertes
Hilfeplanverfahren einbezogen werden muss. Vor allem die
Definition der "drohenden Behinderung" ist in § 2 SGB
IX so allgemein formuliert, dass -je nach Begründung
der Stellungnahme - ein kaum mehr abgrenzbarer
Personenkreis von Kindern und Jugendlichen die
Leistungsvoraussetzungen erfüllt.
Um einer inflationären Inanspruchnahme Schranken zu
setzen, sollen künftig die Funktion und der Auftrag
der ärztlichen Stellungnahme im Rahmen des
Entscheidungsprozesses konkret beschrieben (§ 35a Abs.
1 a) sowie die Definition der seelischen Behinderung
derjenigen in § 53 Abs. 2 SGB Xll angepasst werden
(§ 35a Abs. 1).
c) Qualitätssücherung intensivpädagogischer
Maßnahmen im Ausland
In den letzten beiden Jahrzehnten wurde die Hilfeform der
intensivpädagogischen Auslandsmaßnahmen
entwickelt. Für besonders problembehaftete
Jugendliche, die häufig auf Grund besonderer
Belastungen in der Kindheit und anschließenden
"Jugendhilfekarrieren" eine massive Beziehungsstörung
aufweisen, hat sich diese Hilfeform als oft einzige
Möglichkeit der pädagogischen Einflussnahme
erwiesen.
Auf Grund der Vorerfahrungen handelt es sich bei dem
angesprochenen Personenkreis in der Regel um Jugendliche,
die ausgeprägte Sekundärproblematiken wie
Entweichungstendenzen, Aggressivität oder
Kriminalität mitbringen. Diese
Sekundärproblematiken und der Umstand, dass die Hilfen
in großer räumlicher Entfernung zu den
Sorgeberechtigten, dem Jugendamt und der in Deutschland
üblichen ärztlichen Versorgung erbracht werden,
stellen besonders hohe Anforderung an die Planung,
Durchführung und Qualifizierung solcher
Maßnahmen. Hinzu kommt, dass deutsche Behörden
im Ausland keine Hoheitsbefugnisse wie Kontrollrechte im
Sinne der Heimaufsicht ausüben können.
Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die
Hilfeform der intensivpädagogischen
Auslandsmaßnahmen in besonders gelagerten Fällen
ein wichtiges und effektives Instrument der
Erziehungshilfen darstellt. Es hat sich aber auch gezeigt,
dass es neben zahlreichen seriösen und
zuverlässigen Trägern einige Anbieter gibt, die
offenbar weniger Wert auf die Qualität ihrer Arbeit
legen. Die in letzter Zeit in den Medien berichteten
Fälle belegen diesen Zustand.
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Instrumente zur
Steuerung und Qualifizierung solcher Hilfen vor.
lntensivpädagogische Maßnahmen im Ausland sollen
künftig Ausnahmecharakter haben. So müssen im
Hilfeplan und im Hilfeantrag die besondere Notwendigkeit
einer Auslandsmaßnahme stichhaltig dargelegt, und der
Ausschluss geeigneter Hilfen im Inland begründet
werden (§ 27). Bei der Entscheidung über die
Eignung und Notwendigkeit der Hilfe ist ein Arzt mit
besonderen Kenntnissen über seelische Störungen
zu beteiligen, um Jugendliche nicht unkalkulierbaren
gesundheitlichen Risiken im Ausland auszusetzen (§
36).
Darüber hinaus dürfen Leistungen nur noch dann
von Jugendämtern finanziert werden, wenn der
Träger des Projekts oder der Einrichtung im Ausland
anerkannter Träger der Jugendhilfe ist oder
gleichzeitig auch eine erlaubnispflichtige Einrichtung im
Inland betreibt und die Zusammenarbeit mit den
zuständigen Vertretungen des Auswärtigen Amtes
und den Behörden des Gastlandes zusichert (§
75b).
Die Änderungen sollen den Ausnahmecharakter von
Auslandsmaßnahmen hervorheben, die fachliche
Qualität der Hilfen steigern und dazu beitragen, dass
Krisensituationen, die bei solchen Jugendlichen auch im
Inland nicht ausgeschlossen werden können, in
konstruktiver Kooperation mit den beteiligten Behörden
des Gastlandes und des Auswärtigen Amtes geklärt
und bewältigt werden können. Darüber hinaus
werden Träger von Auslandsmaßnahmen als
Träger von Einrichtungen im Inland auch über die
Instrumente der Heimaufsicht (§§ 45 ff.)
rechtlich greifbar.
5. Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe
-
Leistungsorientierte Kostenbeiträge
-
Der die Jugendhilfe konstituierende Nachrang wird bei
den Hilfen zur Erziehung nicht durch den Einsatz des
Einkommens und Vermögens bei der Bedarfsermittlung
(als Leistungsvoraussetzung), sondern - wie bei der
Eingliederungshilfe nach dem SGB Xll - durch die
Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den
Kosten der Leistungen realisiert.
Bezugsgröße für die Heranziehung der
Eltern waren bisher die (durch die Fremdunterbringung)
ersparten Aufwendungen. Zwar hat die Praxis in
Anlehnung an die Unterhaltstabellen der
Oberlandesgerichte die Eltern einkommensabhängig
herangezogen. Dennoch waren wegen der
Bezugsgröße "ersparte Aufwendungen",
insbesondere der Heranziehung höherer Einkommen
Grenzen gesetzt. lm Hinblick auf eine gerechte
Lastenverteilung und angesichts der Situation der
öffentlichen Haushalte kann gerade Eltern mit
höherem Einkommen eine stärkere Beteiligung
an den Kosten zugemutet werden. Die Begrenzung der
Heranziehung auf die ersparten Aufwendungen wird
deshalb aufgegeben und damit den Eltern eine
einkommensbezogen höhere Belastung zugemutet.
Dabei wird die Zahl der unterhaltspflichtigen
Personen berücksichtigt. Die Höhe der
zumutbaren Kostenbeiträge wird künftig durch
Rechtsverordnung geregelt (§§ 92-94 ).
-
Berücksichtigung des Kindergeldvorteils
Ein weiterer Änderungsbedarf ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Einsatz
des Kindergelds bei der Gewährung von Hilfe zur
Erziehung außerhalb des Elternhauses und der damit
verbundenen Sicherstellung des notwendigen Unterhalts. In
seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1995 hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Kindergeld
nach dem Bundeskindergeldgesetz keine mit der spezifischen
Leistung zum Unterhalt (§ 39 SGB Vlll) vergleichbare
maßnahmenbezogene Zweckprägung besitzt. Es kann
daher auch nicht als teilweise zweckgleich mit den Leistungen zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung qualifiziert
werden, wie sie der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 39 SGB Vlll gewährt (BVerwGE
108, 222). Damit kann von kindergeldberechtigten Eltern
nicht verlangt werden, Mittel in Höhe des Kindergelds
neben dem Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 5 SGB Vlll
einzusetzen. Auch nach der Neuordnung des
Familienleistungsausgleichs gilt nichts anderes. Diese
Rechtsprechung führt jedoch zu einem unbefriedigenden
Ergebnis, da sie dem Jugendamt, das nach Maßgabe von
§ 39 Abs. 1 SGB VIII den gesamten notwendigen
Unterhalt von Kindern und Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses sicherstellt, den Zugriff auf das Kindergeld
unabhängig davon verwehrt, ob die Eltern im
übrigen aus ihrem Einkommen oder Vermögen einen
Kostenbeitrag leisten bzw. das Jugendamt von ihnen
Unterhalt aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch
des Kindes fordern kann. Eltern(teile), die ihr Kind aus
eigenen Mitteln unterhalten, werden daher
grundsätzlich schlechter gestellt als solche, für
deren Kinder der notwendige Lebensunterhalt aus Mitteln der
öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird.
Die Jugendministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am
19./20. Mai 2000 in Schwerin diese Problematik diskutiert
und das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend gebeten, in Abstimmung mit den Obersten
Landesbehörden einen Änderungsvorschlag zu erarbeiten.
Dieser Bitte wird mit den Änderungen in den
§§ 91ff. Rechnung getragen.
-
Stärkung der Länderkompetenzen bei Struktur-
und Organisationsfragen Dem Bedürfnis der
Länder, die Zuständigkeit für die
Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der
Kindertagesbetreuung landesrechtlich zu regeln, soll
Rechnung getragen werden. In § 69 werden daher
Vorschläge der Jugendministerkonferenz am 13. und
14. Mai 2004 in Gütersloh sowie der Entschliessung
des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB Vlll) - Kinder- und
Jugendhilfe - Entlastung der Kommunen und Länder
im Bereich der Jugendhilfe (Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) )
aufgegriffen.
-
Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung
a) Vereinfachung der gesetzlichen Vorschriften über
die Heranziehung junger Menschen und ihrer Eltern zu den
Kosten der Hilfen
lm Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und
Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni1990 (BGBl. I S. 1163)
wurden auch die Vorschriften über die Beteiligung der
Hilfeempfänger und der Unterhaltsverpflichteten an den
Kosten neu gefasst und im Rahmen des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (1. SGB Vlll -
ÄndG) vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) erstmals
überarbeitet. In der praktischen
Anwendung hat sich nicht nur gezeigt, dass dem Einsatz
höherer Einkommen Grenzen gesetzt sind (siehe dazu
oben unter 4), sondern auch, dass die Regelungen sehr
kompliziert sind und ihre Anwendung mit einem hohen
Verwaltungsaufwand für die Jugendämter verbunden
sind.
Es ist deshalb notwendig, die Vorschriften mit dem Ziel zu
überarbeiten, die Heranziehung zu den Kosten zu
vereinfachen und auf diese Weise den Vollzugsaufwand zu
senken. Der Gesetzentwurf greift damit auch einen Vorschlag
des Bundesrates im Zusammenhang mit der Beratung des
Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in
das Sozialgesetzbuch auf (vgl. Niederschrift der 150.
Sitzung des FJ - Ausschusses vom 10. September
2003) und entwickelt ihn weiter. Sowohl die
Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den
Kosten der gewährten Leistungen werden künftig
ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt
und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte
unterstellt. Ziel ist die Entflechtung des bislang
überaus komplizierten Zusammenspiels
unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in
diesem Bereich. Zu materiellen Wertungswidersprüchen
mit dem Unterhaltsrecht führt die Entflechtung nicht.
Die Lösungsvorschläge des Gesetzentwurfs basieren
auf den Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, an der neben
Vertretern der obersten Landesjugendbehörden und
Landesjugendämter Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände und der von ihnen repräsentierten
kommunalen Gebietskörperschaften beteiligt waren.
Kernstück der Änderungsvorschläge ist ei-
ne überarbeitung der §§ 93, 94 und 96 SGB
Vlll . An die Stelle von vier verschiedenen Arten der
Heranziehung (z.T. öffentlich-, z.T. privatrechtlich)
soll künftig einheitlich die
öffentlichrechtliche Heranziehung durch Kostenbeitrag
treten. Gleichzeitig wird die Einkommensberechnung
deutlich vereinfacht. Auf diese Weise wird in
den Jugendämtern wertvolle Personalkapazität
frei, die für andere Aufgaben eingesetzt werden kann.
b) Streichung überflüssiger Melde- und
Kontrollpflichten
Die Einbeziehung von Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes in den Bereich der
erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 Abs.1 Satz 2
Nr. 3 Buchst. a) wird aufgegeben. Die Entscheidung, Kinder
oder Jugendliche in Ferienzeiten in Reiterhöfen und
-pensionen wohnen zu lassen, kann der
Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleiben.
Gestrichen wird auch die den Heimen obliegende Pflicht,
jährlich die Zahl der Kinder zu melden (§ 47 Abs.
2, 3). Der Zweck dieser Pflicht, Fehlbelegungen zu
vermeiden und die Möglichkeiten der Adoption
auszuschöpfen, wird wirksamer über das
Hilfeplanverfahren im Einzelfall erreicht (§ 36).
8. Weiterentwicklung des Sozialdatenschutzes
-
Stärkere Berücksichtigung des Kindeswohls beim
Sozialdatenschutz
-
Korrekturen erweisen sich auch bei den Bestimmungen
über den Sozialdatenschutz, als notwendig. Ihr
Ziel ist es, der Pflichtenstellung der Eltern im
Hinblick auf das Kindeswohl stärker Rechnung zu
tragen (§§ 62-65 SGB Vlll). Zur Realisierung
des Schutzauftrags des Jugendamts sind sowohl
Befugnisse zur Datenerhebung bei Dritten, wie zur
Weitergabe anvertrauter Daten notwendig. So soll die
Befugnis zur Datenerhebung bei Dritten, auf solche
Fälle erweitert werden, in denen Anhaltspunkte
für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und
die Informationen bei den Betroffenen (in der Regel den
Eltern) nicht zu erlangen
s. d § 62). Gleichzeitig soll die Befugnis zur
Weitergabe anvertrauter Daten auch auf Fälle des
internen und externen Zuständigkeitswechsels in
den Fällen ausgedehnt werden, in denen
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Kindeswohls gegeben sind und die Kenntnis der Daten
für die Abschätzung des
Gefährdungsrisikos notwendig ist (§ 65 Abs.
1).
Auch insoweit greift der Entwurf einen
Änderungsvorschlag auf, der im Ausschuss für
Frauen und Jugend des Bundesrates anlässlich der
Beratungen über die Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch beschlossen
worden ist (vgl Niederschrift der 150. Sitzung am 10.
September 2003 TOPO 3 Nr. 7) und entwickelt ihn weiter.
-
Umsetzung europäischen Rechts
Die Regelungen des Gesetzes zum Sozialdatenschutz werden an
die Bestimmungen der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr (ABI. EG (Nr. ) L 251 vom 23. November
1995, S. 31 bis 50) angepasst.
IV. Gender-Mainstreaming
Das SGB Vlll befasst sich mit der Lebenssituation von
Kindern und Jugendlichen und setzt sich zum Ziel, deren
Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf
Erziehung zu eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
unabhängig vom Geschlecht zu gewährleisten
(§ 1 Abs. 1). Ausdrücklich sollen im Rahmen
dieses Auftrags die unterschiedlichen Lebenslagen von
Mädchen und Jungen berücksichtigt,
Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung
gefördert werden (§ 9 Nr. 3). An dieser
Grundvorgabe müssen sich die übrigen Regelungen,
die junge Menschen mittel- und unmittelbar betreffen,
messen lassen. Soweit junge Menschen durch die aktuellen
Änderungen des Gesetzes
Die erzieherische Aufgabe kollidiert folglich mit der
beruflichen Möglichkeit zum Lohnerwerb, zur
Verwirklichung eigener Lebensentwürfe und (Weiter-)
Qualifizierung. Frauen, die diese Möglichkeiten
wahrnehmen wollen, ohne dies auf Kosten der Kinder zu tun,
stand bislang eine adäquate Möglichkeit der
Kinderbetreuung häufig nicht zur Verfügung. Eine
Regelung, die die flächendeckende, umfassende und
qualifizierte Kindertagesbetreuung als Ziel hat, hat somit
positive Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen, da
ihnen mit der Verbesserung der Kinderbetreuung auch bessere
Möglichkeiten zur Ausübung eines Berufes offen
stehen (vgl. dazu auch BVerfGE 97, 332, 347).
2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Jugendhilfe
Die Änderungen des SGB Vlll, die die in der Kinder-
und Jugendhilfe tätigen Menschen betreffen, sind an
die weiblichen und die männlichen Fachkräfte
gleichermaßen gerichtet. Mittelbar ergeben sich aus
ihnen auch geschlechtsspezifische Auswirkungen. Gerade im
Bereich der Kinderbetreuung sind Frauen als
Mitarbeiterinnen überproportional vertreten.
Während bei der Kinderbetreuung innerhalb von
Einrichtungen Männer als Mitarbeiter wenn auch nur zu
geringen Anteilen anzutreffen sind, ist dies im Bereich der
Kindertagespflege so gut wie überhaupt nicht der
Fall. Vor diesem Hintergrund betrifft die Verbesserung der
sozialen Absicherung der Tagespflegepersonen nahezu
ausschließlich Frauen und zielt darauf ab, deren
Stellung an den durchschnittlichen Standard von
Erwerbstätigen anzupassen. Dadurch dass die Regelung
derartige Tätigkeiten auch für Männer
attraktiv macht, fördert sie die Gleichstellung,
V. Kosten
Die Kosten des Gesetzes werden unter C. ausgewiesen.
Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die
Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf
Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe -) Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht war im Hinblick auf die
Vorschriften, die aufgehoben oder deren Überschriften geändert wurden, anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und
Neufassung des § 42. Zu Nummer 3 (§ 6)
ln den letzten Jahren kommt es zunehmend zu Schwierigkeiten
bei der Ausübung des Umgangsrechts in Fällen mit
sogenannter Auslandsberührung. Zwar sieht § 15
Abs: 3 SGB Vlll bereits jetzt einen Anspruch
umgangsberechtigter Eltern auf Beratung und
Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts
vor. Von dieser Regelung können jedoch Elternteile,
die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Ausland haben,
wegen der grundsätzlichen Bestimmung des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes (§ 6 Abs. 1) bisher
keinen Gebrauch machen. Um auch Umgangsberechtigten mit
tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland die Beratung und Unterstützung deutscher
Jugendämter bei der Ausübung ihres Rechts zum
Umgang mit dem in Deutschland lebenden Kind zu
ermöglichen, wird die Vorschrift angepasst. Die
örtliche Zuständigkeit für die Beratung nach
§ 6 Abs. 1 S. 2 richtet sich nach der allgemeinen
Vorschrift des § 56.
Zu Nummer 4 (§ 8a)
Vor dem Hintergrund spektakulärer Fälle von
Kindeswohlgefährdung (Vernachlässigung, sexueller
Missbrauch) erscheint es geboten, dem aus dem staatlichen
Wächteramt (Artikel 6 Abs.2 Satz 2 GG) abgeleiteten
Schutzauftrag des Jugendamts gesetzlich eindeutig zu
formulieren. Mit der Einordnung des Kinder- und
Jugendhilferechts in das Sozialgesetzbuch und vor dem
Hintergrund der Dienstleistungsdebatte in der sozialen
Arbeit ist in der Fachpraxis der Jugendämter sowie der
leistungserbringenden Einrichtungen und Dienste
Unsicherheit darüber entstanden, ob und wie mit
Informationen Dritter über (drohende)
Kindeswohlgefährdung bzw. mit eigenen Wahrnehmungen
einschlägiger Symptome umzugehen ist.
Jugendämtern wird in der Öffentlichkeit
vorgeworfen, trotz Kenntnis untätig geblieben zu sein
oder eine rechtzeitige und notwendige
Risikoabschätzung versäumt zu haben.
Im Rahmen dieser Diskussion hat die Fachpraxis in den
letzten Jahren Empfehlungen über den Umgang der
Fachkräfte bei "Verdacht" auf
Kindeswohlgefährdung entwickelt (vgl. dazu die
Empfehlungen des Deutschen Städtetags, Das Jugendamt
2003, 226). Dabei hat sich gezeigt, dass wesentliche
Aspekte, wie z.B. das Recht des Jugendamtes auf
Informationsbeschaffung, die Pflicht der Mitwirkung der
Eltern und die Beteiligung dritter Institutionen wegen
ihrer Grundrechtsrelevanz einer ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung bedürfen. Zwar verpflichtet
§ 50 Abs. 3 SGB Vlll das Jugendamt bereits bisher zur
Anrufung des Familiengerichts, wenn es zur Abwendung einer
Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen
das Tätigwerden des Gerichts für erforderlich
hält. Das Gesetz enthält jedoch keine Aussagen
oder Maßgaben zu dem Prozess der
Informationsgewinnung und Risikoabwägung als
Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts.
Deshalb soll klargestellt werden, dass das
Jugendamt Hinweisen übe eine drohende
Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere
Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine
Risikoabwägung dahingehend vornehmen muss, ob das Kind
besser durch Hilfe für die Familie (z.B. das Angebot
von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 SGB ff. Vlll)
oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf
Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB
geschützt werden kann oder ob schließlich andere
Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert
werden müssen, weil sie im Hinblick auf die
Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur
Abwehr einer Gefährdung sind. Die
Risikoeinschätzung ist entsprechend den Empfehlungen
des Deutschen Städtetages - im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte zu treffen. Die Vorschrift verpflichtet
auch die Eltern zur Mitwirkung an der Klärung der
Risikoabwägung, eine Obliegenheit, die sich bereits
aus dem Pflichtcharakter des Elternrechts nach Artikel 6
Abs. 2 Satz 1 GG ergibt.
Zu Nummer 5 (§ 10 Abs. 1)
Absatz 1 regelt das Verhältnis zwischen den Leistungen
nach diesem Buch und den Leistungen anderer, insbesondere
den Trägern anderer Sozialleistungen. Der Begriff
"anderer" umfasst auch Institutionen außerhalb des
Sozialleistungsrechts, insbesondere die Schulen und die
für das Schulwesen zuständigen Behörden. Die
Vorschrift stellt - wie bisher - klar, dass Leistungen der
Jugendhilfe gegenüber den Leistungen anderer
nachrangig sind. Das Verhältnis zwischen Leistungen
der Jugendhilfe und unterhaltspflichtigen Personen wird
wegen der dabei zu berücksichtigenden Besonderheiten
in einem eigenständigen Absatz 2 geregelt.
Absatz 2 stellt klar, dass unterhaltspflichtige Personen zu
den Kosten herangezogen werden und verdeutlicht zugleich,
dass die Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von
einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Durch
die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung wird dem
Grundsatz der Selbsthilfe, der auch für die
Jugendhilfe gilt, Rechnung getragen. Dieser Grundsatz
bedeutet für die Eltern auch die primäre
Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder Sorge zu
tragen. Dennoch kann aus unterschiedlichen Gründen ein
erzieherischer Bedarf bestehen, der seitens der Eltern
nicht gedeckt werden kann. In diesen Fällen werden
Leistungen der Jugendhilfe gewährt, ohne jedoch die
Eltern aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Dem wird
(auch) durch die Pflicht zur Kostenbeteiligung Ausdruck
verliehen.
Satz 2 enthält eine Klarstellung zu den
unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeteiligung,
weil die Einordnung von sozialstaatlichen Leistungen im
Unterhaltsrecht regelmäßig zu Problemen
führt. Die Bestimmung verdeutlicht, dass der
bürgerlichrechtliche Unterhaltsanspruch durch
Leistungen oder vorläufige Maßnahmen nach diesem
Buch dem Grunde nach nicht berührt wird. Die damit
verbundene ohne Bedarfsdeckung bzw. die durch die
Kostenbeteiligung verminderte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen kann aber durchaus die Höhe des
Unterhaltsanspruchs reduzieren. Soweit der Unterhalt im
Rahmen der Leistungsgewährung nach diesem Buch
sichergestellt wird, ist auch der unterhaltsrechtliche
Bedarf des Leistungsempfängers in aller Regel
gedeckt. Der Unterhaltspflichtige wird seiner materiellen
Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen dadurch
allerdings nicht enthoben, sondern durch die Erhebung eines
Kostenbeitrags in die Pflicht genommen.
Materielle,Wertungswidersprüche entstehen
nicht , weil eine doppelte Inanspruchnahme des
Unterhaltspflichtigen (durch Unterhaltsanspruch und
Kostenbeitrag) ausgeschlossen ist.
Zu Nummer 6 (§ 18)
Dem Regelungsinhalt entsprechend wird in die Überschrift
der Vorschrift auch die Beratung und Unterstützung
"dabei der Ausübung des Umgangsrechts" aufgenommen,
die in der Praxis zunehmende Bedeutung erhält.
Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Beratung"
über Ansprache auf Beratung und Unterstützung bei
der Geltendmachung des Betreuungsunterhalts, die bisher nur
allein sorgeberechtigte Mütter begünstigte, im
Hinblick auf Artikel 3 GG auch auf gemein sam
sorgeberechtigte Elternteile und auf allein
sorgeberechtigte Väter ausgedehnt.
Nach § 52a ist das Jugendamt verpflichtet, die Mutter
eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist,
unverzüglich nach der Geburt zu beraten und sie dabei
auch auf die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen
Sorge durch die Abgabe einer Sorgeerklärung
hinzuweisen (§ 52a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Zu einem
späteren Zeitpunkt besteht für sie ein
Beratungsanspruch über die Personensorge nach §
15 Abs. 1. Für den Vater des Kindes besteht keine
Möglichkeit, sich vom Jugendamt über die Abgabe
einer Sorgeerklärung beraten zu lassen. Diese
Lücke soll durch eine entsprechende Regelung in Absatz
2 geschlossen werden.
Zu Nummer 7 (§ 19)
Die Regelung der anspruchsberechtigten Personen wird mit
der in § 15 Abs. 1 SGB Vlll zur Vermeidung von
Gegenschlüssen harmonisiert und schließt
künftig neben Elternteilen, die ausdrücklich die
Alleinsorge innehaben, auch solche ein, die
tatsächlich alleine für ein Kind unter sechs
Jahren sorgen.
Zu Nummer 8 (überschrift des Dritten Abschnitts im
Zweiten Kapitel) Anpassung der Überschrift an den
geänderten Regelungsinhalt
Zu Nummer 9 (§§ 22 bis 24a) §
Die grundsätzlichen Ziele der Förderung sowie die
Elemente des Förderungsauftrags; der Erziehung,
Bildung und Betreuung umfasst, werden für die Formen
der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege in einer
Vorschrift zusammengefasst. Hintergrund für die
gemeinsame Regelung von Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege ist das Bestreben, beide zu einem Netz
zusammenwachsen zu lassen, aus dem Eltern die für sie
und ihr Kind passende Betreuungsform aussuchen. Dazu muss
insbesondere die Kindertagespflege perspektivisch
qualitativ weiterentwickelt werden, um zu einem
gleichrangigen Angebot zu werden.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Legaldefinition für die
Begriffe "Tageseinrichtung" sowie Kindertagespflege
gen. lm Hinblick auf neuere Entwicklungen, insbesondere mit
Blick auf Tagesgroßpflegestellen,
wird Ländern auch ermöglicht, die Kindertagespflege
in anderen geeigneten Räumen" zu erlauben.
Die Definition lässt die Entwicklung von
Angebotsformen zwischen Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege zu, die eine angemessene Qualität
entsprechend ihrem Charakter aufweisen und geeignet sind,
den Strukturen und Bedürfnissen vor Ort besser zu
entsprechen als die bisher bekannten Formen. Im Hinblick
auf die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen
für den Erlaubnisvorbehalt bei Tageseinrichtungen
(§ 45) und Kindertagespflege (§44) ist die
Entwicklung von Abgrenzungskriterien notwendig, die dem
Landesrecht vorbehalten bleibt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 benennt die Ziele der Förderung und betont
dabei die Förderung der
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes im Sinne des
Erwerbs von lch-, Sozial- und Sachkompetenz, die Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der
Familie und die Unterstützung der Eltern zur besseren
Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
Zu Absatz 3
ln Absatz 3 wird der Förderungsauftrag stärker
konkretisiert. Erziehung, Bildung und Betreuung sind schon
nach geltendem Recht die konstituierenden Bestandteile der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§ 22
Abs. 2 a.F.). In der praktischen Umsetzung wird dem
Bildungsauftrag jedoch nicht immer die notwendige
Aufmerksamkeit gewidmet. Deshalb werden die
einzelnen Elemente im Hinblick auf das in § 1 Abs. 1
normierte Förderungsziel der Kinder- und Jugendhilfe
("Recht auf Förderung der Entwicklung und auf
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit) stärker
gewichtet. Dazu zählt insbesondere die Orientierung
der pädagogischen Arbeit an den Interessen und
Bedürfnissen des Kindes sowie an ihrer konkreten
Lebenssituation. Damit wird ein Bezug zu dem in
Tageseinrichtungen vorherrschenden Konzept, das auch in
der Kindertagespflege Anwendung finden kann, hergestellt.
lm Hinblick auf das Erziehungsziel "eigenverantwortliche
Persönlichkeit" hat die Vermittlung von Werten und
Regeln besondere Bedeutung. Absatz 3 beauftragt daher das
pädagogische Personal auch, den Kindern die
Möglichkeit zu geben, Werte und Regeln des
Zusammenlebens in der Gruppe bzw. in der Tagespflegefamilie
kennen zu lernen und sich anzueignen.
Die Bundesregierung geht angesichts der begrenzten
Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesem Bereich (vgl.
BVerfGE 97, 332, 342; siehe dazu oben unter A.ll) davon
aus, dass die Länder den Bildungsaspekt in ihren
Ausführungsgesetzen zum SGB Vlll stärker
gewichten, wie sich dies bereits in den inzwischen
vorgelegten Bildungs- und Erziehungsplänen andeutet.
Zu § 22a
Trotz der fachpolitischen Tendenz zur Entwicklung eines
"Systems Tagesbetreuung das vielfältige Formen der
Förderung in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege umfasst und dem § 22 Rechnung
trägt, bestehen aufgrund der unterschiedlichen
Rahmenbedingungen der Erziehung von Kindern in Gruppen
sowie der Erziehung von Kindern in familienbezogenen Formen
der Kindertagespflege weiterhin spezifische Anforderungen
für die beiden Betreuungsformen. Diese werden in
§ 22a für Tageseinrichtungen und in § 23
für die Kindertagespflege geregelt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 verpflichtet den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung- und -sicherung
in seinen Tageseinrichtungen. Dem Stand der
wissenschaftlichen Diskussion entsprechend (vgl. u.a.
Fthenakis, Preissing, Strätz, Tietze im Rahmen der
"Nationalen Qualitätsinitiative im System der
Tageseinrichtungen für Kinder") ist die Entwicklung
eines pädagogischen Konzepts für die
Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der
Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der
Arbeit heute ein unverzichtbares Instrument zur
systematischen Qualifizierung der Arbeit in
Tageseinrichtungen. Entsprechende Qualitätskriterien
sowie Verfahren und Instrumente zur Qualitätsmessung
und -entwicklung sind auf bundesweiter Basis innerhalb der
"Nationalen Qualitätsinitiative sowie von Trägern
entwickelt worden, so dass Qualität künftig nicht
mehr nur behauptet, sondern auch nachgewiesen werden kann.
Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen der
Qualitätsentwicklung und -sicherung ergibt sich
einerseits aus der Verpflichtung, alle Kinder individuell
bestmöglich zu fördern sowie andererseits aus
wissenschaftlichen Untersuchungen, die deutliche
Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen
Einrichtungen konstatieren.
Zentrale Voraussetzung für jede Förderung ist,
dass sich das Kind in der Einrichtung sicher, akzeptiert
und wohl fühlt und sich als Person mit seinen
Wünschen und Bedürfnissen einbringen kann. Es
muss die Möglichkeit haben, positive Beziehungen zu
anderen Kindern und zu Erwachsenen aufzubauen und am
Gruppengeschehen aktiv zu partizipieren Der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe ist dafür
verantwortlich, dass die Fachkräfte in seinen
Tageseinrichtungen hierfür Sorge tragen. Zur
Verbesserung der Qualität der pädagogischen
Arbeit trägt auch die Beobachtung der Bildungs- und
Lernbiographien der einzelnen Kinder bei. Die Dokumentation
und Diskussion der Lernfortschritte des Kindes sind die
immer wieder zu erneuernde Grundlage für die Planung
der pädagogischen Arbeit. Die Einbeziehung der Eltern
in diese Diskussion erweitert die Sichtweisen des
pädagogischen Personals auf das Kind und bietet die
Möglichkeit, die Förderung des Kindes in der
Familie weiter zu führen. Mit Zustimmung der Eltern
können die Dokumentationen auch Grundlage für
kindbezogene Gespräche mit weiteren Institutionen
sein, die das Kind fördern, z.B. Schule und
Erziehungsberatung. Alle genannten Aufgaben stellen an das
pädagogische Personal erhöhte Anforderungen.
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Verbesserung der Aus-
und Fortbildung des eiaials, die aber nicht
zwangsläufig eine Änderung des Ausbildungsniveaus zur
Folge hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt die Verpflichtung zur
Zusammenarbeit aus § 22 Abs. 3 bisheriger Fassung,
stellt darüber hinaus aber klar, dass der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe hierfür die
Verantwortung trägt. Neu geregelt wird die
Öffnung der Tageseinrichtungen zu (anderen) kind- und familienbezogenen Einrichtungen im Gemeinwesen und die
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Schulen, um den
Kindern (im Kindergarten) einen guten Übergang in die
Schule zu sichern sowie eine Abstimmung der Arbeit von Hort
und Schule zu erreichen. Neu ist außerdem die
Kooperation mit Tagespflegepersonen in den Fällen, in
denen ein Kind ergänzend auch in Kindertagespflege
betreut wird. Vor allem geht es darum, für Kinder
Brüche in den übergängen zwischen den
einzelnen Betreuungsformen zu vermeiden.
Zu Absatz 3
Satz 1 übernimmt die Verpflichtung zur Orientierung an
den Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie aus
§ 22 Abs. 2 Satz 2 bisheriger Fassung. Angefügt
wird eine Rahmenregelung über die Sicherstellung der
Betreuung von Kindern in Ferienzeiten, da lange
Schließzeiten der Einrichtungen die Vereinbarkeit von
Erwerbstätigkeit und Familie gefährden und viele
Familien belasten, die über kein verwandtschaftliches
Netzwerk verfügen Das Jugendamt hat im Rahmen seiner
Gewährleistungspflicht (§ 79) zusammen mit den
Trägern der Einrichtungen vor Ort geeignete
Lösungen zu entwickeln, die sowohl den
Bedürfnissen der Fachkräfte in den Einrichtungen
als auch den Interessen der Kinder und ihrer Eltern
Rechnung tragen.
Zu Absätz 4
Ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel ist die
gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne
Behinderung. Diese wird bis heute durch strukturelle
Barrieren, insbesondere die Zuständigkeitsaufteilung
zwischen Jugendhilfe (nichtbehinderte und seelisch
behinderte Kinder) sowie Sozialhilfe (körperlich und
geistig behinderte Kinder) erschwert. Darüber hinaus
erfordert sie wie es seit den Modellversuchen insbesondere
in den 50-er Jahren vielfach Praxis geworden ist
entsprechende Ausstattung der Gruppen, um den erhöhten
Anforderungen integrativer Erziehung und den
Bedürfnissen der behinderten Kinder gerecht zu werden,
sowie der für die Entwicklung der Kinder notwendigen
therapeutische Förderung. Dieses Ziel kann, solange
die strukturellen Barrieren nicht beseitigt sind, nur durch
eine enge Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe
und der Träger der Sozialhilfe erreicht werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 verpflichtet den T,-ager der öffentlichen
Jugendhilfe, durch geeignete Maßnahmen; z.B.
Vereinbarungen oder entsprechende
Förderungsvoraussetzungen in Zuwendungsbescheiden,
sicherzustellen, dass andere Träger in ihren
Einrichtungen den Förderungsauftrag, wie er in den
Absätzen 1 bis 4 im Hinblick auf die
Tageseinrichtungen konkretisiert wird, umsetzen.
Zu § 23
Die Kindertagespflege (durch Tagesmütter und -väter) hat als Alternative zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen in den letzten Jahren
zunehmend Bedeutung erlangt. Dies gilt insbesondere
für Kinder unter drei Jahren im Hinblick auf ihre
zeitliche Flexibilität, die familiäre
Atmosphäre, die feste Bezugsperson und die kleine
Kindergruppe. Kindertagespflege ermöglicht zudem in
dünn besiedelten Regionen kürzere Wege als
zentrale Einrichtungen. Nachteile werden häufig in der
mangelnden Qualifizierung von Tagespflegepersonen gesehen.
Hinzu kommen Risiken in der Betreuungskontinuität im
Fall von Krankheit oder Urlaub dieser Personen. Um die
Kindertagespflege künftig attraktiver,
verlässlicher und qualifizierter zu machen, regelt die
Vorschrift die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege als Leistung der Kinder - und Jugendhilfe
neu und trägt dabei dem Qualifizierungsbedarf
Rechnung.
Zu Absatz 1
ln Absatz 1 wird klargestellt, dass die Förderung in
Kindertagespflege als Leistung der Kinder und Jugendhilfe
sowohl die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung umfasst. Wie bisher sieht der Gesetzgeber
davon ab, die Höhe dieser Geldleistung festzulegen, um
damit unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten aber
auch der Berücksichtigung eines unterschiedlichen
Qualifikationsniveaus von Tagespflegepersonen Rechnung zu
tragen. Nach dem Vorbild von § 65 SGB Xll (Hilfe zur
Pfle ge) wird ausdrücklich bestimmt, dass das
Pflegegeld neben dem Sachaufwand für das Kind und der
Anerkennung der Erziehungsleistung der Tagespflegeperson
auch die hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson sowie
die Kosten einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson enthält (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3).
Zu Absatz 2
Wie bisher wird die Höhe des Pflegegelds nicht
bundesrechtlich, sondern von den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit nicht
Landesrecht etwas anderes bestimmt. Um Mitnahmeeffekte zu
begrenzen und verwandtschaftliche
Betreuungsverhältnisse, denen häufig auch eine
Unterhaltspflicht zu Grunde liegt, nicht zu
kommerzialisieren, wird den Jugendämtern die
Möglichkeit eröffnet, über die
Gewährung von Pflegegeld an unterhaltspflichtige
Personen (insbesondere Großeltern) nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie
können also im Einzelfall die Gewährung ganz
versagen oder das Pflegegeld geringer bemessen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht in Anlehnung an Regelungen in einzelnen
Landesgesetzen Eignungskriterien für
Tagespflegepersonen vor und setzt damit neue
Qualitätsmaßstäbe für diese Form der
Tagesbetreuung. Die Kriterien gelten sowohl für
diejenigen Personen, die ein Kind betreuen, für das
die in § 24 genannten Kriterien vorliegen, als auch
für diejenigen Personen, die auf der Grundlage von
§ 24 Abs. 6 für Kinder vermittelt werden, bei
denen diese Kriterien nicht vorliegen. Dabei kommt der
Qualifizierung von Tagespflegepersonen eine zentrale
Bedeutung zu. Nur durch eine solche Qualifizierung sind
künftig eine Gleichrangigkeit von Kindertagespflege
und Tageseinrichtungen sowie eine Akzeptanz durch die
Eltern zu erreichen. Inhaltlicher Maßstab für
die Qualifizierungsmaßnahmen sollte das vom Deutschen
Jugendinstitut entwickelte Curriculum "Qualifizierung in
der Tagespflege" sein.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift übernimmt den Anspruch der
Tagespflegeperson auf Beratung aus § 23 Abs. 2 Satz 2
und § 23 Abs. 4 der bisherigen Fassung. Vergleichbar
mit der Regelung über die Sicherstellung der Betreuung
während der Ferienzeiten in Tageseinrichtungen (§
22 Abs. 3) verpflichtet die Regelung, die
Betreuungskontinuität bei Ausfall der Tagespflegeperson
sicher zustellen. Damit wird einem Mangel Rechnung
getragen, der die Akzeptanz der Kindertagespflege bislang
erschwert.
Zu § 24
Zu Absatz 1 und 2 Die Vorschrift ersetzt § 24 SGB Vlll
bisheriger Fassung. Sie übernimmt von dort den
Rechtshinweise.
sprach auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind ab
dem vollendeten dritten Lebensjahr sowie die objektiv
rechtliche Verpflichtung der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, für Kinder im Alter
unter drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter
Plätze in Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten,
bezieht dabei aber auch die Kindertagespflege mit ein
(Absatz 1 und 2). Notwendig ist zudem die ergänzende
Bereithaltung von Tagespflegeplätzen für Kinder
im Alter von 3 bis 6 Jahren, die einen Kindergarten
besuchen, dessen Öffnungszeiten den insbesondere durch
Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden
Betreuungsbedarf aber nicht abdecken.
Zu Absatz 3
Die objektiv rechtliche Verpflichtung in Absatz 2 hat keine
spürbare Auswirkung auf die Entwicklung des
Platzangebots in den alten Bundesländern gehabt. Dort
ist die Versorgungsquote in Tageseinrichtungen zwischen
1998 und 2002 Zur von 2,2% auf 2,7% gestiegen - mit einem
erheblichen Gefälle zwischen den Stadtstaaten und den
Flächenstaaten. Zur nachhaltigen und
verlässlichen Verbesserung des Angebots der
Tagesbetreuung für Kinder ist es deshalb notwendig,
die gesetzliche Verpflichtung durch die Formulierung von
Bedarfskriterien zu konkretisieren. Damit gibt der
Gesetzgeber einen objektiv rechtlichen Maßstab vor,
der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei
der Ausgestaltung des Betreuungsangebots verpflichtet und
keinen Raum lässt für eine eigenständige
Definition des Begriffs "bedarfsgerecht" vor Ort, die
hinter diesen Kriterien zurückbleibt.
Die Kriterien werden als Mindestkriterien verstanden, die
durch landesrechtliche Regelungen ausgedehnt werden
können (siehe dazu auch Absatz 6). Bei ihrer
Formulierung orientiert sich die Vorschrift z. T. an
landesgesetzlichen Regelungen in den neuen
Bundesländern, z. T. an der Praxis von
Großstädten der westlichen Bundesländer,
die bereits heute über ein qualifiziertes Angebot an
Tagesbetreuung verfügen. Zwar wird die
grundsätzliche Bedeutung der Tagesbetreuung für
die Bildung und Persönlichkeitsentwicklung aller
Kinder (auch im Alter unter drei Jahren) nicht verkannt.
Dennoch erscheint es weder sachgerecht noch geboten, im
Hinblick auf das Kindeswohl der Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen einen Vorrang bzw. eine
Präferenz vor der Förderung von Kindern durch die
Eltern einzuräumen. Diese haben nicht nur einen von
der Verfassung vorgegebenen eigenständigen
Erziehungsauftrag. Wissenschaftliche Studien sowie die
Erfahrung der Praxis bestätigen darüber hinaus,
dass gerade die frühe Förderung im Elternhaus
prägend für die Gesamtentwicklung des Kindes ist
und die Grundlage für die Förderung in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege bzw. den
Erziehungsauftrag der Schule bildet. Diese Förderung
kann durch Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht
ersetzt, sondern nur unterstützt und ergänzt
werden. Deshalb bedarf es im übrigen neben dem
qualitätsorientierten Ausbau der Tagesbetreuung
gleichzeitig auch einer Stärkung der elterlichen
Erziehungskompetenz durch neue Konzepte und Methoden der
Eltern- und Familienbildung. Diesem Zeck dienen neue
Angebotsformen wie z.B. Häuser für Kinder.
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung für einen
qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung ist deshalb die autonome
verantwortungsbewusste Entscheidung der Eltern über
die Ausgestaltung und Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags.
EU-weit gibt es in keinem Land ein Betreuungsangebot
für alle Kinder unter drei Jahren. Dies würde
auch in Deutschland weder den Bedürfnissen von Eltern
noch denen ihrer Kinder entsprechen.
Das zentrale Kriterium für die Inanspruchnahme eines
Betreuungsplatzes für Kinder unter drei Jahren ist die
Erwerbstätigkeit beider Elternteile oder des
alleinerziehenden Elternteils bzw. deren bevorstehende
Aufnahme, eine berufliche Bildungsmaßnahme
oder eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im
Sinn des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt (Hartz IV). Daneben bezieht die
Vorschrift auch solche Kinder ein, die wegen ihrer
besonders belasteten Familienverhältnisse einer
Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege
bedürfen. Davon unberührt bleibt die
Notwendigkeit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung
nach §§ 27 bis 34.
Die genannten Kriterien sind die Grundlage für die
örtliche Jugendhilfeplanung (§ 80), Dabei ist
aber auch das Nachfrageverhalten durch Elternbefragungen
einzubeziehen. Vorgehalten werden muss deshalb nicht ein
abstrakt ermittelter Bedarf, der schließlich (z.B. in
ländlichen Regionen) gar nicht nachgefragt wird,
sondern ein konkret ermittelter Bedarf unter Einbeziehung
der zu erwartenden Entwicklung.
Zu Absatz 4
Eltern können von einem vielfältigen und
qualifizierten Angebot der Tagesbetreuung nur ihren
Interessen und Bedürfnissen entsprechend Gebrauch
machen, wenn sie über das Angebot im örtlichen
Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der
jeweiligen Einrichtungen ausreichend informiert sind. Die
Vorschrift verpflichtet deshalb die Jugendämter oder
die von ihnen beauftragten Stellen zur Information und
Beratung der Eltern. Diese Leistungen können auf Grund
einer Vereinbarung mit dem Jugendamt auch von nicht
staatlichen Organisationen, Verbänden oder
privatgewerblichen Diensten erbracht werden.
Zu Absatz 5
Wie bereits § 23 Abs. 1 Satz 1 bisheriger Fassung, so
bestimmt die Vorschrift, dass Jugendämter auch
Tagespflegepersonen vermitteln können, die keinen
Anspruch au
Geldleistung haben, weil die in § 24 Abs. 3 geregelten
Bedarfskriterien nicht erfüllt sind.
Vermittlungsfähig sind aber nur solche Personen, die
die Eignungskriterien nach § 23 Abs. 3 erfüllen.
Damit soll einem breiteren Kreis von Eltern der Zugang zu
einer qualitativ guten Kindertagespflege ermöglicht
werden, bei der sie aber für die Finanzierung selbst
verantwortlich bleiben. Um die Attraktivität der
Vermittlung über die Jugendämter für
Tagespflegepersonen zu steigern, können diese einen
Zuschuss zur Rentenversicherung und die Aufwendungen
für eine Unfallversicherung erstatten. Das Jugendamt
kann die Vermittlung durch Vereinbarung auch auf geeignete
Organisationen und Verbände (z.B.
Tagesmüttervereine, aber auch privatgewerbliche
Träger) übertragen.
Zu Absatz 6
Im Hinblick darauf, dass einzelne Landesgesetze in den
ostdeutschen Bundesländern weitergehende Regelungen
enthalten (insbesondere Sachsen-Anhalt und Thüringen)
und der Begriff "bedarfsgerecht" weiter ausgelegt wird
(Sachsen), wird ausdrücklich klargestellt, dass
weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt. Der Wille
des Bundesgesetzgebers geht dahin, das Angebot in den
westlichen Bundesländern spürbar und nachhaltig
zu verbessern und das bedarfsgerechte Angebot in den neuen
Bundesländern zu erhalten und weiter zu qualifizieren.
Die bundesrechtliche Regelung von Bedarfskriterien hat
daher den Charakter einer "Mindestregelung" (Absatz 3). Sie
stellt keine Legitimation für die neuen
Bundesländer dar, unter Berufung auf das Bundesrecht
das derzeitige Betreuungsangebot abzubauen.
Zu § 24a
Zu Absatz 1
Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1.
Januar 2005) kann die Verpflichtung zur Vorhaltung von
Betreuungsplätzen nach den in § 24 geregelten
Bedarfskriterien nur von den Trägern der Jugendhilfe
in den neuen Bundesländern und - weitgehend - in den
Stadtstaaten erfüllt werden. Vor dem Hintergrund der
derzeitigen Versorgungsquote in den alten
Bundesländern bedarf es einer Übergangsfrist, um
ein Versorgungsniveau zu schaffen, mit dem
die gesetzlich geregelten Bedarfskriterien erfüllt
werden. Der notwendige Zeitraum wird den unterschiedlichen
Ausgangsbedingungen in den einzelnen Ländern und
Regionen entsprechend unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber
eröffnet deshalb den kommunalen
Gebietskörperschaften als Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, die
Einhaltung der bundesgesetzlich vorgegebenen
Bedarfskriterien bis zu einem späteren Zeitpunkt
hinauszuschieben, sieht aber das Ende der nächsten
Legislaturperiode (1. Oktober 2010) als Endzeitpunkt vor.
Zu Absatz 2
Damit ein solcher Übergangszeitraum aber von Anfang an
zielorientiert genutzt wird, verpflichtet
Absatz 2 die örtlichen Träger in diesen
Bundesländern, jährliche Ausbaustufen zur
Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots im Sinne des
§ 24 Abs. 3 zu beschließen und jährlich zum
15. März jeweils den Bedarf zu ermitteln sowie den
erreichten Ausbauzustand festzustellen. Der Stichtag 15.
März entspricht dem in § 101 Abs. 2 Nr. 10 neu
bestimmten Erhebungsdatum für Plätze in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder
unter drei Jahren.
Zu Absatz 3
Während der Übergangszeit gilt die
grundsätzliche Vorhaltepflicht nach § 24 Abs. 2,
die bereits
seit 1991 geltendes Recht ist. Die neu geschaffenen
Plätze sollen bevorzugt Kindern zu Gute
kommen, deren Wohl nicht gesichert ist oder
deren Eltern bzw alleinerziehende Elternteile eine
Ausbildung antreten, eine Arbeit aufnehmen oder an einer
Maßnahme nach Hartz lV teilnehmen.
Zu Nummer 10 (§ 27)
Zu Buchstabe a
Vielfach werden insbesondere intensivpädagogische
Projekte als Phase einer Hilfe zur Erziehung im Ausland
durchgeführt. Die Möglichkeiten der Steuerung und
Kontrolle sind jedoch im
Ausland stark eingeschränkt. Wegen der damit
verbundenen Risiken sollen Projekte im Ausland
künftig die Ausnahme sein und auf solche Fälle
beschränkt werden, in denen die Erbringung im
Ausland zur Erreichung des Hilfezieles notwendig ist. Die
im Einzelfall verantwortliche Fachkraft muss daher
künftig im Hilfeplan nachvollziehbar begründen,
warum eine Erbringung im Inland
nicht erfolgversprechend ist. Zur besseren Steuerung
solcher Maßnahmen sind weitere Änderungen in
§ 36 sowie in § 75b vorgesehen.
Mit der Regelung sollen nur solche Maßnahmen erfasst
werden, die in einem Hilfeplan nach § 36 definierte
sozialpädagogische Ziele der Nachsozialisation und
Reintegration verfolgen. Nicht darunter fallen
Auslandsaufenthalte im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung,
die der Erho lung, Freizeit, Bildung oder Ausbildung dienen
oder die nicht aus pädagogischen Gründen
veranlasst sind.
Zu Buchstabe b
Zu den Hilfetypen, nach deren Maßgabe Hilfe zur
Erziehung insbesondere gewährt wird (§ 27 Abs. 2
Satz d) gehört auch die Vollzeitpflege (§ 33).
Hilfe zur Erziehung. entsprechend dem Alter und
Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und
seinen persönlichen Bindungen sowie den
Möglichkeiten der Verbesserung der
Erziehungsbedingungen "in der Herkunftsfamilie Kindern und
Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich
befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte
Lebensform bieten (§ 33 Satz 1). Es entspricht einer
jahrzehntelangen Praxis, Vollzeitpflege als Leistung der
Kinder- und Jugendhilfe nicht nur in Haushalten von
Personen zu gewähren, die mit dem Kind oder
Jugendlichen nicht (näher) verwandt sind, sondern auch
in Haushalten von nahen Verwandten wie insbesondere
Großeltern. Diese sind insoweit als "andere Familie"
anzusehen und gehören nicht zur Herkunftsfamilie.
Dem gegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur
Erziehung in sog. Verwandtenpflegestellen die
unterhaltsrechtliche Betrachtungsweise in den Vordergrund
gestellt und festgestellt, dass unterhaltspflichtige
nahe Verwandte ihre Unterhaltspflicht erfüllen, wenn
sie ein Kind oder einen Jugendlichen in Vollzeitpflege
betreuen. Der erzieherische Bedarf des Kindes oder
Jugendlichen sei bereits durch den im Rahmen des Unterhalts
geschuldeten Betreuungsbedarf abgedeckt, so dass weder ein
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung noch der daraus
abzuleitende Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt bestehe.
Ein Anspruch besteht nach dieser Rechtsprechung nur, wenn
Großeltern die Betreuung ihres Enkelkindes nicht in
Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur
unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (BVerwG 5 C 31.95.
vom 12. September 1996, FEVS 47, 433).
Gegen diese Rechtsprechung ist unter fachlichen und
rechtlichen Aspekten Kritik erhoben wor den (vgl. dazu
Happ, NJW 1995, 2409 NDV 1995, 340). Darüber hinaus
führt der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts zu
erheblichen Anwendungsproblemen. Zu prüfen ist danach
nicht nur der Hilfebedarf, sondern auch die mangelnde
(finanzielle) Leistungsfähigkeit der Eltern und die
mangelnde Leistungsfähigkeit der Großeltern. Es
kommt damit zu kaum aufzulösenden Abgrenzungsproblemen
mit der Sozialhilfe (vgl. DlJuF-Rechtsgutachter, JAmt 2003,
473).
Der Entwurf will - anknüpfend an die Diskussion im
Deutschen Verein für öffentliche und private
Fürsorge - die Vollzeitpflege im Interesse der
betroffenen Kinder und Jugendlichen unter den
Voraussetzungen des § 27 auch für
Großeltern offen halten. Durch eine klarstellende
Regelung soll künftig erreicht werden, dass allein die
Bereitschaft von Großeltern und anderen
unterhaltspflichtigen Personen den Anspruch auf Hilfe zur
Erziehung in Vollzeitpflege bei diesen Personen nicht
ausschließt. Daraus ergibt sich aber im
Umkehrschluss, dass nicht jede Betreuung von Enkelkindern
durch Großeltern ohne Weiteres als Hilfe zur
Erziehung anzusehen ist. lst also nur ein wirtschaftlicher
und kein erzieherischer Bedarf zu decken, kommt Hilfe zum
Lebensunterhalt für das Kind nach dem SGB Xll in
Betracht.
Zu Nummer 11 (§ 35a) Zu Buchstabe a
Die Definition der drohenden Behinderung wird - dem
Vorschlag Nr. 2b des Bundesrates im Gesetzentwurf zur
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
(Bundestags-Drucksache 015/1406) - sinngemäß der
für die Eingliederungshilfe in § 53 Abs. 2 SGB
Xll angepasst.
Zu Buchstabe b
Aus der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe - zuletzt aus
der Anhörung zum Gesetzentwurf des Bundesrates am 10.
Dezember 2003 - wird immer wieder beklagt, dass der
Gesetzgeber die Rolle und den Auftrag des Artztes bzw.
Psychtherapeuten bei der Feststellung der Leistung
Auftrag des Artztes bzw. Psychotherapeuten der
Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung über die
geeignete und notwendige (Form der) Eingliederungshilfe
nicht hinreichend spezifiziert hat, so dass es im
Gesetzesvollzug, aber auch in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren immer wieder zu Streitigkeiten über die
Rollenverteilung zwischen Arzt bzw. Psychotherapeuten und
den Fachkräften im Jugendamt kommt. Durch eine
klarstellende Regelung soll verdeutlicht werden, dass die
Stellungnahme des Arztes bzw. Psychotherapeuten nicht die
Entscheidung der Fachkräfte im Jugendamt über die
geeignete und notwendige Hilfe vorweg nehmen darf, sondern
sich im Wesentlichen auf die Feststellung des ersten
Tatbestandselements bezieht, also die Feststellung, ob die
seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem
für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies
schließt Hinweise und Empfehlungen im Hinblick auf
geeignete und notwendige Hilfen im Hilfeplanverfahren
(§ 36) nicht aus. Zur. Vermeidung von
Interessenkollisionen wird den Empfehlungen der Praxis
entsprechend bestimmt,
dass der Arzt bzw. Psychotherapeut, der die Stellungnahme
abgibt, nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein
darf.
Zu Nummer 12 (§ 36)
Bei der Auswertung misslungener intensivpädagogischer
Projekte im Ausland hat sich gezeigt, dass vielfach
psychisch kranke Jugendliche ohne ausreichende vorgehende
Abklärung ins Ausland verbracht und dort ohne
ärztliche Versorgung geblieben sind. Durch die
Beteiligung des Arztes oder Psychotherapeuten soll
künftig vor Beginn der Maßnahme geklärt
werden, ob im Hinblick auf den Gesundheitszustand des
Jugendlichen eine intensivpädagogische Maßnahme
im Ausland angezeigt ist bzw. verantwortet werden kann.
Zu Nummer 13 ( 36a)
ln vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis, zuletzt in
der Anhörung im FSFJ-Ausschuss am 10. Dezember 2003
zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Bundestags-Drucksache
15/1406) sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur
Praxis der Umsetzung von § 35a SGB Vlll wird beklagt,
dass die Jugendämter sowohl von anderen Institutionen
(Schule, Psychiatrie, Arbeitsverwaltung) aber auch von
Bürgerinnen und Bürgern als bloße
"Zahlstelle" für von dritter Seite angeordnete oder
selbst beschaffte Leistungen missbraucht werden.
Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB
Vlll, das dem Jugendamt die Funktion eines
Leistungsträgers zuweist, der die Kosten
grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst
vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort
vorgesehenen Verfahren über die Eignung und
Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE
112, 95).
Um diesem Prinzip praktische Geltung zu verschaffen und dem
Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu
verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB
Vlll notwendig (vgl. auch Ständige Fachkonferenz 1
"Grund- und Strukturfragen des Jugendrechts" des DIJuF,
in: ZfJ 2003, 68=Das Jugendamt 2002, 495).
Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen, wie
insbesondere der Erziehungsberatung, den niedrigschwelligen
Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in
Vereinbarungen mit den betroffenen Diensten, in denen die
Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare
Inanspruchnahme zulassen.
Zu Nummer 14 (§ 39) Zu Buchstabe a
Wie bei der Bemessung des Pflegegelds für
Tagespflegepersonen (§ 23), so werden künftig
auch bei Vollzeitpflege die Kosten für die
hälftigen Beiträge für eine angemessene
Alterssicherung sowie die Kosten einer Unfallversicherung
der Pflegeperson übernommen.
Zu Buchstabe b
Mit der klarstellenden Regelung in § 27 Abs. 2a ist
sicher gestellt, dass auch künftig Großeltern
die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen von Hilfe zur
Erziehung nach §§ 27, 33 übernehmen
können, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach §
27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise gedeckt
werden kann. Andererseits kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass Großeltern auf Grund ihrer engen
verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder
Jugendlichen und der daraus resultierenden
Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung
anerkannte Pflichtenposition haben und deshalb von der
staatlichen Gemeinschaft nicht ohne Weiteres dieselbe
finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und
Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten
dürfen, wie Pflegepersonen, die dem Kind oder
Jugendlichen nicht so eng verbunden sind. Deshalb ist
vorgesehen, dass das Jugendamt das Pflegegeld in solchen
Fällen nach der Besonderheit des Einzelfalls geringer
bemessen kann.
Zu Nummer 15 (§ 40)
Die Norm bestimmt den Umfang der Krankenhilfe insbesondere
durch Verweisungen auf das BSHG bzw. SGB Xll. Die
Verweisungen betreffen dabei die Leistungstatbestände.
Abschließend wurden in § 35 BSHG gemeinsame
Regelungen über Leistungserbringung, Vergütung
und Fahrtkosten getroffen, auf die jedoch aufgrund eines
gesetzgeberischen Versehens in § 40 nicht verwiesen
wurde. Probleme ergaben sich hierdurch in der Praxis nicht,
da allgemein anerkannt war 38 BSHG analog anzuwenden. Mit
Wirkung vom 1 Januar 2004 ist jedoch die Vorschrift des
§ 35 Abs. 2 BSHG aufgehoben worden, so dass hier
augenblicklich eine Regelungslücke besteht, die
Unsicherheit hervorruft, wie in der Kinder- und Jugendhilfe
verfahren werden soll. Mit der Erweiterung des § 40,
die nun direkt den Umfang der Krankenhilfe, vor allem im
Hinblick auf Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen regelt,
wird somit die bislang geltende Praxis wieder gesetzlich
untermauert.
Zu Nummer 16 (§42)
Die bisher in § 42 und 43 geregelten vorläufigen
Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
werden systematisch neu geordnet und in einer Vorschrift
zusammengefasst. Darüber hinaus wird auch die
vorläufige Versorgung unbegleiteter
Minderjähriger, die bereits derzeit auf der Grundlage
von § 42 erfolgt, mit ihren spezifischen Anforderungen
geregelt.
Zu Absatz 1
In diesem Absatz werden die Voraussetzungen der
Inobhutnahme geregelt und dabei - wie bisher - zwischen der
Inobhutnahmen auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen (Nr.
1) und der Inobhutnahme von Amts wegen (Nr. 2)
unterschieden. Nach der Legaldefinition in § 42 Abs. 1
bisheriger Fassung umfasst die Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (nur) die vorläufige Unterbringung des
Kindes oder des Jugendlichen bei einer geeigneten Person,
in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform. Eine Befugnis des Jugendamts zur Wegnahme des
Kindes von einer anderen Person ist in dieser Vorschrift
nicht geregelt. Eine entsprechende Befugnis enthält
zwar § 43 Abs. 1 bisheriger Fassung, beschränkt
diese jedoch auf die Wegnahme des Kindes oder Jugendlichen
von einer anderen Person oder aus einer Einrichtung. Eine
ausdrückliche Befugnis des Jugendamts, ein Kind oder
einen Jugendlichen im Fall einer akuten
Kindeswohlgefährdung vom Personensorgeberechtigten
selbst wegzunehmen, besteht daher nach geltendem Recht
nicht. Jugendamtsmitarbeiter(innen), die im Gefahrenfall
handeln, tun dies gegenwärtig in einer rechtlichen
Grauzone.
lm Hinblick auf einen effektiven Kindesschutz ist die
Differenzierung danach, ob das Kind zur Abwendung einer
akuten Kindeswohlgefährdung dritten Personen oder den
Sorgeberechtigten selbst wegzunehmen ist, nicht
sachgerecht. Aus diesem Grund wird die Befugnis zur
Wegnahme unter den genannten Voraussetzungen auch auf den
Kreis der Personensorgeberechtigten selbst ausgeweitet.
Eine ausreichende Berücksichtigung der
verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte ist dabei
gewährleistet. Die Inobhutnahme darf nur bei einer
schwerwiegenden und dringenden Gefahr für das Wohl des
Kindes oder Jugendlichen erfolgen. Die Elternverantwortung
muss sich ebenfalls am Kindeswohl als oberster Richtschnur
orientieren. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, ist
der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramts nach
Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern
auch verpflichtet die Pflege und Erziehung des Kindes
sicherzustellen. In diesen Fällen hat das Grundrecht
des Kindes auf Schutz vor Gefahren für sein Wohl
Vorrang. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine
Wegnahme des Kindes von den Personensorgeberechtigten
verhältnismäßig.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift beschreibt die spezielle Aufgabe der
Inobhutnahme, nämlich die Hilfestellung in einer
akuten Krisensituation. Darüber hinaus regelt sie die
sorgerechtlichen Befugnisse des Jugendamts in Anlehnung an
§ 42 Abs, 1 Satz 2 bis 4 bisheriger Fassung.
Zu Absatz 3
Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend hat das
Jugendamt im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entweder den
Personensorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zu
übergeben, um ggf. mit ihnen zusammen Möglichkeiten zur
Bewältigung der Konfliktsituation zu entwickeln, oder
anderenfalls das Familiengericht einzuschalten.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt die Gründe für die
Beendigung der Inobhutnahme. Endet die Inobhutnahme nicht
mit der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die
Personensorgeberechtigten, so wird sie über die
Entscheidung des Familiengerichts hinaus bis zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
weitergeführt, weil andernfalls eine Lücke in der
sozialpädagogischen Unterstützung entsteht, die
angesichts der Gefährdungssituation nicht hingenommen
werden kann.
Zu Absatz 5
Die Befugnis zu freiheitsentziehender Maßnahmen wird
im Hinblick auf den Schutz höherwertiger
Rechtsgüter auf alle Alternativen der Inobhutnahme
nach Absatz 1 ausgedehnt. Im übrigen entspricht die
Vorschrift § 42 Abs. 3 bisheriger Fassung.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift stellt klar, dass die Fachkräfte des
Jugendamts nicht zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt
sind, sondern zu diesem Zweck die Polizei hinzuziehen
müssen.
Zu Nummer 17 (§ 43)
Folgeänderung auf Grund der Einbeziehung des
Regelungsinhalts in § 42 n.F. Zu Nummer 18 (§ 44)
Für die nach § 23 vermittelten
Tagespflegepersonen wird der Zweck des Erlaubnisvorbehalts
durch die Eignungsprüfung erfüllt. Deshalb werden
diese Personen analog zur Regelung für die
Vollzeitpflege vom Erlaubnisvorbehalt ausgenommen. Im
übrigen unterliegt die Kindertagespflege dem
Erlaubnisvorbehalt.
Zu Nummer 19 (§ 45)
Die Einbeziehung von Einrichtungen des Hotel- und
Gaststättengewerbes in den Erlaubnisvorbehalt hat sich
in der Praxis als zu weitgehend erwiesen. Auch für
solche Einrichtungen, die überwiegend der Aufnahme von
Kindern und Jugendlichen dienen (Absatz 1 Satz 2 Nr. 3
Buchstabe b) besteht kein generelles Bedürfnis
für eine öffentliche Kontrolle durch
Behörden der Kinder- und Jugendhilfe. Die
Entscheidung, Kinder oder Jugendliche in Ferienzeiten in
eine
solche Einrichtung zu schicken (z.B. sog. Reiterhöfe),
soll Eltern im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung
vorbehalten bleiben.
Zu Nummer 20 (§ 47)
Die jährliche Meldepflicht für Heime, in denen
Kinder leben, war im Zusammenhang mit der Neuordnung der
Adoptionsvermittlung im Jahre 1976 eingeführt worden.
Damit sollte insbesondere festgestellt werden, ob Kinder in
Heimen fehlplatziert sind und für eine
Adoptionsvermittlung in Betracht kommen. Diesem Anliegen
wird jedoch seit der Neuordnung des Kinder- und
Jugendhilferechts durch die Hilfeplanung (§ 36)
Rechnung getragen. So ist das Jugendamt vor und
während einer langfristig zu leistenden Hilfe
außerhalb der eigenen Familie im Einzelfall
verpflichtet, zu prüfen, ob für das jeweilige
Kind die Annahme als Kind in Betracht kommt (§ 36 Abs.
1 Satz 2). Für eine schematische jährliche
Meldepflicht besteht damit kein Bedürfnis mehr.
Zu Nummer 21 (§ 50)
Folgeänderung zur Aufnahme der Regelung in § 5a.
Zu Nummer 22 (§§ 52a und 59)
Folgeänderung zur Streichung von § 1615e BGB im
Rahmen des Kindesunterhaltsgesetzes.
Zu Nummer 23 (§ 61)
Sozialdaten sind Daten, die von einer in § 35 SGB 1
genannten Stelle erhoben oder verwendet werden. Die
Träger der freien Jugendhilfe gehören nicht zu
diesen Stellen und erheben oder verwenden daher keine
Sozialdaten, sondern personenbezogene Daten. Die Begriffe
"Verarbeitung" und "Nutzung" sind in dem Begriff der
"Verwendung enthalten (§ Abs 7 SGB X). Die
geänderte Fassung von § 61 Abs. 4 trägt dem
Rechnung und stellt klar, dass die Träger der freien
Jugendhilfe zu verpflichten sind, mit ihrer Klientel eine
Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten zu
vereinbaren, die den gesetzlichen Vorgaben für die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe entspricht.
Zu Nummer 24 (§ 62)
Hinsichtlich einer" Datenerhebung bei Dritten waren die
Befugnisse im Kontext von Kindeswohlgefährdungen zu
eng. Die in Absatz 3 Nr. 2 Buchst. d bisheriger Fassung
erwähnte Erforderlichkeit für eine gerichtliche
Entscheidung als Voraussetzung für die Gewährung
einer Leistung nach dem SGB Vlll hat den Erfordernissen der
Risikoabschätzung bei Anhaltspunkten für eiZe
Kindeswohlgefährdung nur zum Teil Rechnung tragen
können. Dies soll durch die in Absatz 3 neu
eingefügten Nummern 4 und 5 behoben werden, wobei
Nummer 4 insbesondere die Fälle betrifft, in denen die
Personensorgeberechtigten an der Risikoabschätzung bei
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
nicht mitwirken und Nummer 5 insbesondere bei der
Informationsgewinnung im Rahmen von Anhaltspunkten für
einen sexuellen Missbrauch Bedeutung erlangen dürfte.
Zu Nummer 25 (§ 63)
Durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Mai
2001 (BGBl I S. 904) wurde auch im SGB X die grundlegende
Unterscheidung zwischen Dateien und Akten aufgegeben. Die
Änderung in § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1trägt
dem Rechnung.
Zu Nummer 26 (§ 64)
Die Ersetzung von Absatz 2 dient der besseren
Verständlichkeit der Norm. Sie enthält keine
inhaltlichen Änderungen.
Es wird im neuen Absatz 2a klargestellt, dass das Gebot zur
Anonymisierung und Pseudonymisierung beim Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte und auch bei einem sonstigen
Austausch mit externen Fachkräften gilt. Insbesondere
bei einer Risikoabschätzung nach § 5a Abs. 1 ist
im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine
Risikoabschätzung auch in anonymisierter und/oder
pseudonymisierter Form erfolgen kann.
Zu Nummer 27 (§ 65)
Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 trägt der Streichung
von § 50 Abs. 3 und der Einfügung seines
Regelungsinhalts in § 8a Abs: 3 Satz 2 Rechnung.
In der Literatur waren Bedenken geäußert worden
(Maas NDV 2001, 251 284 f.), die Änderungen in
§§ 67 Abs. 12, 67a, 67b SGB X im Zuge der
Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. EG (Nr. ) L 251 , S.
31) stünden im Widerspruch zu den Regelungen im SGB
Vlll. Dem Gesetzgeber war es unbenommen, in § 65 SGB
Vlll einen weitergehenden Schutz der in § 67 Abs. 12
SGB X als "besondere Arten personenbezogener Daten
bezeichneten Sozialdaten zu normieren. Die
Neufassung soll die bessere Verständlichkeit der
Zusammenhänge zwischen den allgemeinen Vorgaben im
SGB X und der spezialgesetzlichen Regelung in § 65 SGB
Vlll fördern.
Nach seiner bisherigen Fassung war im Bereich der sog.
"anvertrauten Sozialdaten" eine Datenübermittlung nach
einem Zuständigkeitswechsel innerhalb eines Jugendamts
oder von ei
nem Träger der örtlichen Jugendhilfe zu einem
anderen nur möglich, wenn die Personen, durch welche
die Informationen anvertraut wurden, eingewilligt haben
(Nr. 1), die Anrufung des Familien- oder
Vormundschaftsgerichts nach § 50 Abs. 3 erforderlich
war (Nr. 2) oder ein rechtfertigender Notstand im Sinne von
§ 203 Abs. 1 i. V. m. § 34 StGB vorlag (Nr. 3).
Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1
BGB, die noch keine Anrufung des Familien- bzw.
Vormundschaftsgerichts und auch nicht den Schluss auf eine
gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr im Sinne
des § 34 StGB gerechtfertigt haben, erschien dieses
Ergebnis unbefriedigend. Hinweise, die für eine
Risikoeinschätzung wertvoll sind, gehen damit
verloren. lm Interesse eines effektiven Schutzes von
Kindern und Jugendlichen bei Anhaltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung wird die Befugnis zur Weitergabe
anvertrauter Daten erweitert.
Zu Nummer 28 (§ 67)
Auf die Begründung zu Nummer 24 (§ 63) wird
verwiesen. Zu Nummer 29 (§ 68)
Wegen der Streichung der Wörter "in Akten und auf
sonstigen Datenträgern" wird auf die Begründung
zu Nummer 24 (§ 63) verwiesen.
§ 65 SGB Vlll blieb bei der Verabschiedung des
Beistandschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl I S.
2846) unverändert. Dies hat zu Problemen bei der Frage
nach einer Datenweitergabe nach Beendigung der
Beistandschaft geführt. Der Elternteil, der die
Beistandschaft beantragt hat und die ganze Zeit
uneingeschränkt sorgeberechtigt geblieben ist, konnte
nach § 65 Abs. 3 SGB Vlll der bisherigen Fassung.
selbst keine Kenntnis über die zu seiner
Unterstützung erhobenen Sozialdaten erlangen. Dies
führte zu teilweise erheblichen Problemen bei der
weiteren Realisierung der Unterhaltsansprüche der
Kinder und Jugendlichen (vgl. DlJuFRechtsgutachten JAmt
2001, 277 u. 346; Piontek JAmt 2001, 346). Dem wird nunmehr
dadurch Rechnung getragen, dass während der
Minderjährigkeit der Elternteil, der die
Beistandschaft beantragt hatte, ein eigenes Recht auf
Kenntnis der im Jugendamt gespeicherten
Beistandschaftsdaten erhält.
Zu Nummer 30 (§ 69)
Die Änderung soll dem Bedürfnis der Länder
Rechnung tragen, die Durchführung der Aufgaben im
Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung den
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden
zu übertragen. Sie greift damit Vorschläge der
Jugendministerkonferenz am 13./14. Mai 2004 in
Gütersloh sowie der Entschließung des
Bundesrates zur Änderung des Sozialgesetzbuches Achtes
Buch (SGB Vlll)- Kinder- und Jugendhilfe - Entlastung der
Kommunen und Länder im Bereich der Jugendhilfe
(Bundesrats-Drucksache 222/04 (PDF) ) auf.
Zu Nummer 31 (§ 72a)
Die Vorschrift konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff
"persönliche Eignung in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB
Vlll. lhr liegt der Gedanke zugrunde, dass bestimmte
Personen aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als nicht
geeignet gelten, Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
wahrzunehmen. Praxisfälle belegen, dass
beispielsweise Personen mit sog. pädofilen Neigungen
sich ganz bewusst und zielgerichtet solche Arbeitsfelder
suchen, die ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme
zu Kindern und Jugendlichen verschaffen (vgl. Enders,
Ursula, "Das geplante Verbrechen - Sexuelle Ausbeutung
durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Institutionen",
Köln 2002).
Um einen umfassenden Schutz der Kinder und Jugendlichen zu
gewährleisten, bedarf es aber nicht nur einer
Intervention nach einer bereits begangenen Straftat,
sondern auch einer effektiven Prävention. Erforderlich
sind daher Maßnahmen, die verhindern, dass
einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im
Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können.
Das gilt sowohl für die öffentliche als auch
für die freie Jugendhilfe sowie die sonstigen
Leistungserbringer.
Insbesondere sind Personen, die rechtskräftig wegen
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach
§§ 174 bis 174c, 176 bis 15a, 152 bis 184e StGB
verurteilt worden sind, für die Wahrnehmung von
Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe persönlich
ungeeignet. Aber auch Personen, die rechtskräftig
wegen der Verletzung der Fürsorge- und
Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16
Jahren nach § 171 StGB oder wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen nach § 225 StGB sowie Personen, die
rechtskräftig wegen einer Straftat nach dem
Jugendschutzgesetz oder dem
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder verurteilt
worden sind, sollen nicht mit Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe betraut werden. Diese Personen gelten aufgrund
ihres bisherigen Verhaltens ebenfalls als nicht geeignet,
Aufgaben in der Kinder und Jugendhilfe wahrzunehmen.
Zwar kann mit einer Regelung, die an rechtskräftige
Verurteilungen anknüpft, nicht umfassend verhindert
werden, dass beispielsweise Personen mit sog.
pädofilen Neigungen im Bereich der Kinder- und
Jugendhilfe eingestellt werden. Die Verpflichtung zur
regelmäßigen überprüfung der
persönlichen Eignung kann aber eine
Abschreckungswirkung auf potentielle Bewerber haben. Das
Bewusstsein, dass die öffentlichen Träger der
Kinder- und Jugendhilfe bei Bewerbungen die Vorlage von
Führungszeugnissen verlangen, kann einschlägig
vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich auf
Stellen in der Kinder- und Jugendhilfe zu bewerben.
Zu Nummer 32 (§ 74a)
Hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen haben
sich in den Ländern Finanzierungsformen
herausgebildet, die von den beiden im SGB Vlll geregelten
Systemen, nämlich der Förderungsfinanzierung
(§ 74) und der Entgeltfinanzierung (§§ 75a
ff.) abweichen. Soweit die Förderungsfinanzierung zur
Anwendung kommt, passen weder die Voraussetzungen noch die
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens seitens
des Jugendamts für die rechtlichen Rahmenbedingungen
bei Tageseinrichtungen. Die Vorschrift stellt daher klar,
dass die bundesrechtlichen Regelungen für die
Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung
kommen. Damit wird den Ländern auch die
Möglichkeit eröffnet, den Bau und den Betrieb von
Tageseinrichtungen in Betrieben aus öffentlichen
Mitteln zu unterstützen.
Zu Nummer 33 (§ 76)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und der
systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 34 (§ 78a)
Neben einer Folgeänderung zur Streichung von § 43
und der systematischen Neufassung von § 42
enthält die Regelung eine Ergänzung hinsichtlich
des Anwendungsbereichs der §§ 75a ff. Einbezogen
werden auch solche stationäre und teilstationäre
Hilfen zur Erziehung, die nicht auf der Grundlage der
§§ 33 bis 35, sondern unmittelbar auf der
Grundlage des § 27 gewährt werden
Zu Nummer 35 (§ 78b)
Zur Qualifizierung intensivpädagogischer
Maßnahmen im Ausland ist neben anderen
gesetzgeberischen Schritten (siehe Änderungen zu
§ 27 und § 36) insbesondere eine stärkere
Angebotssteuerung erforderlich. Vielfach werden für
die Durchführung intensivpädagogischer Projekte
im Ausland Träger herangezogen, die sich jeder
Kontrolle im Inland entziehen, da sie ihren Sitz im Ausland
haben. Dadurch kann der Schutz der betroffenen Kinder und
Jugendlichen im Ausland nicht gewährleistet werden.
Künftig sollen intensivpädagogische Projekte im
Ausland (sogenannte Stand- und Reiseprojekte), die in der Regel
nur Teil einer auf längere Zeit ausgerichteten Hilfe
im Inland sind, grundsätzlich nur noch von anerkannten
Trägern der Jugendhilfe (§ 75) oder Trägern
einer Einrichtung, die der Aufsicht der zuständigen
Landesbehörden (Landesjugendämter) nach
§§ 45 ff. unterliegt und in der Hilfe zur
Erziehung (§§ 27 ff.) erbracht wird,
durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus
müssen für solche Projekte wegen der hohen
Anforderungen an die fachliche Kompetenz künftig
zwingend Fachkräfte im Sinne von § 72 Abs. 1
eingesetzt werden. Schließlich setzt die erfolgreiche
Durchführung der Projekte die Bereitschaft zur
Kooperation mit den Behörden und den deutschen
Vertretungen im Ausland voraus.
Zu Nummer 36 (§ 86)
Die Sonderzuständigkeit in Absatz 6 für die Hilfe
zur Erziehung in Vollzeitpflege hat sich in der Praxis
nicht bewährt. Sie führt häufig zu einem
Zuständigkeitswechsel und löst damit weitere
Kostenerstattungsverfahren aus. lm Hinblick auf die
unterschiedlichen fachlichen Konzepte der Pflegekindschaft
in den einzelnen Jugendämtern sowie die örtlich
unterschiedliche Bemessung des Pflegegelds führt jeder
Zuständigkeitswechsel zu Irritationen für die
Pflegeeltern und das Pflegekind und belastet damit den
Hilfeprozess. Den Forderungen der Praxis entsprechend wird
diese Regelung deshalb aufgehoben. Primärer
Anknüpfungspunkt für die örtliche
Zuständigkeit bleibt damit - wie bei der Heimerziehung
- auch bei einer Vollzeitpflege, die auf Dauer angelegt ist
und mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in derselben
Pflegefamilie einhergeht, der gewöhnliche Aufenthalt
der Eltern. Praktische Erfahrungen haben gezeigt, dass
gerade Herkunftseltern häufig umziehen. Um zu
vermeiden, dass damit verbundene Zuständigkeitswechsel
die Kontinuität der Betreuung der Pflegefamilie
erschweren und Irritationen auf Seiten der Pflegeeltern und
des Pflegekindes entstehen, kann es angezeigt sein, dass
nach einem Zuständigkeitswechsel die weitere
Beteiligung des Jugendamts am Ort der Pflegestelle im
Hinblick auf die Betreuung der Pflegefamilie vereinbart
wird.
