A. Problem und Ziel
- Die Verordnung regelt den Wortlaut der Bestätigung, die der Verantwortliche Aktuar eines Pensionsfonds gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § I la des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter der Bilanz dieses Unternehmens abgeben muss. Das Bundesministerium der Finanzen ist gemäß § 118 ermächtigt, den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 2 und Absatz 5 festzulegen. Von der entsprechenden Ermächtigung für Versicherungsunternehmen wurde durch die Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl.1996 I S. 1681) Gebrauch gemacht. Für die 2002 neu geschaffenen Pensionsfonds ist eine entsprechende Regelung erforderlich.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Unternehmen und Verbrauchern entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV
)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. Juli 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars bei Pensionsfonds(Pensionsfonds-Aktuarverordnung - PF-AktuarV)
Auf Grund des § 118 in Verbindung mit § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl.l S. 3610), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Versicherungsmathematische Bestätigung
(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 113 Abs. 1 in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
- "Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie der auf Grund des § 116 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet worden ist."
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären, dass die versicherungsmathematische Bestätigung versagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der Einschränkung klar umrissen werden.
§ 2 Erläuterungsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
- 1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
- 2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen,
- 3. pro Pensionsfondsvertrag bzw. pro Versorgungsberechtigten oder mittels statistischer Näherungsverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungsverfahren ist zu erläutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb (einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
- 1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich garantierter Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, beitragsfreie Leistungen und Überschussanteile, auf die die Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
- 2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als diejenige auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung,
- 3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
- 4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde,
- 5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß für die garantierte beitragsfreie Versorgungsleistung.
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird das Feststellungsverfahren angewendet (§ 1 Abs. 6 Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung), ist auszuführen,
- 1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und künftigen Vermögenswerten sowie der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurden;
- 2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen bzw. die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner bzw. Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 34lf Abs. 2 des Handelsgesetzbuches.
§ 3 Vorlagefrist
Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden für die Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2004 beginnen.
Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
I. Allgemeiner Teil
Die korrekte Berechnung der Deckungsrückstellung ist für die Erfüllbarkeit der Pensionsfondsverträge von entscheidender Bedeutung. Die Deckungsrückstellungen sind nach handelsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung aktuarieller Grundsätze zu berechnen. Die Anforderungen an Pensionsfonds entsprechen insoweit weitestgehend den Anforderungen die an ein Lebensversicherungsunternehmen zu stellen sind. Gemäß § 113 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind daher die Regelungen über den Verantwortliche Aktuar bei Pensionsfonds entsprechend anzuwenden. Entsprechend
§ 11a Abs. 6 VAG sieht das Gesetz in § 118 eine Verordnungsermächtigung an das Bundesministerium der Finanzen vor, um den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 11a Abs. 3 Nr. 2 und Absatz 5 festzulegen. Der vorliegende Entwurf orientiert sich weitgehend an der Aktuarverordnung für Versicherungsunternehmen. Neu ist die ausdrückliche Regelung für das Feststellungsverfahren, das eine Besonderheit der Pensionsfonds darstellt, in § 2 Abs. 4 Satz 3.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Im übrigen wird wegen der Gesetzesfolgen auf die Begründung zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz, AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310 1331 ff.) verwiesen. Die Verordnung kann nicht befristet werden.
Die Verordnung sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
II. Besonderer Teil
Zu § 1
Absatz 1 legt den genauen Bestätigungstext für die Berechnung der Deckungsrückstellungen vor. Die gesetzliche Vorgabe des Wortlauts verhindert, dass bei der Auslegung Missverständnisse hinsichtlich des uneingeschränkten oder eingeschränkten Charakters der Bestätigung entstehen.
Absatz 2 verlangt vom Verantwortlichen Aktuar, dass er, sofern er die versicherungsmathematische Bestätigung nicht uneingeschränkt abgeben kann, diese Bestätigung durch Angabe der entgegenstehenden Gründe bzw. Einwendungen schriftlich ergänzt. Durch diese Ergänzung werden der Aufsichtsbehörde wichtige Hinweise für die Prüfung gegeben und die Verpflichtung des Verantwortlichen Aktuars nach § 11a Abs. 3 Nr. 3 VAG unterstützt.
Zu § 2
Absatz 1 verpflichtet den verantwortlichen Aktuar, in einem ersten Schritt eine Aufteilung des Bestandes nach Art der übernommenen Risiken vorzunehmen und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Ausgleich gleichartiger Risiken über den Bestand und die Zeit erfolgt. Diese Aufteilung darf nicht willkürlich vorgenommen oder verändert werden. Absatz 2 verlangt die Darlegung der Berechnungsmethode, die sich nach § 341f Abs. 1 in Verbindung mit § 341e des Handelsgesetzbuches (HGB) zu richten hat. Auch ist anzugeben, nach welchem Verfahren die Verwaltungskostenrückstellung berücksichtigt wird. Absatz 3 verlangt die Angabe der bei Berechnung der Deckungsrückstellungen verwendeten Rechnungsgrundlagen, um der Aufsichtsbehörde die Nachprüfung zu ermöglichen, ob das allgemeine handelsrechtliche Vorsichtsprinzip und die speziellen Bestimmungen nach der zu § 116 Abs. 1 VAG erlassenden Verordnung eingehalten werden.
Da die in den Absätzen 2 und 3 geforderten Informationen ohne Kenntnis der Gründe, die den Ansätzen zugrunde liegen, nicht sinnvoll bewertet werden können, verlangt Absatz 4 die Darlegung, welche Leistungen nach welchen Berechnungsmethoden, unter Verwendung welcher Rechnungsgrundlagen mit welchen Sicherheitsspannen berücksichtigt wurden. Dabei sind gegebenenfalls Plausibilitätsüberprüfungen und dem Prinzip der prospektiven Bewertung folgend Einschätzungen über die künftige Entwicklung vorzunehmen.
Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung unzulässiger Quersubventionierungen verlangt Absatz 5, die in den Absätzen 3 und 4 geforderten Nachweise für jeden entsprechend Absatz 1 gebildeten Teilbestand zu erbringen.
Pensionsfonds können auch besondere Rückstellungen bilden, die nicht durch die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 erfasst sind, z.B. weil sie mangels geeigneter Statistiken nicht individualisierbar sind. Um der Aufsichtsbehörde ein Gesamtbild zu ermöglichen, sind gemäß Absatz 6 auch solche Rückstellungen zu erläutern.
Grundsätzlich müssen gemäß § 11 Abs. 1 VAG die zugunsten eines Pensionsfondsvertrages geleisteten Prämien zur Bildung der erforderlichen Deckungsrückstellung ausreichen. Soweit Zuführungen aus anderen Mitteln notwendig wurden, sind diese gemäß Absatz 7 zu erläutern, um der Aufsichtsbehörde ein vollständiges Bild über die finanzielle Lage eines Bestandes zu ermöglichen.
Zu § 3
Bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 34la Abs. 1 HGB muss für die Deckungsrückstellungen die versicherungsmathematische Bestätigung vorliegen. Grundlage hierfür ist der Erläuterungsbericht, in dem der Verantwortliche Aktuar die erforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterungen aufzeigt, die zu seiner Bestätigung geführt haben. Über diese Darlegungen, Angaben und Erläuterungen muss sich der Verantwortliche Aktuar bereits dann im klaren sein, wenn er die für den Jahresabschluss Verantwortlichen des Unternehmens informiert.
Sollten sich zwischen Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses erhebliche Änderungen hinsichtlich der versicherungsmathematischen Bestätigung oder des Erläuterungsberichts ergeben, so kann die genaue Kenntnis über die hierfür maßgeblichen Begleitumstände für die Aufsichtsbehörde wertvoll sein.
Zu § 4
Die Verordnung soll erstmals für den Erläuterungsbericht zum Geschäftsjahr 2005 gelten.