Der Deutsche Bundestag hat in seiner 128. Sitzung am 23. September 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/7065 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt - Drucksache 17/6277 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.10.11
Erster Durchgang: Drucksache. 313/11 (PDF)
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 6 werden in Absatz 3 Satz 2 nach den Wörtern "örtlichen Arbeitsmarkt," die Wörter "Aufschluss über die Konzentration der Maßnahmen auf einzelne Träger sowie Aufschluss" eingefügt.
- c) Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Vierten Abschnitt " die Wörter "und Leistungen nach § 131a" eingefügt.
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "115 Nummer 1 und 3" durch die Wörter "115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe, sowie Nummer 3" ersetzt.
- d) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa) § 45 wird wie folgt geändert:
- bb) § 51 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden."
- cc) Dem § 61 Absatz 3 und dem § 62 Absatz 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 18 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden."
- dd) § 75 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie enden spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses."
- ee) § 76 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr angemessen ist."
- ff) Dem Dritten Abschnitt wird folgender Fünfter Unterabschnitt angefügt:
"Fünfter Unterabschnitt
Jugendwohnheime
§ 80a Förderung von Jugendwohnheimen
Träger von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist und die Träger oder Dritte sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen. Leistungen können erbracht werden für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen.
§ 80b Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."
- gg) § 88 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsentgelt" die Wörter "zum Ausgleich einer Minderleistung" eingefügt.
- bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
- hh) Dem Wortlaut des § 89 wird folgender Satz vorangestellt:
"Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung)."
- ii) § 131 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort "Ausbildungssuchende" durch das Wort "Ausbildungsuchende" ersetzt.
- bbb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Einstiegsqualifizierung zu bestimmen."
- jj) Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:
" § 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Abweichend von den Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn
- 1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt und
- 2. die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt."
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "Vierten Abschnitt " die Wörter "und Leistungen nach § 131a" eingefügt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "115 Nummer 1 und 3" durch die Wörter "115 Nummer 1 und 2, mit Ausnahme der Leistungen der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildungsbeihilfe, sowie Nummer 3" ersetzt.
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 44" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.""
- b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) § 16d wird wie folgt geändert:
- aaa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 18d Satz 2 findet Anwendung."
- bbb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet."
- bb) § 16e Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. § 16f wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen.""
3. Artikel 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,"."
- b) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:
"b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe "Absatz 2" wird gestrichen.
- bb) Die Angabe " § 58" wird durch die Angabe " § 94" ersetzt."
- c) Die bisherigen Buchstaben b bis f werden die Buchstaben c bis g.
4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben."
- 5. In Artikel 51 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa" durch die Wörter "Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa" ersetzt.