836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Begründung
Inzwischen haben rund 60 Prozent der Wohngeldempfänger Mieten über den Miethöchstbeträgen, und bereits im Jahr 2005 lag nach dem Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung die durchschnittliche Mietbelastung der Wohngeldempfänger mit 31,5 Prozent ihres Einkommens sehr hoch. Diese Entwicklung zeigt eine reale Auszehrung und Entwertung des Wohngeldes, die mit einem deutlichen Rückgang der Wohngeldausgaben von Bund und Ländern einhergeht. Dies verstärkt die Verwerfungen zwischen dem Leistungsniveau des Wohngeldes als Zuschuss zu den Unterkunftskosten und den Regelungen zur vollständigen Unterkunftskostenübernahme in den Transferleistungsgesetzen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
bei Annahme entfallen Ziffer 3 und 4
Der Bundesrat hält es für unverzichtbar, dass spätestens bis zur Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag eine mit den Ländern einvernehmliche gesetzliche Regelung der bisherigen Kostenerstattung des § 34 Abs. 2 WoGG im SGB XII und SGB VI im Rahmen des 2. SGB-XII Änderungsgesetzes getroffen wird. Sollte dies nicht gelingen, kann auf die Regelung des bisherigen § 34 Abs. 2 WoGG nicht verzichtet werden.
Begründung
Sofern der zur Zeit strittige Entwurf eines 2. SGB-XII Änderungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann, fehlt es an der bisherigen notwendigen gesetzlichen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Umfang von 409 Millionen Euro. Es gilt somit, eine Regelungslücke zur Kostenbeteiligung des Bundes zu vermeiden.
- 3. d) Der Bundesrat hält es für unverzichtbar, dass spätestens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes eine mit den Ländern einvernehmliche gesetzliche Regelung der bisherigen Kostenerstattung des § 34 Abs. 2 WoGG im SGB XII und SGB VI im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze getroffen wird. Sollte dies nicht gelingen, kann auf die Regelung des bisherigen § 34 Abs. 2 WoGG nicht verzichtet werden.
Ziffern 3 und 4 schließen einander aus
Begründung
Sofern der zur Zeit strittige Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze nicht oder nicht rechtzeitig verabschiedet werden kann, fehlt es an der bisherigen notwendigen gesetzlichen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Umfang von 409 Millionen Euro. Es gilt somit, eine Regelungslücke zur Kostenbeteiligung des Bundes zu vermeiden.
4. Zu Artikel 1 ( § 32 WoGG)
In Ziffern 3 und 4 schließen einander aus (nur In)
Der Bundesrat hält es für unverzichtbar, dass spätestens bis zum Inkrafttreten des Gesetzes mit den Ländern eine einvernehmliche gesetzliche Regelung der bisherigen Kostenerstattung des § 34 Abs. 2 WoGG im SGB XII und SGB VI im Rahmen des (2.) SGB XII - Änderungsgesetzes getroffen wird. Sollte dies nicht gelingen, kann der (im Entwurf vorgesehenen) Streichung des bisherigen § 34 Abs. 2 WoGG nicht zugestimmt werden.
[nur In]
[Begründung:
Die derzeit geltende Erstattungsregelung des § 34 Abs. 2 WoGG soll im Hinblick auf den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze (BR-Drucksache 542/07 (PDF) ) entfallen. Solange eine einvernehmliche Lösung der Kostenerstattungsregelung jedoch noch nicht erfolgt ist, muss § 34 Abs. 2 WoGG in der derzeitigen Fassung als Erstattungsgrundlage beibehalten werden.]
5. Zu Artikel 1 ( § 3 Abs. 3 WoGG)
Die Länder fördern die Bildung von Wohngemeinschaften für behinderte und pflegebedürftige Menschen, insbesondere auch für Menschen mit Demenz. Diese neuen Wohn- und Betreuungsformen stellen für die Mieter und ihre Angehörigen eine zunehmend bedeutsame Alternative zu einem Heimeinzug dar.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für den Personenkreis der Wohngemeinschaften nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 WoGG-E eine Änderung vor, die für Mieter einer Wohngemeinschaft gegenüber Bewohnern in klassischen Heimstrukturen (Alten- und Pflegeheime) zu einer Benachteiligung führt. Zukünftig soll nur eine Person der Wohngemeinschaft Wohngeld für die Gruppe in Anspruch nehmen können, sofern sich die Gruppe gemeinsam versorgt. Letzteres ist bei den bundesweit geförderten Wohnformen in der Regel der Fall. Nach § 4 WoGG-E würde sich das Wohngeld nach dem Gesamteinkommen aller Mitglieder der Wohngemeinschaft richten, und bei der Berechnung des Wohngeldes wären sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 WoGG-E). Ferner würden bei einer Erstattung von Wohngeld neben der wohngeldberechtigten Person auch die anderen Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner haften (§ 29 WoGG-E).
