962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
- *. Ersetzt Drucksache 567/1/17.
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3)
In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben" durch die Wörter "außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- bb) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "räumlichen und" sind zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder anderen Betrieben" sind durch die Wörter "Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- b) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 sind die Wörter "Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben" durch die Wörter "außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
- bb) Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Wörter "räumlichen und" sind zu streichen.
- bbb) Die Wörter "oder anderen Betrieben" sind durch die Wörter "Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger" zu ersetzen.
Begründung:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird zum einen sichergestellt, dass auch die jeweiligen Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland aufnehmen, dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegen. Die Änderungen sind notwendig, da ansonsten infolge der Definition des Betriebs in § 2 Nummer 5 die Aufnahme von außerhalb Deutschlands angefallenem Wirtschaftsdünger nicht erfasst wäre.
Zum anderen wird mit Blick auf die von der Verordnung erfassten Biogasanlagen auf das Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs mit den jeweiligen Betrieben verzichtet.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist dem § 2 folgender Satz anzufügen:
"Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
- 1. in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
- 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird."
Begründung:
Ergänzende Klarstellung zur Begriffsdefinition in § 2 Nummer 1 "landwirtschaftlich genutzte Flächen" in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition in § 2 der Düngeverordnung (§ 2 Satz 1 Nummer 1 i.V.m. Satz 2). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten ist es erforderlich, innerhalb des Düngerechts einheitliche Begriffsdefinitionen zu verwenden.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 2 Satz 3 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen."
Begründung:
Aus Gründen der Praktikabilität und Vergleichbarkeit soll das Bezugsjahr (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr), welches für die Erstellung des Nährstoffvergleiches nach § 8 der Düngeverordnung vom Betriebsinhaber festgelegt wird, auch für die Erstellung der betrieblichen Stoffstrombilanz herangezogen werden.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 4 in den neuen Sätzen 3 und 4 nach der Angabe "Satz 1" jeweils die Angabe "oder 2" einzufügen.
Begründung:
Der Begriff der "viehhaltenden Betriebe" nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung umfasst auch Betriebe mit einem sehr geringen Anfall an Wirtschaftsdünger durch Nutztiere.
Solche Betriebe sollten, sofern sie keinen Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung erstellen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls nach § 3 Absatz 4 von den Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 befreit sein. Aus Vereinfachungsgründen sollte für den maßgeblichen Anfall die Grenze von 750 kg Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aus der Düngeverordnung (§ 8 Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe c) übernommen werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 - neu -)
In Artikel 1 ist dem § 4 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Um Besonderheiten bei der Anwendung von Kompost aus Bioabfall gemäß § 2 Nummer 1 der Bioabfallverordnung Rechnung zu tragen, kann der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen."
Folgeänderungen:
In Artikel 1 ist Anlage 2 Tabelle 2 "Erfassung der Daten für die betriebliche Stoffstrombilanz" wie folgt zu ändern:
- a) In Spalte 1 Zeile 3 sind das Fußnotenzeichen "1" und unter der Tabelle folgende Fußnote einzufügen:
"1 Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Kompost aus Bioabfall gemäß § 2 Nummer 1 der Bioabfallverordnung handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre aufgeteilt werden."
- b) Nach Zeile 14 ist folgende Zeile 15 einzufügen:
"15. unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 4 Absatz 3"
- c) Die bisherigen Zeilen 15 bis 17 werden die Zeilen 16 bis 18. In den neuen Zeilen 17 und 18 erhalten die Fußnotenzeichen und die jeweils dazugehörigen Fußnoten die Bezeichnung "2" und "3" .
Begründung:
Ein wichtiges Ziel der Novelle des Düngerechts war, dass die Anwendung von Komposten u.ä. in der Landwirtschaft gegenüber der bisherigen Situation nicht erschwert werden darf. Entsprechend wurde in der Düngeverordnung in § 8 "Nährstoffvergleich" in Absatz 5 geregelt:
"Um Besonderheiten ... bei der Anwendung bestimmter Düngemittel ... Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. ..."
