A. Problem und Ziel
- Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) wurde das im Jahr 1971 erlassene Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm novelliert. Mit der vorliegenden Verordnung werden auf der Grundlage des novellierten Gesetzes einheitliche Regelungen für die Erfassung und Übermittlung der Daten zu Art und Umfang des künftigen Flugbetriebs sowie zur Berechnung der Fluglärmimmissionen im Hinblick auf die Festsetzung von Lärmschutzbereichen getroffen. Die fachlich veralteten Regelwerke zur Datenerfassung und Berechnung (DES, DES-MIL und AzB), die auf der Fassung des Gesetzes von 1971 basierten, werden durch neue Regelungen ersetzt.
B. Lösung
- Die Verordnung trifft Regelungen zur Datenerfassung und zur Berechung von Fluglärm, die zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm im Umland aller größeren zivilen und militärischen Flugplätze erforderlich sind. Sie legt dazu im Einzelnen fest, welche Auskünfte vom Halter eines Flugplatzes und von den mit der Flugsicherung Beauftragten vorzulegen sind und wie die Berechnung der Fluglärmimmissionen und der Konturen des Lärmschutzbereichs erfolgt. Der stark mathematischtechnisch geprägte Regelungsgegenstand erfordert im Hinblick auf die gebotene Genauigkeit und Rechtssicherheit detaillierte Festlegungen. Diese sollen durch die zwei technischen Regelwerke "Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)" und "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)" getroffen werden, auf welche in der Verordnung durch statische Verweisungen Bezug genommen wird. Diese Regelwerke sollen nach Abschluss der Beratungen im Bundesrat und vor der Verkündung der Rechtsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
C. Alternativen
- Der Erlass der Verordnung ist für den Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes erforderlich. Alternativ wäre denkbar, die technischen Regelungen AzD und AzB durch das Deutsche Institut für Normung (DIN) oder auf der Ebene der einzelnen Länder entwickeln zu lassen. Dies wäre allerdings weitaus weniger effektiv und deutlich zeitaufwändiger gewesen als die gewählte Erarbeitung auf Bundesebene unter Beteiligung von Experten aus den beteiligten Kreisen. Zudem wäre die Einheitlichkeit der Ergebnisse nicht gewährleistet oder zumindest im Einzelfall fraglich. Gleichwertige Alternativen zu der vorliegenden Verordnung und der statischen Verweisung auf die Regelwerke AzD und AzB sind daher nicht gegeben.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine vollzugsunabhängigen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen keine neuen Kostenfolgen; die Vollzugskosten ergeben sich vielmehr bereits aus den Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Nach der Amtlichen Begründung der Gesetzesnovelle fallen im Rahmen dieser Vollzugsaufgaben bei den Ländern insbesondere Kosten für die Aufbereitung der von Flugplatzhaltern und Flugsicherungsstellen vorzulegenden Daten, für die Berechnung der Lärmschutzbereiche und für deren kartenmäßige Darstellung an. Bei Festsetzungen auf der Grundlage der Vorgängerregelung beliefen sich die externen Kosten auf rund 20.000 € pro Flugplatz. In der Amtlichen Begründung der Novelle wird von einer annähernd gleich bleibenden Höhe der Durchführungskosten für den Vollzug des novellierten Gesetzes ausgegangen.
E. Sonstige Kosten
- Die Kosten für die Datenerfassung und Datenübermittlung durch die Halter der Flugplätze und die mit der Flugsicherung Beauftragten sind im Abschnitt "Bürokratiekosten" dargestellt. Weitere Kosten für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Betriebe entstehen durch diese Verordnung nicht.
- Messbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm verpflichtet den Flugplatzhalter und die mit der Flugsicherung Beauftragten, der zuständigen Behörde die für die Ermittlung der Fluglärmbelastung erforderlichen Auskünfte über den künftigen Flugbetrieb zu erteilen. Die Informationspflicht wurde durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 eingeführt und durch das Datenerfassungssystem DES vom 10. März 1975 konkretisiert. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Juni 2007 wurden auch die mit der Flugsicherung Beauftragten auskunftspflichtig, zudem wurden die gesetzlichen Vorgaben für die Bestimmung der Fluglärmbelastung modernisiert. Die Datenerfassung führt bei den betroffenen Flughäfen und Flugsicherungsstellen zu Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Ermittlung der Flugbewegungszahlen, für die Beschreibung der Flugstrecken und für die Abstimmung zwischen Flugsicherungsstellen und Flughafen sowie für die Übermittlung der Angaben. Zur Ermittlung der Kosten der Datenerfassung hat das Umweltbundesamt, das beim Vollzug des Fluglärmgesetzes 1971 zahlreiche Datenerfassungen durchgeführt hat, im Bereich der Fluglärmberechnung tätige Beratungsfirmen sowie Experten von Flughäfen und Flugsicherung nach den entstehenden Kosten befragt. Als erste konservative Abschätzung werden Gesamtkosten von etwa 30.000 € für jedes erstellte Datenerfassungssystem (neu) angenommen. Die Vorgaben des Gesetzes bestimmen Häufigkeit und Gesamtzahl der anzufertigenden Datenerfassungssysteme: Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind etwa 35 zivile Flugplätze erfasst, für die ein Lärmschutzbereich festzusetzen ist. Für jeden dieser Flugplätze müssen spätestens alle 10 Jahre Daten vorgelegt werden eine frühere Prüfung ist beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Aufgrund von Erfahrungswerten beim Vollzug des Fluglärmgesetzes von 1971 wird davon ausgegangen, dass im Mittel pro Flugplatz alle 7 Jahre ein Datenerfassungssystem zu erstellen ist. Dies ergibt durchschnittlich 5 Datenerfassungssysteme pro Jahr in Deutschland. Die Gesamtkosten die Datenerfassung nach dem novellierten Fluglärmgesetz werden auf durchschnittlich 150.000 € pro Jahr (30.000 € x 5) geschätzt.
- Im Rahmen der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs wurden Möglichkeiten zur Vereinfachung und zur Verringerung der Bürokratiekosten geprüft. Soweit Vereinfachungsmöglichkeiten bestehen, wurden diese genutzt. Dies betrifft insbesondere die Ermöglichung von IT-Lösungen und die Vorgaben für einheitliche Datenformate, um eine effiziente Übertragung der Daten in die bundesweit genutzten Fluglärmberechnungsprogramme zu ermöglichen.
- Andere Vereinfachungen oder Alternativlösungen scheiden aufgrund bindender Vorgaben des Gesetzes aus, etwa beim Anwendungsbereich, bei der Häufigkeit der Informationsübermittlung und beim erforderlichen Umfang der zu erhebenden Daten.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen - 1. FlugLSV)
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.
