A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten wird für die Europäische Union ein einheitliches System für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Rohstoffen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten geschaffen, das für mehr Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien sorgen soll.
Die Mitgliedstaaten haben die wirksame und einheitliche Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
sicherzustellen. Hierfür ist zum einen eine zuständige Behörde zu benennen, die durch Ausstattung mit entsprechenden Eingriffsbefugnissen befähigt wird, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den von der Verordnung betroffenen Unionseinführern durch Kontrollen zu überprüfen. Zum anderen gibt die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
den Mitgliedstaaten auf, Regeln über Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
festzulegen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen.
Die Änderung des § 171a des Bundesberggesetzes dient der Klarstellung und Korrektur.
B. Lösung
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
dient der nationalen Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
. In dem Entwurf wird die für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
zuständige Behörde benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Zudem wird der zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erforderliche Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und der zuständigen Behörde einerseits sowie zwischen der zuständigen Behörde, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten andererseits geregelt. § 171a des Bundesberggesetzes wird korrigiert.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder (inkl. Kommunen) Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Durch das Durchführungsgesetz entstehen für den Bund Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand bereits durch Amtshandlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Ferner entstehen Aufwände für die Zollbehörden, die allerdings zu vernachlässigen sind, da die Aufgabe schwerpunktmäßig im Rahmen von bestehenden Arbeitsprozessen und technischer Lösungen erfüllt werden kann.
Basierend auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes kann in den ersten Jahren vorerst von rund 200 Einführern pro Jahr ausgegangen werden, deren Lieferungen die im Anhang der Verordnung festgelegten Mengenschwellen der Rohstoffe überschreiten. Bei diesen Einführern sind von der BGR risikobasierte Nachkontrollen (Stichproben) durchzuführen.
Der Bearbeitungsaufwand bei der BGR umfasst insbesondere die Information von Unternehmen, die Durchführung der Prüfverfahren in Deutschland einschließlich Dokumentation, Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte, ggf. die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie die Mitarbeit in der EU-Expertengruppe der nationalen Behörden. Insgesamt entsteht dafür bei der BGR ein Personalmehrbedarf von sieben Planstellen (1 x A16, 2 x A14, 1 x A13h, 1 x A12, 1 x A11, 1 x A8). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 620 000 Euro pro Jahr. Es kommen Sachausgaben in Höhe von 450 000 Euro pro Jahr hinzu.
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz Mehrkosten für die Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
Der für die Wirtschaft entstehende Erfüllungsaufwand durch die Änderung des Bundesberggesetzes ist nicht nennenswert, da das Gesetz bereits jetzt überwiegend entsprechend ausgelegt wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Durchführungsgesetz entstehen für den Bund Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand bereits durch Amtshandlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Ferner entstehen Aufwände für die Zollbehörden, die allerdings zu vernachlässigen sind, da die Aufgabe schwerpunktmäßig im Rahmen von bestehenden Arbeitsprozessen und technischer Lösungen erfüllt werden kann.
Basierend auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes kann in den ersten Jahren vorerst von rund 200 Einführern pro Jahr ausgegangen werden, deren Lieferungen die im Anhang der Verordnung festgelegten Mengenschwellen der Rohstoffe überschreiten. Bei diesen Einführern sind von der BGR risikobasierte Nachkontrollen (Stichproben) durchzuführen.
Der Bearbeitungsaufwand bei der BGR umfasst insbesondere die Information von Unternehmen, die Durchführung der Prüfverfahren in Deutschland einschließlich Dokumentation, Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte, ggf. die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie die Mitarbeit in der EU-Expertengruppe der nationalen Behörden. Insgesamt entsteht dafür bei der BGR ein Personalmehrbedarf von sieben Planstellen (1 x A16, 2 x A14, 1 x A13h, 1 x A12, 1 x A11, 1 x A8). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 620 000 Euro pro Jahr. Es kommen Sachausgaben in Höhe von 450 000 Euro pro Jahr hinzu.
