Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zum internationalen Delphinschutzprogramm durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2004) 0764 - C6-0245/2004 - 2004/0268(CNS))(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2004) 0764)1,
- - gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0245/2004),
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0157/2005),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 1 | |
Erwägung 1 a (neu) | |
| (1a) Mit der Verordnung (EG) |
| Nr. 882/2003 des Rates vom 19. Mai 20031 wurde eine Regelung zur Überwachung |
| und Überprüfung der Thunfischfänge |
| eingeführt. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 2 | |
Erwägung 4 | |
(4) Auf der 35. zwischenstaatlichen | (4) Auf der 35. zwischenstaatlichen |
Tagung über die Erhaltung von | Tagung über die Erhaltung von |
Thunfischen und Delphinen im östlichen | Thunfischen und Delphinen im östlichen |
Pazifik wurde im Februar 1998 das | Pazifik wurde am 7. Februar 1998 das |
Übereinkommen zum internationalen | Übereinkommen zum internationalen |
Delphinschutzprogramm verabschiedet. | Delphinschutzprogramm verabschiedet. |
Dieses Übereinkommen wurde am | |
21. Mai 1998 in Washington unterzeichnet und trat am 15. Februar | |
1999 in Kraft. | |
1 AB1. L 127 vom 23.5.2003, S. 1.
2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 3 | |
Erwägung 4 a (neu) | |
| (4a) Vertragsparteien des |
| Übereinkommens sind bislang 15 Länder: |
| Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, |
| Ecuador, El Salvador, Spanien, |
| Guatemala, Honduras, Mexiko, |
| Nicaragua, Panama, Peru, die |
| Vereinigten Staaten, Vanuatu und |
| Venezuela. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 4 | |
Erwägung 5 a (neu) | |
| (5a) Die Europäische Union ist sich der |
| Bedeutung des Übereinkommens zum |
| Internationalen Delphinschutzprogramm |
| (AIDCP) für die Erhaltung eines |
| nachhaltigen Fischfangs bewusst und |
| würdigt das entsprechende |
| Zertifizierungsverfahren als Mittel zur |
| Gewährleistung des ökologischen Schutzes |
| anderer Arten, besonders der Delphine. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 5 | |
Erwägung 7 | |
(7) Die Gemeinschaft hat das | (7) Die Gemeinschaft hat das AIDCP |
Übereinkommen nach Maßgabe des | unterzeichnet und seine Anwendung |
diesbezüglichen Beschlusses des Rates | durch den Beschluss 1999/386/EG des |
unterzeichnet. | Rates vom 7. Juni 19991 vorläufig |
| genehmigt, bis die für ihren ofiziellen |
| Beitritt zur Interamerikanischen |
| Kommission für tropischen Thunfisch |
| (IATTC) notwendigen Verfahren |
| abgeschlossen sind. |
1 AB1. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 6 | |
Erwägung 9 | |
(9) Die Gemeinschaft beschloss, bis zum | entfällt |
Abschluss der für ihren Beitritt zur | |
IATTC erforderlichen Verfahren das | |
Übereinkommen vorläufig anzuwenden1. | |
1 AB1. L 142 vom 12.6.1999, S. 23.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 7 | |
Erwägung 9 a (neu) | |
| (9a) In Anbetracht der Ausführungen in |
| Erwägung 7 ist das im AIDCP vorgesehene |
| Kennzeichen "Thunfischfänge ohne |
| Gefährdung von Delphinen" bisher das einzige von der Gemeinschaft anerkannte |
| Kennzeichen. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 8 | |
Erwägung 13 a (neu) | |
| (13a) Die Information, die durch den |
| Wortlaut des AIDCP vermittelt wird, kann die Verbraucher bei der Entscheidung |
| über den Kauf von Produkten |
| unterstützen, die in Zusammenhang mit dem Thunfischfang in dem durch das |
| Übereinkommen bezeichneten Gebiet stehen |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 9 | |
Erwägung 13 b (neu) | |
| (13b) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2003 |
| enthält eine Definition der |
| Kennzeichnungen "Thunfischfänge ohne |
| Gefährdung von Delphinen" und |
| "Thunfischfänge unter Gefährdung von |
| Delphinen" und sieht im Einzelnen die |
| Trennung und Identifizierung der beiden |
| Kategorien von Thunfisch vor. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 10 | |
Artikel 1 a (neu) | |
| Artikel 1a |
| Der Rat trift Maßnahmen, die eine |
| ständige Aktualisierung der Verfahren zur Überwachung und Überprüfung von |
| Thunfischfängen in dem Gebiet, für das das Übereinkommen gilt, ermöglichen, |
| und zwar infolge des Inkrafttretens der |
| Verordnung (EG) Nr. 882/2003. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 11 | |
Artikel 1 b (neu) | |
| Artikel 1b |
| Nur der Thunfisch, der der Definition |
| "Thunfischfänge ohne Gefährdung von |
| Delphinen" im Sinne des Artikels 3 der |
| Verordnung (EG) Nr. 882/2003 entspricht, |
| darf mit "Thunfischfänge ohne |
| Gefährdung von Delphinen" |
| gekennzeichnet werden. |
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Abänderung 12 | |
Artikel 1 c(neu) | |
| Artikel 1c |
| Die Gemeinschaft fördert Maßnahmen, mit |
| denen sichergestellt werden soll, dass im |
| Interesse der Verbraucher in Europa ein |
| angemessener Kenntnisstand über die |
| Umweltkennzeichnung aufgrund des |
| AIDCP erreicht und beibehalten wird. |