914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Nummer 25)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist § 2 Nummer 25 zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a werden die bisherigen Nummern 26 und 27 zu den Nummern 25 und 26.
- b) In Buchstabe b ist die Angabe "28" durch die Angabe "27" zu ersetzen.
Begründung:
In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung findet die Bezeichnung "Jungtier" bereits im Zusammenhang mit der Pelztierhaltung in § 35 Anwendung, sodass der Begriff mehrfach in verschiedener Bedeutung verwendet würde. Die Begriffsdefinition für "Jungtier" im Sinne für "junges Kaninchen" kann hier gestrichen werden, da eine hinreichende Definition über § 37 Absatz 2 erfolgt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 2 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 32 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden."
Folgeänderung:*
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach der Angabe " § 32 Absatz 1" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 5, 6, 7 oder Absatz 8" einzufügen.
Begründung:
Kaninchen müssen nicht nur in Augenschein genommen werden können, sondern auch bei Auffälligkeiten einer genaueren Untersuchung unterzogen werden können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 3 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 32 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
Mastkaninchen | 11 |
Zuchtkaninchen | 14. |
Begründung:
Perforierter Boden dient vornehmlich der Arbeitserleichterung, da hierdurch der Reinigungsaufwand vermindert wird. Soweit eine unzureichende Wärmeableitung zu besorgen ist, kann diesem Problem durch Auswahl geeigneter Bodenmaterialien und ein Lüftungsregime begegnet werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 32 Absatz 4 das Wort "Kaninchen" jeweils durch die Wörter "Zucht- und Mastkaninchen" zu ersetzen.*
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Für Jungtiere, welche sich vom Geburts- bis zum Absetzzeitpunkt überwiegend im Nest aufhalten, ist keine erhöhte Bodenfläche erforderlich.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 32 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,"
Begründung:
Zuchtkaninchen sind größer als Mastkaninchen, da Mastkaninchen in der Regel geschlachtet werden, bevor sie ihr mögliches Endgewicht erreichen. Auch wenn die Gruppenhaltung von Zuchtkaninchen derzeit die Ausnahme ist, so muss einer künftigen Entwicklung Rechnung getragen werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 32 Absatz 4 Nummer 2 nach der Angabe "1.500" die Wörter ", bei Zuchtkaninchen von 1.800" einzufügen.
Begründung:
Zuchtkaninchen sind größer als Mastkaninchen, da Mastkaninchen in der Regel geschlachtet werden, bevor sie ihr mögliches Endgewicht erreichen. Es sollte zumindest ein Zuchtkaninchen bequem auf der erhöhten Ebene liegen können.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 3)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 32 Absatz 4 Nummer 3 nach der Angabe "50" die Wörter ", bei Zuchtkaninchen 60" einzufügen.
Begründung:
Zuchtkaninchen sind größer als Mastkaninchen, da Mastkaninchen in der Regel geschlachtet werden, bevor sie ihr mögliches Endgewicht erreichen und benötigen daher zum Ausstrecken mehr Platz.
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 4)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 32 Absatz 4 Nummer 4 die Angabe "25" durch die Angabe "27" zu ersetzen.
Begründung:
Der Abstand von der erhöhten Bodenfläche zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung sollte bei der Kaninchenhaltung zu Erwerbszwecken nicht unterhalb den Abmessungen von Haltungseinrichtungen für Kaninchen für tierwissenschaftliche Zwecke liegen. Insofern ist eine Anpassung der lichten Höhe erforderlich.
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 4)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 32 Absatz 4 Nummer 4 nach dem Wort "Abstand" die Wörter "bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen" einzufügen.
Begründung:
Zuchtkaninchen müssen sich auf der erhöhten Ebene putzen können. Hierzu reicht ein Abstand von 25 Zentimeter nicht.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 5 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 32 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die erhöhte Fläche dient auch dem Rückzug und sollte deshalb komfortabler als der Bodenbereich sein. Eine gering perforierte Fläche verringert die Beschmutzung mit Kot und Urin von Tieren, die sich unter der erhöhten Fläche aufhalten. Ein geringer Perforationsgrad der erhöhten Ebene führt darüber hinaus zu einer geringeren Beleuchtung der darunterliegenden Bodenfläche als Rückzugsraum.