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
Der für die Länder entstehende Erfüllungsaufwand durch die Änderung des Bundesberggesetzes ist nicht nennenswert, da das Gesetz bereits jetzt überwiegend entsprechend ausgelegt wird.
F. Weitere Kosten
Soweit im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
Durch die Änderung des Bundesberggesetzes entstehen keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten, insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 8. November 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 20.12.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Europäische Kommission auf schnellstmögliche Zulieferung von Importdaten aus den Mitgliedstaaten angewiesen ist, um die noch fehlenden Mengenschwellen für die Verordnung zu berechnen und bis spätestens 1. Juli 2020 durch Rechtsakt festzulegen.
Dies ist nur durch die mit diesem Gesetz vorgesehene Befreiung der Zollbehörden und der BGR vom Steuergeheimnis möglich.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal,
Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz - Min- RohSorgG)
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).
§ 3 Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Pflichten zuweisen.
(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
- 1. zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- 2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
- 3. zur Verhinderung künftiger Verstöße.
(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
- 1. den Unionseinführern, den Inhabern der Unternehmen der Unionseinführer und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
geeignet sind, vorzulegen,
- 2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 6 Auskünfte verlangen,
- 3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
anordnen,
- 4. dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme vorzulegen,
- 5. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unionseinführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat, oder
- 6. dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaßnahme zusätzlich aufgeben,
- a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmen Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen ist und
- b) der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhängigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten Ansatz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
insbesondere zu berücksichtigen
- 1. die jährliche Einfuhrmenge,
- 2. den Ursprung und den Transportweg der eingeführten Minerale und Metalle und
- 3. ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kritischen Einstufung im Sinne der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten*) führen.
(5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
§ 4 Datenübermittlung durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt
Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erforderlichen Informationen, die sie bei der Überführung der von der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.
§ 5 Datenübermittlung durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vorgesehenen Informationen.
(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten.
(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische Systeme einsetzen.
§ 6 Auskunftspflichten
(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bundesanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 umfassen insbesondere auch zu beziehen über www.bmwi.de.
- 1. die Angaben über die Erstellung einer Lieferkettenpolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
entspricht,
- 2. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
benannten Personen,
- 3. die Art und Weise der Risikoermittlung,
- 4. vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
- 5. die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
- 6. die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
- 7. die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- und Lieferkette,
- 8. die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
- 9. die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und 10. den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhilfemaßnahme.
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 7 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
- 1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Unionseinführer während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und besichtigen sowie
- 2. geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
ergibt oder ableiten lässt.
(2) Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu dulden. Sie haben die Personen im Sinne des Absatzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen.
§ 8 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren bei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
näher zu regeln, soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erforderlich ist. Es kann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nachträglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie zu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungspflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist;
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
§ 9 Zwangsgeld
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000 Euro.
§ 10 Zeitliche Geltung
Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Bundesberggesetzes
In § 171a Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter "die am 29. Juli 2017" durch die Wörter "die vor dem 29. Juli 2017" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten dient der Regelung der nationalen Umsetzung der Verordnung EU (Nr. ) 2017/821
.
Die Änderung des § 171a des Bundesberggesetzes gilt der Klarstellung und Korrektur.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
regelt insbesondere die Festlegung der zuständigen Behörde. Als zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vorgesehen. Weiterhin werden die Datenübermittlung der Zollbehörden an die BGR bei der Durchführung der Verordnung, die Datenübermittlung durch die BGR an die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie Eingriffsbefugnisse der BGR geregelt.
Die Änderung des Bundesberggesetzes stellt klar, dass für Altverfahren die vor Inkrafttreten der Regelung der UVP-Richtlinie eingeleitet wurden, die Bestimmungen gelten, die vor Inkrafttreten der Regelungen zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie galten.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Durchführungsgesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), da das Gesetz den Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold betrifft. Insofern ist die bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung insbesondere der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Bergrecht ergibt sich ebenfalls aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Durchführungsgesetz steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Es handelt sich um die Durchführung der Verordnung EU (Nr. ) 2017/821
. Diese fördert die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette bei in der Verordnung EU (Nr. ) 2017/821
bezeichneten Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.
