A. Zielsetzung
- Durch Umorganisationen in Ländern (Verwaltungsreform) haben sich die Aufgabenstellung und die Größe der Regierungspräsidien und anderer allgemeiner Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz im Ländervergleich weit auseinanderentwickelt.
- Die Einstufung der jetzigen bundesrechtlichen Ämter für die Leitungsfunktionen bei diesen Behörden (Regierungspräsidenten, Regierungsvizepräsidenten, Abteilungsleiter) wird deshalb der nach den jeweiligen Verhältnissen in den einzelnen Ländern funktionsgerechten Besoldung entsprechend dem Amtsinhalt nicht mehr gerecht.
- Die Ämter der Leitungsebene bei diesen Behörden in B-Besoldungsgruppen sollen deshalb künftig nicht mehr abschließend im Bundesbesoldungsgesetz, sondern durch den Landesgesetzgeber geregelt werden; im Bundesbesoldungsgesetz sollen lediglich noch Höchsteinstufungen für die einzelnen Leitungsfunktionen festgelegt werden.
B. Lösung
- Für die einzelnen Leitungsebenen bei den Regierungspräsidien und bei den anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz sollen im Bundesrecht folgende Höchsteinstufungen festgelegt werden:
Besoldungsgruppe | |
Leiter der Behörde | B 8 |
Stellvertreter des Leiters der Behörde | B 5 |
Abteilungsleiter | B 3 |
Stellvertreter des Abteilungsleiters | B 2 |
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Keine
- Allenfalls ergeben sich bei späteren Änderungen der Ämtereinstufungen durch Landesrecht auf Grund dieses Gesetzes finanzielle Auswirkungen.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 803. Sitzung am 24. September 2004 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Vorbemerkung Nummer 21 wird folgende neue Vorbemerkung Nummer 21 a eingefügt:
- "21 a. Leitungsämter bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz in der Besoldungsordnung B
Die Leitungsämter bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Ämtern der Besoldungsordnungen B und A zuzuordnen.
Landesrechtlich dürfen Leitungsämter bei diesen Behörden in der Besoldungsordnung Bhöchstens wie folgt eingestuft werden:
Leiter der Behörde Besoldungsgruppe | B 8, |
Stellvertreter des Leiters der Behörde Besoldungsgruppe | B 5, |
Leiter einer Abteilung Besoldungsgruppe | B 3, |
Stellvertreter des Leiters einer Abteilung Besoldungsgruppe | B 2." |
- 2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -" gestrichen.
- 3. In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Regierungsvizepräsident
- als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -" gestrichen.
- 4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung "Regierungspräsident" gestrichen.
- 5. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Regierungspräsident
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern -" gestrichen.
Artikel 2
Übergangsvorschrift
Bis zu einer landesrechtlichen Regelung nach Artikel 1 Nummer 1 gilt hinsichtlich der Ämter der Regierungspräsidenten, der Regierungsvizepräsidenten und der Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium oder einer anderen allgemeinen Verwaltungsbehörde der Mittelinstanz die Bundesbesoldungsordnung B in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Bundesgesetzgeber hat verbindlich für alle Länder die Leitungsämter im BBereich bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz (Bezirksregierungen, Regierungen) abschließend geregelt.
Die Ämter der Regierungspräsidenten sind in den Besoldungsgruppen B 7 und B8 (bei einem Regierungsbezirk mit mehr als 2 Millionen Einwohnern), die Ämter der Regierungsvizepräsidenten in den Besoldungsgruppen B 3 (wenn Regierungspräsident in B 7) und B 4 (wenn Regierungspräsident in B 8) und die Leiter von großen und bedeutenden Abteilungen bei diesen Behörden in Besoldungsgruppe B2 (Amtsbezeichnung Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident) eingestuft.
