A
Der Bundesrat hat in seiner 960. Sitzung am 22. September 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 47f Absatz 1 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 47f Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist."
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass nicht die kontrollierende Behörde, sondern der Betreiber des Fahrzeugs den Nachweis zu erbringen hat, dass die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 BImSchG erfüllt sind, wenn das Fahrzeug mit anderen Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben wird.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 47f Überschrift, Absatz 2 Satz 2 StVZO)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 47f wie folgt zu ändern:
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient der ergänzenden Umsetzung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. Danach gehört zu den mit Sanktionen belegten Verstößen von Fahrzeugbetreibern auch die Manipulation von Systemen zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen. Mit dem Änderungsvorschlag wird dies als Verbotstatbestand aufgenommen und gemäß § 69a Absatz 1 der Verordnung als Ordnungswidrigkeitstatbestand festgelegt.
B
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt seinen Beschluss vom 10. Februar 2012 (BR-Drucksache 861/11(B) , in dem der (nur) konsolidierten Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugestimmt wurde mit der Entschließung, diese bis 2014 auch im Hinblick auf das aktuelle EU-Recht grundlegend zu reformieren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese dringende Reform der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nun spätestens bis zum Jahresende 2018 abzuschließen, so dass die Neufassung 2019 in Kraft treten kann. Dies dient der besseren Verständlichkeit für alle Betroffenen, der Verkehrssicherheit, der Harmonisierung mit dem fortgeschriebenen EU-Recht und berücksichtigt den Fortschritt der Fahrzeugtechnik - auch im Hinblick auf künftiges automatisiertes Fahren.
- 2. Der Bundesrat behält sich vor, künftig weiteren nötigen Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nur im Rahmen der reformierten
Fassung zuzustimmen, um Doppelarbeit aller Beteiligten zu vermeiden.
Begründung:
Zu Nummer 1:
Die derzeit geltende Fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist strukturell, inhaltlich und in ihren Aussagen nicht mehr aktuell und hinreichend verständlich aufgrund ihrer Historie seit dem 13. November 1937. Die zur Aktualisierung dringend erforderliche grundlegende Reform der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat sich aufgrund verschiedener (auch äußerer) Hemmnisse erheblich verzögert, obwohl bereits in aufwändiger Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Beteiligten ein weitgehend abgestimmter Entwurf erarbeitet wurde. Umso mehr ist nun eine zügige Fertigstellung und Verkündung erforderlich, um ein weiter fortschreitendes Auseinanderdriften zwischen den ständig aktualisierten Mindestanforderungen für die Typgenehmigung neuer seriengefertigter Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger im EU-Recht und den nationalen Anforderungen für die Genehmigung und den späteren Betrieb der Einzelfahrzeuge zu vermeiden. Dies ist auch im Hinblick auf den Fortschritt der Fahrzeugtechnik - beispielsweise beim künftigen automatisierten Fahren - unerlässlich.
Zu Nummer 2:
Der bereits in Zusammenarbeit von Bund, Ländern und anderen Beteiligten weitgehend abgestimmte Entwurf der StVZO beruht auf deren bisher geltenden Fassung und bedurfte erheblichen Aufwands. Jede weitere Änderung der bisherigen StVZO verursacht auch weitergehenden Anpassungsbedarf des Reform-Entwurfs.