Nachhaltigkeitsaspekte stehen der Korrektur des Bundesberggesetzes nicht entgegen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Durch das Durchführungsgesetz entstehen für den Bund Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand bereits durch Amtshandlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Ferner entstehen Aufwände für die Zollbehörden, die allerdings zu vernachlässigen sind, da die Aufgabe schwerpunktmäßig im Rahmen von bestehenden Arbeitsprozessen und technischer Lösungen erfüllt werden kann.
Basierend auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes kann in den ersten Jahren vorerst von rund 200 Einführern pro Jahr ausgegangen werden, deren Lieferungen die im Anhang der Verordnung festgelegten Mengenschwellen der Rohstoffe überschreiten. Bei diesen Einführern sind von der BGR risikobasierte Nachkontrollen (Stichproben) durchzuführen.
Der Bearbeitungsaufwand bei der BGR umfasst insbesondere die Information von Unternehmen, die Durchführung der Prüfverfahren in Deutschland einschließlich Dokumentation, Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte, ggf. die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie die Mitarbeit in der EU-Expertengruppe der nationalen Behörden. Insgesamt entsteht dafür bei der BGR ein Personalmehrbedarf von sieben Planstellen (1 x A16, 2 x A14, 1 x A13h, 1 x A12, 1 x A11, 1 x A8). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 620 000 Euro pro Jahr. Es kommen Sachausgaben in Höhe von 450 000 Euro pro Jahr hinzu.
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz Mehrkosten für die Wirtschaft entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
Der für die Wirtschaft entstehende Erfüllungsaufwand durch die Änderung des Bundesberggesetzes ist nicht nennenswert, da das Gesetz bereits jetzt überwiegend entsprechend ausgelegt wird.
4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Soweit im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz Mehrkosten für die Verwaltung entstehen, beruhen diese Mehrkosten unmittelbar auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
selbst.
Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen für den Bund bereits durch Amtshandlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Ferner entstehen Aufwände für die Zollbehörden, die allerdings zu vernachlässigen sind, da die Aufgabe schwerpunktmäßig im Rahmen von bestehenden Arbeitsprozessen und technischer Lösungen erfüllt werden kann.
Insgesamt entsteht bei der BGR ein Personalmehrbedarf von sieben Planstellen (1 x A16, 2 x A14, 1 x A13h, 1 x A12, 1 x A11, 1 x A8). Die Personalkosten belaufen sich auf rund 620 000 Euro pro Jahr. Es kommen Sachausgaben in Höhe von 450 000 Euro pro Jahr hinzu.
Der Bearbeitungsaufwand bei der BGR umfasst neben der Leitung und Koordinierung der nationalen Behörde insbesondere die Durchführung der Prüfverfahren in Deutschland sowie die verantwortliche Erstellung der Prüfberichte. Basierend auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes kann in den ersten Jahren von rund 200 Einführern pro Jahr ausgegangen werden, deren Lieferungen die im Anhang der Verordnung festgelegten Mengenschwellen der Rohstoffe überschreiten. Die BGR muss unter diesen rund 200 Einführern risikobasiert Stichproben im Rahmen der Nachkontrolle durchführen. Diese nationalen Prüfverfahren müssen koordiniert und weiterentwickelt werden. Zudem sind Prüfberichte und Jahresberichte zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
zu erstellen. Weiterhin ist das Informationsmanagementsystem zum Prüfsystem zu koordinieren und weiterzuentwickeln. Weiterer Bearbeitungsaufwand entsteht durch die von der BGR durchzuführenden Risikoanalysen von Lieferketten, Akteuren und Ländern sowie die Weiterentwicklung und Anpassung der risikobasierten Auswahlverfahren für Einführer. Auch die Information und Beratung deutscher Unternehmen zu der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
fällt in den Aufgabenbereich der BGR.