Um jedoch für die Pflegeverhältnisse, bei denen
eine Zuständigkeit nach § 56 Abs. 6 bisherige
Fassung besteht, keine unerwarteten
Zuständigkeitsfolgen zu schaffen, ist mit der
Neufassung der Norm eine Übergangsregelung geschaffen
worden, die bestehende Pflegeverhältnisse in ihrem
Vertrauen auf die geltende Zuständigkeit dauerhaft
schützt.
Zu Nummer 37 (§ 87)
Folgeänderung des Wegfalls von § 43 und der
systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 38 ( § 89a)
Folgeänderung des Wegfalls der
Sonderzuständigkeit nach § 56 Abs.6 bisherige
Fassung für Neufälle.
Zu Nummer 39 (§ 89b)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und der
systematischen Neufassung von § 42.
Zu Nummer 40 (§ 89e)
Durch die Einfügung von Satz 2 wird klargestellt, dass
eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht auch
dann bestehen bleibt, wenn eine Leistung nach § 56a
Abs. 4 über die Vollendung des 15. Lebensjahres hinaus
weitergeführt wird oder sich eine Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 an eine Hilfe zur Erziehung
nach §§ 27 ff. bzw. Eingliederungshilfe für
seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a
anschließt und sich die Zuständigkeit zuvor nach
dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines
Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtete.
Zu Nummer 41 (§ 89f)
lm Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist im parlamentarischen
Verfahren eine inhaltsgleiche Regelung über die
Einschränkung des Kostenersatzes in das SGB XII und
das SGB VIII eingefügt worden. Diese betrifft die
Erstattung zwischen den Leistungsträgern, hier also
Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, sondern den
Kostenersatz des Leistungsberechtigten gegenüber dem
Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für
eine derartige Bestimmung besteht im Kontext der Leistungen
der Jugendhilfe nach dem SGB Vlll kein Regelungsbedarf.
Absatz 3 wird daher aufgehoben.
Zu Nummer 42 und 43 (Überschrift des Achten Kapitels und
seines Ersten Abschnitts)
Wegen der Neuordnung der Heranziehung zu den Kosten in den
§§ 90 bis 97b sind auch die überschriften
des Achten Kapitels und seines Ersten Abschnitts
entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 44 (§ 90)
Das Verhältnis zwischen der Heranziehung nach §
90 und nach §§ 91 ff. wird neu geordnet. So wird
die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bei
ambulanten und teilstationären Leistungen künftig
abschließend in § 90 geregelt.
Zu Buchstabe a
Anpassung der Überschrift an den geänderten
Regelungsinhalt. Zu Buchstabe b
Die bisher unterschiedliche Berechnung der
Elternbeiträge für die Tageseinrichtungen nach
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 und die Kindertagespflege nach
§ 91 Abs. 2 wird aufgegeben. Durch die Neuregelung
werden die kommunalen Gebietskörperschaften auch ohne
eine landesrechtliche Regelung in die Lage versetzt,
für die Elternbeiträge zur Kindertagespflege
sozial gestaffelte Pauschalbeträge fest zu setzen. Hinsichtlich der
Höhe dieser Beträge können sie sich an denen
für die Tageseinrichtungen orientieren.
Weiterhin sieht die Vorschrift die Erhebung von
Kostenbeiträgen für teilstationäre Hilfen
vor.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur
Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90
bis 94.
Zu Buchstabe d
Da die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vor
allem jungen Familien mit kleinen Kindern zu gute kommt,
soll sie sich nicht negativ auf die Bemessung der
Elternbeiträge auswirken.
Zu Nummer 45 (überschrift des Zweiten Abschnitts)
Anpassung der überschrift an den geänderten
Regelungsinhalt Zu Nummer 46 (§§ 91 bis 94)
Zu § 91
Die Neufassung der Vorschrift enthält einen
abschließenden Katalog derjenigen Leistungen, zu
denen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine
Beteiligung an den Kosten vorgesehen ist. Die Heranziehung
zu ambulanten und teilstationären Hilfen wird
künftig abschließend in § 90 geregelt.
Ersetzt wird auch § 96, der durch die Konzentration
der Heranziehung auf den öffentlichen Kostenbeitrag (§92) entfällt. Der
Kreis der Kostenschuldner wird künftig in §92
gere-
gelt. Insgesamt wird damit der Bereich der Leistungen, bei
denen eine Kostenbeteiligung erfolgt, gegenüber dem
geltenden Recht nicht ausgeweitet. Der Umfang der
Heranziehung wird in § 94 bestimmt.
Zu § 92
Die dem Sozialhilferecht nachgebildete Unterscheidung
zwischen ergänzender Hilfe, erweiterter Hilfe nach
pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall und
erweiteter Hilfe kraft Gesetzes ist in der Jugendhilfe ohne
Bedeutung, weil hier in der Praxis Leistungen nur in Form
der erweiterten Hilfe gewährt werden. Deshalb wurde
der bisherige Regelungsinhalt des § 92 gestrichen. Die
Realisierung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe
ergibt sich abschließend aus § 10.
ln dieser und den nachfolgenden Vorschriften wird
künftig die Heranziehung der Kostenschuldner zu den
Kosten stationärer Leistungen der Jugendhilfe sowie
vorläufiger Maßnahmen nach § 42
systematisch neu geregelt und im Hinblick auf die
Kostenberechnung wesentlich vereinfacht. Die Aufteilung in
drei verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem
Einkommen (öffentlichrechtlicher Kostenbeitrag,
Übergang des Unterhaltsanspruchs kraft Gesetzes und
Überleitung des Unterhaltsanspruchs) wird zugunsten
einer öffentlichrechtlichen Heranziehung durch
Kostenbeitrag in allen Fällen aufgegeben. Sowohl die
Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den
Kosten der gewährten Leistungen und vorläufigen
Maßnahmen werden damit ausschließlich nach
öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch
die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel ist die
Entflechtung des bislang überaus komplizierten
Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher
Bestimmungen in diesem Bereich. Zu materiellen
Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht
führt die Entflechtung nicht l ausdrücklich vor,
dass die durch die Jugendhilfe eingetretene Bedarfsdeckung
bei der Berechnung des Unterhalts (mindern) zu
berücksichtigen ist. Um zu verhindern, dass ein
Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in
unveränderter Höhe nachkommt, aber für den
gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird,
hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in
Anlehnung an § 94 Abs. 3 SGB Xll und § 7 Abs. 2
UVG) die Pflicht, den Unterhalts- und
Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der
Leistung zu unterrichten und über die Folgen für
die Unterhaltspflicht aufzuklären.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift benennt den Kreis der Kostenschuldner im
Einklang mit dem bisherigen Recht und bezieht auch
diejenigen Personen ein, die bisher im Rahmen der
Überleitung von Unterhaltsansprüchen erfasst
worden waren (§ 96 der bisherigen Fassung).
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt, dass die Heranziehung künftig
ausschließlich öffentlichrechtlich durch
Kostenbescheid erfolgt und ersetzt Absatz 1 der bisherigen
Fassung. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid ist über
§ 50 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen.
Zu Absatz 3
Diese Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der
Kostenbeitrag bei den Kostenschuldnern erhoben werden darf.
Da die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgen für
die Unterhaltspflicht haben kann, wird das Jugendamt zu
einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift ersetzt Absatz 6 Satz 2 der bisherigen
Fassung. Sie gibt den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe künftig größere
Ermessenspielräume hinsichtlich des Absehens von der
Heranziehung (Satz 2).
Zu Absatz 5
Satz 1 trägt der gestuften unterhaltsrechtlichen
Verpflichtung der Eltern Rechnung. Satz 2 entspricht §
93 Abs. 6 Satz 1 der bisherigen Fassung.
Zu § 93
Die Vorschrift regelt die Berechnung des Einkommens
für die Heranziehung nach den §§ 91 ff.
insoweit § 93 Abs. 4.
Der Verweis auf den Einkommensbegriff des BSHG bzw. SGB XIl
wird aufgegeben. Stattdessen sieht die Vorschrift eine
eigenständige Definition vor, die sich zwar an den
Vorschriften des Sozialhilferechts orientiert, aber eine
schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten
Einkommens als Grundlage für den Kostenbeitrag
ermöglicht. Dies gilt insbesondere für die
pauschale Absetzung von Belastungen nach Absatz 4.
Zu § 94
Die Vorschrift regelt den Umfang der Heranziehung der in
§ 92 genannten Kostenschuldner und ersetzt insoweit
§ 93 Abs. 2 und 3, § 94 und § 96.
Zu Absatz 1
ln Anlehnung an § 87 Abs. 1 SGB Xll richtet sich die
Höhe der Heranziehung aus dem Einkommen danach, was
dem Kostenschuldner in angemessenem Umfang zuzumuten ist.
In den nachfolgenden Absätzen werden einzelne
Kriterien zur Ausfüllung des unbestimmten
Gesetzesbegriffs "angemessen" vorgegeben. Die Obergrenze
der Heranziehung bildet - wie nach geltendem Recht - der
tatsächliche Aufwand. Insbesondere in den Fällen,
in denen mehrere Kostenschuldner zu den Kosten einer
Leistung herangezogen werden, kann diese Obergrenze
erreicht oder überschriften werden. Für solche
Fälle sehen Satz 3 und Satz 4 ein Rangverhältnis
zwischen den verschiedenen Kostenschuldnern vor. Bei
Minderjährigen (Kindern und Jugendlichen) wird im
Hinblick auf den Leistungszweck der Hilfe zur Erziehung,
der Förderung und Unterstützung elterlicher
Erziehungsverantwortung, dem Kostenbeitrag der Eltern ein
Vorrang vor dem des Kindes oder Jugendlichen
eingeräumt. Bei Volljährigen geht ihre
Verpflichtung zum Kostenbeitrag der Verpflichtung der
Eltern vor.
Zu Absatz 2
Die Höhe der Kostenbeiträge der Elternteile, die
vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder Jugendlichen
zusammen lebten, ist bisher auf der Grundlage von § 94
Abs. 2 den Tabellen der Oberlandesgerichte für den
Kindesunterhalt mit spezifischen Abschlägen entnommen
worden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht akzeptierte
Praxis hatte nicht nur den Nachteil, dass sie nur für
Elternteile, die vor Beginn der Hilfe mit dem Kind
zusammenlebten und für bestimmte Hilfearten Anwendung
finden konnte (§ 94 Abs. 1 und 2 der bisherigen
Fassung). Sie führte auch zur Anwendung
unterhaltsrechtlicher Regelungen in
öffentlichrechtlichen Verfahren zur Heranziehung
durch Kostenbeitrag mit der Folge, dass nun neben den
Zivilgerichten auch Verwaltungsgerichte mit
unterhaltsrechtlichen Fragen befasst waren. lm Interesse
einer klaren Trennung von privatrechtlichem 1
Unterhaltsrecht und öffentlich rechtlicher der Entwurf
eine eigenständige öffentlichrechtliche
Bemessung des Kostenbeitrags vor.
Den Maßstab für die Heranziehung bildet die
Angemessenheit der Belastung für jeden einzelnen
Elternteil. Dabei wird hinsichtlich der Höhe der
Beiträge nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten
differenziert sowie danach, ob die Eltern zusammenleben. Da
die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge
künftig nicht mehr die ersparten Aufwendungen bzw. die
modifizierten Beträge aus den Unterhaltstabellen sind,
eröffnet die Vorschrift größere
Spielräume bei der Heranziehung insbesondere für
Eltern mit höherem Einkommen und trägt damit
ihrer Leistungsfähigkeit bzw. ihrer Pflicht zur
Selbsthilfe besser Rechnung. Schließlich wird der
Kindergeldvorteil bei der Heranziehung entsprechend dem
steuerrechtlichen Modell ausgeglichen.
Zu Absatz 3
irr den Fällen, in denen der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe Leistungen über Tag und
Nacht außerhalb des Elternhauses gewährt
(insbesondere im Heim oder in einer Pflegefamilie), stellt
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch den
Lebensunterhalt des Kindes sicher (§ 39). In den
Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94
einzusetzendes Einkommen verfügen, erscheint es
unbillig, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen. Deshalb
wird in diesen Fällen bestimmt, dass ein Kostenbeitrag
in Höhe des Kindergelds zu fordern ist. Hilfsweise
kann das Jugendamt einen Kostenerstattungsanspruch nach
§ 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geltend
machen.
Zu Absatz 4
Die bereits nach geltendem Recht zulässige
Pauschalierung der Kostenbeiträge (§ 94 Abs. 2
Satz 2 der bisherigen Fassung) soll für die
Kostenbeiträge der Eltern, Ehegatten und Lebenspartner
junger Menschen künftig allgemeinverbindlich durch
Rechtsverordnung erfolgen. Die Beträge sollen im
Rhythmus und entsprechend der Steigerungsrate der
Regelbeträge für den Kindesunterhalt
fortgeschrieben werden.
Zu Absatz 5
Für die Heranziehung junger Menschen (Kinder,
Jugendlicher und junger Volljähriger) sowie der
Leistungsberechtigten nach § 19 sieht die Vorschrift -
Empfehlungen der gegenwärtigen Praxis folgend - eine
Heranziehung in Höhe von 50% des bereinigten
Einkommens vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Lebensunterhalt dieser Personen bei allen
kostenbeitragspflichtigen Leistungen durch den Träger
der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird
(§ 39). Zu Nummer 47 (§ 96) Durch die
Konzentration der Heranziehung auf den
öffentlichrechtlichen Kostenbeitrag sind
Regelungen über die Überleitung von
Ansprüchen gegen eine nach bürgerlichem Recht
unterhaltspflichtige Person entbehrlich.
Zu Nummer 48 (§ 97a)
Zu Buchstabe a
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur
Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90
bis 94.
Zu Buchstabe b
Zur erleichterten Umsetzung von § 39 Abs. 6
(Anrechnung des Kindergelds zur Hälfte bzw. zu einem
Viertel) werden Pflegeeltern zur Auskunft über die
Kindergeldberechtigung und die Position des Pflegekindes in
der Altersreihenfolge verpflichtet.
Zu Buchstabe c
Die Änderungen sind Folgeänderungen zur
Neuordnung der Kostenheranziehung in den §§ 90
bis 94.
Zu Nummer 49 (§ 97b, § 97c) Zu § 97b
Die Vorschrift bestimmt, dass für Altfälle auch
nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften die bisher
geltenden Regelungen bis zur Beendigung der Hilfe Anwendung
finden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.
Zu§97c
Durch Einführung eines Landesrechtsvorbehalts soll den
kommunalen Gebietskörperschaften die Erhebung von
Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der
Erbringung bestimmter Dienstleistungen (z.B. Beurkundung
und Beglaubigung) ermöglicht werden.
Zu Nummer 50 (§ 98)
lm Hinblick darauf, dass die Vaterschaftsanerkennung sowohl
beim Jugendamt als auch beim Standesamt ( § 29a PStG),
Amtsgericht (§ 62 BeurkG) und Notar (§ 20 BNotO)
beurkundet sowie zur Niederschrift des Gerichts
erklärt werden kann ( § 641c ZPO), liefert die
Statistik der Kinder- und Jugendhilfe keine
aussagekräftigen Daten. Sie wird deshalb gestrichen.
lm Katalog der Erhebungen werden wegen der gewachsenen
politischen Tatbestände "Kinder in
Tageseinrichtungen", "Kinder in Kindertagespflege" sowie
"Platze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des
Übergangszeitraums nach § 24a" eingeführt.
Zu Nummer 51 (§ 99)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die bisher in den Nummern 1, 2 und 3 integrierten Merkmale
zur Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche werden künftig auf der Grundlage eines
eigenständigen Erhebungskonzepts erhoben, da auf der
Grundlage der derzeit geregelten Erhebungsmerkmale keine
sinnvollen Ergebnisse zu erwarten sind. Das neue
Erhebungskonzept ist mit Experten aus den Ländern und
Kommunen abgestimmt worden.
