A. Problem und Ziel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit der Regierung der Republik Kroatien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität unterzeichnet. Ziel des Abkommens ist es, die Wirksamkeit der deutschkroatischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu steigern und dadurch die Innere Sicherheit in den Vertragsstaaten zu erhöhen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft - treten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Den Wirtschaftsbeteiligten entstehen keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Das Abkommen, für das durch dieses Gesetz die erforderlichen Voraussetzungen für die innerstaatliche Inkraftsetzung geschaffen werden sollen, enthält 16 Informationspflichten für die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.11.11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 10. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Artikel 2 Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Es werden 16 Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese befinden sich in Artikel 1 Nummer 2, 5 und 6, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Nummer 1, 2, 3, 4, 5 und 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Nummer 1, 3 Satz 4, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1 und Nummer 7 des Abkommens.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kroatien, nachfolgend Vertragsparteien genannt - bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien weiter zu festigen und zu entwickeln, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus, der Suchtmittel- und Vorläufersubstanzenkriminalität, des illegalen Waffenhandels sowie der illegalen Einschleusung von Personen von wesentlicher Bedeutung ist, geleitet von dem Bestreben, die Bürger ihrer Staaten und andere Personen in ihrem Hoheitsgebiet wirksam vor kriminellen Handlungen zu schützen, in Anerkennung der großen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität und in dem Wunsch, einander möglichst umfassend Unterstützung zu gewähren und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit in diesem Bereich zu steigern, eingedenk der Ziele und Prinzipien der völkerrechtlichen Übereinkünfte, die die beiden Staaten ratifiziert haben, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, in dem Bestreben, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 5 bei der Verhütung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten im Sinne des Artikels 3 zusammen.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
- 1. Fachleute zur gegenseitigen Information über Arten und Methoden der Kriminalitätsverhütung und -bekämpfung und für besondere Formen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltechnik austauschen;
- 2. Informationen und Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten, insbesondere auch von Hinterleuten und Drahtziehern, Strukturen der Tätergruppen und kriminellen Organisationen und die Verbindungen zwischen ihnen, typisches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die Tatmittel, Besonderheiten sowie die verletzten Strafnormen und getroffenen Maßnahmen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 5 einander mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
- 3. auf Ersuchen die nach dem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässigen Maßnahmen durchführen, wobei sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 5 die Anwesenheit von Vertretern der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bei der Durchführung operativer Maßnahmen gestatten können;
- 4. bei operativen Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maßnahmen zusammenarbeiten und dabei nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 5 personell, materiell und organisatorisch Unterstützung leisten;
- 5. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuchliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie besondere, neue Formen der Strafbegehung austauschen;
- 6. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse austauschen;
- 7. im Bereich der kriminalistischen Begutachtung zusammenarbeiten;
- 8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten erlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- 9. nach Möglichkeit Fachleute zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch entsenden;
- 10. im Bereich der Fachaus- und Fortbildung zusammenarbeiten;
- 11. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich des Artikels 5 zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen Arbeitstreffen abhalten.
Artikel 2
- (1) Die Übermittlung von Informationen erfolgt nach diesem Abkommen sowie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch die nach Artikel 6 zuständigen Behörden der einen Vertragspartei auf schriftliches Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich übermittelt werden, es muss aber unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
- (2) Das Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt in kroatischer oder deutscher Sprache oder in einer anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache und enthält
- 1. Angaben zum Zweck des Ersuchens,
- 2. die zur Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Informationen,
- 3. die Angabe, welche Informationen übermittelt werden sollen, und 4. die Fristen für die Erfüllung des Ersuchens, wenn das notwendig ist.
- (3) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei teilen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen Informationen mit, wenn diese für die andere Vertragspartei bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind.
Artikel 3
- (1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität zusammen.
