A. Problem und Ziel
- Auf Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Länder festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen.
B. Lösung
- Die Rechtsverordnung regelt die Länderschlüsselzahlen für die Jahre 2009 bis 2011. Die Schlüsselzahlen setzen sich mit einem Gewicht von 75 Prozent aus einem nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5a (neu) des Gemeindefinanzreformgesetzes und einem Gewicht von 25 Prozent aus dem fortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5b (neu) des Gemeindefinanzreformgesetzes zusammen. Die Schlüsselzahlen für die Folgejahre eines Übergangszeitraumes bis einschließlich 2017 und die Zeit nach vollständigem Inkrafttreten des fortschreibungsfähigen Schlüssels ab 2018 werden im Drei-Jahres-Turnus durch weitere Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen neu bestimmt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken bestimmt, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sowie zur Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. August 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Vom ...
Auf Grund des § 5c Abs. 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5c durch Artikel 1 Nr. 2 neu gefasst und § 5e durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ....) geändert worden sind, und des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), dessen Absatz 1 durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle im BGBl. des Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes] geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
- Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:
Baden-Württemberg | 0,1372588 0,1373809 |
Bayern | 0,151822695 0,151815220 |
Berlin | 0,041837762 0,041838103 |
Brandenburg | 0,023246920 0,023247100 |
Bremen | 0,010746378 0,010746483 |
Hamburg | 0,038341120 0,038341441 |
Hessen | 0,094213570 0,094214318 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,014780923 0,014781051 |
Niedersachsen | 0,078961252 0,078961998 |
Nordrhein-Westfalen | 0,239329704 0,239331859 |
Rheinland-Pfalz | 0,040222250 0,040222613 |
Saarland | 0,011238904 0,011239027 |
Sachsen | 0,047934863 0,047935286 |
Sachsen-Anhalt | 0,023686728 0,023686929 |
Schleswig-Holstein | 0,025272882 0,025273112 |
Thüringen | 0,021171461 0,021171651. |
§ 2
- (1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2004 bis 2006 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch das Gesetz vom ...... (BGBl. I S. ......) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
- (2) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2003 bis 2005 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch das Gesetz vom ...... (BGBl. I S. ......) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
- (3) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte insgesamt ohne die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 751, 752, 753, 801, 802, 803, 925, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.
- (4) Liegen für Gemeinden für eines oder mehrere Erhebungsjahre für die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.
§ 3
- (1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2004 bis 2006 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird.
Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2003 bis 2005 wird entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.
- (2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundessumme des Merkmals mit dem Quotient von gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 und gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1.
Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von Eins ab, werden die Anteilswerte rechnerisch angepasst, so dass sich eine Bundessumme von Eins ergibt.
- (3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2007 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre gemäß Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteilaus- und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt und anschließend aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz gemäß Absatz 1 errechnet.
- (4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde gemäß der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.
- (5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich größer Null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von Null in einem oder mehreren Berichtsjahren wird dieses Jahr für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes nicht herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von Null vor, so liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei Null.
§ 4
- Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von Null ausgegangen.
§ 5
- Die Merkmale nach § 5b Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
§ 6
- (1) In den Fällen kommunaler Neugliederung nach dem 31. Dezember 2007 sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab durch das betroffene Land neu festzusetzen; dabei sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes anzupassen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu - oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.
- (2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.
§ 7
- (1) Die Schlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.
- (2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt. Bei Abweichungen der Bundessumme der Länderschlüsselzahlen von dem Wert Eins wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.
§ 8
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 163) außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
Allgemeiner Teil
Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten
Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Dazu sind nach § 5c Abs. 2 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5c Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.
Die Schlüsselzahl für den Länderanteil setzt sich für einen Zeitraum bis einschließlich dem Jahr 2017 aus einem nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil ( § 5a Gemeindefinanzreformgesetz) und einem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5b Gemeindefinanzreformgesetz) zusammen.
Der nichtfortschreibungsfähige Teil des Verteilungsschlüssels entspricht dem derzeitigen, noch bis einschließlich 2008 geltenden Schlüssel. Der fortschreibungsfähige Teil des Verteilungsschlüssels setzt sich zusammen zu 25 Prozent aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2001 bis 2006, zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) der Jahre 2004 bis 2006 sowie zu 25 Prozent aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) der Jahre 2003 bis 2005. Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet.
In den Jahren 2009 bis 2011 geht der nichtfortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 75 Prozent und der fortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 25 Prozent in den Verteilungsschlüssel ein in den Jahren 2012 bis 2014 gehen nichtfortschreibungsfähiger und fortschreibungsfähiger Teil mit einem Gewicht von jeweils 50 Prozent in den Schlüssel ein und in den Jahren 2015 bis 2017 geht der nichtfortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 25 Prozent und der fortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 75 Prozent in den Verteilungsschlüssel ein. Ab dem Jahr 2018 gilt allein der fortschreibungsfähige Schlüssel.
Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2009 bis 2011 des Übergangszeitraums.
Die Schlüsselzahlen für die folgenden Jahre sind auf der Grundlage der geänderten Schlüsselzusammensetzung und der vorzusehenden Aktualisierung der Datengrundlagen neu zu bestimmen. Hierzu wird eine weitere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt.
Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes zu treffen.
Insbesondere sind die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken zu bestimmen (sofern sie im Gesetz nicht hinreichend genau definiert sind), die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sowie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht.
Durch die Verordnung sind Auswirkungen auf die Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Es werden für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung keine Informationspflichten eingeführt vereinfacht oder abgeschafft.
In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich durch diese Verordnung keine Gleichstellungsrelevanz.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1:
§ 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Angaben der folgenden Tabellen. In Tabelle 1 werden die Schlüsselzahlen des fortschreibungsfähigen Bestandteils des Schlüssels mit den Merkmalen "Gewerbesteueraufkommen", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale sind mit der Abweichung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet.
Tabelle 1: Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5b GFRG
Land | Anteil am Gewerbesteueraufkommen 2001 - 2006 | Anteil an den hebesatzgewichteten Beschäftigten 2004 - 2006 | Anteil an den hebesatzgewichteten Entgelten 2003 - 2005 | neue Schlüsselzahl [Spalte 2*0,25]/100 + [Spalte 3*0,5]/100 + [Spalte 4*0,25]/100 |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Schleswig-Holstein | 2,816465506 | 2,645002490 | 2,4865147 | 0,026315839 |
Hamburg | 5,241231223 | 3,459870718 | 3,884681370 | 0,040114135 |
Niedersachsen | 8,236493312 | 8,483670129 | 8,111700245 | 0,083288835 |
Bremen | 1,085258118 | 1,164631577 | 1,218689419 | 0,011583027 |
Nordrhein-Westfalen | 25,108444038 | 23,811813661 | 24,913287992 | 0,244113398 |
Hessen | 9,969771835 | 8,047459297 | 9,076954259 | 0,087854112 |
Rheinland-Pfalz | 4,036600422 | 4,112671310 | 3,976789499 | 0,040596831 |
Baden-Württemberg | 15,343023089 | 13,332424556 | 14,482949851 | 0,141227055 |
Bayern | 16,650653854 | 15,960827316 | 16,629505042 | 0,163004534 |
Saarland | 1,057075037 | 1,385097472 | 1,374987652 | 0,013005644 |
Berlin | 2,982742454 | 3,903513088 | 3,669238142 | 0,036147517 |
Brandenburg | 1,343070943 | 2,182373920 | 1,666616942 | 0,018436089 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,802970252 | 1,573545401 | 1,131623987 | 0,012704213 |
Sachsen | 2,695857809 | 5,146055455 | 3,894694041 | 0,0426657 |
Sachsen-Anhalt | 1,454455112 | 2,453449748 | 1,829399955 | 0,0476886 |
Thüringen | 1,175886994 | 2,337593862 | 1,7016458 | 0,018925228 |
Bundesrepublik Deutschland | 100,000000000 | 100,000000000 | 100,000000000 | 1,000000000 |
Anmerkung: Summenabweichung in Sp. 2 Folge von Rundungsdifferenzen Tabelle 2 ermittelt die Schlüsselzahlen aus der Kombination von nichtfortschreibungsfähigem und fortschreibungsfähigem Bestandteil der Länderschlüssel für die Jahre 2009 bis 2011 des Übergangszeitraumes.
Weitergehende Regelungen zur Ermittlung der Länderschlüssel sind nicht erforderlich, da die Regelungen im Gesetz in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der Rechtsverordnung zum Gemeindeschlüssel hinreichend genau sind.
Die Datengrundlagen zum Gewerbesteueraufkommen sind im Gesetz hinreichend genau definiert, so dass es einer Ergänzung in der Rechtsverordnung nicht bedarf.
Tabelle 2: Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c GFRG für die Jahre 2009 bis 2011
Land | Schlüsselzahl gemäß § 5a GFRG | Schlüsselzahl gemäß § 5b GFRG | Schlüsselzahl gemäß § 5c GFRG [Spalte 2 * 0,75] + [Spalte 3 * 0,25] |
1 | 2 | 3 | 4 |
Schleswig-Holstein | 0,024925230 | 0,026315839 | 0,025272882 |
Hamburg | 0,037750115 | 0,040114135 | 0,038341120 |
Niedersachsen | 0,077518725 | 0,083288835 | 0,078961252 |
Bremen | 0,010467495 | 0,011583027 | 0,010746378 |
Nordrhein-Westfalen | 0,237735140 | 0,244113398 | 0,239329704 |
Hessen | 0,096333390 | 0,087854112 | 0,094213570 |
Rheinland-Pfalz | 0,040097390 | 0,040596831 | 0,040222250 |
Baden-Württemberg | 0,135847765 | 0,141227055 | 0,1372588 |
Bayern | 0,148095415 | 0,163004534 | 0,151822695 |
Saarland | 0,010649990 | 0,013005644 | 0,011238904 |
Berlin | 0,043734510 | 0,036147517 | 0,041837762 |
Brandenburg | 0,024850530 | 0,018436089 | 0,023246920 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,015473160 | 0,012704213 | 0,014780923 |
Sachsen | 0,049844265 | 0,0426657 | 0,047934863 |
Sachsen-Anhalt | 0,024756675 | 0,0476886 | 0,023686728 |
Thüringen | 0,0220205 | 0,018925228 | 0,021171461 |
Bundesrepublik Deutschland | 1,000000000 | 1,000000000 | 1,000000000 |
Anmerkungen: Eine Abweichung der Bundessumme in Sp. 4 vom Wert 1,000000000 wurde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung korrigiert. Eine absehbare Änderung der Schlüsselzahlen in § 1 während des Rechtssetzungsverfahrens konnte in der Begründung keine Berücksichtigung finden.
Zu § 2:
Absatz 1 und 2 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend sind.
Absatz 3 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte.
Absatz 4 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z.B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten).
Zu § 3:
§ 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesätze.
Absatz 1 beschreibt die Berechnungsmethode für den gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale "Beschäftigte" und "Entgelte".
Absatz 2 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für hebesatzgewichtete Merkmale.
Absatz 3 regelt das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist.
Absatz 4 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 1999 werden nicht herangezogen, da diese nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können.
Absatz 5 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein Gewerbesteuer-Hebesatz von Null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen in Gemeinden ein Hebesatz von Null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen (keine Division durch Null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen Referenzjahren bei Null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von Null ausgegangen. Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls Null.
Zu § 4:
§ 4 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen, in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2001 bis 2006 mit negativem Vorzeichen ergibt. Dies ist nur bei einzelnen Gemeinden der Fall, insbesondere in den neuen Ländern. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen ergeben könnten wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf Null gesetzt.
Zu § 5:
§ 5 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat. Eine Regelung zur Aufteilung der Schlüsselmerkmale in solchen Fällen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes liegt mit der zum 1. Januar 2009 außer Kraft tretenden Rechtsverordnung zu den derzeit geltenden Schlüsseln bereits vor.
Zu § 6:
Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach dem 31. Dezember 2007. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des Gebietsstandes betroffener Gemeinden ergeben. Als Maßstab wird die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zu Grunde gelegt. Die Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden der Übergangsschlüssel nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich, da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden. Da die Korrekturen ausschließlich über den Schlüssel nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen werden, sind Regelungen zu den Schlüsseln nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes nicht erforderlich.
Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern umgegliedert werden.
Zu § 7:
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen.
Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen.
Zu § 8:
§ 8 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnungen, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen seit dem Jahr 2000 trafen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 531:
Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen | Prof. Dr. Färber |
Stv. Vorsitzender | Berichterstatterin |