Die geplante Regelung hätte neben einem unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand (Berechnung des Gesamteinkommens, Änderungsmitteilungen bzgl. des Gesamteinkommens, erneute Antragstellung bei Auszug oder Tode eines Mitgliedes) eine Benachteiligung einzelner wohngeldberechtigter Personen in Wohngemeinschaften zur Folge. Für die öffentliche Verwaltung wäre mit der geplanten gesetzlichen Regelung ein Zuwachs an Bürokratie verbunden, da bei Änderungen im Sinne des § 27 WoGG-E stets ein neues Antragsverfahren erforderlich wäre.
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Gesetzentwurf so zu überarbeiten, dass eine Schlechterstellung von Wohngemeinschaftsmietern gegenüber Heimbewohnern nicht eintritt und ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Mieter wie für die zuständigen Behörden vermieden wird.
6. Zu Artikel 1 (zu den Einkommensgrenzen des Wohngeldgesetzes)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, eine Anhebung der Einkommensgrenzen in das Gesetz aufzunehmen.
Begründung
Eine spürbare Anhebung der Einkommensgrenzen ist notwendig.
Nach Angaben im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung stellen Erwerbstätige nur noch rund 39 Prozent der Wohngeldempfänger, die Gruppe der Rentner und Pensionäre stellen zusammen weitere rund 40 Prozent. Gleichzeitig beziehen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit immer mehr, zur Zeit rund 1,1 Millionen Erwerbstätige von insgesamt rund 5,5 Millionen Leistungsempfängern, sogenannte Aufstockungsleistungen nach § 19 SGB II, weil das verfügbare Haushaltseinkommen zur Deckung der notwendigen Ausgaben und zum angemessenen Wohnen nicht mehr ausreicht und weil viele Erwerbstätige auf Grund der niedrigen Einkommensgrenzen im Wohngeldrecht dort selbst nicht mehr anspruchsberechtigt sind. Dadurch verliert die auch geringer vergütete Erwerbstätigkeit zunehmend an Anreizfunktion gegenüber dem Bezug von Transferleistungen nach § 19 ff. SGB II.
Zudem berücksichtigen die Einkommensgrenzen des Wohngeldrechts viele Lebenssituationen nicht, die einen Bezug von Wohngeld als durchaus berechtigt erscheinen lassen. So liegen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ohne Unterhaltsverpflichtung nach § 850c ZPO oberhalb der Einkommensgrenzen des Wohngeldrechts.
Die Entwicklung der Ausgaben in den Ländern verdeutlicht die Tendenz, dass die Zahl der Wohngeldhaushalte und der Ausgaben beständig abnimmt und eine weiter abnehmende Tendenz aufweist, was selbst die Bundesregierung im Wohngeld- und Mietenbericht einräumt. Dies macht Überlegungen zur Ausweitung des Empfängerkreises von Wohngeld unabdingbar, wofür die Anhebung der Einkommensgrenzen der entscheidende Schlüssel ist.
7. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 2 WoGG)
Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei der Gewährung von Wohngeld bei in Heimen lebenden Personen bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch die Heimbewohner, die nur Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe erhalten, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen werden können. In diesen Fällen verursacht die Wohngeldgewährung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zwischen den Leistungsträgern und kommt dem Hilfeempfänger letztlich materiell nicht zu Gute.
Dazu bedarf es unter anderem der Änderung des SGB XII dahin gehend, dass die Leistungen der Sozialhilfe auch den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunftskosten umfassen.
Es sollte dabei geprüft werden, ob Heimbewohner, die Hilfe zur Pflege oder sonstige, die Kosten der Unterkunft umfassende Leistungen nach dem SGB XII erhalten, in den Katalog des § 7 Abs. 2 der vom Wohngeld ausgeschlossenen Personen aufgenommen werden und im Gegenzug der Bund seine damit verbundenen Wohngeld-Einsparungen jährlich auf die Länder umschichtet.
Hilfsweise bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Heimbewohner pauschaliertes Wohngeld erhalten können.
Dazu könnte § 19 Abs. 5 - neu - wie folgt formuliert werden:
- "(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 erhalten wohngeldberechtigte Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht nach §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind und denen Leistungen nach dem Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe) oder nach dem Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, Wohngeld in pauschalierter Höhe. Die Pauschale beträgt x Prozent des nach § 9 Abs. 3 Satz 2 zugrunde zu legenden Miethöchstbetrages."
Begründung
Die Berechnung des Wohngeldanspruchs für Heimbewohner ist sowohl für den Sozialhilfeträger aufwändig (Beibringung von Unterlagen) als auch für die Wohngeldstellen (Anforderung von fehlenden Unterlagen, Wohngeldberechnung). Schätzungen zufolge sollen allein die kommunalen Einsparungen bei den Verwaltungskosten bei mindestens 3 bis 3,5 Millionen Euro bundesweit liegen.