In Nummer 1b wird der Geburtsmonat der Hilfeempfänger
als Erhebungsmerkmal auf genommen. Damit kann das Alter
künftig präzise ermittelt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Folgeänderung zur Streichung von § 43 und
Neufassung des § 42.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen bei der
letzten Gesetzesänderung beseitigt.
Zu Buchstaben d (Absatz 7) und e (Absätze 7a und 7b)
ln Absatz 7 werden künftig die Erhebungsmerkmale
für die Erhebung der in den Tageseinrichtungen
betreuten Kinder, in Absatz 7a diejenigen für Kinder
in öffentlich geförderter Kindertagespflege geregelt. Soweit für die Kindertagespflege
eine Pflegeerlaubnis erteilt wird, wird sie bereits
über Absatz 5 erfasst.
Durch die Einfügung des Merkmals "Rechtsform" in Abs.
7 können künftig die unterschiedlichen Strukturen
der Leistungsanbieter besser erfasst werden.
ln Absatz 7b werden künftig Erhebungsmerkmale für
die Erhebung sowohl der tatsächlich vorhandenen
Plätze in Kindertagespflege als auch der zur
Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3
erforderlichen Plätze in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege geregelt. Die Zahl der vorhandenen
Plätze in Tageseinrichtungen wird im Rahmen der
Erhebung über die Kinder und tätigen Personen in
Tageseinrichtungen nach Absatz 7 Nr. l b erhoben. Der neu
eingefügte Absatz 7b steht in Zusammenhang mit der
Pflicht zur jährlichen Bilanzierung des
Ausbaufortschritts nach § 24a und stellt sicher, dass
die nach dieser Übergangsregelung ermittelten Daten einer
statistischen Verwertung zugänglich gemacht werden.
Zu Buchstabe f (Absatz 9)
Folgeänderung zur Einführung der neuen Statistik
über Kinder in Tageseinrichtungen (Buchstabe d).
Zu Nummer 52 ( § 101)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Änderung wird für die neue Statistik
über Kinder in Tageseinrichtungen das Startjahr 2005,
über Kinder in Kindertagespflege sowie Plätze in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder
unter drei Jahren das Startjahr 2006 festgelegt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Durch die Änderung wird der Erhebungsmodus bei den
erzieherischen Hilfen außerhalb des Elternhauses
geändert. Die Auswertung der Ergebnisse der
zurückliegenden Jahre hat gezeigt, dass das zur Zeit
praktizierte Verfahren der manuellen Fortschreibung der bis
zum Jahresende bestehenden Hilfen zwischen den in
Fünfjahresabständen erfolgenden
Bestandserhebungen zu fehleranfällig ist und starke
Abweichungen produziert. Daher soll die Bestandserhebung
zukünftig jedes Jahr durchgeführt werden. Zum
Ausgleich des Mehraufwands kann auf die eigenständige
Erfassung der begonnenen Hilfen verzichtet werden, da diese
Angaben aus den gemeldeten beendeten und am Jahresende
bestehenden Hilfen ermittelt werden können.
Außerdem wird als Erhebungsdatum für Kinder in
Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter
Kindertagespflege sowie für Plätze in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder
unter drei Jahren der 15. März jeden Jahres bestimmt.
Zu Nummer 53 (§ 102)
Durch die einzelnen Änderungen wird die
Auskunftspflicht auch auf die neuen Erhebungen über
Kinder in Tageseinrichtungen sowie in öffentlich
geförderter Kindertagespflege ausgedehnt.
Zu Nummer 54 (§ 104)
Die Vorschrift enthält eine Folgeänderung zur
Streichung von § 47 Abs. 2 und 3. Weiterhin
wird. die Bußgeldvorschrift der Nummer 3
neu gefasst, um die in § 47 Satz 1 enthaltene
Anzeigepflicht in der Sanktionsnorm sprachlich darzustellen
und diese an die heute im Nebenstrafrecht übliche
Bewehrungstechnik anzupassen.
11. Zu Artikel 2 (Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch)
Durch die Änderung werden Kinder in Tagespflegestellen
in den Kreis der versicherten Personen der gesetzlichen
Unfallversicherung einbezogen, die vom örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe vermittelt
wurden. Sie werden damit den bereits nach geltendem Recht
versicherten Kindern in Tageseinrichtungen gleichgestellt.
Durch die Bezugnahme auf § 23 SGB Vlll wird
sichergestellt, dass nur die Kinder zum versicherten
Personenkreis gehören, deren Tagespflegepersonen beim
Träger der Jugendhilfe oder durch diesen beauftragten
Stellen registriert sind und sich durch ihre
Persönlichkeit, Sachkompetenz, die ihnen zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten sowie ihre
Kooperationsbereitschaft mit Eltern und anderen
Tagespflegepersonen als geeignet erweisen.
Bislang sind nur Kinder in Tageseinrichtungen gesetzlich
unfallversichert. Durch die Änderung werden Kinder in
Tagespflegestellen, die vom örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe vermittelt wurden, in den
Kreis der versicherten Personen in der gesetzlichen
Unfallversicherung aufgenommen und damit den Kindern in
Tageseinrichtungen gleichgestellt.
III. Zu Artikel 3 (Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1):
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit
der Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2003, BGBl. 1
Nr. 65, S. 3076, wurde im Bundeserziehungsgeldgesetz die
Formulierung "Inobhutnahme durch die Formulierung "Aufnahme
bei der berechtigten Person" ersetzt. In § 1 Abs. 3
Nr. 1 ist daher auch die Formulierung "Obhut des
Annehmenden" entsprechend zu ändern.
Zu Nummern (§ 2):
Es wird geregelt, dass eine volle Erwerbstätigkeit im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht gegeben ist,
wenn eine im Sinne des § 23 Sozialgesetzbuch Achtes
Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB Vlll) geeignete Tagespflegeperson, die nicht
mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege hat, mehr
als 30 Stunden pro Woche betreut.
Es wird klargestellt, dass es sich um eine
Tagespflegeperson handeln muss, die im Sinne des § 23
SGB VIII geeignet ist, um so die entsprechenden fachlichen
Voraussetzungen und Qualifikationen zu gewährleisten.
Die Regelung verhindert, dass Tagespflegepersonen ihren
Anspruch auf Erziehungsgeld verlieren, wenn sie
während der Betreuung des anspruchsbegründenden
Kindes gleichzeitig bis zu fünf weitere Kinder in
Kindertagespflege länger als 30 Wochenstunden
betreuen. Damit soll vermieden werden, dass
Tagespflegepersonen, nur um den Erziehungsgeldanspruch zu
erhalten, ihr Betreuungsangebot auf 30 Stunden
wöchentlich begrenzen. Die gleichzeitige Betreuung
des anspruchsbegründenden Kindes wurde nicht
ausdrücklich als Vorraussetzung in den Gesetzestext
aufgenommen, da diese sich bereits aus der Regelung des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ergibt.
Zu Nummer 3 (§ 6):
Zu Buchstabe a
Die Regelung ist eine Folgeänderung zu den Regelungen
des SGB ll des Vierten Gesetzes über moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz lV). Da die
Leistungsarten Arbeitslosenhilfe und Eingliederungshilfe
für Spätaussiedler zum 1. Januar 2005 entfallen
werden, ist dies auch in den Regelungen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes nachzuvollziehen; diese
Leistungen sind bei der Aufzählung der
Entgeltersatzleistungen zu streichen.
Diese Vorschrift sollte bereits als Folgeregelung zum SGB II (Artikel 45 Nr. 2 des Vierten Gesetzes über moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) am 1. Januar
2005 in Kraft treten. Die
damit intendierte Änderung des § 6 lief jedoch
ins Leere, da die zu ändernde Fassung selbst gerade
erst beschlossen und zum Zeitpunkt der Verkündung von
Hartz lV noch nicht verkündet war. Die im Rahmen von
Hartz lV beabsichtigte Änderung von § 6 wird
daher erneut vorgenommen.
Zu Buchstabe b
In § 6 Abs. 5 BErzGG wurde der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bisher als Abzugsposten in Euro
ausgedrückt, daher war bei Änderungen des
Steuerrechts immer eine Folgeänderung des BErzGG
notwendig. Mit der hier vorgeschlagenen dynamischen
Verweisung werden Folgeänderungen in Zukunft nicht
mehr notwendig sein.
Zu Nummer 4 (§ 15):
Es wird geregelt, dass eine zulässige
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit vorliegt,
wenn die im Sinne von § 23 SGB Vlll geeignete
Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in
Kindertagespflege hat, auch wenn diese Tätigkeit die
Dauer von 30 Stunden pro Woche übersteigt.
Die Regelung verhindert, dass Tagespflegepersonen ihren
Anspruch auf Elternzeit verlieren, wenn sie während
der Betreuung des anspruchsbegründenden Kindes
gleichzeitig bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege
länger als 30 Wochenstunden betreuen. Damit soll
vermieden werden, dass Tagespflegepersonen, nur um ihren
Anspruch auf Elternzeit - und damit auf ihren bisherigen
Arbeitsplatz - zu erhalten, ihr Betreuungsangebot auf 30
Stunden wöchentlich begrenzen. Die Voraussetzung der
gleichzeitigen Betreuung des den Anspruch auf Elternzeit
begründenden Kindes ergibt sich aus § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2.
-
Zu Artikel 4 (Neufassung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch) Die Vorschrift enthält die
Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des SGB
Vlll durch das zuständige Bundesministerium.
-
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das
In-Kraft-Treten des Gesetzes.
C. Finanzieller Teil 1. Ausgangslage
lm Hinblick auf die finanziellen Folgen, die durch dieses
Gesetz entstehen, nimmt der qualitätsorientierte und
bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
eine besondere Stellung ein. Die Finanzierung der
gesetzlichen Zielvorgaben, die zu Mehrkosten ansteigend von
jährlich 621 Mio. Euro ab dem Jahre 2005 bis zu 1.765
Mio. Euro ab dem Jahre 2011 führt, wird durch
Entlastungen der Kommunen von jährlich 2,5 Mrd. Euro
gesichert. Mit der stärkeren Beteiligung des Bundes an
den Kosten des Arbeitslosengeldes ll auf der Grundlage des
kommunalen Optionsgesetzes (§ 46 Abs.5 bis 10 SGB ll)
wird sichergestellt, dass die Kommunen
Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung
der sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder um
jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Diese
Entlastung der Kommunen dient der Stärkung ihrer
Investitionskraft und dem Ausbau der Kinderbetreuung (vgl.
Bundestags-Drucksache 015/1516, S. 90, Entwurf eines Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt). Es wird erwartet, dass die Kommunen von den
2,5 Mrd. Euro ab 2005 jährlich aufwachsend bis zum
Jahre 2010 1,5 Mrd. Euro für den Ausbau der
Kinderbetreuung für die unter Dreijährigen
verwenden.
Den Ausgaben in Höhe von 1.765 Mio. Euro, die in
vollem Umfang ab dem Jahre 2011 anfallen, stehen ab dem
Jahr 2005 wirksame Einnahmen bzw. Entlastungen in Höhe
von 219 Mio. Euro aus anderen Bereichen der Jugendhilfe
gegenüber, so dass bis zum Jahre 2010 die Kosten von
anfangs (2005) 402 Mio. Euro auf 1.635 Mio. Euro
jährlich ansteigen und ab dem Jahre 2011 eine
Gesamtbelastung in Höhe von 1.546 Mio. Euro
jährlich eintritt.
Vor dem Hintergrund der Entwicklung der öffentlichen
Haushalte in den letzten Jahren und den kontinuierlich
steigenden Ausgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
beschränken sich die Änderungen im übrigen,
soweit sie überhaupt kostenrelevant sind, auf
punktuelle, zum Teil verfassungsrechtlich gebotene
Leistungsverbesserungen für spezifisch definierte
Personen gruppen. Die überwiegende Zahl der Änderungen
dient dem Ziel, die Steuerungskompetenz der
Jugendämter zu verbessern, den Nachrang der
öffentlichen Jugendhilfe auszubauen und die Kommunen
durch Verwaltungsvereinfachung und Deregulierung zu
entlasten. Diese Änderungen werden nachhaltig
kostenmindernd wirken und das Leistungssystem
stabilisieren. 11. Zu den einzelnen Positionen:
1. Ausbau der Tagesbetreuung (§§ 22 bis 24a)
Der Schwerpunkt bei den Kostenfolgen liegt in den
Regelungen über den qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (§§ 22
bis 24a).
a) Der Kostenschätzung für diesen Ausbau liegen
folgende Annahmen zugrunde:
-
Verbesserung der Versorgung auf ein bedarfsgerechtes
Niveau zur Erfüllung der Kriterien nach § 24
Abs. 3 in den westdeutschen Bundesländern. Um der
regional unterschiedlichen Nachfrage im Hinblick auf die
in § 24 Abs. 3 genannten Kriterien in den
westdeutschen Bundesländern nachzukommen, werden
rund 230.000 neue Betreuungsplätze für Kinder
unter drei Jahren im Jahre 2010 benötigt. Derzeit
ist in den westdeutschen Bundesländern nur für
etwa 67.000 bis 95 000 Kinder dieser Altersgruppe (je
nach statistischen Erhebungsmerkmalen)an öffentlich
finanziertes Betreuungsangebot (in Tageseinrichtungen und
in Kindertagespflege) vorhanden.
-
Verhältnis des Betreuungsangebots in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege: 70% zu 30%
in den westlichen Bundesländern. Diese Verteilung
liegt der Modellrechnung zu Grunde, ist aber nicht
gesetzlich vorgeschrieben. Bei einem stärkeren
Einsatz der Kindertagespflege sinken die investiven
Kosten und die jährlichen Betriebskosten.
-
Bruttobetriebskosten (Standardmodell) für den Platz
in einer Tageseinrichtung in den westdeutschen
Bundesländern in Höhe von 12.000 Euro
jährlich; dieser Betrag ergibt sich aus den
durchschnittlichen Kosten, die (innerhalb einer
erheblichen Spannbreite) gegenwärtig in den alten
Bundesländern entstehen, Er ist das Ergebnis einer
Umfrage bei den Obersten Landesjugendbehörden zu den
Bruttobetriebskosten für einen Platz für unter
3-Jährige in Ganztagsform, die Ende 2003
durchgeführt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen
Ansätze in den einzelnen Bundesländern wurde
für die Berechnung ein mittlerer Wert in Höhe
von 12.000 Euro zugrunde gelegt.
Nach einem in einigen Bundesländern bereits
praktizierten Konzept (Altersdifferenzierung), das
zwischen dem Betreuungsaufwand für Kinder unter zwei
Jahren und für Kinder im Alter von zwei Jahren
unterscheidet, werden durchschnittliche
Bruttobetriebskosten in Höhe von 14.000
Euro für die jüngeren Kinder und -10.500 Euro
für die älteren Kinder im Verhältnis 40
(für die unter 2-Jährigen) zu 60 (für die
Zweijährigen) zugrunde gelegt. Auch nach diesem
Konzept liegen die Bruttobetriebskosten pro Platz in
derselben Höhe wie im Standardmodell.
Kosten eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege
(,Tagesmutter"): 596 Euro monatlich, 7.152 Euro
jährlich; dieser Betrag resultiert aus einem
Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer
täglichen Inanspruchnahme von acht Stunden
(jährlich 5.760 Euro) und der fachlichen Begleitung,
wenn eine Fachkraft 60 Kindertagespflegeverhältnisse betreut (jährlich 1.392 Euro).
-
Hinzu kommt die übernahme der halben
Rentenversicherungsbeiträge (31 Euro pro Monat) und
von Unfallversicherungsbeiträgen (60 Euro pro Jahr)
für diejenigen Tagespflegepersonen, die bereits
jetzt vom Jugendamt finanziert werden (Altfälle).
Bei 27.000 Tagesmüttern fallen dafür 11,7 Mio.
Euro jährlich an.
-
Preissteigerung zwischen 2004 und 2010 von 9%. Dabei wird
von einer jährlichen Preissteigerung von 1,5%
ausgegangen.
