A. Problem und Ziel
- Der Bund kann sich nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) an der Finanzierung nur von den Hochschulen oder einer Hochschule angegliederten Hochschuleinrichtungen beteiligen, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz aufgenommen und damit in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen sind. Das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg), das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg), das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt), das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts sowie nachfolgend die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH und das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock sollen in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau einbezogen werden. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG soll zudem verlängert werden.
B. Lösung
- Aufnahme der Einrichtungen in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz durch eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz. Die Aufnahme der bayerischen Universitätsklinika wird bis zum 31. Dezember 2012 befristet da danach das Gesetz über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern, durch das die Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet werden, wieder außer Kraft tritt. Die Aufnahme des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) wird bis zum 31. Dezember 2010 befristet, da danach das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG), auf dessen Grundlage das Klinikum als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fortbesteht, wieder außer Kraft tritt. Das Universitätsklinikum Gießen und Marburg als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wird befristet aufgenommen. Durch die nachfolgende Umwandlung dieses Klinikums in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird für den Bereich der Krankenversorgung ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf. Das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock wird ab 1. Januar 2006 aufgenommen. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG wird verlängert.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Der Rechtsakt der Aufnahme in die Anlage zum HBFG hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Ausgabeseite der Haushalte von Bund und Ländern. Die Bereitstellung der Mittel für die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau bleibt nach Art 91a Abs. 4 Satz 3 GG der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten. Die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wird nicht berührt.
- 2. Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch die vorhandenen Einrichtungen (Planungsausschuss und Wissenschaftsrat). Zusätzliche personelle Kosten entstehen nicht. Die zusätzlichen sächlichen Verwaltungskosten für den Bund und die Länder sind sehr gering.
E. Sonstige Kosten
- In Folge der Verordnung entstehen der Wirtschaft keine zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. August 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz Vom ...
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförderungsgesetzes vom 1. September 1969 BGBl. I S. 1556), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. September 1970 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
- Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2006 (BGBl. I S. 1227) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Der Länderteil Bayern wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Position "Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg" wird die Position "Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen)" eingefügt.
- b) Nach der Position "Ludwig-Maximilians-Universität München" wird die Position "Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München)" eingefügt.
- c) Nach der Position "Universität Regensburg" wird die Position "Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg)" eingefügt.
- d) Nach der Position "Julius-Maximilians-Universität Würzburg" wird die Position "Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg)" eingefügt.
- 2. Der Länderteil Hessen wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Position "Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" wird die Position "Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt)" eingefügt.
- b) Nach der Position "Justus-Liebig-Universität Gießen" wird die Position "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" eingefügt.
- c) Nach der Position "Philipps-Universität Marburg" wird die Position "Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" eingefügt.
- 3. Im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Position "Universität Rostock" die Position "Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
- In Artikel 2 Satz 2 der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz vom 29. März 2004 (BGBl. I S. 497) wird die Angabe "30. Juni 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Ablauf des 1. Januar 2006 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den .... 2006
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Begründung
Durch eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) werden mit Wirkung vom 1. Juni 2006 das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen), das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München), das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg) und das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg) sowie mit Wirkung vom 1. Januar 2006 das Universitätsklinikum Rostock der Universität Rostock in die Anlage zum HBFG (Hochschulverzeichnis) aufgenommen. Die Aufnahme des Klinikums rechts der Isar der Technischen Universität München in die Anlage zum HBFG wird verlängert.
Die Klinika waren bis zum Stichtag der Aufnahme in das Hochschulverzeichnis landesrechtlich als unselbstständige Einrichtungen der Universitäten organisiert. Als solche sind sie als Teil ihrer Trägerhochschule vom sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau umfasst und werden nach dem HBFG gefördert. Die landesrechtliche Umwandlung der Klinika in selbstständige Anstalten hätte zum 1. Januar 2006 bzw. 1. Juni 2006 ihr Ausscheiden aus der Gemeinschaftsaufgabe und damit den Verlust ihrer Förderfähigkeit nach dem HBFG zur Folge. Mit der gesonderten Aufnahme in das Hochschulverzeichnis wird die Förderfähigkeit der Klinika ohne zeitliche Unterbrechung dadurch dass sie zu den betreffenden Stichtagen in die Gemeinschaftsaufgabe wieder einbezogen werden, erhalten. Dies bewirkt, dass der Bund die nach dem HBFG erstattungsfähigen Ausgaben der Sitzländer für die betreffenden Einrichtungen weiterhin zur Hälfte mitfinanzieren kann.