- (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. Straftaten gegen das Leben, den Körper und die Gesundheit sowie die persönliche Freiheit;
- 2. Terrorismus und Terrorismusfinanzierung;
- 3. unerlaubten Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersu bstanzen;
- 4. Zuhälterei und Menschenhandel;
- 5. Einschleusung von Personen und illegale Migration;
- 6. unerlaubte Herstellung, unerlaubten Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoff sowie radioaktivem Material;
- 7. unerlaubten Handel mit Waren und Technologien mit einem möglichen doppelten Verwendungszweck;
- 8. unerlaubten Handel mit Kulturgut;
- 9. Erpressung;
- 10. Herstellung und Verbreitung von Falschgeld, Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln oder Wertpapieren sowie Verwendung gefälschter unbarer Zahlungsmittel oder Wertpapiere;
- 11. Herstellung falscher und Verfälschung öffentlicher Dokumente und Urkunden;
- 12. Fälschung von Reisedokumenten;
- 13. Eigentumskriminalität;
- 14. internationale Verschiebung von Kraftfahrzeugen;
- 15. Betrug;
- 16. Steuer- und Zollhinterziehung;
- 17. Subventionsbetrug;
- 18. Korruption;
- 19. Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;
- 20. Geldwäsche;
- 21. Straftaten gegen die Umwelt;
- 22. Computerkriminalität;
- 23. Straftaten gegen das geistige Eigentum.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, unerlaubter Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 insbesondere
- 1. Personalien und andere verfahrensbezogene Erkenntnisse über die an der Rauschgiftherstellung und dem Rauschgifthandel beteiligten Personen, Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsorte der Suchtstoffe sowie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist;
- 2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen, einschließlich der Anwendung der Methode der kontrollierten Lieferung und anderer besonderer Ermittlungsmaßnahmen, durchführen und der anderen Vertragspartei die gewonnenen sachdienlichen Erkenntnisse mitteilen;
- 3. Informationen über gebräuchliche Methoden des illegalen grenzüberschreitenden Verkehrs von Rauschgift mitteilen;
- 4. kriminalistische und kriminologische Forschungsergebnisse zu Rauschgifthandel und -missbrauch austauschen;
- 5. einander Informationen über neue Suchtstoffe und andere gefährliche Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch synthetischer Herkunft, mit welchen Missbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;
- 6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer illegalen Herstellung benötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Abzweigungen austauschen;
- 7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung unerlaubter Abzweigungen aus dem legalen Verkehr erforderlich sind und über die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund der geltenden Suchtstoffübereinkommen hinausgehen;
- 8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der unerlaubten Herstellung synthetischer Drogen durchführen;
- 9. im Bereich des Zeugenschutzes zusammenarbeiten. Artikel 5
Durch dieses Abkommen werden die innerstaatlichen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Auslieferung sowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder mehrseitigen Verträgen enthaltene Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
Artikel 6
- (1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens erfolgt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unmittelbar zwischen den nachfolgend genannten zuständigen Behörden und von diesen jeweils benannten Experten.
- 1. Zuständige Behörden sind auf Seiten der Regierung der Republik Kroatien
- a) Innenministerium,
- b) Justizministerium,
- c) Finanzministerium,
- d) Ministerium für die Gesundheit und soziale Fürsorge
- 2. und auf Seiten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
- a) Bundesministerium des Innern,
- b) Bundesministerium der Justiz,
- c) Bundesministerium der Finanzen,
- d) Bundeskriminalamt,
- e) Bundespolizeipräsidium,
- f) Zollkriminalamt.
- (2) Die Vertragsparteien zeigen einander auf diplomatischem Weg Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden an, die dieses Abkommen durchführen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien können Einzelheiten und Verfahren der in den Artikeln 1 bis 4 vereinbarten Zusammenarbeit in einem gesonderten Durchführungsprotokoll festlegen.
Artikel 8
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im Weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens durch die in Artikel 6 genannten Stellen der Vertragsparteien nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zur Verhütung und Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zulässig.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung unverzüglich vorzunehmen.
- 4. Einer Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Ihr Recht auf Auskunftserteilung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt.
- 5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so ist ihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von fehlerhaft übermittelten Daten verursacht wurde, erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- 6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung von Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 9
- (1) Eine Vertragspartei kann bei Bedarf mit Zustimmung der anderen Vertragspartei zu deren Polizeibehörden Verbindungsbeamte entsenden.