Diese Regelungen der DüV bezüglich sonstiger organischer Düngemittel sind entsprechend in die StoffBilV zu übernehmen, weil ansonsten zu befürchten ist, dass die nach beiden Vorschriften unabhängig voneinander erhobenen Daten nicht zu kongruenten und plausiblen Ergebnissen führen. Dies trifft auch für die Vorgabe von unvermeidlichen Verlusten und erforderlichen Zuschlägen zu, wenn diese nicht durch die nach Landesrecht zuständige Stelle, sondern durch zusätzliche Regelungen vorgegeben werden. Die Anforderungen der StoffBilV sollten weitergehend mit denen der DüV übereinstimmen, um nachteilige Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft und insbesondere für die Verwertung von Kompost aus Bioabfällen gemäß der Bioabfallverordnung nicht zu erschweren. Deshalb sollte der entsprechende Passus aus § 8 Absatz 5 der DüV weitgehend übernommen werden.
Die Übernahme der Regelung aus der DüV ist auch als Harmonisierung beider Vorschriften zu sehen sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der geringen N-Frachten angebracht. So beträgt die gesamte Stickstofffracht der jährlichen landbaulichen Kompostverwertung z.B. in Niedersachsen mit rd. 4 000 Tonnen Stickstoff lediglich rd. 1 Prozent des Stickstoffaufkommens aus Wirtschaftsdünger und Gärresten. Dieser Anteil dürfte in den anderen Ländern vergleichbar niedrig sein.
Weitere fachliche Entscheidungsgrundlage für die anteilige und nur geringere Anrechnung des Stickstoffgehalts von Kompost bei der Stickstoffsaldierung ist die niedrige Stickstofffreisetzung auf Grund des äußerst geringen Mineralisati-onspotenzials (sehr weites und für Mikroorganismen ungünstiges C:N-Verhältnis im Kompost), so dass ungeachtet der niedrigen Anrechnung auch tatsächlich keine erhöhten Nitrat- oder Ammoniak-Verluste infolge der Kompostdüngung zu befürchten sind.
Im Bodenhumus gebundener Stickstoff, der aus Humusdüngern wie Kompost aus Bioabfall gemäß der Bioabfallverordnung stammt, wird im Bilanzzeitraum nicht über Ernteprodukte abgeführt. Dadurch entsteht eine Differenz zwischen Zu- und Abfuhr von Nährstoffen, die zu einer Erhöhung des Kontrollwertes führen würde. Im Ergebnis wäre dies kein Hinweis auf eine unsachgemäße Düngung, sondern Resultat einer unvollständigen Bilanzierung.
Die Berücksichtigung dieser Besonderheiten sind grundsätzliche Voraussetzungen, damit die Bereitschaft der Landwirte zur Aufnahme des Recyclingstoffes Kompost im Sinne der Kreislaufwirtschaft auch zukünftig aufrechterhalten werden kann. Die Verwendung von Kompost in der Landwirtschaft ist ökologisch sinnvoll und für den Humusaufbau und -erhalt erforderlich. Die Landwirtschaft hat bisher einen Großteil der erzeugten Kompostmengen abgenommen und damit zur Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgedankens beigetragen. Der Aufbau eines Marktes außerhalb der Landwirtschaft ist nur langfristig möglich und voraussichtlich mit Kostensteigerungen für die Bürgerinnen und Bürger verbunden.
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 (§ 7)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu fassen:
" § 7 Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz
Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahre die nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe den zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff von 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 8 Absatz 1 Nummer 3 sind am Ende die Wörter "in Verbindung mit den Anlagen 3 und 4" durch die Wörter "in Verbindung mit Anlage 3" zu ersetzen.
- b) § 9 ist wie folgt zu fassen:
" § 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre* aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."
