A. Problem und Ziel
Ausgehend von Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz wurden in den letzten Jahren mit finanzieller Beteiligung durch die Europäische Kommission ( KOM) Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Vorkommen von aviärer Influenza (AI) bei Geflügel und Wildvögeln durchgeführt, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit AI-Viren der Subtypen H5 und H7 feststellen zu können. In vielen Fällen wurden Wildvögel als Ursache für den Eintrag von AI-Viren in Geflügelbestände und nachfolgende Ausbrüche mit teilweise schwerwiegenden Folgen vermutet oder sogar ermittelt. Es empfiehlt sich deshalb, auch vor dem Hintergrund der Gefahr einer unbemerkten Zirkulation von niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza (NPAI) und einer möglichen Mutation zu hochpathogenen Virustypen (HPAIV), auch das Vorkommen des AI-Virus in der Wildvogelpopulation zu beobachten. Wegen des bei Wildvögeln weitgehend symptomlosen Verlaufes der NPAI empfiehlt sich die Durchführung eines aktiven Monitorings, also der Beprobung von klinisch gesunden Wildvögeln, z.B. erlegtem Federwild. Darüber hinaus akkumulieren Daten, die darauf hindeuten, dass das jüngst in Deutschland aufgetretene HPAIV des Subtyps H5N8 sich in Wassergeflügel und Wildvögeln aus der Ordnung der Gänsevögel klinisch wie NPAI verhält. HPAIV H5N8 würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nur durch ein aktives Wildvogelmonitoring erfasst werden.
B. Lösung
Durchführung eines aktiven Monitorings bei Wildvögeln im Hinblick auf aviäres InfluenzaA-Virus.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger besteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft besteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es bestehen keine Informationspflichten für die Wirtschaft. Insofern fallen keine Kosten an.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund (Friedrich-Loeffler-Institut) entstehen in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen der Landesuntersuchungseinrichtungen Kosten für Nachuntersuchungen in Höhe von geschätzt 4.500 Euro. Unterstellt man, dass eine Untersuchung 44,- Euro kostet, entstehen für die Länder bei dem zugrunde gelegten Stichprobenschlüssel für die Untersuchung jährliche Kosten in Höhe von etwa 159.000 Euro. Diese Kosten umfassen die Probenahmekosten incl. Material, Kosten für den Versand und die Laboruntersuchung der Proben sowie die damit verbundene Dokumentation in den Untersuchungseinrichtungen. Den Kommunen entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-GeflügelpestMonitoring-Verordnung - WvGeflpestMonV)
Bundeskanzleramt
Berlin, 20. November 2015
Bundesminister
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpest-MonitoringVerordnung - WvGeflpestMonV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln (Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung- WvGeflpestMonV)
Vom ...
Auf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Monitoring
- (1) Die Länder führen jährlich in den Monaten September bis Januar des Folgejahres ein Monitoring zur Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Arten aus der Ordnung Gänsevögel, auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Geflügelpest-Verordnung bezeichneten Viren durch. Soweit in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine hinreichende Probenzahl untersucht werden kann, dürfen auch in den übrigen Monaten eines Jahres gewonnene Proben untersucht werden.
- (2) Im Rahmen des Monitorings sind mittels kombiniertem Rachen- und Kloakentupfer entnommene Proben oder frische Proben von beobachtet abgesetztem Kot zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung der Proben sind die Vorgaben der Anlage 1 zu beachten.
- (3) Die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben bestimmt sich nach der Anlage 2. Der Anteil der Kotproben an der Gesamtzahl der jeweils zu untersuchenden Proben darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
- (4) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. April des Folgejahres die im Rahmen des Monitorings erzielten Ergebnisse, aufgeschlüsselt nach den untersuchten Wildvogelarten und den jeweils ermittelten Subtypen des nachgewiesenen Virus.
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1. Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
- 2. der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)
Vorgaben für das im Rahmen des Monitorings zu untersuchende Probenmaterial
Teil 1
- 1. Kombinierte Rachen- und Kloakentupferproben nach Kapitel IV Nummer 4 Buchstabe a Satz 5 und 7 und Nummer 5 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. L 237 vom 31.8.2006, S. 1).
