Der Deutsche Bundestag hat in seiner 70. Sitzung am 27. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 18/3199 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" - Drucksachen 18/2443, 18/2658 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 356/14 (PDF)
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes".
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
§ 11 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 11 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein."
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 9 des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom 13. September 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1487), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 9 Auflösung des Fonds
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein." "
3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4 und wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft."