Der Deutsche Bundestag hat in seiner 109. Sitzung am 6. Juli 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/5926, 016/5985 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements - Drucksache 016/5200 -
in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:
" § 51 Ermächtigungen".
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe "1 848 Euro" durch die Angabe "2 100 Euro" ersetzt.
- b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird.
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;".
- 3. § 10b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer. gesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
- 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 2. vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- 1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
- 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
- 4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern.
Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.
§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend."
- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein."
- d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl "40" durch die Zahl "30" ersetzt.
- 4. entfallen
- 5. entfallen
- 6. § 51 wird wie folgt geändert:
- 7. Dem § 52 Abs. 24b werden folgende Sätze angefügt:
" § 10b Abs. 1 und la in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.
Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs. 1 in der am 26. Juli 2000 geltenden Fassung."
Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl.1 S. 717), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...), wird wie folgt geändert:
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S....), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse insgesamt bis zu a) 20 Prozent des Einkommens oder b) vier Promille der .Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- a) den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
- b) kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- c) die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
- d) Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung fördern.
Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
§ 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes. Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der Wert der Zuwendung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein."
- c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl "40" durch die Zahl "30" ersetzt.
- 2. Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden."
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.1 S.4167), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl.1 S....), wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter." Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen. Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden, die
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder wer veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Gewerbesteuer.
Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird. Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt. § 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß."
- 2. Nach § 36 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
(8a) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhebungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden."
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl.1 S....), wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 1d des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. 1 S. 3341, 1977 1 S. 667), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 1d Steuerbegünstigte Zwecke
- Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden."
In § 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. 1 S. 386), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "30 678 Euro" durch die Angabe "35 000 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
In § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung" durch die Angabe "§ 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung" ersetzt.
Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird folgender § 5a eingefügt:
§ 5a Begünstigte Investitionen, Investitionszeitraum und Höhe der Investitionszulage in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin
- (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszulage. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] und vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 070/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABI. EG (Nr. ) L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABI. EU (Nr. ) L 368 S. 85), Anwendung.
- (3) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2, die vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, beträgt die Investitionszulage
- 1. 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt,
- 2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen handelt die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Millionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitionen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhang 1 des EG-Vertrages handelt.
- (4) Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 des EG-Vertrages oder mit anderen Gemeinschaftsmitteln gefördert werden.
- (5) Die §§ 4, 6 bis 9, § 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14 gelten sinngemäß."
Artikel 9
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
- (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
- (3) Artikel 8a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fristablauf: 21.09.07
Erster Durchgang: Drucksache. 117/07 (PDF)