- c) In Anlage 3 Tabelle 2 ist die Fußnote 3 wie folgt zu fassen:
"3 Bilanzwert in Höhe von 175 kg N je Hektar gemäß § 7"
- d) Anlage 4 ist zu streichen.
Begründung:
Mit der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Nährstoffflüsse in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Zufuhr und Abgabe) exakt und als Bruttowerte (einschließlich der "unvermeidbaren Verluste") erfasst werden, um sie anhand eines vorgegebenen zulässigen Bilanzwertes beurteilen und bewerten zu können.
Dieser Bewertungsansatz auf Grund einer festen und unten stehend noch weiter ausgeführten Stickstoffobergrenze, die sich allein aus den Berechnungen der Anlagen 2 und 3 ergibt, ist auch für flächenlose Betriebe ohne weitere Änderungen dieser beiden Anlagen möglich. Dazu wird auch auf die Fußnote 1 der Tabelle 2 der Anlage 2 verwiesen, wonach auch in der bisherigen Fassung der Stoffstrombilanzverordnung schon für die "Flächenlosen" nur der Abgleich der Summen von Nährstoffzufuhr und Nährstoffabfuhr auf der Betriebsebene vorgesehen ist (s. a. Zeile 13 Tabelle 2 Anlage 2 StoffBilV). Der für die Flächenlosen auf Grund von Anlagen 2 und 3 ermittelte Saldo als Differenz zwischen Nährstoffzufuhr und -abfuhr sollte möglichst niedrig sein. Eine praxistaugliche Obergrenze für eine max. zulässige Toleranz zwischen In- und Output kann auch hier erst nach Abschluss der Evaluierungsphase festgelegt werden, so dass auch in diesen Fällen die Streichung der Anlage 4 kein Vollzugshindernis darstellt.
Mit dem Änderungsvorschlag wird auf die aus einer etwaigen Überschreitung des vorgeschlagenen Orientierungswertes von 175 kg N/ha beim Brutto-N-Saldoüberschuss ggf. resultierende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Beratung verzichtet. Damit wird einmal mehr die Bedeutung der gemäß Düngegesetz bis 2021 vorgesehenen Evaluierung hervorgehoben und festgelegt, dass bis dahin keinerlei Sanktionierung gegenüber den Landwirten erfolgen soll.
Die Stoffstrombilanzverordnung sieht in der bisherigen Fassung zwar die Erfassung der Brutto-Bilanzwerte gemäß den Anlagen 2 und 3 vor. Parallel dazu ist aber in Anlage 4 ein betriebsindividuell zu ermittelnder Bilanzwert zu berechnen, der dann als Bezugswert für die Bewertung der Stoffstrombilanz nach Anlage 2 und 3 herangezogen wird. Hierbei sind jedoch diverse Abschläge für unvermeidbare Stickstoffverluste (z.B. bei Wirtschaftsdünger, Grobfutter, Weidehaltung) in Anlage 4 zu berücksichtigen, die dann zu unrealistisch hohen zulässigen Bilanzsalden führen und somit wenig Aussagekraft über die tatsächliche Nährstoffsituation des Betriebes haben. Darüber hinaus noch eine Überschreitung von bis zu 10 Prozent zuzulassen, ist fachlich ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
Die Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes ist weiterhin sehr kompliziert, dadurch wird der bürokratische Aufwand deutlich ansteigen. Zusätzlich müssen die ab 2018 betroffenen Betriebe jetzt sowohl eine Bilanz nach der Düngeverordnung als auch eine Stoffstrombilanz sowie eine betriebsindividuelle Berechnung des zulässigen Bilanzwertes vorlegen. Das stellt einen nicht zu vertretenden Aufwand für die Betriebe und die Vollzugsbehörden dar.
Um Unterschiede zu der Nährstoffbilanzierung nach der Düngeverordnung zu vermeiden, die ihrerseits einen einzuhaltenden Bilanzsaldo (60 kg N/ha, ab 2018 noch 50 kg N/ha) vorgibt, fehlt weiterhin eine generelle und auf die Flächeneinheit Hektar (ha) zu beziehende betriebsbezogene Obergrenze, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Der Änderungsvorschlag sieht daher eine feste Obergrenze von 175 kg N/ha vor. Dem liegt ein aktuelles Fachgutachten der Universitäten Gießen und Stuttgart-Hohenheim1 zugrunde, wonach selbst in besonders viehintensiven Regionen dieser Wert im Durchschnitt auf der Gemeindeebene eingehalten werden kann. Und auch gut wirtschaftende Futterbaubetriebe können diesen Wert schon heute ohne Probleme einhalten. Es ist unstrittig, dass Betrieben mit organischer Düngung höhere Stickstoffsalden als die bislang in der Düngeverordnung festgelegten zuzugestehen sind.
Die Festlegung eines fest vorgegebenen Bilanzsaldos in § 7 ist auch deshalb gerechtfertigt und würde zu keiner Überforderung der Betriebe führen, da eine Überschreitung dieses Saldos keinerlei Sanktionen auslöst. Das Ziel der Stoffstrombilanzverordnung sollte schließlich sein, dass alle Betriebe ihr Dünge-und Bewirtschaftungsmanagement weiter optimieren, um die Stickstoffeffizienz zu verbessern.
Auch die Ackerbaubetriebe, die beispielsweise Wirtschaftsdünger aus Tierhaltungsbetrieben aufnehmen, würden von dieser Regelung profitieren und künftig eher bereit sein, Wirtschaftsdünger aus Überschussregionen aufzunehmen und im Ackerbau zu verwerten. Dies würde die angestrebte überregionale Verteilung der Wirtschaftsdünger aus den tierhaltenden Überschussin die Ackerbauregionen fördern und unterstützen.
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 bis 5)
In Artikel 1 sind in § 7 die Absätze 1 bis 5 durch folgende Absätze 1 bis 3 zu ersetzen:
- (1) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahre die nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe den zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff von 130 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
- (2) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahre den nach Absatz 1 zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff überschreitet, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, wenn die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist.
- (3) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Beratung nach Absatz 2 Satz 1 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des Bilanzwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Stoffstrombilanzen nach § 6 Absatz 1 der nach Landesrecht zuständigen Stelle im darauffolgenden Jahr spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres zur Prüfung erneut vorzulegen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann den Betriebsinhaber von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist."
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Mit der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) soll ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb sichergestellt und hierbei Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermieden werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Nährstoffflüsse in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Zufuhr und Abgabe) exakt und als Bruttowerte (einschließlich der "unvermeidbaren Verluste") erfasst werden, um sie anhand eines vorgegebenen zulässigen Bilanzwertes beurteilen und bewerten zu können.
Die Stoffstrombilanzverordnung sieht in der bisherigen Fassung zwar die Erfassung der Brutto-Bilanzwerte gemäß den Anlagen 2 und 3 vor. Parallel dazu ist aber in Anlage 4 ein betriebsindividuell zu ermittelnder Bilanzwert zu berechnen, der dann als Bezugswert für die Bewertung der Stoffstrombilanz nach Anlage 2 und 3 herangezogen wird. Hierbei sind jedoch diverse Abschläge für unvermeidbare Stickstoffverluste (z.B. bei Wirtschaftsdünger, Grobfutter, Weidehaltung) in Anlage 4 zu berücksichtigen, die dann zu unrealistisch hohen zulässigen Bilanzsalden führen und somit wenig Aussagekraft über die tatsächliche Nährstoffsituation des Betriebes haben. Darüber hinaus noch eine Überschreitung von bis zu 10 Prozent zuzulassen, ist fachlich ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
Die Ermittlung des für den Betrieb zulässigen Bilanzwertes ist weiterhin sehr kompliziert, dadurch wird der bürokratische Aufwand deutlich ansteigen. Zusätzlich müssen die ab 2018 betroffenen Betriebe jetzt sowohl eine Bilanz nach der Düngeverordnung als auch eine Stoffstrombilanz sowie eine betriebsindividuelle Berechnung des zulässigen Bilanzwertes vorlegen. Das stellt einen nicht zu vertretenden Aufwand für die Betriebe und die Vollzugsbehörden dar.