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Nummer 6 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 32 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Der Anteil der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche, die nicht von der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche überdacht ist, bedarf einer Festlegung, da es ansonsten infolge der zulässigen Mindesthöhe der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche zu Einschränkungen des Verhaltens kommen kann. Der in der Richtlinie 201/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Abl. L 276/33 ) in Anhang III Teil B. Nummer 2 für Kaninchen genannte Höchstwert von 40 Prozent wurde übernommen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 4 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 32 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:
"Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können."
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach der Angabe " § 32 Absatz 1" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8" einzufügen.
Begründung:
Kaninchen müssen sich in Rückzugsräumen und den Zugängen hierzu ausweichen können.
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 9 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 32 folgender Absatz 9 anzufügen:
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 sind in § 32 Absatz 1 die Wörter "Absätze 2 bis 8" durch die Wörter "Absätze 2 bis 9" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach der Angabe " § 32 Absatz 1 " die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder Absatz 8" einzufügen.
Begründung:
Rückzugsbereiche sind zum Wohlbefinden erforderlich. Die Tiere müssen ausweichen können und sollen sich nicht gegenseitig stören.
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 32 Absatz 10 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 32 folgender Absatz 10 anzufügen:
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 4 sind in § 32 Absatz 1 die Wörter "Absätze 2 bis 8" durch die Wörter "Absätze 2 bis 10" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach der Angabe " § 32 Absatz 1 " die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder Absatz 8" einzufügen.
Begründung:
Feuchte und Nässe führen zu hygienischen Problemen und können zu gesundheitlichen Problemen führen.
Die Prüfung auf Dichtigkeit ist erforderlich, um die Durchfeuchtung des Bodens und ggf. von Einstreu zu vermeiden und so auch eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden. Angesichts des hohen Risikos von Magen-Darmkrankheiten bei Kaninchen ist eine Konkretisierung des Gewollten angebracht.
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 33 Absatz 2 die Wörter "Sichtkontakt zu anderen Kaninchen haben können" durch die Wörter "andere Kaninchen sehen, riechen und hören können" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Kaninchen leben gesellig. Die Einschränkungen bei Einzelhaltung, wenn ein zeitweiser Aufenthalt in der Gruppe nicht möglich ist, sind so gering wie möglich zu halten.
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 3 Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 33 Absatz 3 Nummer 1 die Tabelle wie folgt zu fassen:
Mastkaninchen | Fläche in Quadratzentimetern je Tier |
1. bis 4. Tier | 1.500 |
5. bis 10. Tier | 1.000 |
11. bis 24. Tier | 850 |
ab 25. Tier | 700, |
Begründung:
Die jedem Einzeltier zur Verfügung stehende Fläche verringert sich auf Grund der Staffelung mit zunehmender Gruppengröße. Werden 10 Tiere gehalten, so beträgt die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche 1200 cm2/Tier, würden hingegen beispielsweise 20 Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten, so beträgt die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nur noch 950 cm2/Tier. Diese Fläche gestattet keine annähernd verhaltensgerechte Bewegung mehr. Hieran ändert auch der Zuwachs der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche von 300 cm2/Tier wenig.
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 3 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 33 Absatz 3 Nummer 2 die Angabe "6.000" durch die Angabe "8.000" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Mindestfläche gestattet keine annähernd verhaltensgerechte Bewegung der Tiere. Die Vorgabe einer größeren Mindestfläche ist angebracht.
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 3 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 33 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "an einer Seite" sind zu streichen.
- b) Nach den Wörtern "mindestens 80 Zentimeter lang" sind die Wörter "und 60 Zentimeter breit" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Neben der Mindestlänge ist auch eine Mindestbreite vorzugeben, um dem Anliegen einer tiergerechten Unterbringung annähernd gerecht zu werden. Die Angabe von Länge und Breite sieht auch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in § 7 Nummer 2 für Boxen zur Einzelhaltung von Kälbern vor.
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 33 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a das Wort "Bodenfläche" durch das Wort "Grundfläche" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung, was unter lichter Höhe zu verstehen ist.
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 33 Absatz 3 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 33 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
"Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen."
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 Buchstabe a ist § 44 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 37 sind nach der Angabe " § 33 Absatz 1" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5" einzufügen.
- bb) In Nummer 3 8 ist die Angabe " § 3 3 Absatz 3 Nummer 1 " durch die Angabe " § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" zu ersetzen.
- cc) In den Nummern 39 und 40 ist jeweils nach der Angabe " § 33 Absatz 3 " die Angabe "Satz 1 " einzufügen.
- b) In Nummer 9 Buchstabe a ist § 45 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 17 Nummer 2 ist nach der Angabe " § 33 Absatz 3" die Angabe "Satz 1 " einzufügen.
- bb) In den Absätzen 23, 24 und 25 ist jeweils nach der Angabe "Absatz 3" die Angabe "Satz 1 " einzufügen.
- cc) Nach Absatz 25 ist folgender Absatz 25a einzufügen:
(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem .... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
- 1. noch bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] gehalten werden;
- 2. noch bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] gehalten werden, wenn den Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die ebene Auftrittsflächen mit einer Auftrittsbreite nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt."
Begründung:
Stark perforierter Boden dient vornehmlich der Arbeitserleichterung, da hierdurch der Reinigungsaufwand vermindert wird. Soweit eine unzureichende Wärmeableitung zu besorgen ist, kann diesem Problem durch Auswahl geeigneter Bodenmaterialien und ein Lüftungsregime begegnet werden. Ein Teil des Bodens muss perforationsarm sein, um ein Komfortverhalten auch in der Gruppe zu gestatten und einen Beitrag zur Pfotengesundheit zu leisten.
Zu den Folgeänderungen:
Ein Verstoß gegen die Pflicht des § 33 Absatz 3 Satz 2 - neu - soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
Die heute üblichen Haltungseinrichtungen für die Haltung von Mastkaninchen zu Erwerbszwecken erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Kaninchenhalter ihre Anlage teilweise mit erheblichem Aufwand umrüsten müssen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Daher ist eine Bestimmung für bestehende Einrichtungen mit angemessenen Übergangsfristen vorgesehen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 2 Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 34 Absatz 2 Nummer 1 in der Tabelle in Spalte 2 die Angabe "6.800" durch die Angabe "7.400" zu ersetzen.
Begründung:
Für Zuchtkaninchen ab einem Gewicht von 5,5 kg ist eine größere Mindestfläche erforderlich, um raumgreifendere Bewegungen zu gestatten.
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 34 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a das Wort "Bodenfläche" durch das Wort "Grundfläche" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung, was unter lichter Höhe zu verstehen ist.
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist dem § 34 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 8 Buchstabe a ist § 44 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 37 ist nach den Wörtern "in Verbindung mit" die Angabe "Absatz 2 Satz 2 oder" einzufügen.
- bb) In Nummer 3 8 ist die Angabe " § 34 Absatz 2 Nummer 1 " durch die Angabe " § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 " zu ersetzen.
- cc) In Nummer 40 ist nach der Angabe " § 34 Absatz 2" die Angabe "Satz 1" einzufügen.
- b) In Nummer 9 Buchstabe a ist § 45 wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 17 Nummer 2 ist nach der Angabe " § 34 Absatz 2" die Angabe "Satz 1 " einzufügen.
- bb) In den Absätzen 26 und 27 ist jeweils nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe "Satz 1 " einzufügen.
- cc) Nach Absatz 27 ist folgender Absatz 27a einzufügen:
(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
- 1. noch bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] gehalten werden;
- 2. noch bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die ebene Auftrittsflächen mit einer Auftrittsbreite nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt."
Begründung:
Stark perforierter Boden dient vornehmlich der Arbeitserleichterung, da hierdurch der Reinigungsaufwand vermindert wird. Soweit eine unzureichende Wärmeableitung zu besorgen ist, kann diesem Problem durch Auswahl geeigneter Bodenmaterialien und ein Lüftungsregime begegnet werden. Ein Teil des Bodens muss perforationsarm sein, um ein Komfortverhalten auch in der Gruppe zu gestatten und einen Beitrag zur Pfotengesundheit zu leisten.