- 2. Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen nach Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Teil 2
Für den Transport der Proben gelten die Mindestanforderungen gemäß Kapitel XII des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3)
Probenschlüssel für die Untersuchungen auf Geflügelpest-Virus bei Wildvögeln
Land | Mindestprobenzahl |
Baden-Württemberg | 170 |
Bayern | 750 |
Brandenburg | 100 |
Hamburg | 100 |
Hessen | 110 |
Mecklenburg-Vorpommern | 90 |
Niedersachsen | 750 |
Nordrhein-Westfalen | 750 |
Rheinland-Pfalz | 60 |
Sachsen | 70 |
Sachsen-Anhalt | 50 |
Schleswig-Holstein | 450 |
Thüringen | 50 |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein aktives Monitoring, also eine Beprobung klinisch gesunder Wildvögel, auf aviäre Influenza-A-Viren ist erforderlich, um Aufschluss über die bei Wildvögeln in Deutschland vorhandenen Subtypen der aviären Influenza-A-Viren zu bekommen. Es dient insoweit einer Ergänzung des ohnehin stattfindenden passiven Monitorings, bei dem Proben von verendeten Tieren auf aviäre Influenza (AI) untersucht werden und das im Wesentlichen auf den Nachweis von hochpathogenen aviären Influenza-A-Viren (HPAIV) des Subtyps H5N1 abzielt. Das aktive Monitoring ermöglicht einen Überblick über die vorhandenen Subtypen der bei Wildvögeln häufig symptomlos verlaufenden Infektionen mit niedrig pathogenen AI-Viren (NPAIV) oder HPAIV als Frühwarnsystem im Hinblick auf den Eintrag dieser Viren in Hausgeflügelbestände.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung enthält Vorgaben für die Durchführung eines AI-Monitorings sowie für die Berichterstattung über die Ergebnisse der entsprechenden Untersuchungen und gibt den Ländern einen vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) erarbeiteten Probenschlüssel für die Untersuchung von Proben von Wildvögeln vor.
III. Alternativen
Keine.
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
2. Erfüllungsaufwand
Dem Bund (FLI) entstehen im Rahmen von Bestätigungs- oder Nachuntersuchungen geschätzte Kosten in einer Größenordnung von ca. 4.500,- Euro. Unter Zugrundelegung der 2013 im Rahmen des AI-Überwachungsprogrammes in Deutschland entstandenen Kosten für die Untersuchung von Wildvogelproben sind bei Berücksichtigung des vom FLI erarbeiteten Probenschlüssels in der Anlage 2 für die Länder jährliche Ausgaben von insgesamt ca. 159.000,- Euro zu erwarten (Kosten pro Untersuchung durchschnittlich 44, Euro). Diese Kosten umfassen Ausgaben für das von den staatlichen Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung gestellte Equipment (Tupfer/ Röhrchen), den Versand der Proben durch den Jagdausübungsberechtigten zur jeweiligen Untersuchungseinrichtung, die Untersuchung der insgesamt 3.500 Proben durch die Untersuchungseinrichtungen sowie die Dokumentation.
Unterstellt man Durchschnittskosten für eine Untersuchung von 44,- Euro (wobei die Spannweite der Untersuchungskosten in den Ländern einer großen Variabilität zwischen etwa 21,- Euro und 95,- Euro unterliegt) belaufen sich die den Ländern entstehenden Kosten unter Zugrundelegung der Gesamtprobenzahl von 3.500 auf etwa 159.000 Euro. Werden über die empfohlene Stichprobenzahl hinaus weitere Untersuchungen durchgeführt, sind analog zu der Zahl der zusätzlichen Proben weitere Kosten zu erwarten.
3. Weitere Kosten
Die Entnahme der Tupferproben kann durch die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Ausübung der Jagd erfolgen. Den Jagdausübungsberechtigten entstehen hierbei keine Kosten, da das Equipment (Tupfer/ Röhrchen) von Amts wegen bereitgestellt wird (diese Kosten sowie die Versandkosten an die entsprechende Untersuchungseinrichtung sind in den 44,- Euro enthalten). Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind.
Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Ein Monitoring, also eine Beprobung von klinisch gesunden Wildvögeln, z.B. erlegtem Federwild, ermöglicht einen Überblick über die Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die AI bei Wildvögeln. Aufbauend auf hierbei gewonnene Erkenntnisse können Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Hausgeflügelpopulation ergriffen werden. Damit wird nicht zuletzt die produktive Landwirtschaft im Sinne der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie sichergestellt, bei der die Anforderungen an eine tiergerechte Tierhaltung und der vorsorgende, insbesondere gesundheitliche Verbraucherschutz beachtet werden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
In Artikel 4 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG vom 20. Dezember 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 10 vom 14.01.2006 S. 16) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Überwachungsprogramme im Hinblick auf AI durchzuführen. Auf der Grundlage einer Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz der EU hat die KOM mit Entscheidung 2005/464/EG vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über Aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 164 vom 24.06.2005, S. 52) die Ausgestaltung dieser Programme geregelt. Die Mitgliedstaaten legen demnach entsprechende Überwachungsprogramme zur Genehmigung vor, führen Untersuchungen bzw. Maßnahmen durch und erhalten hierfür eine Finanzhilfe der Union. Auch wenn mit den auf dem Beschluss 2010/367/EU der KOM vom 25. Juni 2010 über die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf AI durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG (Nr. ) L 166 vom 01.07.2010, S. 22) gestützten Kofinanzierungsregelungen seit 2012 keine weitere Kofinanzierung für das aktive Monitoring bei Wildvögeln mehr vorgesehen ist, sollen diese Untersuchungen nach wie vor durchgeführt werden. Die bevorzugte Zielgruppe der zu untersuchenden Vögel sollen Vertreter der Ordnung Anseriformes (Gänsevögel) sein, die im Wesentlichen Entenartige, Gänseartige und Schwäne umfasst (Absatz 1).