Um Unterschiede zu der Nährstoffbilanzierung nach der Düngeverordnung zu vermeiden, die ihrerseits einen einzuhaltenden Bilanzsaldo (60 kg N/ha, ab 2018 noch 50 kg N/ha) vorgibt, fehlt weiterhin eine generelle und auf die Flächeneinheit Hektar (ha) zu beziehende betriebsbezogene Obergrenze, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Der Änderungsvorschlag sieht daher eine feste Obergrenze von 130 kg N/ha in Anlehnung an das Modell von Prof. Dr. Friedhelm Taube vor (siehe auch http://www.bundestag.de/blob/413494/1b6682269c6293fe30fa7d1652faeb80/st_ellungnahme_taube-data.pdf ), die auch von gut wirtschaftenden Futterbaubetrieben schon heute ohne Probleme eingehalten werden kann. Es ist unstrittig, dass Betrieben mit organischer Düngung höhere Stickstoffsalden als die bislang in der Düngeverordnung festgelegten zuzugestehen sind. Die Festlegung eines fest vorgegebenen Bilanzsaldos in § 7 Absatz 2 ist auch deshalb gerechtfertigt und würde zu keiner Überforderung der Betriebe führen, da eine Überschreitung dieses Saldos keine Sanktionen, sondern lediglich eine Beratungspflicht auslöst. Das Ziel der Stoffstrombilanzverordnung sollte schließlich sein, dass alle Betriebe ihr Dünge- und Bewirtschaftungsmanagement weiter optimieren, um die Stickstoffeffizienz zu verbessern.
Auch die Ackerbaubetriebe, die beispielsweise Wirtschaftsdünger aus Tierhaltungsbetrieben aufnehmen, würden von dieser Regelung profitieren und künftig eher bereit sein, Wirtschaftsdünger aus Überschussregionen aufzunehmen und im Ackerbau zu verwerten. Dies würde die angestrebte überregionale Verteilung der Wirtschaftsdünger aus den tierhaltenden Überschussin die Ackerbauregionen fördern und unterstützen.
Die Erstellung einer betrieblichen Bilanz macht erst Sinn, wenn die Feldfrüchte auch geerntet sind. Bei Wahl des Wirtschaftsjahres als Bezugsjahr (= 1. Juli bis 30. Juni) sind mit Ablauf der Dreimonatsfrist ggf. etliche Feldfrüchte wie Kartoffeln, Rüben, Körnermais noch nicht geerntet. Deshalb soll die Frist in Absatz 3 Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
" § 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen"
- bb) Absatz 2 ist durch folgende Absätze 2 bis 6 zu ersetzen:
- (2) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres die betrieblichen Stoffstrombilanzen für Stickstoff zu bewerten. Hierbei hat er
- 1. einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr zugrunde zu legen oder
- 2. jährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bezugsjahres den für den Betrieb zulässigen Bilanzwert für Stickstoff nach den Vorgaben der Anlage 4 zu ermitteln und zu einem jährlich fortgeschriebenen zulässigen dreijährigen Bilanzwert nach Anlage 3 zusammenzufassen.
Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen.
- (3) Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre die nach Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 2 und 3 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe
- 1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert nicht überschreitet,
- 2. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet.
- (4) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Stoffstrombilanzen nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 auf Verlangen vorzulegen.
- (5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle fest, dass die nach Absatz 1 ermittelte Differenz zwischen Stickstoffzufuhr und Stickstoffabgabe im Durchschnitt der letzten drei Bezugsjahre im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 den dort genannten zulässigen Bilanzwert überschreitet oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 den dort genannten zulässigen dreijährigen Bilanzwert für Stickstoff um mehr als 10 Prozent überschreitet, kann sie anordnen, dass der Betriebsinhaber innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung an einer von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Beratung teilzunehmen hat. Hierbei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, ob die Nährstoffabgabe durch nicht zu vertretende Umstände wie Unwetter, Seuchen oder andere unwägbare Ereignisse erheblich verringert worden ist oder die Überschreitung des jeweils zulässigen Bilanzwertes auf Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung und Fütterung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen beruht. Die Teilnahme ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen.
- (6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2022."
- b) § 7 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden wesentliche Regelungen zur Bewertung der nach § 6 Absatz 1 zu erstellenden Stoffstrombilanzen wegen des Sachzusammenhangs in § 6 überführt. Den Betriebsinhabern wird dabei eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, die erstellte Bilanz auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Bilanzwertes in Höhe von 175 kg N je Hektar zu bewerten, oder auf der Grundlage eines nach Anlage 4 ermittelten Bilanzwertes, der die konkreten betrieblichen Verhältnisse berücksichtigt. In Absprache mit der zuständigen Stelle können die Betriebsinhaber bei der Bewertung in Anlehnung an § 8 Absatz 5 der Düngeverordnung unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel die Anwendung größerer Mengen an Kompost sein, um die Humusversorgung der Böden zu verbessern.
Sofern die zuständigen Stellen der Länder feststellen, dass die nach § 6 Absatz 1 ermittelten Bruttobilanzen die nach Absatz 3 ermittelten zulässigen Werte überschreiten, können sie unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse anordnen, dass der Betriebsinhaber an einer anerkannten Beratung teilzunehmen hat, um künftig einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen.
Begründung zu den Folgeänderungen:
Die Bewertung der Stoffstrombilanzen wird nunmehr in § 6 geregelt. Der bisherige § 7 ist daher zu streichen. Hierdurch ändert sich die Paragrafenfolge. Zudem sind Verweisungen anzupassen.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2)*
In Artikel 1 ist § 8 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "drei Monate" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 sind die Wörter "zehn Jahre" durch die Wörter "sieben Jahre" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 2 Nummer 3 das Wort "zehn" durch das Wort "sieben" zu ersetzen.*
- *. ist bei Annahme mit Ziffer 6 oder Ziffer 8 redaktionell anzupassen
Begründung:
In der Vorlage sind spätestens einen Monat nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe die entsprechenden Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor aufzuzeichnen. Unter Umständen kann eine Vielzahl von Stoffen in den Betrieb aufgenommen bzw. abgegeben werden. Die erforderlichen Belege für den Zu-und Verkauf liegen nicht immer innerhalb eines Monats, z.B. bei quartalsweiser Rechnungslegung, im Betrieb vor. Um den bürokratischen Aufwand angesichts der Aussagekraft zu verringern, sollen die Aufzeichnungsfristen auf drei Monate festgelegt werden.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Aufbewahrungsfristen an die Vorgaben in § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung anzupassen.
10. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -)
In Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 sind die Wörter "in Kilogramm je Betrieb oder Kilogramm je Hektar" jeweils mit dem Fußnotenzeichen "01" und der Fußnote "01 Zutreffendes unterstreichen" zu versehen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.
B
- 11. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung eines nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgangs mit Nährstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb. Instrumente und Rechtsvorgaben, um zu dieser Zielerreichung beizutragen, bedürfen einer sorgfältigen Abwägung der Umweltbelange, der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für (Klein-)Betriebe und der möglichen Ausgestaltung eines praxisgerechten Vollzugs. Die gemäß § 11a des Düngegesetzes vorgegebene Evaluierung der vorliegenden Stoffstrombilanzverordnung ist daher unabdingbar und auf das sog. Düngepaket zu erstrecken.
- b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
- aa) die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung bis 31. Dezember 2021 auf das Düngepaket (DüngeG, DüngeV, AnlageV, StoffstrombilanzV) auszudehnen und dabei die abschätzbaren Auswirkungen auf solche Betriebe, die erst ab 2023 vom Anwendungsbereich des § 11a DüngeG erfasst werden, in die Evaluierung einzubeziehen;
- bb) die Ergebnisse der Evaluierung mit den Ländern abzustimmen;
- cc) die bei der Evaluierung bereits in der Begründung (vgl. BR-Drucksache 567/17 (PDF) , Abschnitt A. VII) zur Stoffstrombilanzverordnung aufgeführten Fragen:
- - Wie ist die Wirksamkeit der Stoffstrombilanzierung im Hinblick auf die Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umweltmedien durch die Landwirtschaft einzuschätzen? Welche Vorschläge zur Verbesserung der Umweltwirkungen können unterbreitet werden? - Haben sich die Bewertungskriterien der Stoffstrombilanzierung nach § 7 in der Praxis bewährt und gibt es Bedarf zur Fortentwicklung oder sind alternative Modelle zur Bewertung der Bilanzen effizienter?
- - Welche Belastungen der Wirtschaft und der Verwaltung ergeben sich durch die Anforderungen der Stoffstrombilanzierung und deren Kontrolle? Können die Belastungen verringert werden?
- - Welche Einsparungen für die Wirtschaft konnten bzw. können durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz erreicht werden?
- - Wie hat sich der Erfüllungsaufwand für die vorgesehenen Maßnahmen entwickelt? Steht die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Regelungswirkung? entsprechend auf das Düngepaket anzuwenden und dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- - Minimierung des Erfassungsaufwandes. Dies betrifft vor allem die Dokumentationsfristen, z.B. in Verbindung mit einer laufenden steuerlichen Buchung. Eine jährliche Ermittlung der Nährstoffmengen sollte hier für die Zielerreichung ausreichend sein.
- - Möglichkeiten für Ausnahmen bei untergeordneten Stoffströmen bzw. Nährstoffmengen. - Beurteilung der Umweltrelevanz und Notwendigkeit von Bilanzierungs- und Dokumentationspflichten für Kleinbetriebe bei der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.
- - Berücksichtigung von betrieblichen Besonderheiten bei der Bewertung der Stoffstrombilanzierung.
- dd) sich auf Ebene der Europäischen Union zur Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten für eine flexiblere Handhabung der EU-Düngevorgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Unerwünschte bzw. unbeabsichtigte Überregulierung erhöht den Bürokratieaufwand bäuerlicher Betriebe. Ungeachtet der mit der Neuregelung verfolgten Regelungszwecke muss daher eine zusätzliche Belastung insbesondere für Klein- bzw. bäuerliche Familienbetriebe als struktureller Säule der Landwirtschaft besonders sorgfältig geprüft und auf dem geringstmöglichen Niveau gehalten werden. Hierzu sind auch auf Ebene des EU-Rechts Flexibilisierungsmöglichkeiten zu prüfen.
Die o.g. Regelungen sind daher mit Blick auf die Erreichung des Regelungszwecks und die dafür einzusetzenden Mittel, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Dabei sind auch die Auswirkungen auf die erst ab dem Jahr 2023 von § 11a Absatz 2 DüngeG erfassten, kleineren Betriebe abzuschätzen und in die Bewertung mit einzubeziehen. Als Ergebnis der Evaluierung ist unnötiger Bürokratieaufwand noch vor der Erstreckung des Anwendungsbereichs der Regelung auf diese Betriebe auszuschließen.
- *. ist bei Annahme mit Ziffer 9 redaktionell anzupassen
- 1. Stickstoffüberschuss der Agrarwirtschaft in Baden-Württemberg, Regionalisierung des Stickstoffüberschusses auf der Gemeindeebene (Überschussbericht 2017), Internetausgabe Juli 2017