Die Sachausgaben entstehen für im Rahmen der Nachkontrolle durchzuführende Reisen zu den von den Nachkontrollen betroffenen Einführern, Abstimmungsreisen in Deutschland, nach Brüssel oder zu nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, allgemeine Infrastruktur, die Erstellung und Unterhaltung einer Informationsplattform, die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Unternehmen sowie die Vergabe von Aufträgen wie etwa zur Durchführung vertiefter Risikoanalysen von Lieferketten, Akteuren und Ländern.
Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sollen finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
Der für die Länder entstehende Erfüllungsaufwand durch die Änderung des Bundesberggesetzes ist nicht nennenswert, da das Gesetz bereits jetzt überwiegend entsprechend ausgelegt wird.
5. Weitere Kosten
Soweit im Zusammenhang mit dem Durchführungsgesetz Mehrkosten mit Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau entstehen, beruhen diese unmittelbar auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
selbst. Hierzu wird auf die Folgenabschätzung der EU-Kommission verwiesen.
Durch die Änderung des Bundesberggesetzes entstehen keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten, insbesondere sind keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungsaspekte sind nicht berührt.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Durchführungsgesetzes kommt nicht in Betracht, da die Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
auf Dauer angelegt sind.
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
trifft Regelungen zur Überprüfung des EU-Rechtsakts. Danach überprüft die Europäische Kommission erstmals bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung im Hinblick auf das Ziel, die Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu steigern. Die Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf die Auswirkungen der Verordnung vor Ort und die Auswirkungen der Verordnung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich kleiner und mittelständischer Unternehmen. Der von der Europäischen Kommission jeweils zu erstellende Überprüfungsbericht wird mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtert. Die Kommission wird in ihre Überprüfung auch die jährlich von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Berichte über die Anwendung der Verordnung und die Informationen bezüglich der von den nationalen zuständigen Behörde aufgegebenen Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung einbeziehen. Die jährlichen Berichte Deutschlands werden sich dabei vor allem auf die von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erfassten Daten über durchgeführte Kontrollen, Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen sowie Umsetzung der Abhilfemaßnahmen stützen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden gemäß der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben dem Nationalen Normenkontrollrat übermittelt.
Eine Befristung der Änderung des Bundesberggesetzes kommt aufgrund ihrer Zielsetzung nicht in Betracht. Die Änderung soll aber in die nach Artikel 12 Absatz 2 der geänderten UVP-Richtlinie erstmals im Jahr 2023 erforderlichen Bericht an die Kommission des BMU geplanten Forschungsvorhabens zur Evaluierung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Darüber hinaus soll sie ebenfalls in die Nachmessung des Statistischen Bundesamtes einbezogen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Das Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.05.2017, S.1).
Zu § 2
Das Gesetz bezeichnet als zuständige Mitgliedstaatsbehörde im Sinne des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR).
Artikel 2 Buchstabe n) der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
definiert die zuständige Mitgliedstaatsbehörde als eine Behörde, die über Fachwissen zu Rohstoffen, industriellen Verfahren und der Durchführung von Prüfungen verfügt.
Die BGR gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die BGR als zentrale geowissenschaftliche Institution des Bundes verfügt auf Bundesebene über Kompetenz in allen rohstoffwirtschaftlichen Fragen und ist aus fachlicher Sicht idealerweise geeignet, die oben erwähnten Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu übernehmen.
Zu § 3
Die BGR benötigt zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben die Möglichkeit, etwaige Verstöße gegen die in den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
festgelegten verbindlichen Sorgfaltspflichten feststellen zu können, sowie Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und Verhinderung weiterer Verstöße anordnen zu können.
§ 3 Absatz 2 ermächtigt die BGR, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zentrale Aufgaben sind insbesondere die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
durchzuführenden nachträglichen Kontrollen der Unionseinführer im Hinblick auf die Einhaltung der verbindlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sowie nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
die Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands nach Feststellung von Verstößen gegen die von der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vorgegebenen Sorgfaltspflichten.