-
Teilzeitnutzung: In den westlichen Bundesländern ist
zu erwarten, dass die Angebote nicht ausschließlich
als Ganztagsangebote in Anspruch genommen werden, da es
sich bei der Erwerbstätigkeit von Frauen mit
Kleinstkindern gemäß den Ergebnissen des
Mikrozensus stärker um Teilzeitbeschäftigungen
handelt. Es wird geschätzt, dass nur die Hälfte
der unter Dreijährigen ein Angebot im Umfang von
sechs Stunden und mehr wahrnehmen wird. Bezogen auf die
Gesamtzahl der Plätze werden deshalb nur 90% der
Gesamtkosten angesetzt.
-
Höhe der durchschnittlichen Elternbeiträge:
Beim Anteil der Eltern an der Finanzierung der
Bruttokosten wird von 20% ausgegangen. Da
Elternbeiträge in der Regel sozial gestaffelt sind, müssen die Kommunen für
den Differenzbetrag aufkommen. Daher wird der
reale Anteil der Eltern an der Finanzierung, entsprechend
der Auswertungen der amtlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik, im Berechnungsmodell auf 15%
festgelegt.
-
Anteile der Träger der freien Jugendhilfe an den
Betriebskosten: Aufgrund der tendenziell geringer
werdenden Einnahmen der Wohlfahrtsverbände aus
Kirchensteuern und Spenden wird kalkulatorisch nur ein
Anteil von 5% der Kosten der von ihnen betriebenen
Einrichtungen eingesetzt. Dies entspricht bei einem
Segment von 65% am
Gesamtangebot 3,25% der Bruttoausgaben.
-
Zur Feststellung des demografischen Rückgangs der
Kindergartenkinder wird die 10. Koordinierte
Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen
Bundesamtes in der
Variante 4 zugrunde gelegt. Das demnach freiwerdende
Platzpotenzial wird so verteilt, dass die Quote der 3 bis
6-Jährigen auf 95% verbessert wird. Das verbleibende
Platz - und damit Finanzmittelpotenzial wird bis zum Jahr
2010 (ca. 200.000 Plätze) jeweils hälftig der
Betreuung der unter 3-Jährigen und der 6- bis unter
10-Jährigen (Hortbetreuung) zugeordnet. Zur Berechnung
des Umschichtungspotenzials werden Nettokosten der
öffentlichen Hand für einen Kindergartenplatz von
durchschnittlich 2.500 Euro zugrunde gelegt. Somit wird bei
den Kommunen und Ländern ein Finanzmittelvolumen von
ca. 250 Mio. Euro für den Ausbau der Angebote für
unter 3-Jährige frei. Davon fließen die
kommunalen Mittel in Höhe von 175 Mio. Euro (70% der
Gesamtkosten) als Entlastung in die Kostenschätzung
ein. Die Landesmittel bleiben unberücksichtigt.
Um das angestrebte Niveau für die Versorgung der unter
drei Jährigen in den westdeutschen Bundesländern
einschließlich Berlin zu erreichen, müssen bis
einschließlich 2011 insgesamt 227.955, also rund
230.000 Plätze geschaffen und die Betriebskosten
finanziert werden.
Bei einem Verhältnis der einrichtungsbezogenen
Angebote und der Kindertagespflege von 70% zu 30% in den
westlichen Ländern einschließlich Berlin
entfallen von den 227.955 zu schaffenden Plätzen
- 159.571 Plätze auf Plätze in Einrichtungen und
- 68.387 Plätze auf Plätze in öffentlich
finanzierter Kindertagespflege.
-
Investive Kosten
-
Für die Schaffung eines neuen Platzes wird ein
Investitionsvolumen von 36.750 Euro und für die
Umwandlung eines Kindergartenplatzes in einen U3-Platz
ein Volumen von 4.000 Euro angesetzt. Dabei wurde auch
die Öffnung der Kindergartengruppen nur für 2
jährige Kinder einbezogen. Somit entstehen
Investitionskosten von 2,436 Mrd. Euro, die sich
über den Zeitraum von 2005 bis 2010 verteilen
(vgl. Tabelle 1).
-
Stufenweiser Ausbau bis 2010
Der Ausbau in den westlichen Bundesländern erfolgt
stufenweise, so dass notwendige Investitionskosten für
neue Einrichtungen bzw. bei der Umwandlung von
Kindergartenplätzen in Plätze für unter 3-Jährige im Rahmen der zur Verfügung gestellten
Finanzmittel genutzt werden können. Im Rechenmodell
wird davon ausgegangen, dass die für ein
Versorgungsniveau nach § 24 Abs. 3 notwendigen 159.571
Plätze in Einrichtungen in den westlichen
Bundesländern einschließlich Berlin wie folgt
erreicht werden:
55.533 Plätze müssen neu eingerichtet und 96.243
können durch Umwandlung von Kindergartenplätzen
(aufgrund des demografischen Rückgangs) bereitgestellt
werden. Die restlichen 7.495 Plätze zur Realisierung
einer bedarfsgerechten Versorgung sind in den Stadtstaaten
bereits vorhanden, hier fallen nur die Betriebskosten an.
Das Stufenmodell geht davon aus, dass in den ersten drei
Jahren jeweils 20%, im vierten Jahr 12%, im fünften
Jahr 21% und im letzten Jahr noch einmal 7% der neuen
Plätze geschaffen bzw. umgewandelt werden. Die daraus
resultierenden Betriebskosten werden im Jahr der Erstellung
bzw. Bereitstellung mit durchschnittlich 35% berechnet, da
erwartet wird, dass die neuen Plätze bzw.
Einrichtungen erst zu Beginn des Kindergartenjahres im
August/September anfallen.
Tabelle 1: Stufenplan für den Ausbau der Angebote
für die U3-Betreuung (in Mio. Euro)
|
Deutschland-West
|
|
lK²
|
BK²,
|
Gesamt
|
2005
|
487.
|
134
|
621
|
2006
|
487
|
485
|
972
|
2007
|
487
|
836
|
1.323
|
2005
|
292
|
1.138
|
.1.430
|
2009
|
512
|
1.403
|
1.915
|
2010
|
171.
|
1.686
|
1.857
|
Ab 2011
|
0
|
1.765
|
1.765
|
|
|
|
|
1 einschließlich Berlin
2 IK-Investitionskosten: B.K: Betriebskosten
(einschließlich Mehraufwand für vorhandene
Kindertagespflege in Höhe von 11,7 Mio. Euro jährlich)
d) Modernisierung und Qualifizierung in den neuen
Ländern
In den neuen Bundesländern ist das bedarfsgerechte
Versorgungsniveau bereits vorhanden, so dass durch den
Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten verursacht
werden. Die Versorgungsquote für die Betreuung von
Kindern unter drei Jahren liegt dort gegenwärtig
(31.12.2002) bei 37%. Die jährlichen
Bruttobetriebskosten (vor Abzug von Elternbeiträgen
und Trägeranteilen) für diese Plätze
belaufen sich auf etwa 450 Mio Euro. Maßnahmen zur
Modernisierung und weiteren Qualifizierung des Angebots
bzw. zum Ersatz vorhandener Einrichtungen
(Ersatzinvestitionen) können - wie oben bereits
ausgeführt - aus den Mitteln finanziert werden, die
den neuen Ländern in Zusammenhang mit Hartz lV
jährlich zur Verfügung stehen.
2. Sonstige Kostenpositionen
-
Durch Änderung in § 6 und § 18 entstehen
Mehrkosten, weil sich der begünstigte Personenkreis
erweitert bzw. bisher auf Mütter begrenzte
Beratungsleistungen auch Vätern zugute kommen. Die
Ausgaben für diesen Bereich betrugen im Jahre 2002
60 Mio. Euro. Die Mehrkosten in diesem Bereich werden auf
jährlich 10 Mio. Euro geschätzt.
-
Die gesetzliche Regelung des Schutzauftrags des
Jugendamtes in Fällen vermuteter
Kindeswohlgefährdung (§ 8a) schafft die
rechtliche Grundlage für Empfehlungen, wie sie die
kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag) für ihre Mitglieder bereits
veröffentlicht haben. Mehrkosten sind mit der gesetzlichen
Regelung nicht verbunden
-
Mit der Gesetzesänderung in § 19 wird der Kreis
begünstigter Elternteile über diejenigen, die
die Alleinsorge für ein Kind innehaben, auch auf
solche erweitert, die faktisch alleine für ein Kind
sorgen. Begünstigt werden im Wesentlichen junge
Mütter mit Kleinkindern, die wegen ihrer
Persönlichkeitsentwicklung auf eine stationäre
Unterbringung angewiesen sind. Derzeit werden für
diese Hilfe jährlich 50 Mio. Euro aufgewendet. Zu
erwarten sind Mehrkosten in Höhe von 10 Mio. Euro
jährlich.
-
Die Öffnung der Hilfe zur Erziehung für die
Vollzeitverwandtenpflege (§ 27) dient der
Klarstellung. Die Zahl der Kinder in Vollzeitpflege
erhöht sich damit nicht, allerdings können die
Jugendämter Großeltern die Zahlung des
Pflegegelds nicht länger mit Hinweis auf ihre nahe
Verwandtschaft verweigern, wenn die Fremdunterbringung
des Kindes aus
erzieherischen Gründen notwendig ist. Gleichzeitig
sieht das Gesetz vor, dass das
Pflegegeld bei Großeltern künftig geringer
bemessen werden kann als bei nichtunterhaltspflichtigen
Personen (§ 39 Abs. 4). Insgesamt ist mit keinen
nennenswerten Mehrkosten zu rechnen.
-
Mit der Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender
seelischer Behinderung sowie der ausdrücklichen
Begrenzung der ärztlichen Stellungnahme auf
spezifische Aspekte der Leistungsvoraussetzungen ist mit
einem Rückgang der Leistungsbewilligungen im Bereich
des § 35a zu rechnen. Insgesamt werden derzeit
jährlich 392 Mio. Euro für diesen
Leistungsbereich aus öffentlichen Mitteln
ausgebracht. Mit der Gesetzesänderung wird eine
Entlastung in Höhe von etwa 50 Mio. Euro
jährlich erwartet.
1) Die Streichung der Sonderzuständigkeit für die
Vollzeitpflege (§ 86 Abs. 6) und insbesondere der
damit verbundenen Kostenerstattung (§ 89a) führt
zur Minderung des Verwaltungsaufwands bei den
Jugendämtern. Bei jährlich insgesamt rund 10.000
Fällen, in denen Vollzeitpflege begonnen wird, kommt
es bisher in wenigstens 50% der Fälle nach dem 2. Jahr
zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit und
daran anschließenden laufenden
Kostenerstattungsverfahren.. Für den Wegfall dieser
Verfahren werden jährlich 5 Mio. Euro angesetzt.
-
Den kommunalen Gebietskörperschaften wird
künftig die Möglichkeit eröffnet, auch die
Kostenbeiträge für die Kindertagespflege in
einem vereinfachten Verfahren nach dem Vorbild der
Kostenbeiträge für die Tageseinrichtungen zu
regeln (§ 90). Allerdings wird nicht vorgeschrieben,
dass auch die Höhe der Kostenbeiträge denen bei
den Tageseinrichtungen entsprechen muss. Damit ergeben
sich Entlastungen aufgrund geringeren Verwaltungsaufwands
bei der Berechnung, die aber ggf. durch Mindereinnahmen
auf Grund niedrigerer Kostenbeiträge kompensiert
werden können. Deshalb ist die Änderung im
Ergebnis kostenneutral.
-
Die vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge
für Hilfe zur Erziehung und die
Eingliederungshilfe für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche, die stärkere
Heranziehung einkommensstarker Eltern sowie die
Berücksichtigung des Kindergelds (§§ 91
ff.) wird zu einer deutlichen Senkung des
Verwaltungsaufwands einerseits und zur Steigerung der
Einnahmen aufgrund höherer Elternbeiträge
andererseits führen. Dafür werden jährlich
Einsparungen in Höhe von 100 Mio. Euro angesetzt.
-
Es ist damit zu rechnen, dass mehrere Länder von dem
neu geschaffenen Landesrechtsvorbehalt (§ 97
c)Gebrauch machen und damit den kommunalen
Gebietskörperschaften die Erhebung von Gebühren
und Auslagen für öffentliche Dienstleistungen
ermöglichen. Insgesamt wird deshalb eine Entlastung
von 1 Mio. Euro angesetzt.
übersicht
über die durch das Gesetzgebungsvorhaben entstehenden
Mehrkosten (Finanztableau)
Lfd. Nr.
|
Regelung "
|
Belastungen (+) bzw. Entlastungen (-) der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
(in Mio. Euro)
|
1
|
Mehrkosten für Leistungen nach § 15 auf
Grund des
erweiterten Personenkreises (§§ 6, 15 Abs.
1) und
neuer Leistungsinhalte (§ 15 Abs. 2)
|
+10
|
2
|
Konkretisierung des Schutzauftrags (§ 5a)
|
kostenneutral
|
3
|
Erweiterung des Personenkreises bei Vater/Mutter/Kind-Einrichtungen (§ 19)
|
+10
|
4
|
qualitätsorientierter und bedarfsgerechter
Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder (§§ 22 -
24)
|
+1.765
ab dem Jahr 2011
|
5
|
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitverwandtenpflege
(§ 27)
|
Kostenneutral
|
6
|
Anhebung der Anspruchsschwelle bei drohender
seelischer Behinderung (§ 35a)
|
- 50
|
7
|
Beteiligung eines Facharztes bei der Entscheidung
über intensivpädagogische Maßnahmen
im Ausland
(§ 36)
|
+0,1
|
5
|
Steuerungsverantwortung des Jugendamts (§ 36a)
|
-100
|
9
|
Aufstockung des Pflegegelds für Vollzeitpflege
(§
39)
|
+17,3
|
10
|
Klarstellung der Befugnisse bei der Inobhutnahme
(§ 42)
|
kostenneutral
|
11
|
Streichung der Erlaubnispflicht für das Hotel-
und
Gaststättengewerbe (§ 45 Abs. 1 Nr. 3a)
|
-0,1
|
12
|
Streichung der jährlichen Meldepflicht (§
47 Abs.
2,3)
|
-1
|
13
14
|
Streichung der Sonderzuständigkeit für die
Vollzeitpflege und die damit verbundene Kostenerstattung
|
-5
|
vereinfachte Berechnung der Elternbeiträge
für Kindertagespflege (§ 90)
|
kostenneutral
|
15
|
vereinfachte Berechnung der Kostenbeiträge
für
Hilfen zur Erziehung unter Berücksichtigung des
Kindergelds (§§ 93 - 97a)
|
-100
|
16
|
Landesrechtsvorbehalt für die Erhebung von
Gebühren und Auslagen
|
-1
|
Stufenplan
Wegen des für den Ausbau der Tagesbetreuung
vorgesehenen Stufenplans (§ 24a) kommt es in den
Jahren 2005 bis 2010 zu folgender Ausgabenentwicklung:
Ausbau Tagesbetreuung in den Belastung/Entlastung
Gesamtausgaben
westlichen Bundesländern" im übrigen gaben
IK² BK² Gesamt
2005 487 134 621 -219 402
2006 487 485 .972. -219 753
200/487 836 1.323 -219 1.104
2005 292 1.138 1.430 -219 1.211
2009 512 1.403 1.915 -219 1.696
2010 171 1.686 1.857 -219 1.638
Ab 2011 0 1.765 1.765 -219 1.546
1 einschließlich Berlin
2 IK: Investitionskosten; BK: Betriebskosten
(einschließlich Mehraufwand für vorhandene
Kindertagespflege in Höhe von 11,7 Mio. Euro
jährlich)
Zusammenfassung:
Ausgaben in Höhe von 1.765 Mio. Euro, die in vollem
Umfang ab dem Jahre 2011 anfallen,
stehen somit Einnahmen bzw. Entlassungen in Höhe von
219 Mio Euro über, die ab dem
Jahre 2005 wirksam werden, so dass
- bis zum Jahre 2010 - je nach kommunaler Planung und
Realisierung der Stufen für den Ausbau der
Tagesbetreuung - die Kosten von anfangs (2005) 402 Mio.
Euro auf 1.638 Mio. Euro jährlich steigen und
- ab dem Jahre 2011 eine Gesamtbelastung in Höhe von
1.546 Mio. Euro jährlich eintritt.