- (2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen der entsendenden Vertragspartei unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.
Artikel 10
Die Vertragsparteien halten bei Bedarf nach Vereinbarung Konsultationen zum Zwecke der Wirksamkeit der Zusammenarbeit nach den Artikeln 1 bis 4 ab.
Artikel 11
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, für beide Seiten annehmbare Formen und Methoden der Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität einzuführen oder zu fördern.
Artikel 12
- (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens, die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme oder die Gewährung der Unterstützung geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die innere Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung beziehungsweise ihre internationalen Verpflichtungen zu verstoßen, so kann sie die Erfüllung des Ersuchens, die Unterstützung beziehungsweise die Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
- (2) Die Unterstützung nach Absatz 1 kann auch verweigert werden, wenn die Handlung, derentwegen das Ersuchen erging, nach dem im Staat der ersuchten Vertragspartei geltenden Recht keine strafbare Handlung ist.
Artikel 13
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, wobei der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung maßgeblich ist.
Artikel 14
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Das Abkommen tritt drei Monate nach Zugang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Artikel 15
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.
Geschehen zu Berlin am 10. März 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schäuble
Silberberg
Für die Regierung der Republik Kroatien
Tomislav Karamarko
Denkschrift
Allgemeines
In den südosteuropäischen Staaten ging die Veränderung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seit Anfang der 90er-Jahre mit einem Anstieg der grenzüberschreitenden Kriminalität einher. Ein wirksames Mittel zur gemeinsamen Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer schwerwiegender Straftaten ist der Abschluss bilateraler Abkommen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund hat die Regierung der Bundes - republik Deutschland am 10. März 2009 ein Abkommen mit der Regierung der Republik Kroatien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten und der schweren Kriminalität abgeschlossen. Mit diesem Abkommen soll die Grundlage für eine engere und bessere Zusammenarbeit geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Artikel 1 legt in allgemeiner Form den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest. Durch das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung schwerer Straftaten, der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus verbessert werden.
Die Norm führt die Formen der Zusammenarbeit zur Durchführung des Abkommens, wie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen, und die Durchführung abgestimmter polizeilicher Maßnahmen bei operativen Ermittlungen auf. In Nummer 2 ist der Austausch von personenbezogenen Daten auf - geführt. Der Schutz personenbezogener Daten ist in Artikel 8 gesondert geregelt.
Zu Artikel 2 Absatz 1 schreibt fest, dass Ersuchen um Informa - tionen grundsätzlich schriftlich ergehen. In dringenden Fällen können sie jedoch auch mündlich gestellt werden, wobei sie aber schriftlich zu bestätigen sind. Die Übermittlung von Informationen richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
Absatz 2 regelt, dass ein Ersuchen in deutscher, kroatischer oder in einer anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten Sprache verfasst sein kann. Die Norm benennt ferner die notwendigen Angaben, die in einem Ersuchen um Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Absatz 3 enthält die Regelung, dass Informationen auch ohne Ersuchen weitergegeben werden, wenn sie für eine der Vertragsparteien bei der Bekämpfung und Aufklärung von Straftaten der Organisierten und der schweren Kriminalität von Bedeutung sind. Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Vertragspartei.
Zu Artikel 3
Artikel 3 legt den Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit fest.
Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("ins - besondere").
Zu Artikel 4
Artikel 4 legt die Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität fest. Diese betreffen sowohl die Bereiche des Informationsund Erfahrungsaustauschs, die Durchführung gemein - samer operativer Maßnahmen als auch die Weitergabe von Personalien und anderer verfahrensbezogener Erkenntnisse im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Für den Schutz personenbezogener Daten gilt die Vorschrift des Artikels 8.
Zu Artikel 5
Artikel 5 stellt klar, dass Fragen der Auslieferung, der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen und der Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen sowie sonstige in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltene Verpflichtungen der Vertragsparteien von diesem Abkommen unberührt bleiben.
Zu Artikel 6
Es erfolgt eine Aufzählung der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen der Vertragsparteien. Die Vorgaben des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie des § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes sind hierbei gewahrt. Änderungen der Zuständigkeiten oder der Bezeichnungen der Behörden werden auf diplomatischem Weg angezeigt.
Zu Artikel 7
Um den Abkommenstext überschaubar zu halten, können die Vertragsparteien weitere Einzelheiten der Durch - führung zu den Artikeln 1 bis 4 in einem Durchführungsprotokoll festlegen.
Zu Artikel 8
Für die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit der jeweils anderen Vertragspartei übermittelt werden, wird hier ein eigenständiges Datenschutzregime aufgestellt. Eine Verwendung von Daten im Sinne von Artikel 8 liegt - in Übereinstimmung mit der Begrifflichkeit des Bundes - datenschutzgesetzes (§ 3 Absatz 4 und 5 BDSG) - bei jeder Form des Umgangs mit personenbezogenen Daten vor, die nicht Erheben ist. Eingeschlossen sind demnach sowohl die Verarbeitung als auch die Nutzung von Daten.
Nummer 1 sieht einen Unterrichtungsanspruch der übermittelnden Stelle einer Vertragspartei über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse durch die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei vor.
Nummer 2 formuliert den Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die aufgrund des Vertrages dem anderen Vertragsstaat übermittelt wurden, von diesem nur zu den im Vertrag festgelegten Zwecken und zu den Bedingungen, die die übermittelnde Stelle im Einzelfall stellt, verwendet werden dürfen. Die Verwendung ist ferner zur Verhütung und Ermittlung von schwerwiegenden Straf - taten oder zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich.
Nummer 3 unterwirft die Übermittlung und Verwendung der Daten durch die Stellen der Vertragsparteien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Norm verpflichtet die empfangende Stelle, unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, zu berichtigen oder zu löschen.
Nummer 4 schreibt die Rechtsposition des Betroffenen auf Auskunft grundsätzlich fest.
Nummer 5 regelt einen Schadensersatzanspruch gegen die empfangende Stelle bei rechtswidriger Schädigung im Zusammenhang mit Datenübermittlungen, der sich grundsätzlich nach dem innerstaatlichen Recht richtet. Die empfangende Stelle kann sich allerdings gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Diese Regelung ist von Bedeutung, wenn das innerstaatliche Recht eine verschuldensunabhängige Haftung der empfangenden Stelle vorsieht, es dieser aber an eigenem Verschulden mangelt, da für sie etwa die Unrichtigkeit der empfangenden Daten nicht erkennbar war. Die übermittelnde Vertragspartei ist der empfangenden Vertragspartei zur Erstattung des Gesamtbetrags des geleisteten Ersatzes verpflichtet, wenn diese Schadensersatz wegen eines Schadens durch die Verwendung fehlerhaft übermittelter Daten zu leisten hat.
Die Nummern 6 bis 8 enthalten Regelungen zur Löschung, zur Protokollierung der Übermittlung und zur Sicherung der Daten.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt die Entsendung von Verbindungsbeamten. Durch die Formulierung "bei Bedarf" wird klargestellt, dass die Entsendung nicht zwingend ist.
Absatz 2 legt fest, dass entsandte Verbindungsbe amte im Rahmen der Weisung der entsendenden Vertrags - partei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der anderen Vertragspartei tätig werden.
Zu Artikel 10
Um eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zu ermöglichen, sieht Artikel 10 bei Bedarf Konsultationen zur Evaluierung der auf der Grundlage der Artikel 1 bis 4 erreichten Zusammenarbeit vor.
Zu Artikel 11
Artikel 11 stellt klar, dass die Vertragsparteien neben dem Abkommen auch weitere Formen der Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der schweren und Organisierten Kriminalität vereinbaren und fördern können.
Zu Artikel 12
Artikel 12 gestattet es jeder Vertragspartei, die Zusammenarbeit aus den in der Vorschrift genannten Gründen zu unterlassen oder an Bedingungen zu knüpfen. Im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten trifft Artikel 8 eine spezielle und abschließende Regelung.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Abkommens.
Zu Artikel 14
Artikel 14 enthält Regelungen zur Dauer und Kündigung des Abkommens.
Zu Artikel 15
Nach Artikel 15 übernimmt es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu veranlassen.