Die Anordnung von Abhilfemaßnahmen ist nicht nur in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vorgesehen. Sie ist auch für die effektive Durchführung der Verordnung und Durchsetzung der dort vorgegebenen verbindlichen Sorgfaltspflichten unumgänglich. Diesem Zweck dient auch die enge Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
gibt der BGR einen risikobasierten Ansatz bei der jährlichen Auswahl der zu prüfenden Unionseinführer vor. Sie nimmt die jährliche Auswahl der einer Nachkontrolle zu unterziehenden Unionseinführer nach eigenem Ermessen und aufgrund eigener Risikobewertung vor. Für diese Risikobewertung spielen das Importvolumen und die Herkunft sowie der Transportweg der Minerale und Metalle eine wichtige Rolle. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Lieferkettenrisiken, die in den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten als "kritische Einstufungen" bezeichnet werden (2. Ausgabe, 2013). Auf diese Lieferkettenrisiken nimmt die Europäische Kommission in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erarbeiteten unverbindlichen Leitlinien zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken (Empfehlung (EU) Nr. 2018/1149
der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
des Europäischen Parlaments und des Rates) Bezug.
Stellt die BGR im Rahmen ihrer Kontrollen einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
fest, kann sie dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Abhilfemaßnahme einen detaillierten Plan zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme, einschließlich eines Zeitplans, vorzulegen. Kommt die BGR im Rahmen der Prüfung dieser Pläne zu dem Ergebnis, dass die Abhilfemaßahme damit nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt wird, kann sie von dem Unionseinführer die erforderlichen Anpassungen des Plans verlangen und eine angemessene Frist zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme bestimmen.
Die BGR wird zudem ab dem Jahr 2022 auf Ihrer Webseite über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
berichten. Die veröffentlichten Informationen sollen den von der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
erfassten Unionseinführern als Orientierung zur besseren Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten und zu den Erwartungen der BGR an die Umsetzung der Sorgfaltspflichten dienen. Zugleich soll der Bericht die Transparenz über die Umsetzung der Verordnung durch die Unionseinführer erhöhen und Grundlage für einen Austausch zwischen BGR, Bundesregierung und der interessierten Öffentlichkeit sein.
Zu § 4
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
verlangt von der BGR die Ermittlung von Unionseinführern und die Ableitung risikobasierter Stichproben zur Überprüfung der Unionseinführer. Hierfür stellen die Zollbehörden auf Ersuchen der BGR einmal jährlich zum 31. März Informationen bereit, die sie bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, soweit dies erforderlich ist, damit die BGR ihre Aufgaben erfüllen kann. Dies sind insbesondere Informationen zu Einführern, Versendern sowie Menge und Ursprungs- bzw. Versendungsland der eingeführten Rohstoffe.
Im Einzelfall kann es zudem erforderlich sein, dass die Zollbehörden der BGR auf Anfrage über die jährlich zu erteilenden Auskünfte hinaus Informationen übermitteln. So sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gehalten, einem im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle oder aufgrund von Hinweisen Dritter entstandenen Verdacht auf Umgehung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
, beispielsweise durch Aufteilung der Importe auf mehrere Importeure zur Unterschreitung der Mengenschwellen, nachzugehen. Um eine Änderung von Importmustern festzustellen, bedarf es der Analyse und Prüfung von Trends, wozu auch die Heranziehung von Importinformationen aus Kalenderjahren, die der BGR nicht bereits turnusmäßig zu übermitteln sind, erforderlich sein kann. In einem solchen Fall muss es der BGR auch zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Artikel 13 (Zusammenarbeit und Informationsaustausch) und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
(Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission) möglich sein, die Entwicklung der Einfuhren des betroffenen Unionseinführer durch Vergleich der Importinformationen auch für die Jahre vor 2019 einzusehen und zu prüfen, um mögliche Auffälligkeiten festzustellen. Entsteht im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, kann es zur Verifizierung oder Entkräftung dieses Verdachts für die BGR ebenso erforderlich sein, aktuelle Informationen zu Importen des betroffenen Unionseinführers aus dem laufenden Kalenderjahr zu erhalten, die noch nicht übermittelt wurden.