§ 2 Datenerfassung über den Flugbetrieb
- (1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten erteilen der zuständigen Behörde auf Anforderung die für die Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderlichen Auskünfte über den voraussehbaren Flugbetrieb und legen entsprechende Daten, Unterlagen und Pläne vor. Die Daten über den Flugbetrieb erfassen die Flugbewegungen, die vom Flugplatz ausgehen (Starts und Abflüge) und die zum Flugplatz führen (Anflüge und Landungen) innerhalb des Erfassungsbereichs nach Nummer 2.1.1.1 der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)(BAnz. S. ...),, die Platzrundenflüge am Flugplatz, die Überflüge über eine Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Bodenkontakt, die Rollbewegungen der Luftfahrzeuge vor dem Start und nach der Landung sowie den Betrieb von Hilfsgasturbinen der Flugzeuge.
- (2) Die Daten über den Flugbetrieb beschreiben die Flugbewegungen in einem Prognosejahr, das in der Regel zehn Jahre nach der in Absatz 1 genannten Anforderung liegt.
Das Prognosejahr wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Die Prognose bezieht sich auf die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres. Die Monate müssen keinen zusammenhängenden Zeitraum des Prognosejahres bilden. Im Hinblick auf die Beurteilungszeiten Tag und Nacht ist bei Abflügen der Zeitpunkt des Starts und bei Anflügen der Zeitpunkt der Landung maßgeblich. Platzrundenflüge werden der Nachtzeit zugerechnet, sofern Start oder Landung in dieser Beurteilungszeit stattfinden.
- (3) Die Daten über den Flugbetrieb eines bestehenden Flugplatzes erfassen die Streuung der Nutzungsanteile der einzelnen Betriebsrichtungen, indem für jede Start- und Landebahn die Nutzungsanteile in den zurückliegenden zehn Kalenderjahren getrennt für die Zeiträume Tag und Nacht sowie getrennt für Start und Landung angegeben werden.
Sofern Daten zu den Nutzungsanteilen nur für kürzere Zeiträume vorliegen oder sofern die Nutzungsanteile Besonderheiten aufweisen, kann die zuständige Behörde einen kürzeren oder einen anderen Erfassungszeitraum vorgeben. Ein solcher Erfassungszeitraum soll nicht vorgegeben werden, wenn ein erneutes Vorkommen der in diesen Jahren aufgetretenen Besonderheiten über den ganzen Prognosezeitraum nicht ausgeschlossen werden kann. Sofern für einen Flugplatz keine ausreichenden statistischen Daten zu den Nutzungsanteilen vorliegen, sollen die Nutzungsanteile aufgrund von Daten über die örtliche Windrichtungsverteilung oder aufgrund der Nutzungsanteile vergleichbarer Flugplätze abgeschätzt werden. Satz 4 gilt entsprechend für die Anlegung eines Flugplatzes oder den Bau einer neuen Start- und Landebahn.
- (4) Die Vorlage der Daten über den Flugbetrieb erfolgt mit einem Datenerfassungssystem nach der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)
(BAnz. S. ...)1 in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung.
Ferner sind Unterlagen vorzulegen, in denen die wesentlichen fachlichen Annahmen beschrieben werden, die der Prognose über Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs zugrunde liegen. Zukünftige, in der Prognose berücksichtigte Änderungen in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes sowie in den Flugverfahren sind zu erläutern.
Die Unterlagen enthalten auch Angaben über den Flugplatz insbesondere mit Flugplatzdaten und Plänen.
- (5) Die Daten über Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs werden zur Verfügung gestellt von
- 1. dem Halter des Flugplatzes insbesondere zu den Flugbewegungszahlen und
- 2. den mit der Flugsicherung Beauftragten insbesondere zu den Flugverfahren und Flugstrecken.
Der Halter des Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten gleichen ihre Daten ab und teilen Unstimmigkeiten der zuständigen Behörde mit.
- (6) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 werden der zuständigen Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 3 Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung
- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erfassung und die Übermittlung der Daten über den Flugbetrieb elektronisch erfolgt. Für die elektronische Erfassung und die Übermittlung der Daten sind Datenformate zu verwenden, die die vollständige Erfassung der Daten gewährleisten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann Datenformate nach Absatz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
Die Feststellung von Datenformaten, die für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Feststellung von Datenformaten, die für militärische Flugplätze verwendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
- (3) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Dokumente, die elektronisch übermittelt werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sind.
§ 4 Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen
- (1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes LAeq Tag , LAeq Nacht und LAmax . Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden
- 1. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,
- 2. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und
- 3. der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet. Für die Berechnung des Maximalpegels LAmax wird gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.
- (2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) (BAnz. S. ...)2. Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).
- (3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und LAeq Nacht sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmax erfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.
- (4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen. Die Karten müssen georeferenziert sein.
§ 5 Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen
- (1) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bedeutsame Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag aufgrund des voraussehbaren Flugbetriebs gebildet wird, der sich infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes ergibt. Entsprechend wird die Differenz zwischen dem äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs und dem für dieselben Immissionsorte neu berechneten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Nacht gebildet.
- (2) Die für die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vorausgesetzte Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 Dezibel (A) wird entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe ermittelt, dass es auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein infolge einer sonstigen wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes ergibt.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
Zur fachlichen Untersetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), mit dessen Artikel 1 das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm novelliert worden ist, werden mit dieser Verordnung im Hinblick auf die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderlichen Auskünfte über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung geregelt. Dazu legt die Verordnung fest welche Daten über den Flugbetrieb an einem Flugplatz, der unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, vom Halter des Flugplatzes und von den mit der Flugsicherung Beauftragten vorzulegen sind, und wie die Berechnung der Lärmbelastung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde vorzunehmen ist. Die Verordnung unterstreicht damit zugleich die besondere Bedeutung der Datenerfassung und der Berechnungsverfahren für einen einheitlichen Gesetzesvollzug im Bundesgebiet.
Die Verordnung regelt die grundlegenden Anforderungen an die Datenerfassung und die Berechnungsverfahren, wobei die Details durch statische Verweisungen auf zwei technische Regelwerke zur Datenerfassung und zum Berechnungsverfahren näher bestimmt werden. Die starke technische Prägung der Datenerfassung und der Berechnungsverfahren erfordert wegen der gebotenen Genauigkeit und Reproduzierbarkeit detaillierte und umfangreiche Festlegungen zu den vielfältigen, in der Praxis relevanten Sachverhalten.
Diese Festlegungen erfolgen durch die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB), die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Diese Regelungskonzeption gewährleistet einerseits die notwendige Rechtssicherheit für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche mit den einzelnen Schutzzonen, die insbesondere für Haus- und Wohnungseigentümer, Gemeinden und Flugplatzhalter zu Rechtsfolgen von beträchtlicher Tragweite führen. Andererseits wird durch die Regelungskonzeption vermieden dass umfangreiche mathematischtechnische Detailregelungen zur Datenerfassung und zum Berechnungsverfahren in der Verordnung getroffen werden müssen.
Die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB), die bereits in früheren Fassungen (DES, DES-MIL und AzB) dem Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 zugrunde gelegen haben, sind in einer vom Umweltbundesamt geleiteten Arbeitsgruppe mit namhaften Experten aus den beteiligten Kreisen grundlegend überarbeitet und an die Vorgaben der Gesetzesnovelle angepasst worden. Die Festlegungen der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) entsprechen nach insoweit übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten den allgemein anerkannten Regeln der Technik in diesem Fachgebiet und setzen die Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes in fachlich exakter Weise um. Der Beratende Ausschuss nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes hat sich in seiner 26. Sitzung am 20. Dezember 2006 für die Anwendung der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) ausgesprochen.
Die Verordnung wird auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm gestützt.
Danach ist die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der Verpflichteten nach § 11 des Gesetzes und die Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Fluglärmbelastung zu regeln. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes sind der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flugsicherung Beauftragten verpflichtet, die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Daten, Unterlagen und Pläne vorzulegen.
Die Anhörung der beteiligten Kreise ist im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung zu dieser Verordnung durchgeführt worden. Dabei sind neben dem Verordnungsentwurf auch Entwürfe der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) mit der Bitte um ergänzende Stellungnahme versandt worden. Die Ergebnisse der Anhörung sind bei der weiteren Abstimmung des Verordnungsentwurfs und der technischen Regelwerke berücksichtigt worden.
II. Alternativen
Für den raschen und effizienten Vollzug des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist die Verordnung mit ihren Regelungen zur Datenerfassung und zu den Berechnungsverfahren erforderlich. Alternativ wäre zum einen denkbar, nicht durch Verweisung auf die Veröffentlichung der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) im Bundesanzeiger Bezug zu nehmen, sondern die Regelungen in der Verordnung selbst zu treffen. Eine solche Konzeption wäre allerdings mit Nachteilen verbunden, da insoweit der Text der Rechtsverordnung mit umfangreichen technischnaturwissenschaftlichen und mathematischen Detailregelungen befrachtet würde. Alternativ wäre zum anderen denkbar die Normierung der Datenerfassung und des Berechnungsverfahrens einer technischen Regelsetzung auf Ebene der Länder oder des Deutschen Instituts für Normung (DIN) zu überlassen. Dies wäre allerdings weitaus weniger effektiv als die vorgesehene technische Regelsetzung auf Bundesebene mit maßgeblichen Experten aus den beteiligten Kreisen. Für den unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle anstehenden Vollzug mit möglichst zeitnaher Neufestsetzung der Lärmschutzbereiche für alle größeren und besonders lärmrelevanten zivilen und militärischen Flugplätze in Deutschland wäre eine nunmehr in Gang zu setzende technische Normung durch das DIN nicht zielführend. Bei einer technischen Regelsetzung durch die einzelnen Länder wäre die besonders bedeutsame Einheitlichkeit der Anforderungen und damit auch der Vollzugsergebnisse im Bundesgebiet nicht gewährleistet oder zumindest im Einzelnen fraglich. Schließlich wird auch die Konzeption, in der Verordnung hinsichtlich der Datenerfassung und der Berechnungsmethode lediglich auf Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verweisen und entsprechende Regelungen durch die fachlich betroffenen Bundesministerien bekannt zu machen, vor allem im Hinblick auf die von den Beteiligten angestrebte Bindungswirkung nicht weiter verfolgt. Gleichwertige Alternativen zu der vorliegenden Verordnung sind daher nicht gegeben.
III. Kosten
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Ausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es entstehen keine vollzugsunabhängigen Kosten.
b) Ausgaben mit Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen keine neuen Kostenfolgen; die Vollzugskosten ergeben sich vielmehr bereits aus den Vorschriften des novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, welche die Erfassung von Daten zu Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs, die Berechnung der Fluglärmimmissionen im Flugplatzumland und die Darstellung der Lärmschutzbereiche betreffen.
Nach der Amtlichen Begründung der Gesetzesnovelle fallen im Rahmen der Festsetzung von Lärmschutzbereichen, die als Vollzugsaufgabe den Ländern obliegt, insbesondere Kosten für die Berechnung der Lärmschutzbereiche und für die kartenmäßige Darstellung der Ergebnisse an. Für die Ermittlung der Lärmbelastungen auf der Grundlage der Vorgängerregelung, des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971, fielen nach Schätzungen des bislang mit Vollzugsaufgaben betrauten Umweltbundesamtes externe Kosten von rund 20.000 € pro Flugplatz an. Die Durchführung der Berechnungen erfolgte dabei überwiegend durch private Anbieter. Durch die Modernisierung und Erweiterung des Berechnungsverfahrens können sich die Kosten geringfügig erhöhen.
Diesen Erhöhungen stehen jedoch relevante Kosteneinsparungen durch leistungsfähigere Datenverarbeitungsprogramme und bei Computern sowie durch die Festlegung vollzugsgerechter Anforderungen an die vorzulegenden Daten gegenüber. Daher wird in der Amtlichen Begründung der Gesetzesnovelle von einer annähernd gleich bleibenden Höhe der Durchführungskosten für den Vollzug ausgegangen.
Durch die mit dieser Verordnung erreichte Vereinheitlichung der Vorgaben für die Datenerfassung und Datenverarbeitung, auch im Hinblick auf die Ergebnisdarstellung, werden weitergehende Rationalisierungseffekte und Kosteneinsparungen ermöglicht, da zu erwarten ist, dass rasch standardisierte Datenverarbeitungsprogramme nach den Vorgaben dieser Verordnung, der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) am Markt verfügbar sein werden.
2. Sonstige Kosten
Die Kosten für die Datenerfassung und Datenübermittlung durch die Halter der Flugplätze und die mit der Flugsicherung Beauftragten sind im Abschnitt "Bürokratiekosten" dargestellt. Weitere Kosten für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Betriebe entstehen durch diese Verordnung nicht.
Messbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten
Mit dieser Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Informationspflichten ergeben sich bereits aus den Regelungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, welche die Erfassung und Übermittlung von Daten zu Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs betreffen. Durch die Vorgaben dieser Verordnung für die einheitliche Datenerfassung und Datenübermittlung werden Rationalisierungs-und Einsparpotenziale eröffnet.
Die genannten Informationspflichten richten sich einerseits an die Flugplatzunternehmen, soweit die Flugplätze dem Anwendungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm unterfallen, und an die mit der Flugsicherung Beauftragten. Eingeführt wurde die Informationspflicht durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971, näher konkretisiert wurde sie erstmals durch das "Datenerfassungssystem DES" vom 10. März 1975. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Juni 2007 wurden auch die mit der Flugsicherung Beauftragten auskunftspflichtig, zudem wurden die gesetzlichen Vorgaben für die Bestimmung der Fluglärmbelastung modernisiert.
Die Datenerfassung führt bei den betroffenen Flugplätzen und den mit der Flugsicherung Beauftragten zu Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Prognose der Flugbewegungszahlen, für die Beschreibung der Flugstrecken und für die Abstimmung zwischen Flugsicherungsstellen und Flugplatzhalter sowie für die Übermittlung der Angaben.
Für die Ermittlung der Kosten der Datenerfassung hat das Umweltbundesamt, das beim Vollzug des Fluglärmgesetzes 1971 zahlreiche Datenerhebungen auf der Grundlage des "Datenerfassungssystems (DES) 1975" durchgeführt hat, im Bereich der Fluglärmberechnung tätige Beratungsfirmen sowie Experten von Flughäfen und Flugsicherung nach den entstehenden Kosten befragt. Für die Erstellung eines Datenerfassungssystems pro Flugplatz entsprechend den Anforderungen des bislang für den Gesetzesvollzug verwendeten "Datenerfassungssystems (DES) 1975" beliefen sich die Kosten auf durchschnittlich 20.000 €. Dabei fielen überwiegend qualifizierte Tätigkeiten an.
Der Betrag von 20.000 € pro Datenerfassungssystem ergibt sich aus einem durchschnittlichen Stundensatz von 70 € und einem Aufwand von etwa 285 Arbeitsstunden.
Dies entspricht einer Gesamtbearbeitungsdauer von knapp einem Monat durch zwei während dieses Zeitraums ausschließlich mit der Erstellung des Datenerfassungssystems befasste qualifizierte Mitarbeiter. Bei den Kosten von 20.000 € pro Datenerfassungssystem handelt es sich um einen Mittelwert. Für große Flughäfen mit zahlreichen Flugstrecken und einem hohen Verkehrsaufkommen entstehen etwas höhere Kosten, bei kleineren Flugplätzen mit wenigen Flugstrecken und einer geringeren Vielfalt verkehrender Flugzeugmuster niedrigere. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungswerte wurden in einem zweiten Schritt die Auswirkungen der geänderten gesetzlichen Vorgaben im Zuge der Novelle vom 1. Juni 2007 abgeschätzt: Als potenziell kostenrelevant wurden die Erweiterung der Auskunftspflicht auf die Flugsicherungsstellen und das Erfordernis der Vorlage einer Statistik über die Nutzungsanteile der einzelnen Betriebsrichtungen in den zurückliegenden 10 Kalenderjahren bewertet. Die Kostenauswirkungen der zuletzt genannten Änderung wurden als vergleichsweise gering beurteilt, da bereits aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen Statistiken über den Flugbetrieb zu führen sind. Da nunmehr auch die Flugsicherung als auskunftspflichtige Stelle im Fluglärmgesetz genannt wird wurden auch die dort für die Ermittlung der erforderlichen Informationen anfallenden Kosten einbezogen. Als erste konservative Abschätzung wird eine Erhöhung der Gesamtkosten für ein nach der neuen "Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)" erstelltes Datenerfassungssystem auf insgesamt 30.000 € angenommen.
Unsicherheiten bei der Kostenschätzung bestehen vor allem wegen der schwierigen Trennung zwischen dem durch das novellierte Fluglärmgesetz bedingten zusätzlichen Aufwand für die Datenerfassung einerseits und andererseits dem allgemeinen Aufwand der Luftverkehrswirtschaft für Fragestellungen des Fluglärmschutzes sowie den durch andere gesetzliche Regelungen bereits bestehenden Pflichten zur Erhebung und Übermittlung statistischer Daten über Art und Umfang des Flugbetriebs.
Die Vorgaben des Gesetzes bestimmen Häufigkeit und Gesamtzahl der zu erstellenden Datenerfassungssysteme abschließend: Vom Anwendungsbereich des Gesetzes sind etwa 35 zivile Flugplätze erfasst, für die ein Lärmschutzbereich festzusetzen ist. Für jeden dieser Flugplätze müssen im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung alle 10 Jahre Daten vorgelegt werden; eine frühere Prüfung ist beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Aufgrund von Erfahrungswerten beim Vollzug des Fluglärmgesetzes von 1971 wird davon ausgegangen, dass im Mittel pro Flugplatz alle 7 Jahre ein Datenerfassungssystem zu erstellen ist. Dies ergibt durchschnittlich 5 Datenerfassungssysteme pro Jahr in Deutschland. Die Gesamtkosten aufgrund der genannten Informationspflichten nach dem novellierten Fluglärmgesetz werden damit auf durchschnittlich 150.000 € pro Jahr (5 x 30.000 €) geschätzt.
Im Rahmen der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs wurden Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verringerung der Bürokratiekosten geprüft. Soweit Vereinfachungsmöglichkeiten bestehen wurden diese genutzt. Rationalisierungs- und Einsparpotenziale wurden insbesondere durch die Ermöglichung von IT-Lösungen sowie durch die Vereinheitlichung bei der Datenerfassung und Datenübermittlung erschlossen. Die Vorgaben für einheitliche Datenformate sollen zudem eine effiziente Übertragung der Daten in die bundesweit genutzten Fluglärmberechnungsprogramme gewährleisten.
Alternativlösungen oder weitergehende Vereinfachungen, etwa beim Anwendungsbereich, bei der Häufigkeit der Informationsübermittlung oder beim Umfang der zu erhebenden Daten, scheiden jedoch aufgrund der bindenden Vorgaben des Gesetzes aus.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift des § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und regelt im Hinblick auf diese Festsetzung Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung werden damit nur Flugplätze erfasst, für die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Lärmschutzbereiche festgesetzt werden.
Dies sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr, militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Luftfahrzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, und militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 20.000 kg zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr. Bei den Bewegungszahlangaben sind jeweils ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen. Unter einem Leichtflugzeug werden nach fachlicher Auffassung Propellerflugzeuge mit einer Höchstabflugmasse (MTOM) bis 2.000 kg verstanden. Weiterhin werden vom Anwendungsbereich der Verordnung auch sonstige Flugplätze erfasst, für die nach § 4 Abs. 8 des Gesetzes ein Lärmschutzbereich festgelegt wird.
Zu § 2 (Datenerfassung über den Flugbetrieb)
Die Vorschrift des § 2 bestimmt die Einzelheiten der Datenerfassung durch die nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zur Auskunft Verpflichteten. Die Einholung von Auskünften bildet den ersten Schritt bei der Ermittlung der Fluglärmbelastung in der Umgebung der Flugplätze. Die nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegebene Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften wird nach Absatz 1 durch eine Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde aktualisiert und ausgelöst. Die in Frage kommenden Anlässe für die Anforderung ergeben sich unmittelbar aus denjenigen Regelungen des Gesetzes, welche die Überprüfung und Festsetzung von Lärmschutzbereichen betreffen.
Nach Absatz 1 hat der Halter eines Flugplatzes die für die Ermittlung der Lärmbelastung erforderlichen Auskünfte über den voraussehbaren Flugbetrieb zu erteilen und die entsprechenden Daten, Unterlagen und Pläne vorzulegen. Da die mit der Flugsicherung Beauftragten nach § 31b des Luftverkehrsgesetzes vor allem durch die fachliche Vorbereitung der Festlegung von Flugstrecken, durch die Verteilung des Flugaufkommens auf die Flugstrecken und durch die sonstige Lenkung des Flugbetriebs beträchtlichen Einfluss insbesondere auf die Verteilung der Fluglärmimmissionen in der Umgebung eines Flugplatzes haben, sind sie im Hinblick auf ihre Aufgabenbereiche ebenfalls zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Zu den mit der Flugsicherung Beauftragten zählen insbesondere die Stellen, die die Flugverkehrskontrolle für An- und Abflüge im Luftraum in der Umgebung des Flugplatzes und auf dem Rollfeld des Flugplatzes ausüben.
Die Auskunftspflichten der mit der Flugsicherung Beauftragten betreffen daneben insbesondere auch die für die Verfahrensplanung zuständigen Flugsicherungsstellen und im Einzelfall weitere Stellen, die Aufgaben der Flugsicherung gemäß § 27c des Luftverkehrsgesetzes wahrnehmen.
Die Daten über den Flugbetrieb müssen alle Flugbewegungen erfassen, die vom Flugplatz ausgehen und die zu diesem führen. Dazu gehören die Starts und Abflüge, die Anflüge und Landungen sowie die Platzrundenflüge am Flugplatz. Überflüge über eine Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Bodenkontakt werden im Hinblick auf die dabei entstehenden Fluglärmimmissionen wie Landung und Start behandelt. Maßgeblich für die räumliche Ausdehnung des Bereichs, für den die Beschreibung der erfassen Flugbewegungen erfolgen muss, ist die zu erwartende Größe des Lärmschutzbereichs.
Die Datenerfassung umfasst auch den Rollverkehr der Luftfahrzeuge, der vor dem Start von der Abstellposition zur Startbahn und nach der Landung zur Abstellposition erfolgt, sowie den Einsatz von bordseitig installierten Hilfsgasturbinen ("Auxillery Power Unit - APU").
Absatz 2 legt fest, dass Art und Umfang des künftigen Flugbetriebs anhand von Daten über den zu erwartenden Flugbetrieb im Prognosejahr beschrieben wird. Als Bezugsrahmen für die Prognose werden die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres festgelegt. Für diese sechs Monate des Prognosejahres sind Art und Umfang des zu erwartenden Flugbetriebs angegeben. Das Prognosejahr selbst wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Es soll im Regelfall das zehnte Jahr nach der Datenanforderung durch die Behörde sein; damit kann die Prognose eine Entwicklung des Flugbetriebs über zehn Jahre berücksichtigen. Abweichungen von diesem Regelfall kommen insbesondere bei geplanten Ausbaumaßnahmen in Frage oder bei absehbaren Besonderheiten im Betrieb des Flugplatzes. Die Festsetzung eines Prognosezeitraums von zehn Jahren für den Regelfall trägt einerseits dem Ziel Rechnung, die Lärmschutzbereiche unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung der Fluglärmbelastung im Flugplatzumland, auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Gesetzes, festzulegen. Andererseits kann der Prognosezeitraum wegen der bei längeren Zeiträumen zunehmenden Prognoseunsicherheiten und wegen der eingeschränkten Aussagekraft längerfristiger Prognosen im Normalfall auch nicht weiter ausgedehnt werden. Diesem Umstand trägt bereits das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm insoweit in besonderer Weise Rechnung, als es eine anlassbezogene und eine regelmäßige Prüfung von Lärmschutzbereichen vorsieht. Bei einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes, die zu einer wesentlichen Veränderung der Fluglärmbelastung führt, erfolgt nach § 4 Abs. 5 des Gesetzes die Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs auf der Grundlage einer neu erstellten Prognose von Art und Umfang des Flugbetriebs am Flugplatz. Nach § 4 Abs. 6 des Gesetzes ist eine dahingehende Prüfung spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs durchzuführen. Mit der Bestimmung eines zehnjährigen Prognosehorizonts für den Regelfall wird die bewährte Vollzugspraxis des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 übernommen.
Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Datenerfassung werden in Satz 4 des Absatzes 2 ergänzende Festlegungen zu dem Zeitraum getroffen, auf den sich die Prognose bezieht.
Damit wird die Praxis beim Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 unverändert übernommen. Die Sätze 5 und 6 treffen ebenfalls mit Blick auf eine einheitliche und ermessensfreie Datenerfassung ergänzende Festlegungen zur Zuordnung von Flugbewegungen auf die Beurteilungszeiten Tag und Nacht.
In Absatz 3 wird geregelt, dass die Streuung der Nutzungsanteile der einzelnen Betriebsrichtungen von Start- und Landebahnen anhand von Daten über einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren vor der Datenanforderung zu erfassen ist, und zwar getrennt für die Zeiträume Tag und Nacht sowie für Start und Landung. Die Verteilung der Flugbewegungen auf die bahnbezogenen Betriebsrichtungen der Start- und Landebahnen eines Flugplatzes variiert zeitlich, da die Nutzung der verschiedenen bahnbezogenen Betriebsrichtungen vor allem von der Windrichtung und von möglichen Flugbetriebsbeschränkungen abhängt. Die ermittelte Lärmbelastung unterliegt damit ebenfalls Schwankungen. Zur Berücksichtigung dieser Schwankungen werden entsprechend der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm auf der Grundlage einer statistischen Auswertung der langjährigen Verteilung der bahnbezogenen Betriebsrichtungen während der Beurteilungszeiten Tag und Nacht für jeden Immissionsort Zuschläge zum äquivalenten Dauerschallpegel und - für die Nachtzeit - zur Überschreitungshäufigkeit ermittelt (3-Sigma-Regelung). Das Verfahren zur Bestimmung der Zuschläge ist in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) in Übereinstimmung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes beschrieben und weiter konkretisiert.
Die Sätze 2 bis 5 des Absatzes 3 treffen besondere Regelungen für den Fall, dass für einen Flugplatz keine vollständigen Daten über die Bahnnutzungsverteilung der letzten zehn Jahre verfügbar oder dass Daten wegen Besonderheiten nicht repräsentativ sind.
Im Einzelfall können kürzere oder andere Erfassungszeiträume von der zuständigen Behörde vorgegeben werden. Liegen betriebliche oder sonstige Besonderheiten vor, die - beispielsweise bedingt durch Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten am Start- und Landebahnsystem - zu einer geänderten Bahnnutzung geführt haben, sollen hingegen kürzere oder andere Erfassungszeiträume nicht vorgegeben werden, wenn ein erneutes Vorkommen der Besonderheiten innerhalb der kommenden 10 Jahre nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Abschätzung aufgrund von Daten eines vergleichbaren Flugplatzes kann in Frage kommen, sofern die Vergleichbarkeit der betrieblichen Verhältnisse nachgewiesen wird. Das zuletzt genannte Verfahren ist beim Neubau eines Flugplatzes und beim Neubau einer Start- und Landebahn anzuwenden. Weitergehende Vorgaben für die Berechnung in den Fällen, in denen Daten über die Bahnnutzungsverteilung nur für weniger als zehn Jahre verfügbar sind, enthält die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB).