Aus Anlass von Verwaltungsreformen in Ländern bei der allgemeinen Verwaltung in der Mittelinstanz ergeben sich im Ländervergleich hinsichtlich der Bedeutung und Größe sowie der Aufgabenstellung dieser Behörden und demzufolge auch hinsichtlich des Amtsinhalts der Leitungs- und Steuerungsebene bei den Behörden so deutliche Unterschiede, dass die bundesrechtlichen Einstufungen der vorgenannten Ämter im B-Bereich den jeweiligen Anforderungen an eine funktionsgerechte Besoldung ( § 18 Bundesbesoldungsgesetz) nicht mehr gerecht werden.
In Baden-Württemberg beispielsweise werden durch eine umfassende Verwaltungsstruktur-Reform zum 1. Januar 2005 fast alle besonderen Verwaltungsbehörden aufgelöst und in die bestehenden allgemeinen Verwaltungsbehörden eingegliedert.
Auf der mittleren Verwaltungsebene gehen die Aufgaben nahezu aller Landesoberbehörden und höheren Sonderbehörden (insbesondere der Oberschulämter, der Landespolizeidirektionen und des Landesdenkmalamts sowie Teile der Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung, der Gewässerdirektionen, der Straßenbauverwaltung, des Landesgewerbeamts und der Gewerbeaufsichtsämter) auf die Regierungspräsidien über. Einzelnen Regierungspräsidien werden bezirksübergreifende oder landesweite Zuständigkeiten übertragen (insbesondere die Aufgaben der Forstdirektionen, des Landesversorgungsamts, des Landesgesundheitsamts, des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung und des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau). Außerdem ist mittelfristig eine Eingliederung des Landesvermessungsamts in ein Regierungspräsidium geplant. Insgesamt gehen etwa 30 bisher in besonderen Verwaltungsbehörden wahrgenommene Aufgabenbereiche ganz oder teilweise auf die Regierungspräsidien über. Die klassische Aufgabe der Koordination und Bündelung staatlichen Handelns in der Mittelinstanz wird sich dabei auf fast alle staatlichen Aufgaben erstrecken. Hier konzentriert sich künftig das operative staatliche Handeln.
Einhergehend mit diesem immensen Aufgabenzuwachs wird sich der bisherige Personalbestand der Regierungspräsidien nahezu verfünffachen (von derzeit insgesamt etwa 2.100 Stellen auf insgesamt knapp 10.000 Stellen).
Um auch nach einer Verwaltungsreform eine unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung der allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz in den einzelnen Ländern amtsangemessene Besoldung der Leitungs- und Steuerungsebene bei diesen Behörden zu erreichen, soll die bisherige abschließende Einstufung der eingangs genannten Ämter bei den Regierungspräsidien und den anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz durch eine Bundesregelung über Höchsteinstufungen dieser Ämter (in Vorbemerkung Nummer 21 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) ersetzt werden. Den Ländern soll damit in auf diese Mittelinstanz begrenztem Umfang ein eigener Gesetzgebungsspielraum eröffnet werden. Es bleibt ihnen dann vorbehalten, unter diesen Vorgaben die Leitungsämter bei den vorgenannten Behörden im BBereich nach sachgerechter Bewertung unter Berücksichtigung des allgemeinen Besoldungs- und Bewertungsgefüges in der Landesbesoldungsordnung B einzustufen.
Bis zu einer solchen landesgesetzlichen Regelung sollen die bundesrechtlichen Ämter weiter gelten (vgl. Artikel 2).
Eine Höchstgrenzenregelung ermöglicht es den Ländern, auch bei künftigen Verwaltungsreformen in diesem Bereich bei der Einstufung der Ämter der oberen Leitungsebene flexibel auf die jeweiligen Verhältnisse zu reagieren.
Das Ziel von Ländern wie Baden-Württemberg, im Zusammenhang mit den Beratungen der Föderalismuskommission künftig die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung voll auf die Länder zu übertragen, bleibt unberührt.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
In einer neuen Vorbemerkung Nummer 21 a zu den Bundesbesoldungsordnungen Aund B sollen die höchstmöglichen Einstufungen für die Ämter der Leitungs- und Steuerungsebene bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz geregelt werden.