Auch Anfragen der Europäischen Kommission etwa im Zusammenhang mit der Berechnung der Mengenschwellen können im Einzelfall die Übermittlung von Importdaten durch den Zoll an die BGR erforderlich machen. Dies gilt etwa für die zur Berechnung der noch fehlenden Mengenschwellen (Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
seitens der Mitgliedstaaten Anfang des Jahres 2020 zu übermittelnden Importdaten für das Jahr 2018.
Die Zollbehörden müssen bei der Übermittlung an die BGR im Übrigen die für öffentliche Stellen geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einhalten und die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Zu § 5
Absatz 1 konkretisiert die Befugnisse der BGR für den Datenaustausch mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, der in den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
vorgesehen ist.
Die BGR hat als für die Datenverarbeitung verantwortliche Behörde die für öffentliche Stellen geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (insbesondere Datenschutz-Grundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz) und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einzuhalten und die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Auf diese Verpflichtung weist Absatz 2 ausdrücklich hin.
Absatz 3 beruht auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008. Der Einsatz elektronischer Systeme für den Datenaustausch und die Datenerfassung ist für einen schnellen und kostengünstigen Ablauf erforderlich.
Zu § 6
Die in § 6 geregelten Auskunftspflichten sind erforderlich, um der BGR eine Überprüfung von Unionseinführern zu ermöglichen. Es handelt sich um Auskunftserteilung, soweit diese zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören beispielsweise alle erforderlichen Informationen um festzustellen, ob der geprüfte Unionseinführer seinen in den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
festgelegten Sorgfaltspflichten nachkommt. Zudem muss es der BGR etwa möglich sein, festzustellen, ob ein Unionseinführer die ihm aufgegebene Abhilfemaßnahme umsetzt und kann auch in diesem Zusammenhang ein Auskunftsbedarf entstehen. Eine wichtige Anlaufstelle der BGR für die Auskunftserteilung und Kontrolle der betroffenen Unionseinführer kann insbesondere die mit der Überwachung der internen Prozesse nach Artikel 4 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
beauftragte Person sein, da diese Person über umfassendes Wissen zu den internen und von der BGR zu kontrollierenden Prozessen verfügen sollte. An der Identität dieser Person besteht deshalb für die BGR ein erhöhtes Interesse und kann die BGR entsprechend Auskunft über die Identität dieser Person verlangen. Zugleich hat die BGR im Rahmen ihrer Nachkontrollen auch zu prüfen, ob die betroffenen Unionseinführer ihrer Verpflichtung zur Benennung einer Person zur Überwachung der internen Prozesse nach Artikel 4 Buchstabe c) der Verordnung 2017/821 nachgekommen sind und bedarf es auch insofern der Offenlegung deren Identität.
Zu § 7
Die vorgesehenen Betretensrechte sowie Mitwirkungs- und Duldungspflichten sind erforderlich, um der BGR eine Überprüfung auch vor Ort bei den betroffenen Unionseinführern zu ermöglichen.
Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) sieht solche Prüfungen vor Ort vor. Sie können der BGR die im Rahmen der Nachkontrollen erforderliche Prüfung von geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen erheblich erleichtern, aber auch dem betroffenen Unionseinführer Zeit und Aufwand ersparen. Unionseinführer sind verpflichtet, behördlich angeordnete Maßnahmen durchzuführen oder daran mitzuwirken.
Zu § 8
§ 8 Absatz 1 dient der Ausgestaltung von Einzelheiten der nachträglichen Kontrollen durch die BGR sowie der Regelung von Einzelheiten von Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungspflichten.
Absatz 2 dient der Anpassung des Gesetzes an zukünftige Änderungen des Gemeinschaftsrechts.
Zu § 9
Die BGR kann ihre Anordnungen mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen. So soll auch die von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
geforderte wirksame Anwendung der Verordnung, insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
, sichergestellt werden.
§ 9 erhöht den der BGR zur Verfügung stehenden Zwangsgeldrahmen auf EUR 50 000.
Zu § 10
Die §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021 anwendbar. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt, ab dem die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
festgelegten Sorgfaltspflichten gelten.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift dient der Klarstellung der Umsetzung der Übergangsvorschrift Artikel 3 Absatz 2 der UVP-Änderungsrichtlinie. Für Altverfahren sollen die Bestimmungen gelten, die vor Inkrafttreten der Regelungen zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie galten. Die Vorschrift entspricht in ihrer Wirkung somit der Fristenregelung in § 74 Absatz 2 Satz 1 UVP-Gesetz.
Zu Artikel 3
Die Änderung des § 171a Bundesberggesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieser Termin ist auch unter der Berücksichtigung besserer Rechtssetzung geboten, da das Gesetz bereits jetzt überwiegend entsprechend ausgelegt wird.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4871, BMWi: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung (Bund) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | 1,07 Mio. Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. |
Evaluierung | Die Europäische Kommission überprüft erstmals bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2017/821. Hierbei wird die Kommission jährliche Berichte der Mitgliedstaaten auswerten. Die Ergebnisse werden gemäß der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben dem Nationalen Normenkontrollrat übermittelt. |
Ziele: | Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu steigern. |
Kriterien/Indikatoren: | Anzahl und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Anzahl der Mitteilungen über Abhilfemaßnahmen sowie Informationen über den Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen. |
Datengrundlage: | Daten über die Tätigkeit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten hat als Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit diesen Mineralien einzuschränken. Um Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu steigern, wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geschaffen.
Mit diesem Regelungsvorhaben wird die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) als zuständige Behörde benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Darüber hinaus werden die Datenübermittlung der Zollbehörden an die BGR, die Datenübermittlung der BGR an die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie Vorschriften zur Verwaltungsvollstreckung geregelt.
II.1. Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/821
.
Verwaltung (Bund)
Bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe entsteht laufender Erfüllungsaufwand von insgesamt 1,07 Mio. Euro. Die Kosten ergeben sich aus folgenden Tätigkeiten:
- - Information von Unternehmen,
- - Durchführung der Prüfverfahren in Deutschland einschließlich Dokumentation,
- - Datenmanagement und Erstellung der Prüfberichte,
- - Einleitung und Durchführung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren, und
- - Mitarbeit in der EU-Expertengruppe der nationalen Behörden.
Basierend auf den Auswertungen des Statistischen Bundesamtes, rechnet das Ressort mit einer Fallzahl von rund 200 Einführern pro Jahr, bei denen risikobasierte Nachkontrollen (Stichproben) von der BGR durchzuführen sind.
Insgesamt entsteht dafür bei der BGR ein Personalmehrbedarf von sieben Planstellen. Die Personalkosten belaufen sich entsprechend auf rund 620 000 Euro pro Jahr. Hinzu kommen Sachausgaben in Höhe von 450 000 Euro pro Jahr.
Da der Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und der BGR im Rahmen von bestehenden Arbeitsprozessen und technischen Lösungen stattfinden kann, entsteht den Zollbehörden nur geringfügiger Erfüllungsaufwand.
II.2. Umsetzung von EU-Recht
Mit dem Vorhaben werden nationale Ausführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 2017/821
geschaffen. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
II.3. Evaluierung
Die Verordnung (EU) Nr. 2017/821
soll den illegalen Handel mit Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen sowie mit Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten einschränken. Die Erreichung dieses Ziels, die hierzu in den Mitgliedstaaten getroffenen Regelungen und deren Wirksamkeit wird die Kommission erstmals zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre evaluieren. Hierbei wird die Kommission jährliche Berichte der Mitgliedstaaten auswerten. Die Berichte aus Deutschland werden auf Daten der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe über Anzahl und Ergebnisse von Kontrollen und Abhilfemaßnahmen beruhen. Die Ergebnisse der Überprüfung werden gemäß der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben dem Nationalen Normenkontrollrat übermittelt.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 11019 Berlin;