Absatz 4 bestimmt, dass die Daten über den Flugbetrieb mit einem Datenerfassungssystem nach der "Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)" vorzulegen sind. Diese Anleitung wird auch dem Bundesrat im Rechtssetzungsverfahren zu dieser Verordnung zugeleitet und unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Datenerfassung hat entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in diesem Fachgebiet anhand detaillierter Vorgaben zu erfolgen die gewährleisten, dass die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs relevanten Daten vollständig und mit der erforderlichen Genauigkeit erfasst und vorgelegt werden. In der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) wird diese Anforderung umgesetzt. Die Anleitung ist von einer Expertengruppe entwickelt worden, der Vertreter aller relevant betroffenen Bereiche angehörten; sie stellt eine dem heutigen Erkenntnisstand entsprechende Fortentwicklung des für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 entwickelten Datenerfassungssystems DES 1975 sowie des Datenerfassungssystems DES-MIL 1975 dar. Diese mittlerweile fachlich veralteten und noch auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm basierenden Vollzugsregelungen sind nicht mehr anzuwenden. Mit der neuen Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) erfolgen auch die erforderlichen Anpassungen an die durch die Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm veränderten Vorgaben. Sie gewährleistet, dass mit einem für den einzelnen Flugplatz zu erstellenden Datenerfassungssystem alle für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs relevanten Daten unter Berücksichtigung der Entwicklungen der flugbetrieblichen und flugsicherungstechnischen Praxis einheitlich und mit der erforderlichen Genauigkeit erfasst werden.
In dem Datenerfassungssystem werden für jeden Flugplatz die zu berücksichtigenden Flugstrecken insbesondere durch ihren Verlauf und die abschnittsweise bestimmten Korridorbreiten beschrieben. Für die Angabe der Flughöhen auf den einzelnen Flugstrecken stehen zwei Methoden zur Verfügung, die eine präzise Beschreibung entsprechend der flugbetrieblichen Praxis ermöglichen: Die Flughöhen der Luftfahrzeuge sind entweder in der Beschreibung der einzelnen Flugstrecke als spezifische Merkmale der jeweiligen Flugstrecke anzugeben, oder die Flughöhen werden aus dem Höhenprofil der Luftfahrzeugklassendaten der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) übernommen. In dem zuletzt genannten Fall werden in dem Datenerfassungssystem keine Höhenangaben für die Flugstrecke angegeben. Unterschieden wird in dem Datenerfassungssystem zwischen Abflugstrecken, Anflugstrecken und Platzrunden, jeweils getrennt für Flugzeuge und Hubschrauber. Außerdem werden die Rollwege der Flugzeuge von der Abstellposition zur Startbahn vor dem Start und von der Landebahn zur Abstellposition nach der Landung sowie der Betrieb der bordseitig installierten Hilfsgasturbinen der Flugzeuge erfasst. Im Hinblick auf die geforderte Prognose von Art und Umfang des künftigen Flugbetriebs werden Luftfahrzeugmuster üblicherweise zu Luftfahrzeuggruppen zusammengefasst. Die Luftfahrzeugmuster einer Gruppe gelten für die Zwecke dieser Verordnung als vergleichbar hinsichtlich ihrer wesentlichen akustischen und betrieblichen Merkmale. Die Zuordnung der Flugbewegungen zu den Luftfahrzeuggruppen und zu den weiter hinsichtlich Anflug und Abflug unterteilten Luftfahrzeugklassen erfolgt anhand der in der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) getroffenen Festlegungen.
Satz 2 des Absatzes 4 legt mit Blick auf die beträchtliche Bedeutung, die den Angaben in einer erstellten Prognose des zu erwartenden Flugbetriebs zukommt, fest, dass die Auskunftspflichtigen ergänzende Erläuterungen zur Prognose von Art und Umfang des künftigen Flugbetriebs vorzulegen haben. Diese Erläuterungen sollen insbesondere auch die angewandte Methode der Prognoseentwicklung und die dabei berücksichtigten grundlegenden fachlichen Annahmen betreffen. In jedem Fall sind nach Satz 3 innerhalb des Prognosezeitraums geplante Änderungen in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Prognose von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs zu beschreiben. Die Prognose muss auf methodisch und fachlich anerkannten Verfahren basieren. Im Bereich der militärischen Flugplätze kommt den Planungen des Bundesministeriums der Verteidigung besondere Bedeutung zu.
Satz 4 des Absatzes 4 legt ergänzend fest, dass der Flugplatz in dem Datenerfassungssystem durch spezifische Angaben zu beschreiben ist. Dazu zählen Name, Ortsangabe in dem vorgesehenen Koordinatensystem, Angaben zu den Start- und Landebahnen und zu den Rollwegen sowie zu den Hubschrauberstart- und Hubschrauberlandestellen auf dem Flugplatzgelände.
Absatz 5 regelt näher, welche Angaben in dem Datenerfassungssystem vom Halter des Flugplatzes und welche von den mit der Flugsicherung Beauftragten vorzulegen sind.
Maßgeblich sind die jeweiligen Aufgabenbereiche. Entsprechendes gilt, wenn verschiedene Stellen Aufgaben der Flugsicherung wahrnehmen, die jeweils Bedeutung für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs am Flugplatz haben. Der Flugplatzhalter ist danach insbesondere zur Vorlage vollständiger Flugbewegungszahlen für das Prognosejahr nach Absatz 4 verpflichtet, die mit der Flugsicherung Beauftragten legen die erforderlichen Angaben zu den Flugverfahren und Flugstrecken vor. Satz 2 macht deutlich, dass die Auskunftspflichtigen die vorzulegenden Daten abgleichen. Ein solcher Abgleich ist aufgrund der Merkmale der Angaben geboten, da die Angaben im Datenerfassungssystem regelmäßig beiderseitige Aufgabenbereiche berühren. Einem Abgleich der Daten zwischen den Auskunftspflichtigen im Zuge der Erarbeitung einer konsistenten und den methodischfachlichen Anforderungen entsprechenden Prognose von Art und Umfang des Flugbetriebs nach den Vorgaben der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) kommt wegen der vielfältigen, in der flugbetrieblichen Praxis auftretenden Interdependenzen besondere Bedeutung zu. Sofern im Rahmen des Datenabgleichs Unstimmigkeiten verbleiben, ist die zuständige Behörde hierüber zu informieren.
Absatz 6 stellt klar, dass die auskunftspflichtigen Stellen die genannten Unterlagen der zuständigen Behörde unentgeltlich zur Verfügung stellen. Insoweit wird auf die bereits mit dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 getroffene Verpflichtung zur Auskunftserteilung und die seither im Gesetzesvollzug angewandte Praxis abgestellt.
Zu den mit den Auskünften verbundenen Kosten für den Halter eines Flugplatzes und für die mit der Flugsicherung Beauftragten wird auf die Erläuterungen in Nr. A.III.3 "Bürokratiekosten" verwiesen.
Zu § 3 (Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung)
§ 3 trifft Regelungen für die elektronische Erfassung und Übermittlung der Daten über den Flugbetrieb.
Nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die erforderlichen Daten - außer nach den in der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) vorgesehenen Datenblättern - in Form digitaler Daten zu erfassen und zu übermitteln sind.