Das Wohngeld dient den Heimbewohnern überwiegend nicht zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern vielmehr und in erster Linie - gerade bei Antragstellung durch oder auf Veranlassung der Sozialhilfeträger - der Refinanzierung der Heimkosten. Der Lebensunterhalt in der Einrichtung, der sich nach § 35 in Verbindung § 42 SGB XII bemisst, wird in der Regel ganz oder zu einem erheblichen Anteil durch die eigenen Einkünfte des Heimbewohners gedeckt. Das den Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - HLU-Bedarf - übersteigende Einkommen wird als Kostenersatz zur Deckung der übrigen SGB-XII-Leistungen eingesetzt. Daher erscheint eine pauschalierende Regelung - angelehnt an die ab 1991 eingeführte Pauschalierung bei Sozialhilfeempfängern - für Heimbewohner angemessen und würde den erheblichen Verwaltungsaufwand für die Berechnung des Wohngeldanspruchs von Heimbewohnern auf beiden Seiten minimieren. Notwendig sind dann nur ein formeller Antrag, der Nachweis, dass keine HLU gewährt wird, sowie der Bescheid über Hilfe zur Pflege/Eingliederungshilfe.
8. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Der Ausschluss gilt als nicht erfolgt, soweit" durch die Wörter "Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den" zu ersetzen.
Begründung
Die Wortwahl "soweit" könnte missverständlich dahin gehend interpretiert werden, dass auch eine Teilablehnung der Transferleistung (z.B. wegen nicht angemessener Kosten der Unterkunft) den Wohngeldausschluss beseitigt. Der Ausschluss vom Wohngeld bei den Leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG soll aber nur entfallen, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG vollständig nicht gewährt wird. Die Fiktion bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des Ausschlusses. Ein und dieselbe Person kann in einem bestimmten Zeitraum immer nur vollständig oder gar nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sein. Dies wird durch die vorgeschlagene Formulierung deutlicher.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 3 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 8 Abs. 1 Satz 3 nach den Wörtern "die Leistung nach § 7 Abs. 1" die Wörter "nicht nur wegen fehlender Mitwirkung" einzufügen.
Begründung
Die Änderung bewirkt in den Fällen, in denen eine Transferleistung allein wegen fehlender Mitwirkung der antragstellenden Person abgelehnt wird, dass weiterhin kein Anspruch auf Wohngeld besteht. Damit soll die Rückabwicklung von Wohngeldansprüchen in Fällen, in denen die Transferleistung bei nachgeholter Mitwirkung noch bewilligt wird und damit die Ausschlusswirkung beim Wohngeld eintritt, vermieden werden.
Die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung über den beantragten materiellrechtlichen Anspruch, sondern vernichtet die entzogenen Leistungsansprüche, bis die Mitwirkung nachgeholt wird (Urteil des BSG vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94). Daraus folgt, dass die beantragte Leistung, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird, nachträglich gewährt wird. Ist zwischenzeitlich Wohngeld beantragt und bewilligt worden, muss das Wohngeldverfahren rückabgewickelt und zuviel gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden. Die Realisierung dieses Erstattungsanspruches ist fraglich, da die Leistungsbezieher finanziell kaum in der Lage sind, Erstattungsansprüche zu bedienen. Im günstigsten Falle kann Ratenzahlung vereinbart werden, die verwaltungsaufwändig abzuwickeln ist.
In diesem Fall einen Wohngeldanspruch auszuschließen, ist keine unbillige Härte, da die antragstellende Person es in der Hand hat, die Rechtslage herzustellen, nach der ihr entweder die beantragte Leistung oder Wohngeld gewährt wird. Sie kann ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, sie kann ihren ursprünglichen Antrag auch durch entsprechende Äußerung bei der Wohngeldstelle zurücknehmen und damit eine klare Verfahrenslage herstellen. Die antragstellende Person ist Herrin des Verfahrens. Personen, die Anspruch auf eine staatliche Leistung erheben, ist es auch zumutbar, sich eindeutig zu verhalten.
10. Zu Artikel 1 ( § 12 Abs. 1 WoGG)
Der Bundesrat lehnt den im Gesetzentwurf vorgesehenen Wegfall der Staffelung nach Baualtersklassen in der Tabelle der Höchstbeträge für Miete und Belastung ab.
Begründung
Der vorgesehene Wegfall der Staffelung nach Baualtersklassen in der Tabelle der Höchstbeträge für Miete und Belastung führt zu den im Gesetzentwurf genannten zusätzlichen Ausgaben i. H. v. ca. 120 Mio. Euro (jeweils hälftig Bund und Länder).
Angesichts der weiterhin angespannten Haushaltslage in den Ländern, die eine Fortführung des Konsolidierungsprozesses unumgänglich macht, ist eine derartige Mehrbelastung der Länderhaushalte nicht tragbar.
11. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 14 Abs. 2 Nr. 15 nach den Wörtern "(Sparer-Pauschbetrag)" die Wörter "abzüglich 100 Euro" einzufügen.
Begründung
Da nach dem neuen § 20 Abs. 9 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist, führt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 15 zu einer vollständigen Anrechnung der Kapitalerträge bereits ab dem ersten Cent. Durch die Einführung eines Freibetrages im Gesetz sollen Kapitalerträge in geringer Höhe aufgrund geringen Vermögens, wie z.B. die Verzinsung aus Mietkautionen oder Genossenschaftsanteilen, aber auch Kapitalerträge von älteren Bürgerinnen und Bürgern, die eine Rücklage in geringer Höhe für ihren Todesfall bzw. ihre Beerdigung gebildet haben, bei der Berechnung des Einkommens außer Betracht bleiben. Der Betrag von 100 Euro orientiert sich an einer Verzinsung des sozialhilferechtlichen Schonvermögens in Höhe von 2 600 Euro (gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit. § 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) mit rund 4 Prozent jährlich.
Gleichzeitig wird damit der Verwaltungsaufwand der Wohngeldstellen bei der Erfassung von Bagatellbeträgen und bei der Neuberechnung des Wohngelds in Fällen von verschwiegenen Zinseinkünften verringert.
Die Gewährung eines Freibetrages mittels untergesetzlicher Regelung (WoGVwV) erscheint im Hinblick auf die klare gesetzliche Regelung nicht ausreichend und wäre contra legem.
12. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 15 - Übergangsregelung für die Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen als wohngeldrechtliches Einkommen)
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die weitere Anrechnung von steuerfreien Kapitalerträgen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 Wohngeldgesetz a. F. als wohngeldrechtliches Einkommen bis zum Wirksamwerden des § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes durch eine entsprechende Übergangsregelung im Wohngeldgesetz sicherzustellen ist.
Begründung
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 WoGG a. F. gehört der Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sieht vor, dass der Sparer-Freibetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag ersetzt wird ( § 20 Abs. 9 EStG). Diese Regelung gilt nach Maßgabe des § 52a Abs. 10 letzter Satz EStG erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Nach Artikel 1 § 14 Abs. 2 Nr. 15 des Gesetzentwurfs, der eine Anrechnung des Sparer-Pauschbetrages gemäß § 20 Abs. 9 EStG als Einkommen vorsieht, werden offensichtlich nur Kapitalerträge erfasst, die ab 1. Januar 2009 zufließen. Es ist jedoch geboten, bis zum Wirksamwerden der steuerrechtlichen Vorschrift die bisher steuerfreien Kapitalerträge weiterhin als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.
13. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG)
In Artikel 1 ist dem § 14 Abs. 2 Nr. 19 folgender Halbsatz anzufügen:
- "dies gilt entsprechend, wenn anstelle dieser Bezüge ein Einmalbetrag in erheblicher Höhe gewährt wird;"
Begründung
Die Regelung verhindert, dass laufende Unterhaltsleistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger oder der Empfängerin nicht zuzurechnen sind, durch hohe Einmalzahlungen, die ebenfalls Unterhaltsleistungen darstellen, ersetzt werden und dadurch bei der Ermittlung des Jahreseinkommens unberücksichtigt bleiben.
14. Zu Artikel 1 ( § 16 WoGG)
In Artikel 1 ist § 16 wie folgt zu fassen:
" § 16 Abzugsbeträge für Steuern und Versicherungsbeiträge
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem sich nach den §§ 14 und 15 ergebenden Betrag jeweils 10 Prozent für die im Bewilligungszeitraum zu erwartende Leistung von
- 1. Steuern vom Einkommen,
- 2. Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung und
- 3. Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge
abzuziehen.
Dies gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen zu leisten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten zu leisten sind, besteht."
Begründung
Die Regelung behandelt Privatversicherte und Pflichtversicherte nun gleich. Der bisherige pauschale Abzug für nicht quantifizierbare Ausgaben in Höhe von 6 Prozent entfällt, da er in keinem weiterhin vertretbaren Verhältnis zu den Abzügen in Höhe von 10 Prozent für tatsächlich erbrachte Ausgaben steht.
15. Zu Artikel 1 (§ 17 Nr. 5 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 17 Nr. 5 die Wörter ", eigenes Einkommen hat" durch die Wörter "und soweit es eigenes Einkommen in dieser Höhe hat" zu ersetzen.
Begründung
Mit dieser Änderung wird durch den geänderten Halbsatz "und soweit es eigenes Einkommen in dieser Höhe hat" präzisiert, in welcher Höhe der Freibetrag konkret abzuziehen ist.
16. Zu Artikel 1 (§ 21 Nr. 2, 2a - neu - und 2b - neu -, § 11 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und § 14 Abs. 3 WoGG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 21 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- bb) Nach Nummer 2 sind folgende Nummern einzufügen:
- "2a. soweit und solange sich eine dritte Person gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, für eine ausländische Person die Kosten für die Versorgung mit Wohnraum zu tragen ( § 68 Aufenthaltsgesetz),
- 2b. soweit ein Wohngeldanspruch durch den Zuzug einer ausländischen Person entsteht, für den sich die wohngeldberechtigte Person oder eine dritte Person gegenüber der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für die Versorgung mit Wohnraum zu tragen ( § 68 Aufenthaltsgesetz) oder"
- b) § 11 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) in Nummer 4 ist das Komma am Ende des Satzes durch einen Punkt zu ersetzen.
- bb) Nummer 5 ist zu streichen.
- c) In § 14 Abs. 3 sind die Wörter ", und nicht Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Personen, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind" zu streichen.
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll erreicht werden, dass kein Wohngeld bewilligt wird, das anschließend von einem Dritten zu erstatten wäre. Der Verpflichtungsgeber hat nach § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Durch die Ablehnung des Wohngeldanspruchs bei Vorliegen einer Verpflichtungserklärung soll ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung erzielt werden, weil der mit der Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs verbundene Verwaltungsaufwand vollständig entfällt.
Derjenige, für den ein Anderer die Kosten für die Versorgung mit Wohnraum trägt oder für den sich ein Anderer zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet hat, soll keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Dem oben genannten Vorschlag liegt also das gleiche Regelungskonzept zu Grunde, das zum Wohngeldausschluss von Transferleistungsempfängern führt. Anknüpfungspunkt ist nicht die Eigenschaft als Ausländer, sondern das Vorhandensein eines Kostenträgers.
Mit der in § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG enthaltenen Regelung lässt sich das oben genannte Ziel nicht erreichen. Im Gegenteil: Der Verwaltungsaufwand erhöht sich dadurch, dass zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt, die zur Bezahlung der Miete bzw. Belastung erbracht werden. Es ist folglich ein Geldfluss vom Verpflichtungsgeber zum Haushaltsmitglied erforderlich. Schwierigkeiten entstehen in den Fällen, in denen der Verpflichtungsgeber - wie es in der Praxis vielfach vorkommt - den Ausländer in seine eigene Wohnung aufnimmt und dieser als weiteres Haushaltsmitglied zu berücksichtigen ist. Die Sachleistung der Wohnraumgewährung ist keine Leistung zur Bezahlung der Miete bzw. Belastung. Hier besteht ein erhebliches Missbrauchsrisiko, indem durch die Abgabe von Verpflichtungserklärungen und die (vermeintliche) Aufnahme von Besuchern der Wohngeldanspruch erhöht wird. Durch den Wegfall der Vorschrift über die vorübergehende Abwesenheit kann der Besucher nicht mehr seinem Herkunftshaushalt zugerechnet werden. Außerdem geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass auch Besucher, die einen Aufenthaltstitel erhalten haben, weil für sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, ihren Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Deutschland haben können; anderenfalls gäbe es für § 11 Abs. 2 Nr. 5 keine Anwendungsfälle.
Eine Regelung als Ablehnungsgrund ist gegenüber einer Absatzung bei der Miete bzw. Belastung vorzugswürdig. Rechtssystematische Bedenken - die Begründung eines Anspruchs, der im weiteren Verlauf abgelehnt wird - müssen dahinter zurückstehen.
17. Zu Artikel 1 (§ 21 Nr. 3 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 21 Nr. 3 nach den Wörtern "missbräuchlich wäre" die Wörter ", insbesondere wegen erheblichen Vermögens" einzufügen.
Begründung
Sowohl die bisherige Fassung des Wohngeldgesetzes als auch der vorliegende Gesetzentwurf stellen die Ablehnung des Wohngeldes wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme bei erheblichem Vermögen nicht auf eine gesetzliche Grundlage.
Bisher hatte der Gesetzgeber in der Begründung zur letzten Novelle des Wohngeldgesetzes zu erkennen gegeben, dass der ursprünglich in § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung enthaltene Ablehnungsgrund eines vermögenssteuerpflichtigen bzw. nicht unerheblichen Vermögens inhaltlich beibehalten werden sollte.
Sofern die antragstellende Person aufgrund der Neuregelung in dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin kein Wohngeld erhalten soll, weil sie über erhebliches Vermögen verfügt, müsste zumindest jetzt zur Rechtssicherheit eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden. Sollte dies mit der jetzigen Novelle unterbleiben, dürfte die bisherige Argumentation, erhebliches Vermögen sei grundsätzlich eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, nicht mehr aufrechterhalten werden können.
Der Hinweis auf die Freibeträge nach § 6 des Vermögensteuergesetzes, das bereits außer Kraft getreten ist, kann dann nicht mehr überzeugend herangezogen werden, insbesondere weil das Vermögen der antragstellenden Person für die Gewährung von Wohngeld grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.
Mit der Anfügung der "insbesondere"-Regelung wird klargestellt, dass erhebliches Vermögen ein Regelbeispiel für eine missbräuchliche Inanspruchnahme der staatlichen Leistung "Wohngeld" ist. Sie dient damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und erleichtert der Verwaltungspraxis den Vollzug des Gesetzes, indem die Ablehnung wegen erheblichen Vermögens unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung eine höhere Legitimität gegenüber der antragstellenden Person sowie der Judikative verschafft.
Die Ablehnung des Wohngeldanspruchs wegen nicht unbeträchtlichen Vermögens entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dieser Intention des Gesetzgebers entspricht, dass der antragstellenden Person zugemutet werden kann, die finanziellen Verpflichtungen aus Miete und Belastung aus einem vorhandenen erheblichen Vermögen zu bestreiten.
18. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 - neu - WoGG)
In Artikel 1 ist dem § 21 folgender Absatz anzufügen:
- "(2) Ein Wohngeldantrag kann abgelehnt werden, wenn unter Berücksichtigung des gegebenenfalls zu bewilligenden Wohngelds der grundsicherungsrechtliche oder sozialhilferechtliche Bedarf nicht gedeckt wird und die wohngeldberechtigte Person nicht glaubhaft macht, dass sie ihren Lebensunterhalt von dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen bestreiten kann."
Begründung
Die bisher übliche "Glaubhaftigkeitsprüfung" bzw. Plausibilitätsprüfung ist ein Instrument, um das Verschweigen von Einkünften schon bei der Antragstellung zu vermeiden. Sie verbindet aber systemwidrig die sozialhilferechtliche Bedarfsermittlung mit der wohngeldrechtlichen Einkommensberechnung. ...
Daher soll künftig nicht auf die Plausibilität abgestellt, sondern direkt an das SGB II bzw. SGB XII angeknüpft werden. Wer nicht nachweist, dass er auch mit Wohngeld seinen grundsicherungsrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Bedarf decken kann, wird auf das SGB II bzw. SGB XII verwiesen. Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 SGB II bzw. § 2 Abs. 1 SGB XII, wonach dort ein Leistungsanspruch nicht besteht, wenn der Bedarf mit eigenem Einkommen plus Wohngeld gedeckt werden kann. Der Verwaltungsaufwand wird erheblich verringert, weil es eindeutige Abgrenzungskriterien gibt und aufwendige Einzelfallprüfungen entfallen. Das einseitige Wahlrecht zwischen Wohngeld und SGB II- bzw. SGB XII-Leistung wird nur geringfügig eingeschränkt.
19. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1a - neu - WoGG)
In Artikel 1 ist nach § 23 Abs. 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- "(1a) Soweit es zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Wohngeld erforderlich ist, sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und Genossenschaften, denen ein Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge Auskunft zu erteilen. Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde an die in Satz 1 genannten Unternehmen ist nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht, dass Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen wurde oder wird und das Haushaltsmitglied nicht mitwirkt oder seine Mitwirkung nach § 65 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verweigern darf."
Begründung
Die Antwortdatensätze des Bundeszentralamtes für Steuern beim Datenabgleich nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 WoGG enthalten lediglich die Höhe des Zinsbetrags, für den auf Grund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. Die Existenz eines Freistellungsauftrags ist nur ein Indiz dafür, dass ein Haushaltsmitglied Kapitalerträge erzielt bzw. erzielt hat. Bevor eine Entscheidung über die Rücknahme eines Wohngeldbescheids getroffen werden kann, muss die Wohngeldbehörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt ermitteln.
Der Wohngeldempfänger ist berechtigt, seine Mitwirkung zu verweigern, solange die für einen Betrug geltende - fünfjährige - Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Schuldner der Kapitalerträge sind bislang nicht zur Auskunft verpflichtet.
Es fehlt den Wohngeldbehörden an einem wirksamen Instrument zur Ermittlung der Höhe verschwiegener Kapitalerträge. Daher ist die Einführung einer Auskunftspflicht für
- - Kreditinstitute,
- - Finanzdienstleistungsinstitute,
- - Versicherungsunternehmen und
- - Genossenschaften für eine wirksame Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs unverzichtbar.
Es ist - auch mit Blick auf das sogenannte "Bankgeheimnis" - gerechtfertigt, neben den bestehenden Auskunftspflichten für Arbeitgeber und Vermieter eine Auskunftspflicht für die oben genannten Unternehmen einzuführen. Die Auskunftspflicht ist dadurch eingeschränkt, dass sich der Verdacht aus einem Wohngelddatenabgleich bzw. aus einem erteilten Freistellungsauftrag ergeben muss. Auskunftsersuchen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sind dadurch ausgeschlossen.
20. Zu Artikel 1 ( § 27 Abs. 2 WoGG)
In Artikel 1 ist § 27 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
- 2. das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Beginn des Zeitraumes, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 2 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen."
Begründung
Mit der Neufassung des § 27 Abs. 2 WoGG wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Nummer 1 (Neuentscheidung von Amts wegen bei Auszug eines Haushaltsmitglieds) wieder gestrichen, da diese zu einem Verwaltungsmehraufwand führt, der in keinem Verhältnis zum erwarteten Ergebnis (Nutzen) stehen wird.
Der Auszug eines Haushaltsmitglieds (insbesondere mit eigenem Einkommen) wird sich in vielen Fällen eher wohngelderhöhend als wohngeldmindernd auswirken. Bei Auszug einer Person ohne anrechenbares Einkommen wird sich in der Regel zwar nicht die Miete selbst, dafür aber der anzuerkennende Miethöchstbetrag reduzieren. Dies wird jedoch bereits bei § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG berücksichtigt.
Mit der Ergänzung von § 6 Abs. 2 WoGG wird klargestellt, dass die Todesfallvergünstigung auch dann greift, wenn bei Versterben eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds sich die zu berücksichtigende Miete (Verringerung des Miethöchstbetrages) um mehr als 15 Prozent reduziert. Die in diesem Fall dann eigentlich notwendige Neuentscheidung über den Wohngeldantrag von Amts wegen wird damit ausgeschlossen.
21. Zu Artikel 1 ( § 28 Abs. 6 WoGG)
In Artikel 1 ist § 28 Abs. 6 zu streichen.
Begründung
Der Regelungsinhalt und das Regelungsziel der Vorschrift sind nicht erkennbar.
Laut Begründung soll die Regelung ausdrücken, dass sich der materielle Wohngeldanspruch im Laufe des Bewilligungszeitraums nur in den abschließend aufgezählten Fällen ändert. Diese Argumentation überzeugt nicht. Gemäß § 68 Nr. 10 SGB I ist das Wohngeldgesetz ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs. Daraus folgt gemäß § 37 Satz 1 SGB I, dass das Wohngeldgesetz als lex specialis den allgemeinen Regelungen, insbesondere des SGB I und SGB X, grundsätzlich vorgeht. Soweit also das Wohngeldgesetz für einen Sachverhalt eine Regelung trifft, ist das Wohngeldgesetz anwendbar und nicht die Sozialgesetzbücher. Eine Regelung im Wohngeldgesetz, die diese Regelung wiederholt, ist insbesondere im Hinblick auf Entbürokratisierung und Verschlankung von Gesetzen überflüssig. Aufgrund der klaren lex specialis-Regelung greifen das Wohngeldgesetz und die Sozialgesetzbücher reibungslos ineinander, so dass sich ein weiterer Hinweis auf die spezielle Anwendung des Wohngeldgesetzes erübrigt.
22. Zu Artikel 1 ( § 33 Abs. 6 WoGG)
In Artikel 1 ist § 33 Abs. 6 wie folgt zu fassen:
- "(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln."
Begründung
Die bisherige Fassung des § 33 Abs. 6 WoGG orientiert sich zwar an § 52 SGB II, sieht jedoch eine Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung vor. Eine Landesverordnung kann jedoch nur das Verwaltungsverfahren bei den beteiligten Landes- bzw. Kommunalbehörden des jeweiligen Landes, nicht aber das Verwaltungsverfahren bei den beteiligten Bundesbehörden regeln; entsprechendes gilt für Kostenregelungen. Der Bund hat zudem das Verwaltungsverfahren für Sozialleistungen bereits umfassend im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.
Mit der empfohlenen Fassung des § 33 Abs. 6 WoGG wird das Datenabgleichsverfahren bei den beteiligten Bundesbehörden (insbesondere Bundeszentralamt für Steuern und Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) und bei den beteiligten Landes- und Kommunalbehörden erfasst. Außerdem entfällt die Notwendigkeit, 16 Landesverordnungen zu erlassen.
23. Zu Artikel 1 ( § 37 Abs. 2 WoGG)
In Artikel 1 sind in § 37 Abs. 2 nach dem Wort "Geldbuße" die Wörter "bis zu dreitausend Euro" einzufügen.
Begründung
In der Praxis wird die Erweiterung der Bußgeldvorschrift dazu führen, dass Falschangaben bei Antragstellung, die zu Wohngeldüberzahlungen führen, weit überwiegend durch Geldbußen geahndet werden; die Durchführung eines Strafverfahrens dürfte die Ausnahme sein. Die Höhe der Geldbuße beträgt, wenn im Gesetz nichts bestimmt ist, nach § 17 Abs. 1 OWiG höchstens 1 000 Euro. In anderen Sozialleistungsgesetzen sind bei ähnlichen Verstößen höhere Geldbußen vorgesehen: Nach § 63 Abs. 2 SGB II kann ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I (Verschweigen leistungserheblicher Änderungen) mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro; nach § 58 Abs. 2 BAföG Verstöße gegen Auskunftspflichten zumindest mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden. Bei der Höhe der Geldbuße kommt es nicht nur auf das durchschnittlich bezogene Wohngeld, sondern auch auf die Höhe der verschwiegenen Einkünfte an: Je höher die verschwiegenen Einkünfte, desto höher ist die rechtsverletzende Energie des Täters.