Die Leiter einer solchen Behörde sollen höchstens in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft werden. Dies entspricht der jetzigen Einstufung des Amtes des Regierungspräsidenten bei einem Regierungsbezirk von mehr als 2 Millionen Einwohnern.
Eine Einstufung über Besoldungsgruppe B 8 hinaus lässt das derzeitige Besoldungs- und Bewertungsgefüge in den obersten Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B nicht zu.
Für den Stellvertreter des Leiters dieser Behörde ist eine höchstmögliche Einstufung in Besoldungsgruppe B 5 vorgesehen. Dabei ist berücksichtigt, dass gerade bei sehr großen Behörden der Stellvertreter, der häufig selbst eine Abteilung leitet den Behördenleiter verstärkt bei den eigentlichen Leitungsaufgaben unterstützen muss. Durch den Aufgabenübergang von hoch spezialisierten und technisch orientierten Fachverwaltungen erhöhen sich auch die fachlichen Anforderungen an die Behördenleitung. Dies rechtfertigt im Vergleich zum jetzigen Recht, die höchstmögliche Einstufung des Regierungsvizepräsidenten von Besoldungsgruppe B 4 nach Besoldungsgruppe B 5 anzuheben.
Durch die Verwaltungsreform in Baden-Württemberg wird sich trotz der Vervielfachung des Personalbestandes bei den Regierungspräsidien die Zahl der Abteilungen bei diesen Behörden mittelfristig nicht erhöhen. Die Ämtereinstufung für Abteilungsleiter muss der vergrößerten Leitungsspanne Rechnung tragen können die jetzige höchstmögliche Einstufung der Abteilungsleiter in Besoldungsgruppe B2 wird diesen Anforderungen nicht mehr gerecht. Die meisten Ämter von Leitern selbstständiger Landesoberbehörden und oberen Sonderbehörden, die künftig Abteilungsleiter sein werden, waren höher eingestuft und werden entfallen. Für die Abteilungsleiter bei den betreffenden Behörden wird daher eine Einstufung höchstens in Besoldungsgruppe B 3 vorgesehen.
Für Stellvertreter eines Abteilungsleiters in Besoldungsgruppe B 3 soll eine Einstufung in Besoldungsgruppe B 2 ermöglicht werden.
Es soll in der Kompetenz des Landesgesetzgebers liegen, die Einstufung der Ämter der vorgenannten Leitungsfunktionen nach sachgerechter Bewertung der jeweiligen Amtsinhalte in den Landesbesoldungsordnungen A und B zu regeln.
Bis zu einer solchen Neuregelung bleiben die jetzigen Ämter der Bundesbesoldungsordnung B maßgebend (vgl. Artikel 2).
Zu Nummern 2 bis 4
Im Hinblick auf die Höchstgrenzenregelung nach Nummer 1 in Vorbemerkung Nummer 21 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für Leitungsämter bei den Regierungspräsidien und anderen allgemeinen Verwaltungsbehörden in der Mittelinstanz bei den Ländern werden die jetzigen Ämter in der Bundesbesoldungsordnung B für Regierungspräsidenten und Regierungsvizepräsidenten gestrichen.
Die gestrichenen Ämter gelten jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 übergangsweise weiter.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
In Artikel 2 soll festgelegt werden, dass bis zu einer landesrechtlichen Regelung nach Vorbemerkung Nummer 21 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (vgl. Artikel 1 Nr. 1) die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebenden Ämter für die Regierungspräsidenten in den Besoldungsgruppen B 7 und B 8, für die Regierungsvizepräsidenten in den Besoldungsgruppen B 3 und B 4 und für die Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung in Besoldungsgruppe B 2 (Amtsbezeichnung: Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident) der Bundesbesoldungsordnung B unverändert weiter gelten.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Das Gesetz soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
C. Finanzielle Auswirkungen
Der Gesetzentwurf bringt unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Mittelbare finanzielle Auswirkungen können sich allenfalls erst nach Umsetzung der Höchstgrenzenregelung für die Ämtereinstufungen nach Artikel 1 Nummer 1 je nach Ausgestaltung durch den Landesgesetzgeber ergeben.