Zu den Folgeänderungen:
Ein Verstoß gegen die Pflicht des § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
Die heute üblichen Haltungseinrichtungen für die Haltung von Zuchtkaninchen zu Erwerbszwecken erfüllen teilweise die Anforderungen dieser Verordnung nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Kaninchenhalter ihre Anlage teilweise mit erheblichem Aufwand umrüsten müssen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Daher ist eine Bestimmung für bestehende Einrichtungen mit angemessenen Übergangsfristen vorgesehen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 3 Nummer 4)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 34 Absatz 3 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
- a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
- b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,"
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach der Angabe "Nummer 1, 2, 3" die Angabe ", 4" zu streichen.
Begründung:
In Naturbauten verschließt die Häsin die Neströhre und öffnet diese zum Säugen selten. Der Geruch der Jungen bedeutet eine Belastung für die Häsin, der sie sich in Haltungssystemen nur schwer entziehen kann. Ein Verschluss der Nestöffnung vermindert diese Belastung. Der Verschluss der Nestöffnung kann zum Beispiel durch die Häsin selbst mit Nestbaumaterial, den Tierhalter mittels einer mechanischen Vorrichtung, aber auch durch eine Zugangsvorrichtung erfolgen, die von der Häsin bedient werden kann und ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer gestattet.
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 3 Nummer 5)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 34 Absatz 3 Nummer 5 das Wort "sechs" durch das Wort "acht" zu ersetzen.
Begründung:
Die Schwelle dient dem Abstreifen der Jungen nach dem Säugen und soll die Jungtiere am Verlassen des Nestes hindern. Die Fachinformation Tierschutz (Nr. 5.5_ (1) / Oktober 2009) - Nester für Kaninchen - des schweizerischen Bundesamtes für Veterinärwesen sieht eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern vor. Das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zur Kaninchenhaltung (Merkblatt Nr. 78) nennt eine Höhe von 8 bis 15 Zentimetern.
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 3 Nummer 7 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 34 Absatz 3 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Das Aufspringen führt zu Erschütterungen der Nestkammer und beunruhigt die Jungtiere unnötig. Insofern ist es auch nicht statthaft, eine Nestkammer als erhöhte Bodenfläche zur Verfügung zu stellen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 34 Absatz 4)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 34 Absatz 4 nach dem Wort "Zuchtkaninchen" die Wörter "und deren Jungtiere" einzufügen.
Begründung:
Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass nicht nur alle Zuchtkaninchen, sondern auch die Jungtiere gleichzeitig fressen können. Ansonsten kommt es zu vermeidbaren Rangordnungskämpfen zum Abdrängen schwächerer Tiere.
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35 Absatz 1 Nummer 1a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 35 Absatz 1 nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,"
Begründung:
Der Zugang zu Tränkwasser ist ein essenzielles Bedürfnis von Tieren und sollte entsprechend den anderen Abschnitten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung als ausdrückliche Forderung auch im Abschnitt Kaninchen enthalten sein.
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35 Absatz 1 Nummer 6)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 35 Absatz 1 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-Rhythmus folgt und für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen muss, soweit dies die natürliche Beleuchtung zulässt und mindestens so viel Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung brauchen, sowie eine Dämmerphase vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemäßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30 Minuten dauert."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Eine Mindestdauer der Dämmerungsphase ist festzulegen. Höchstlichtstärken sowie Mindestanforderungen für die Dunkelphase sind vorzugeben.
30. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35 Absatz 1 Nummer 7 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 35 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:
"42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,"
Begründung:
Klarstellung, wie lange bei künstlicher Beleuchtung die Hellphase mindestens ununterbrochen dauern muss.