Der Nebeneffekt eines höheren Bußgeldrahmens ist die Verlängerung der Verjährungsfrist: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 2 500 Euro bedroht sind, zwei Jahre. Nur eine deutlich längere Verjährungsfrist als sechs Monate kann in der Praxis zu einer wirksamen Verfolgung und Ahndung von Verstößen führen.
24. Zu Artikel 8 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
In Artikel 8 Satz 1 ist das Wort "Januar" durch das Wort "Juli" zu ersetzen.
Begründung
Mit dieser Änderung wird das Inkrafttreten des Wohngeldgesetzes um sechs Monate hinausgeschoben. Diese zwingend notwendige Verschiebung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zur Umsetzung des neuen Wohngeldgesetzes benötigen die Wohngeldstellen zeitgleich eine Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV). Die derzeitige WoGVwV 2002 enthält noch nicht den aktuellen Rechtsstand nach dem Inkrafttreten der Hartz IV-Gesetzgebung zum 1. Januar 2005 und ist bei Inkrafttreten des neuen Wohngeldgesetzes in grundlegenden Bereichen völlig überholt. Die sich aus der Hartz IV-Gesetzgebung sowie die sich aus dem Neunten Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 7. Juli 2005 ergebenden Veränderungen sind in der Zwischenzeit ergänzend zur WoGVwV in fünf umfangreichen Erlassen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt worden. Nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind - nicht zuletzt auch wegen der darin enthaltenen strukturellen Änderungen - die zwar inhaltlich, aber ohne den konkreten Gesetzesbezug noch weiter geltenden und die inzwischen gegenstandslosen Bestimmungen der WoGVwV 2002 beim praktischen Vollzug des neuen Gesetzes nicht mehr überschaubar. Das Gleiche trifft auf die genannten Durchführungserlasse zu. Ein geplanter weiterer Durchführungserlass, der diese Änderungen klarstellt und zugleich weitere Hinweise zum neuen Recht enthalten muss, würde eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des neuen Rechts in nicht vertretbarer Weise erschweren und in der Praxis nicht handhabbar sein.
Eine erforderliche Neufassung der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassenden WoGVwV ist bis zum 1. Januar 2008 nicht mehr, wohl aber bis zum 1. Juli 2008 möglich. Deshalb ist eine Verschiebung des Inkrafttretens des Wohngeldgesetzes auf den 1. Juli 2008 erforderlich. Das zum 1. Januar 2008 vorgesehene Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (vgl. BT-Drucksache 016/4841), mit dem unter anderem Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert werden, auf die das Wohngeldgesetz Bezug nimmt, steht einem späteren Wirksamwerden des Wohngeldgesetzes nicht entgegen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang eine Übergangsregelung bezüglich § 10 Abs. 2 Nr. 3.1 WoGG alte Fassung erforderlich.
Das Wohngeldgesetz wird strukturell und inhaltlich so grundlegend geändert, dass sich daraus erhebliche dvtechnische Änderungen ergeben. Diese sind so umfangreich, dass nach Erfahrungen aus bisherigen Rechtsänderungen eine Verfahrensanpassung auf der Grundlage des jetzigen Gesetzentwurfs bis zum 1. Januar 2008 nicht möglich ist. Diese Einschätzung wird auch von anderen Ländern geteilt. Das Problem verschärft sich noch dadurch, dass auf Grund weiterer Änderungswünsche des Bundesrats und der Beratungen im Deutschen Bundestag die endgültige Fassung des Wohngeldgesetzes voraussichtlich erst Ende November 2007 bekannt wird. Für die sich hieraus noch ergebenden weiteren dvtechnischen Änderungen gegenüber dem vorliegenden Gesetzesentwurf wäre der Realisierungszeitraum für eine zeitgerechte Bereitstellung des Wohngeldverfahrens bis zum 1. Januar 2008 ohnehin zu knapp bemessen.
Durch das Hinausschieben des Inkrafttretens des Wohngeldgesetzes sind keine Mehrausgaben zu erwarten.
25. Zu Artikel 8 Abs. 2 - neu - (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Dem Artikel 8 ist folgender Absatz anzufügen:
- "(2) Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1846), zuletzt geändert durch .... (BGBl. I S. ....), ist auf Sachverhalte, über die bisher noch nicht entschieden ist, weiterhin anzuwenden."
Als Folge ist dem bisherigen Text des Artikels 8 die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen.
Begründung
Die Regelung ist aus rechtstaatlichen Gründen erforderlich (vgl. Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes).
Ein Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass noch anhängige Fälle sich nach dem alten Recht richten, so dass die Aufhebung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses keinen Einfluss auf bisherige Rechtspositionen der Berechtigten hat, ist für ein Tätigwerden der Verwaltung nicht ausreichend. Die Auszahlung des Heizkostenzuschusses ohne gesetzliche Grundlage ist auch aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht zulässig.