984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 5 Nummer 3 (Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) VergStatVO)
In Artikel 5 Nummer 3 Anlage 1 ist Abschnitt 1 wie folgt zu ändern:
In der Merkmalsgruppe "Angaben zum Verfahren" sind beim Merkmal "Nachhaltigkeitskriterien" im ersten Punkt "Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungsbeschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien oder bei den Ausführungsbedingungen" die Wörter "bei der Leistungsbeschreibung," zu streichen.
Als Folge ist die Spalte "Ausprägungen/Bemerkungen" wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die Änderungen der Vergabestatistikverordnung beinhalten nicht nur Regelungen, die erforderlich sind, um beim Aufbau der Vergabestatistik des Bundes zu beachtende technische und rechtliche Anforderungen umzusetzen, sondern führen auch zu einer deutlichen inhaltlichen Erweiterung der Statistikpflichten gegenüber dem bisherigen Rechtsstand und zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand bei allen Vergabestellen, die für jede Vergabe den gesamten Umfang der Daten erfassen sollen.
Ein Beschaffungsprozess beginnt immer mit der Bedarfsfestlegung, in der der Auftraggeber im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechts alle Aspekte der Nachhaltigkeit (umweltbezogen, sozial, innovativ) entscheiden muss, die mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind. In der zweiten Phase muss der Auftraggeber für die berücksichtigten Aspekte der Nachhaltigkeit seines Auftragsgegenstandes die erforderliche Finanzierung sicherstellen. Erst nach Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen kann er den Planungsprozess durchführen und danach die Leistung so eindeutig und erschöpfend beschreiben, dass sie als nachhaltige Leistung beschafft werden kann.
Dieses uneingeschränkt nachhaltige Vorgehen bei der Ausschreibung einer Leistung unterscheidet sich fundamental sowohl von der Bewertung eingereichter Angebote unter Anwendung von Eignungskriterien/Zuschlagskriterien mit Bezug auf Nachhaltigkeit als auch von Ausführungsbedingungen, deren Einhaltung erst bei der Vertragsabwicklung nachgewiesen und kontrolliert werden muss.
Die statistische Erfassung des reinen Vorhandenseins von Aspekten der Nachhaltigkeit in Leistungsbeschreibungen ist mit hohem bürokratischen Aufwand verbunden, weil die Nachhaltigkeit nur in den Phasen der Bedarfsfestlegung/Finanzierung des Auftraggebers eine Rolle spielt und weder in das Vergabeverfahren noch in die Bewertung der Angebote einfließt. Statistische Auskünfte zum Inhalt der Leistungsbeschreibung sind nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens und müssten bei jeder Vergabe als Datum zusätzlich manuell erfasst werden.
Deshalb soll beim Merkmal "Nachhaltigkeitskriterien" auf Angaben zur Leistungsbeschreibung verzichtet werden.
2. Zu Artikel 5 Nummer 4 (Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Abschnitt 1 VergStatVO)
In Artikel 5 Nummer 4 Anlage 8 ist Abschnitt 1 wie folgt zu ändern:
- a) In der Merkmalsgruppe "Angaben zum Auftraggeber" sind beim Merkmal "Zentrale Beschaffungsstelle" in der Spalte "Ausprägungen/Bemerkungen" die Wörter "freiwillige Angabe:" voranzustellen.
- b) In der Merkmalsgruppe "Angaben zum Auftragsgegenstand" sind beim Merkmal "CPV-Code" in der Spalte "Ausprägungen/Bemerkungen" die Wörter "freiwillige Angabe:" voranzustellen.
- c) In der Merkmalsgruppe "Angaben zum Verfahren" sind beim Merkmal "Nachhaltigkeitskriterien (siehe Anlage 9)" in der Spalte "Ausprägungen/Bemerkungen" die Wörter "freiwillige Angabe:" voranzustellen.
- d) In der Merkmalsgruppe "Angaben zur Auftragsvergabe" sind beim Merkmal "Auftragnehmer ist ein KMU" in der Spalte "Ausprägungen/Bemerkungen" die Wörter "freiwillige Angabe:" voranzustellen.
Begründung:
Die Änderungen der Vergabestatistikverordnung beinhalten nicht nur Regelungen, die erforderlich sind, um beim Aufbau der Vergabestatistik des Bundes zu beachtende technische und rechtliche Anforderungen umzusetzen, sondern führen auch zu einer inhaltlichen Erweiterung der Statistikpflichten gegenüber dem bisherigen Rechtsstand.
Für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sollen zwar einige Daten nur auf freiwilliger Basis angegeben werden. Dennoch gehen die verbleibenden Pflichtangaben weit über die derzeit in § 4 Absatz 1 VergStatVO geregelten Angaben hinaus. Unter anderem sollen zusätzlich
- − die Angabe, ob eine zentrale Beschaffungsstelle gehandelt hat,
- − die einschlägigen CPV-Codes zur Art des Auftragsgegenstandes,
- − Angaben zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien,
- − die Angabe, ob es sich beim Auftragnehmer um ein KMU handelt
- − sowie weitere Pflichtangaben an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.
Dies würde insbesondere für solche Auftraggeber, welche unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht zur Nutzung einer Vergabesoftware verpflichtet sind, einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. So werden zum Beispiel kommunale Auftraggeber in mehreren Ländern bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte bewusst nicht zur Nutzung einer Vergabesoftware verpflichtet. Dadurch sollen die Handlungsspielräume der Kommunen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts gewahrt werden.
Soweit für Auftraggeber im Unterschwellenbereich keine Pflicht zur Nutzung einer Vergabesoftware besteht, können hier die Daten meist nicht über eine Vergabesoftware generiert werden. Die aufgrund der vorgesehenen Ausdehnung der Statistikpflichten zu übermittelnden Daten müssten dann von den betroffenen Auftraggebern für jede Vergabe mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro manuell in ein Onlineformular eingegeben werden, was aber teilweise erst nach einigen zusätzlichen Recherchen möglich ist (zum Beispiel CPV-Code, KMU-Eigenschaft des Auftragnehmers). Da die Unterschwellenvergaben gerade bei den kommunalen Auftraggebern den weit überwiegenden Teil der öffentlichen Aufträge ausmachen, entsteht für die Verwaltung erheblicher Erfüllungsaufwand, zu dem der Nutzen der erhobenen Daten in keinem angemessenen Verhältnis steht.
Um den Bürokratieaufwand für öffentliche Auftraggeber im Rahmen der VergStatVO möglichst gering zu halten, ist daher zumindest für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte auf solche Pflichtangaben zu verzichten, die über den bisher in der VergStatVO festgelegten Umfang hinausgehen und für die technische Umsetzung nicht zwingend erforderlich sind.
B
3. Der Ausschuss für Verteidigung empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.