Mit der Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG und zur Änderung der Zweiunddreißigsten Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zudem das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Universitätsklinikum Frankfurt) und das Universitätsklinikum Gießen und Marburg in die Anlage zum HBFG aufgenommen. Beide Klinika sind zum Aufnahmezeitpunkt weiterhin als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Die Klinika sind mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aus der Gemeinschaftsaufgabe ausgeschieden, da die entsprechende Aufnahmeverordnung zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Durch die nachfolgende Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in die Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wird ein neuer rechtsfähiger Aufgabenträger geschaffen, der mit der Vorgängereinrichtung nicht mehr identisch ist, so dass es einer gesonderten Aufnahme der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH in die Anlage zum HBFG bedarf.
Die Länder Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben die rechtliche Verselbstständigung ihrer Universitätsklinika in der Rechtsform als Anstalten des öffentlichen Rechts und im Falle Hessens die Privatisierung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg im Zuge einer tief greifenden Strukturreform ihrer Hochschulmedizin vorgenommen.
Die Bundesregierung entspricht den Anträgen der Länder auf Wiedereinbeziehung der Universitätsklinika in die Anlage zum HBFG, weil sie - wie sie in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 7/8) dargestellt hat -Strukturreformen in der Hochschulmedizin für notwendig erachtet und sie eine Einbeziehung der Einrichtungen der Hochschulmedizin in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau nach der vorgenommenen Strukturreform für erforderlich hält. Sie unterstützt Maßnahmen im Landesbereich, die darauf gerichtet sind, die von der Kultusministerkonferenz der Länder beschlossenen "Überlegungen zur Struktur und Finanzierung der Hochschulmedizin" (Beschluss der KMK vom 29. September 1995) zu verwirklichen.
Rechtlich selbstständige Universitätsklinika können nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HBFG als einer Hochschule angegliederte Hochschuleinrichtungen in das Hochschulverzeichnis aufgenommen werden. Dabei setzt der Begriff "Hochschulklinik" im Bundesrecht (Art. 91a Abs. 1 Nr. 1 GG, § 1 HBFG) für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau voraus, dass bestimmte Strukturprinzipien im Landesrecht erfüllt sind. Die Einrichtungen des Klinikums müssen in einem hochschul- und organisationsrechtlich festen funktionalen Bezug zur jeweiligen Hochschule und ihren Aufgaben stehen. Dieser muss so gestaltet sein, wie es für die Erfüllung der medizinischen Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Hochschule erforderlich ist, und den Verbund mit den von der Hochschule vertretenen übrigen wissenschaftlichen Fächern wahren. Nur wenn und soweit ein rechtlich verselbstständigtes Klinikum nach den Erfordernissen von Forschung und Lehre errichtet und betrieben wird, so dass die Versorgung von Kranken lediglich dadurch bedingt ist, ist seine Aufnahme in das Hochschulverzeichnis rechtlich und hochschulpolitisch möglich.
Die Grundsätze, nach denen die Bundesregierung dies beurteilt, sind in der Begründung zur 26. Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum HBFG (BR-Drs. 1043/97, S. 9) aufgeführt.
Auf diese wird Bezug genommen. Sie sind auch im Falle der Aufnahme eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums zu berücksichtigen. Die Länder Bayern, Hessen und
Mecklenburg-Vorpommern haben diesen Grundsätzen Rechnung getragen.
Der Umfang der Mitfinanzierung der Klinika bestimmt sich nach dem Grundsatz in § 2 Satz 1 HBFG, wonach die Hochschulen als Bestandteil des Forschungs- und Bildungssystems ausgebaut werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Universitätsklinika, die rechtlich verselbstständigt sind. Sind sie in die Anlage zum HBFG aufgenommen, werden sie nach denselben Grundsätzen und Verfahren gefördert wie andere Universitätsklinika. Das bedeutet - wie die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des HBFG klargestellt hat -, dass eine Mitfinanzierung von Investitionen an Hochschulklinika, die ausschließlich durch Bedürfnisse der Krankenversorgung veranlasst sind rechtlich ausgeschlossen ist (BT-Drs. 013/4335, S. 6).