Zur Folgeänderung:
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Absatz 1 Nummer 7 - neu - soll eine Ordnungswidrigkeit sein.3
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 5 Absatz 1 Nummer 8 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 35 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Flüssige und feste Ausscheidungen tragen zur Belastung der Atemluft bei. Insofern ist es zur Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung erforderlich, mindestens täglich die Ausscheidungen aus dem Stall zu entfernen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35 Absatz 3)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 35 Absatz 3 die Wörter "dieser Tierart" durch die Wörter "der jeweiligen Haltung" zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Entscheidend ist nicht, welche Krankheiten und Parasiten bei Kaninchen - unabhängig von deren Aufenthaltsort - auftreten, sondern Krankheiten und Parasiten, die üblicherweise bei den in der Verordnung beschriebenen Haltungsformen auftreten.
33. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 35a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist nach § 35 folgender § 35a einzufügen:
" § 35a Sachkunde
- (1) Kaninchen darf nach dem ... [Einsetzen: Angabe des Tages und Monats der Verkündung dieser Verordnung sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Monats] nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
- (2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Behörde von einer Prüfung absieht.
- (3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- 1. im Bereich der Kenntnisse:
- a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen mit Futter und Wasser,
- b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Kaninchen,
- c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kaninchen,
- d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
- e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Kaninchen und mögliche Gegenmaßnahmen,
- f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlachtung und Tötung,
- g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
- 2. im Bereich der Fertigkeiten:
- a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,
- b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kaninchen,
- c) tierschutzgerechte Tötung.
- (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
- (5) Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen nachweist durch
- 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt oder Landwirtin,
- 2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
- 3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten hat oder
- 4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
- (6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
- (7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und angeleitet werden."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist in der Inhaltsübersicht nach der Zeile zu § 35 folgende Zeile einzufügen:
" § 35a Sachkunde"
- b) In Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 nach Nummer 44 folgende Nummern 44a und 44b einzufügen:
"44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,
44b. entgegen § 35a Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,"
Begründung:
Die Haltung von Kaninchen erfordert besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Kaninchen sind sehr reproduktiv, werden intensiv gehalten und Jungtierverluste können bei schlechten Haltungsbedingungen sehr hoch sein. Diesem Anliegen trägt das Erfordernis eines Sachkundenachweises - in Entsprechung zu den Vorschriften für das Halten von Masthühnern - Rechnung. Die Zahl derjenigen, die ihre Sachkunde im Rahmen einer Prüfung ablegen müssen, wird voraussichtlich gering sein. Zum einen gilt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nur für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken, zum anderen kann die zuständige Behörde von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen, zum Beispiel durch eine Ausbildung als Landwirt oder Landwirtin oder den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten hat.
Zu Folgeänderungen:
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des neuen § 35a Absatz 1 oder gegen die Vorschrift des neuen § 35a Absatz 7 soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
34. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 36 Absatz 3)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 36 Absatz 3 das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.
Begründung:
Die kumulative tägliche Mortalitätsrate gibt Hinweise darauf, inwieweit sich die Tiere in den Haltungseinrichtungen wohlfühlen und es möglicherweise zur Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Übersteigt die kumulative tägliche Mortalitätsrate einen bestimmten Schwellenwert, sind Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes einzuleiten.
Dieser Schwellenwert sollte nicht über 7 % liegen, da dies dem Stand der guten fachlichen Praxis entspricht.
35. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 2 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 37 Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Abweichend von Satz 1 darf ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden, wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist."
Begründung:
Ein Frühabsetzen von einzelnen Jungtieren oder ganzen Würfen ist stets mit besonderen gesundheitlichen Risiken verbunden und sollte daher auf besondere Einzelfälle begrenzt bleiben. Voraussetzung für das Frühabsetzen ist in jedem Fall eine tierärztliche Indikation.
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 3 und 4)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 37 Absatz 3 und 4 wie folgt zu fassen:
Begründung:
Jungtiere haben gemeinhin eine höhere Mortalitätsrate als Zucht- oder Mastkaninchen. Es bedarf deshalb einer getrennten Berechnung der täglichen bzw. kumulativen Mortalitätsrate, um den Tierhalter nicht unangemessen zu belasten.
37. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nach dem Wort "Wurf"die Wörter "sowie das jeweilige Datum des Wurfs" einzufügen.
Begründung:
Ohne Aufzeichnungen über das Datum der jeweiligen Würfe kann der Tierhalter nicht sicherstellen und die Behörde nicht überprüfen, dass die Anforderungen des § 37 Absatz 1 eingehalten werden. Demnach darf die Besamung oder das Decken der Häsin frühestens am 11. Tag nach der Geburt der Jungtiere des vorhergegangen Wurfes erfolgen.
38. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu -)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 37 Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ändern:
Begründung:
Ohne Dokumentation der Besamungs- bzw. Decktermine ist die Einhaltung des § 37 Absatz 1 für den Tierhalter schwer und für die zuständige Behörde nicht kontrollierbar.
39. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe 0a - neu - (§ 44 Absatz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 8 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe 0a einzufügen:
- '0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" die Wörter "oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3" eingefügt.'
Begründung:
Entsprechend der Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 soll die Pflicht nach § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 eine Ordnungswidrigkeit sein.
40. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 37)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 37 nach den Wörtern "oder Nummer 5" die Wörter ", Absatz 4 oder Absatz 5" einzufügen.
Begründung:
Ein Verstoß gegen die Haltungsanforderungen nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 5 soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
41. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 41a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 41 folgende Nummer 41a einzufügen:
"41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,"
Begründung:
Ein Verstoß gegen die Pflicht des § 35 Absatz 1 Nummer 4 soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
42. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 42a - neu -)* In Artikel 1 Nummer 8 ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 42 folgende Nummer 42a einzufügen:
"42a. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,"
Begründung:
Der Verstoß gegen die Pflicht des § 35 Absatz 2 Satz 1 soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
43. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 44)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a sind in § 44 Absatz 1 Nummer 44 nach dem Wort "aufbewahrt" die Wörter "oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt" einzufügen.
Begründung:
Auch ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
44. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 45a - neu -)
In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ist in § 44 Absatz 1 nach Nummer 45 folgende Nummer 45a einzufügen:
"45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt,"
Begründung:
Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 37 Absatz 1 soll eine Ordnungswidrigkeit sein.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
- 45. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der vorgelegten Verordnung spezifische Vorschriften für die Kaninchenhaltung und -zucht zu Erwerbszwecken geregelt werden sollen.
Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei den Tierhaltern und Überwachungsbehörden den Anwendungsbereich klarzustellen.
Laut Verordnung ist dann von einem Erwerbszweck auszugehen, wenn die Haltung und/oder Zucht der Kaninchen über die Nutzung zum eigenen Bedarf hinausgeht und der Tierbestand einen geringen Umfang übersteigt. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn Tiere oder deren Produkte in größerem Umfang gegen Entgelt an Dritte abgegeben werden. Offen bleibt hierbei, ab welcher Tierzahl in der Haltung ein "geringer Umfang" überschritten wird bzw. was unter "größerem Umfang" bei der Abgabe von Tieren oder deren Produkten zu verstehen ist.
- 46. Der Bundesrat begrüßt die Einführung tierschutzrechtlicher Vorschriften für die gewerbliche Kaninchenhaltung. Zur weiteren Verbesserung der Tierschutzstandards in der Kaninchenhaltung liegen keine ausreichenden Forschungsergebnisse vor. Insofern bittet der Bundesrat die Bundesregierung, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Kaninchenhaltung die Forschung in Bezug auf Haltungssysteme von Kaninchen zu fördern. Hierbei sollen insbesondere
- - die Größe und Ausgestaltung der Haltungseinrichtungen,
- - die Bodengestaltung, -der Einsatz von Einstreu unter besonderer Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Anforderungen (Kokzidiose),
- - alternative Haltungssysteme wie
- - Bodenhaltung mit Auslauf und
- - Freilandhaltung in ihren Auswirkungen auf Verhalten, Wohlbefinden und Gesundheit Berücksichtigung finden und hieraus Haltungsbedingungen abgeleitet werden können.
- *. Bei Annahme der Ziffern 2, 12, 13, 14 und 20 sind die Folgeänderungen redaktionell zusammenzufassen.
- *. Vorbehaltlich anderer Änderungsmaßgaben zu § 32 Absatz 4.
- *. Wird bei Annahme mit Ziffer 30 redaktionell angepasst.