Hinsichtlich der anschließenden Weiterverarbeitung der Daten für Zwecke der Berechnung müssen für die Datenerfassung spezifische Datenformate verwandt werden: Einerseits ist die vollständige Erfassung der Daten erforderlich, die auch bei Übermittlung der Datenblätter nach der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) zur Verfügung gestellt werden, andererseits muss das Datenformat den allgemein anerkannten Regeln der Technik in diesem Sektor entsprechen. Für die Bereiche Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm und Anlagenlärm sind entsprechende Datenformate in der DIN 45687, 2006-05 "Akustik - Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Geräuschimmissionen im Freien - Qualitätsanforderungen und Prüfbestimmungen" und dem Beiblatt 1 (Norm-Entwurf), 2006-04 "Akustik - Software-Erzeugnisse zur Berechnung der Geräuschimmissionen im Freien - QSI-Datenformat und QSI-Modelldatei" beschrieben. Für die Berechnung von Fluglärmimmissionen liegen bislang noch keine entsprechenden Festlegungen vor. Die Festlegung der Formate erfolgt nicht in dieser Verordnung, da die Anforderungen, welche die Berechnungsprogramme an das Format der Eingangsdaten stellen werden, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung noch nicht im Detail feststehen. Zudem wäre bei einer Festlegung der Datenformate auf dem Verordnungswege eine zeitnahe Weiterentwicklung - zum Beispiel im Hinblick auf Fortschritte bei der Datenverarbeitung - deutlich erschwert. Insoweit bestimmt Satz 2 lediglich dass bei der elektronischen Übermittlung Datenformate zu verwenden sind, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zudem müssen auch bei dieser Form der Datenübermittlung die in den Datenblättern vorgesehenen Angaben vollständig und mit gleicher Genauigkeit erfasst und weitergegeben werden.
Nach Absatz 2 können Datenformate für die Datenübermittlung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils im Einvernehmen mit dem fachlich betroffenen Bundesministerium, festgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die festgestellten und veröffentlichten Datenformate begründen die widerlegliche Vermutung, dass damit den anerkannten Regeln der Technik zur Gewährleistung einer vollständigen Erfassung und effizienten Übermittlung der Daten entsprochen wird. Damit unterstützt die Feststellung von Datenformaten und ihre anschließende Veröffentlichung, die sich sowohl an die zuständigen Behörden der Länder als auch an die Auskunftspflichtigen wendet die technische Harmonisierung bei den Berechnungsprogrammen. Die Feststellung und Veröffentlichung der Datenformate nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik soll nach Abschluss der laufenden Facharbeiten und der Abstimmungsprozesse möglichst bald erfolgen. Sie wird einen wichtige Beitrag für den effizienten Einsatz marktüblicher Berechnungsprogramme durch die zuständigen Behörden der Länder darstellen und zugleich die Bereitstellung der erfassten Daten durch die Auskunftspflichtigen anhand einheitlicher Kriterien deutlich erleichtern. Durch veröffentlichte Datenformate werden zugleich die besonderen Belange der Datenübermittlung für alle militärischen Flugplätze durch die hiermit beauftragte Stelle berücksichtigt.
Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde für die elektronische Übermittlung der Daten bestimmen dass Dokumente insbesondere im Hinblick auf die Identitäts-, Echtheits und Beweisfunktion mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind.
Zu § 4 (Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen)
Die Vorschrift des § 4 regelt das Berechnungsverfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Ermittlung der Fluglärmbelastung im Umland eines Flugplatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm anzuwenden ist. Die Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels für die Beurteilungszeiten Tag und Nacht sowie des Maximalpegels für die Nachtzeit (Häufigkeits-Maximalpegelkriterium) basiert auf den Vorgaben der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.
Absatz 1 legt fest, dass die Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes erfolgt. Dazu gehören der äquivalente Dauerschallpegel mit dem Äquivalenzparameter q = 3 für den Tag und für die Nacht sowie für die Nacht das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium. In die Berechnung des Lärmschutzbereichs gehen aufgrund der Definition dieser Indizes insbesondere die Geräuschemissionsdaten und Betriebsparameter der Luftfahrzeuge, die Zahl der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Prognosejahres, die Verläufe der Ab- und Anflugstrecken und Platzrunden, die Flugstrecken der Hubschrauber, die Verläufe der Rollwege sowie der Einsatz der bordseitig installierten Hilfsgasturbinen der Flugzeuge ein. Satz 2 bestimmt außerdem, dass der Zuschlag von 3 Sigma zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen bei der Bestimmung der drei Lärmindizes einzuschließen ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm werden zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone in der Umgebung des Flugplatzes festgesetzt.
Die Tag-Schutzzonen werden jeweils durch eine Kontur des äquivalenten Dauerschallpegels für die Tagzeit begrenzt. Die Nacht-Schutzzone beruht auf zwei Beurteilungskriterien und wird durch die Umhüllende einer Kontur des äquivalenten Dauerschallpegels und einer Kontur des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums für die Nachtzeit begrenzt.
Die Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels und des Maximalpegels erfolgt durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage des nach der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) zu erstellenden Datenerfassungssystems mit den Angaben zu Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs im Prognosejahr und zur Nutzung der bahnbezogenen Betriebrichtungen in den zurückliegenden Jahren sowie mit den Angaben zu Ausbauplanungen und sonstigen relevanten Änderungen am Flughafen und an den Flugverfahren einschließlich der Erläuterungen zu den fachlichen Grundlagen der Prognose.
Satz 3 stellt klar, dass es sich bei dem in § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgelegten Maximalpegel LAmax um einen Pegel im Rauminnern handelt, der unter Abzug von 15 dB(A) für den entsprechenden Pegelunterschied zwischen innen und außen ermittelt wird. Die im Gesetz genannten äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und LAeq Nacht sind demgegenüber Außenpegel. Mit der "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)" werden ausschließlich Außenpegel berechnet.
Absatz 2 legt das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm fest. Die Berechnung der Fluglärmimmissionen hat anhand detaillierter Vorgaben zu erfolgen, die gewährleisten, dass die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs relevanten Lärmindizes mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmt werden. Mit der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB), die auch dem Bundesrat im Rechtssetzungsverfahren zu dieser Verordnung zugeleitet und unmittelbar vor Inkrafttreten der Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, werden die erforderlichen Regelungen im Einzelnen getroffen und die Vorgaben der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm konkretisierend umgesetzt. Auf die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) wird durch Verweisung Bezug genommen.
Ebenso wie die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) ist auch die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) von einer Expertengruppe entwickelt worden, der Vertreter aller relevant betroffenen Bereiche angehörten. Diese Anleitung stellt nach übereinstimmender Einschätzung der Beteiligten eine dem heutigen Erkenntnisstand entsprechende Fortentwicklung der für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 entwickelten Berechnungsmethodik der AzB von 1975 dar. Diese inzwischen fachlich veraltete und noch auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm basierende Vollzugsregelung ist ebenfalls nicht mehr anzuwenden. Mit der neuen Anleitung sind auch die erforderlichen Anpassungen an die durch die Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm veränderten Vorgaben erfolgt. Durch ihre Anforderungen ist gewährleistet, dass die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs erforderlichen Berechnungen einheitlich und mit der erforderlichen Genauigkeit durchgeführt werden.
Der festgelegten Berechnungsmethode liegt gemäß Satz 2 das so genannte Segmentierungsverfahren zugrunde das wiederum auf dem Modell einer bewegten Punktschallquelle basiert. Für jeden Punkt der Bahn des Luftfahrzeugs sind die Schallleistung, die Geschwindigkeit sowie die Abstrahlcharakteristik der Schallquelle festgelegt. Die bewegte Punktschallquelle wird für die Berechnung der Fluglärmimmissionen durch eine Linienschallquelle nachgebildet. Dazu legt die Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) fest, dass die dreidimensionale Flugbahn des Luftfahrzeugs in lineare Segmente geeigneter Länge zerlegt wird. Von jedem dieser Segmente trägt das Luftfahrzeug mit einem spezifischen Beitrag zur Schallexposition an einem Immissionsort bei. Zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel an einem Immissionsort werden die Beiträge aller Segmente und aller Vorbeiflüge entsprechend den Angaben in dem Datenerfassungssystem für den Flugbetrieb aufsummiert.
Das Segmentierungsverfahren bietet wichtige Vorteile gegenüber dem bisherigen Lotverfahren; es gewährleistet vor allem bei gekrümmten Flugbahnen eine deutlich exaktere Berechnung der Fluglärmimmissionen. Beim Lotverfahren konnte es für die Außenbereiche von Kurvenflügen zu einer Überschätzung der Immissionen und für den Innenbereich von Kurvenflügen eher zu einer Unterschätzung kommen. Außerdem werden bei Anwendung des Segmentierungsverfahrens durch Kurvenflüge bedingte relevante Sprungstellen im Pegelverlauf vermieden. Zwar führt das Segmentierungsverfahren, das eine Weiterentwicklung des Lotverfahrens darstellt, im Vergleich zu dem in der AzB 1975 festgelegten Lotverfahren zu erhöhtem Rechenaufwand, dieser lässt sich aber - anders als Mitte der siebziger Jahre - mit den heute marktüblichen Computern bewältigen.
Der Zusammenhang zwischen der formelmäßigen Definition des äquivalenten Dauerschallpegels in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) und in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm lässt sich durch die Relation
wiedergeben.
Für Fluglärm verschwindet der Korrekturzuschlag .t10, so dass die formelmäßigen Definitionen des äquivalenten Dauerschallpegels in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) äquivalent zu derjenigen nach der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sind. Damit konkretisiert das Segmentierungsverfahren in fachlich exakter Weise die Vorgaben der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Bei Anwendung des in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) festgelegten Segmentierungsverfahrens ist die Bestimmung des Wertes t10, i nach der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht erforderlich.
Absatz 3 trifft zusätzliche grundlegende Festlegungen, durch welche die erforderliche Exaktheit der Ergebnisse der Berechnung und ihrer Darstellung gewährleistet werden.
Danach erfolgt die Berechnung der Immissionskenngrößen in einem ersten Schritt an den Punkten eines rechtwinkligen Rasters. Die Maschenweite des Rasters beträgt in der Regel 50 m. Sofern erforderlich, können im Einzelfall abweichende Werte festgelegt werden. Entsprechend Satz 3 werden anschließend so genannte Kurvenpunkte mit jeweils konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel für den Tag und für die Nacht sowie mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung der angegebenen Maximalpegel durch Interpolation zwischen horizontal oder vertikal benachbarten Rasterpunkten ermittelt. Nach der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) werden die Linien zur Begrenzung des Lärmschutzbereichs und der einzelnen Schutzzonen (Isolinien) als Verbindungsstrecken zwischen den so ermittelten Kurvenpunkten bestimmt.
Zusammen mit den weiteren Festlegungen in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) gewährleistet dieses Verfahren, das eine hohe Genauigkeit der Berechnungsresultate sichert, eine gebäude- und parzellenscharfe Bestimmung der Schutzzonengrenzen. Die Berechnung der Fluglärmimmissionen erfolgt einheitlich für eine Höhe von vier Metern über Grund.
Absatz 4 legt für die Darstellung der Berechnungsergebnisse eine einheitliche Form fest. Die Ergebnisdarstellung muss die erforderliche Rechtssicherheit gewährleisten. Sie erfolgt daher in Form von Listen der Kurvenpunkte nach Absatz 3 und von georeferenzierten Karten. Weitere Einzelheiten sind in der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) geregelt.
Zu § 5 (Berechnungsverfahren für die Überprüfung von Lärmschutzbereichen)
§ 5 regelt, wie das in dieser Verordnung festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden ist wenn bestimmte Prüfungen im Vorfeld der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs erfolgen.
Absatz 1 betrifft die Prüfung, ob gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm infolge einer Änderung in der Anlage oder im Betrieb eines Flugplatzes eine Änderung der Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 dB(A) vorliegt so dass eine wesentliche Veränderung der Fluglärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes anzunehmen und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes eine Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs vorzunehmen ist. Diese Prüfung erfolgt entweder anlassbezogen oder gemäß § 4 Abs. 6 des Gesetzes spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs. Die Bestimmung der Differenz der jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegel erfolgt für Punkte, die auf die Grenze der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone des bestehenden Lärmschutzbereichs fallen.
An den Stellen, bei denen nicht der äquivalente Dauerschallpegel, sondern das Maximalpegel-Häufigkeitskriterium die Grenze der geltenden Nacht-Schutzzone bestimmt, ist danach der für die geltende Nacht-Schutzzone bestimmte äquivalente Dauerschallpegel für diese Punkte zugrunde zu legen.
Absatz 2 regelt für die Prüfung, ob eine sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes als wesentlich im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm anzusehen ist, dass es bei der Bestimmung der Pegeländerung nach dem Berechnungsverfahren auf den voraussehbaren Flugbetrieb ankommt, der sich allein - adäquat kausal - aus der sonstigen baulichen Erweiterung des Flugplatzes ergibt. Die allgemeine Verkehrsentwicklung, die sich auch ohne die Durchführung der sonstigen baulichen Erweiterung ergeben würde, muss bei dieser Prüfung ausgeblendet werden.
Zu § 6 (Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine übliche Inkrafttretensregelung. Da es im Interesse der am Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Beteiligten liegt, die durch diese Verordnung getroffenen Regelungen ohne Zeitverzögerung anzuwenden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf den ersten Tag nach der Verkündung zu legen
- 1 Wird vor Verkündung der Verordnung eingesetzt. Als Anlage 1 ist die AzD beigefügt.
- 2 Wird vor Verkündung der Verordnung eingesetzt. Als Anlage 2 ist die AzB beigefügt.
Anlage 1
Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)
Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument auf Seite 25
Anlage 2
Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)
Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument auf Seite 113