Neben der Probenahme von erlegten Wildvögeln soll auch die Gewinnung von kombinierten Rachen- und Kloakentupferproben lebender Wildvögel oder Proben von frischem, beobachtet abgesetztem Kot lebender Wildvögel ermöglicht werden. Diese kann auf freiwilliger Basis z.B. durch Vogelschützer oder Wildbiologen im Rahmen von Beringungsaktionen erfolgen. Dadurch wird die Gewinnung von Proben außerhalb der Jagdsaison ermöglicht. Zudem werden so auch Wildvogel-Spezies, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, erfasst (Absatz 2).
Es hat sich gezeigt, dass wegen der fehlenden Finanzhilfe durch die KOM die Zahl der in Deutschland untersuchten Proben von gesunden/ erlegten Wildvögeln stark gesunken ist, so dass aus den Ergebnissen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Situation bei gesund erlegten Wildvögeln mehr möglich waren. Die Etablierung eines Monitorings auf der Grundlage des § 10 Absatz 2 des TierGesG unter Zugrundelegung des vom FriedrichLoeffler-Institut erarbeiteten Stichprobenschlüssels ermöglicht hingegen die Gewinnung einer repräsentativen Anzahl an Proben. Da Enten (v. a. Stockenten) die hauptsächliche Zielgruppe der Beprobung sein sollen, wird der prozentuale Anteil von Kotproben lebender Wildvögel, die erfahrungsgemäß hauptsächlich von Schwänen und Gänsen gewonnen werden, begrenzt (Absatz 3).
Die vorgesehene Verpflichtung für die zuständige Behörde zur Berichterstattung über die Ergebnisse des Monitorings dient zum einen dem BMEL als Informationsquelle und Entscheidungshilfe für eventuelle zukünftige Änderungen des nationalen Rechts im Hinblick auf die aviären Influenza-A-Viren, zum anderen benötigt das BMEL die Daten zur Erfüllung der Vorgaben der EU bezüglich der Berichterstattung über die AI-Situation in Deutschland. Da eine Wildvogel-Datenbank der EU bereits seit einigen Jahren für die Erfassung von Untersuchungsdaten im Hinblick auf HPAI bei Wildvögeln von den zuständigen Behörden verwendet wird, können diese der genannten Verpflichtung nachkommen, indem sie die Ergebnisse aus dem Influenza-Monitoring in diese Wildvogel-Datenbank eingeben. Die Verpflichtung für die zuständige Behörde zur Mitteilung der Befunde über das Online-System der KOM ergibt sich aus Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU (Absatz 4).
Zu § 2:
Die Regelung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht Dritter im Hinblick auf das Monitoring, zu der § 10 Absatz 2 des TierGesG ermächtigt, ist erforderlich, um die Verfügbarkeit entsprechender Proben von (z.B. im Rahmen von Gesellschaftsjagden) erlegten Wildvögeln sicherzustellen. Vorgesehen ist die Probenahme durch die Jagdausübungsberechtigten mit von den staatlichen Untersuchungseinrichtungen zur Verfügung gestelltem Equipment (Tupfer/ Röhrchen) und eine Zuleitung der Proben an die von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung. Eine entsprechende Verpflichtung für die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung der AI sieht auch § 54 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, vor.
Zu § 3:
§ 3 regelt das Inkrafttreten; die Verordnung soll so rasch wie möglich, also am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings der niedrigpathogenen aviären Influenza bei Wildvögeln (NKR-Nr. 3227)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | geringfügig |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Bund): | 4.500 Euro |
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Länder): | |
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben soll der Übertragung aviärer Influenza (sog. Vogelgrippe) von Wildvögeln auf Hausgeflügel vorgebeugt werden. Hierzu ist vorgesehen, dass Landesbehörden Wildvögel nach einem festgelegten Schlüssel beproben und dass ggf. Nachuntersuchungen beim Friedrich-Loeffler-Institut des Bundes durchgeführt werden (sog. aktives Monitoring, § 1 VO-Entwurf).
II.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Jagdausübungsberechtigten kann geringfügiger Erfüllungsaufwand dadurch entstehen, dass sie von der Landesbehörde zur Entnahme und Einsendung von Proben erlegter Wildvögel (Rachen- und Kloakentupfer) angewiesen werden (§ 2 VO-Entwurf).
II.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Den Ländern entsteht in jedem Jahr Erfüllungsaufwand durch die Beauftragung Dritter mit der virologischen Probenuntersuchung. Bei einem Kostenansatz von 44 Euro/Untersuchung schätzt das BMEL den jährlichen Erfüllungsaufwand auf ca. 159.000 Euro; das entspricht einer Fallzahl von ca. 3.600 Proben.
Die Darstellung des Erfüllungsaufwands ist nachvollziehbar.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin