A. Problem und Ziel
- Durch den Vertrag verpflichtet sich der Bund, dem Zentralrat der Juden in Deutschland die vereinbarte Staatsleistung zu gewähren. Das Gesetz zu diesem Vertrag soll die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung schaffen.
B. Lösung
- Der Vertrag bedarf der Zustimmung in der Form eines Bundesgesetzes.
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
- Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden weder für die Wirtschaft, noch für die Bürgerinnen/Bürger und die Verwaltung Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- (1) Dem in Berlin am 3. März 2008 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (BGBl. 2003 I S. 1597) wird zugestimmt.
- (2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland bedarf nach seinem Artikel 2 der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes. Dieses deckt zugleich die vom Bund eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.
Zu Artikel 2
Die Regelung entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 GG.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch die Präsidentin und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Artikel 1
Leistungsanpassung
- Artikel 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, vom 27. Januar 2003 (BGBl I 2003, 1598) wird wie folgt gefasst:
- (1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 5 000 000 Euro, beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2008."
Artikel 2
Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
- (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
- (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
Berlin, den 3.3.2008
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Schäuble
Bundesminister des Innern
Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
Charlotte Knobloch
Präsidentin
Prof. Dr. Salomon Korn
Vizepräsident
Dr. Dieter Graumann
Vizepräsident
Begründung zum Vertrag
I. Allgemeines
Mit dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wurden die Beziehungen zum Zentralrat der Juden in Deutschland, soweit sie in der Zuständigkeit des Bundes liegen, auf eine vertragliche Grundlage gestellt. Der Vertrag hat sich seither als tragfähige Grundlage für eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bewährt. Der Vertrag gewährt dem Zentralrat der Juden in Deutschland finanzielle Unterstützung in Form einer jährlichen Staatsleistung.
Vor dem Hintergrund wachsender Aufgaben und neuer Anforderungen der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland haben sich die Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages auf eine Anpassung der Staatsleistung verständigt.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1597) bedürfen Anpassungen der Staatsleistung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Vertrages der Zustimmung des Deutschen Bundestages in der Form eines Bundesgesetzes.
II. Der Vertrag im Einzelnen
Zu Artikel 1
Durch die Vorschrift wird die jährliche Staatsleistung auf 5 Mio. € festgesetzt. Dieser Betrag wird für das Jahr 2008 nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Vertrag in voller Höhe gewährt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 weist auf die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Gesetz hin (siehe Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 10. August 2003, BGBl. I S. 1597) und enthält die erforderliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Vertrages.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 546:
Gesetz zu dem Vertrag vom 3. März 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |