A. Problem und Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, die Gebühren für Maßnahmen der Technischen Prüfstellen, die aufgrund von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erfolgen, soweit anzupassen, dass sie kostendeckend sind.
B. Lösung
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durch Anpassung der Gebühren, die durch die Technischen Prüfstellen für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden, an den tatsächlichen Aufwand.
C. Alternativen
Keine Gebührenerhöhung. Es ist jedoch gesetzlich geboten, kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Gebühren müssen den Aufwand für die entstehenden Sach- und Personalkosten decken.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Ausgaben ergeben sich weder für den Bundeshaushalt noch für die Haushalte der Länder.
E. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch der der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzlichen Kosten durch die Gebührenerhöhungen. Aufgrund fehlender Informationen zu konkreten Fallzahlen in vielen der betroffenen Bereiche kann eine Schätzung der gesamten jährlichen Mehrausgaben nicht vorgenommen werden. Die Erhöhungen bewegen sich zwischen 0,30 Euro und 19,00 Euro und ergeben sich im Detail aus Abschnitt F der Begründung.
Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. September 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom.......
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund
- - des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBL. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
- - des § 18 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und - des § 34a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der 3. Abschnitt der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "9,30" durch die Angabe "10,00" ersetzt.
- 2. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "3,80" durch die Angabe "4,10" ersetzt.
- 3. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "6,50" durch die Angabe "7,00" und die Angabe "8,20" durch die Angabe "8,90" ersetzt.
- 4. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.
- 5. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "63,20" durch die Angabe "68,00" ersetzt.
- 6. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "71,40" durch die Angabe "77,10" ersetzt.
- 7. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "118,00" durch die Angabe "127,00" ersetzt.
- 8. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "111,00" durch die Angabe "120,00" ersetzt.
- 9. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "94,80" durch die Angabe "102,00" ersetzt.
- 10. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte "Gegenstand" der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
"Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV".
- 11. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "59,90" durch die Angabe "61,00" ersetzt.
- 12. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "150,00" durch die Angabe "153,00" ersetzt.
- 13. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "240,00" durch die Angabe "245,00" ersetzt.
- 14. In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "299,00" durch die Angabe "305,00" ersetzt.
- 15. In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "390,00" durch die Angabe "398,00" ersetzt.
- 16. In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "449,00" durch die Angabe "458,00" ersetzt.
- 17. In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "539,00" durch die Angabe "550,00" ersetzt.
- 18. In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "700,00" durch die Angabe "714,00" ersetzt.
- 19. In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte "Gegenstand" die Angabe "StVZO/EG/ECE/FTV" durch die Angabe "StVZO/EU/ECE/FzTV" ersetzt.
- 20. In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter "mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.
- 21. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:
"413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
| Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1) | | |
| Komplettfahrzeug | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen ( § 19 Absatz 2 StVZO) | Änderungsabnah- me nach § 19 Absatz 3 StVZO1)§ | Hauptuntersu- chung (HU) nach 29 StVZO 3)4)5)6)7)8) | Sicherheitsprü- fung (SP) nach § 29 StVZO5) |
| Voll- Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG- FGV und GA nach § 23 StVZO2)6) | Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV6) |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige 49,70 Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | 31,10 | 17,00 bis 28,40 | 12,80 bis 23,00 | - | - |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage 49,70 | 31,10 | 17,00 bis 28,40 | 12,80 bis 23,00 | 12,60 bis 23,30 | - |
413.3 | Krafträder 58,00 | 37,00 | 19,20 bis 35,30 | 15,70 bis 29,30 | 22,70 bis 34,20 | - |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Num- 87,40 mern 413.1 bis 413.3 genannt | 57,10 | 29,20 bis 49,40 | 22,20 bis 42,90 | 29,40 bis 46,10 | 24,40 bis 29,80 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Num- 95,50 | 70,70 | 37,60 bis 66,40 | 26,30 bis 52,20 | 50,00 bis 63,40 | 43,40 bis 54,20 |
| | Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1) | | |
| | Komplettfahrzeug | Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) | Änderungsabnah- me nach § 19 Absatz 3 StVZO1) | Hauptuntersu- chung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7)8) | Sicherheitsprü- fung (SP) nach § 29 StVZO5) |
| | Voll- Gutachten (GA) nach § 21 StVZO FGV und GA nach § 23 StVZO2)6) | oder § 13 EG- Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV6) |
| | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | Euro |
| mern 413.1 bis 413.4.1 genannt | | | | | | |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Num- mern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 108,00 | 83,10 | 43,30 bis 69,30 | 26,30 bis 52,20 | 63,00 bis 79,60 | 48,80 bis 62,30 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Num- mern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 120,00 | 89,40 | 46,20 bis 72,10 | 26,30 bis 52,20 | 68,40 bis 87,70 | 54,20 bis 67,70 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Num- mern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 138,00 | 95,50 | 49,00 bis 74,90 | 26,30 bis 52,20 | 76,50 bis 95,80 | 59,60 bis 75,90 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 157,00 | 102,00 | 51,80 bis 77,80 | 26,30 bis 52,20 | 90,10 bis 112,00 | 73,10 bis 92,10 |
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85. | |
413.5.1 | Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder | |
413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr | 21,20 bis 98,00 |
413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr | 11,95 bis 55,20 |
413.5.2 | Krafträder | 8,20 bis 24,50 |
413.6 | Gasanlagenprüfungen | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 22,00 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 110,00 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 28,00". |
1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.
- 22. In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "12,30 bis 27,60" durch die Angabe "13,50 bis 30,30" ersetzt.
- 23. In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "6,10 bis 13,80" durch die Angabe "6,70 bis 15,20" ersetzt.
- 24. In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "4,10" durch die Angabe "4,50" ersetzt.
- 25. In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "oder § 47a" gestrichen.
- 26. Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert:
- a) In der Spalte "Gegenstand" wird die Angabe " § 47a StVZO" durch die Angabe "Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO" ersetzt.
- b) In der Spalte "Gebühr Euro" wird die Angabe "2,80" durch die Angabe "3,00" ersetzt.
- 27. In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter "mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter "mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Kostendeckung für Tätigkeiten der amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP), die in den Technischen Prüfstellen tätig sind, wieder hergestellt.
Die aaSoP erheben für ihre Tätigkeiten im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren (§ 18 Kraftfahrsachverständigengesetz). Nach § 6a Absatz 2 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz "sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird".
Nach Feststellung der Träger der Technischen Prüfstellen, des Verbandes der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV) und des DEKRA e.V. Dresden Technische Prüfstelle, weisen die testierten Betriebsergebnisse der Technischen Prüfstellen (TP) seit 2008 für mehrere Arbeitsgebiete keine Kostendeckung mehr auf.
Die Ist-Werte wurden im Jahr 2012 einer volkswirtschaftlichen Prüfung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) unterzogen und für den Zeitpunkt des Antrages bestätigt. Darüber hinaus haben die die Fachaufsicht über die Technischen Prüfstellen führenden Obersten Landesbehörden in den jeweils zuständigen Bund-Länder-Fachausschüssen "Fahrerlaubnis-/ Fahrlehrerrecht" und "Technisches Kraftfahrwesen" die vorliegenden Gebührentatbestände inhaltlich geprüft und auch aus ihrer Sicht die Notwendigkeit der Anpassung der Gebührenhöhe bestätigt.
Außerdem wurde ein Gutachter mit einer volkswirtschaftlichen Untersuchung hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Technischen Prüfstellen beauftragt, wobei auch die Entwicklung weiterer markt- und preisbeeinflussenden Faktoren untersucht worden ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Erhöhungen der Gebühren zur Erreichung der Kostendeckung erforderlich sind und enthält Vorschläge hinsichtlich der Höhe der einzelnen Gebühren.
I. Lösung
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durch Anpassung der Gebühren, die durch die Technischen Prüfstellen für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben werden, an den tatsächlichen Aufwand.
II. Alternativen
Keine Gebührenerhöhung. Es ist jedoch geboten, kostendeckende Gebühren festzusetzen. Die Gebühren müssen den Aufwand für die entstehenden Sach- und Personalkosten decken.
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Ausgaben ergeben sich weder für den Bundeshaushalt noch die Haushalte der Länder.
IV. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.
V. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen zusätzlichen Kosten durch die Gebührenerhöhungen. Im Einzelnen sind die nachfolgenden Gebührenhöhen vorgesehen:
- 1. Gebühren für die Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhöhung in Euro | Erhöhung in % | Fallzahlen 2014 | Erhöhung gesamt jährlich |
401.1 | Theoretische Prüfung für eine FE aller Klassen | 9,30 | 10,00 | 0,70 | 7,53 | 1.562.794 | 1.093.955,80 |
401.2 | Theoretische Prüfung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 3,80 | 4,10 | 0,30 | 7,89 | k. A. | |
401.3 | Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) | 6,50 | 7,00 | 0,50 | 7,69 | k. A. | |
Prüfung am PC | 8,20 | 8,90 | 0,70 | 8,54 | 1.562.794 | 1.093.955,80 |
402.1 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse A oder A2 | 94,80 | 102,00 | 7,20 | 7,59 | 115.592 | 832.262,40 |
402.1a | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV | 63,20 | 68,00 | 5,80 | 9,18 | k. A. | |
402.2 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse A1 | 71,40 | 77,10 | 5,70 | 7,98 | 46.785 | 266.674,50 |
402.3 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse B, BE | 71,40 | 77,10 | 5,70 | 7,98 | 1.216.631 | 6.934.796,70 |
402.4 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse C, CE | 118,00 | 127,00 | 9,00 | 7,63 | 75.011 | 675.099,00 |
402.5 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse C1, C1E oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 118,00 | 127,00 | 9,00 | 7,63 | 7.316 (ohne Fahrberechtigung) | 65.844,00 |
402.6 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse D, DE | 118,00 | 127,00 | 9,00 | 7,63 | 10.253 | 92.277,00 |
402.7 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse D1, D1E | 111,00 | 120,00 | 9,00 | 8,11 | 223 | 2.007,00 |
402.8 | Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM | 71,40 | 77,10 | 5,70 | 7,98 | 14.771 | 84.197,70 |
402.9 | Praktische Prüfung für eine FE der Klasse T | 94,80 | 102,00 | 7,20 | 7,59 | 15.032 | 108.230,40 |
- 2. Gebühren für die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
- a. Für die Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO / EU / ECE / FzTV, für die Gebühren gemäß Geb.-Nr. 410 zu erheben sind, sowie für die Auffanggebühr Nummer 412 (Gebühr nach Zweitaufwand) konnten keine konkreten Fallzahlen ermittelt werden. Daher kann hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt werden:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
410 | Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach | | | | |
| StVZO/EU/ECE/FzTV [...] | | | | |
410.1 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 59,90 | 61,00 | 1,10 | 1,84 |
| Schilder | | | | |
| Amtliche Kennzeichen | | | | |
| Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) | | | | |
| Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen | | | | |
| Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
| | | | |
410.2 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für | 150,00 | 153,00 | 3,00 | 2,00 |
| Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen | | | | |
| Tönen | | | | |
| Abschleppeinrichtungen | | | | |
| Radabdeckungen | | | | |
| Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen | | | | |
| Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) | | | | |
| Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und | | | | |
| Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen | | | | |
| Vorstehende Außenkanten | | | | |
| Gleitschutzeinrichtungen | | | | |
| Anhänger ohne Bremsanlage | | | | |
| Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte | | | | |
| Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
| | | | |
410.3 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät und Höchstgeschwindigkeit Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung Rückspiegel Kraftstoffbehälter aus Blech Beiwagen von Krafträdern Vorrichtung für Schallzeichen Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 240,00 | 245,00 | 5,00 | 2,08 |
410.4 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Sichtfeld Heizungen Unterfahrschutz Scheibenwischer, Wascher Lenkanlagen Anbau lichttechnischer Einrichtungen Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) Türen Kopfstützen Bremsanlagen Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 299,00 | 305,00 | 6,00 | 2,01 |
410.5 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) Anhänger mit Bremsanlage Scheiben aus Sicherheitsglas Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 390,00 | 398,00 | 8,00 | 2,05 |
410.6 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben Kraftstoffverbrauch Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen Verankerung der Sicherheitsgurte Stoßstangen Andere Kraftfahrzeuge Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 449,00 | 458,00 | 9,00 | 2,00 |
410.7 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Kraftstoffbehälter (Kunststoff) Motorleistung Reifenprüfung Abgase von Ottomotoren Typ I Abgase von Dieselmotoren Verhütung von Bränden Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 539,00 | 550,00 | 11,00 | 2,04 |
410.8 | Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C) EMV Komplettfahrzeug Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile | 700,00 | 714,00 | 14,00 | 2,00 |
412 | Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hier- für beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. | 18,50 bis 24,50 | 20,30 bis 27,00 | 1,80 2,50 | 9,73 10,30 |
- b. Die Gebühren für die Prüfung einzelner Fahrzeuge sind in Geb.-Nr. 413 dargestellt. Hier wird nach Fahrzeugtyp und Art der Prüfung unterschieden.
- aa) Geb.-Nr. 413, Spalte 1: Für Vollgutachten für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV bzw. Vollgutachten für Oldtimerfahrzeuge nach § 23 StVZO ist bekannt, dass durch die Technischen Prüfstellen im Jahr 2014 über alle Fallgruppen 201.131 Einzelgenehmigungen und 61.472 Oldtimergutachten erstellt wurden. Da keine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann, wie sich diese Zahl auf die einzelnen Fahrzeuggruppen verteilt, wird hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leicht- kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | 43,60 | 49,70 | 6,10 | 13,99 |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 43,60 | 49,70 | 6,10 | 13,99 |
413.3 | Krafträder | 51,00 | 58,00 | 7,00 | 13,73 |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt | 76,70 | 87,40 | 10,80 | 14,08 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt | 83,80 | 95,50 | 11,70 | 13,96 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 94,60 | 108,00 | 13,40 | 14,16 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 105,00 | 120,00 | 15,00 | 14,29 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 121,00 | 138,00 | 17,00 | 14,05 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 138,00 | 157,00 | 19,00 | 13,77 |
- bb) Geb.-Nr. 413, Spalte 2: Für Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund von § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV konnten keine konkreten Fallzahlen ermittelt werden. Daher kann hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt werden:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leicht- kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | 27,30 | 31,10 | 3,80 | 13,92 |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 27,30 | 31,10 | 3,80 | 13,92 |
413.3 | Krafträder | 32,50 | 37,00 | 4,50 | 13,85 |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt | 50,10 | 57,10 | 7,00 | 13,97 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt | 62,00 | 70,70 | 8,70 | 14,03 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt | 72,90 | 83,10 | 10,20 | 13,99 |
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt | 78,40 | 89,40 | 11,00 | 14,03 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt | 83,80 | 95,50 | 11,70 | 13,96 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt | 89,20 | 102,00 | 12,80 | 14,35 |
- cc) Geb.-Nr. 413, Spalte 3: Für Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) ist bekannt, dass durch die Technischen Prüfstellen im Jahr 2014 über alle Fallgruppen 282.971 solcher Gutachten erstellt wurden. Da keine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann, wie sich diese Zahl auf die einzelnen Fahrzeuggruppen verteilt und ob für diese Gutachten eher der untere oder eher der obere Wert der Rahmengebühr erhoben wurde, wird hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.1 | Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leicht | 15,30 | 17,00 | 1,70 | 11,11 |
| kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle | bis | bis | | |
| | 25,60 | 28,40 | 2,80 | 10,94 |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 15,30 | 17,00 | 1,70 | 11,11 |
| | bis | bis | | |
| | 25,60 | 28,40 | 2,80 | 10,94 |
413.3 | Krafträder | 17,30 | 19,20 | 1,90 | 10,98 |
| | bis | bis | | |
| | 31,80 | 35,30 | 3,50 | 11,01 |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern | 26,30 | 29,20 | 2,90 | 11,03 |
| 413.1 bis 413.3 genannt | bis | bis | | |
| | 44,50 | 49,40 | 4,90 | 11,01 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern | 33,90 | 37,60 | 3,70 | 10,97 |
| 413.1 bis 413.4.1 genannt | bis | bis | | |
| | 59,80 | 66,40 | 6,60 | 11,04 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern | 39,00 | 43,30 | 4,30 | 14,16 |
| 413.1 bis 413.4.2 genannt | bis | bis | | |
| | 62,40 | 69,30 | 6,90 | 13,99 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern | 41,60 | 46,20 | 4,60 | 11,06 |
| 413.1 bis 413.4.3 genannt | bis | bis | | |
| | 65,00 | 72,10 | 7,10 | 10,92 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern | 44,20 | 49,00 | 4,80 | 10,86 |
| 413.1 bis 413.4.4 genannt | bis | bis | | |
| | 67,50 | 74,90 | 7,40 | 10,96 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis | 46,70 | 51,80 | 5,10 | 10,92 |
| 413.4.5 genannt | bis | bis | | |
| | 70,10 | 77,80 | 7,70 | 10,98 |
- dd) Geb.-Nr. 413, Spalte 5: Für die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO sind für das Jahr 2014 für die Technischen Prüfstellen konkrete Fallzahlen lediglich für die Fallgruppen "Anhänger", "Krafträder" und "Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t" bekannt. Bei diesen Fallgruppen wurde die Gesamterhöhung pro Jahr anhand des Durchschnittswertes der jeweiligen Rahmengebühr und der durchschnittlichen Gebührenerhöhung ermittelt (Beispiel: Die Gebühr für die HU für Krafträder wird im unteren Wert um 1,30 Euro und im oberen Wert um 1,90 Euro erhöht. Der Durchschnittswert der Erhöhung beträgt 1,60 Euro. Bei 409.018 in den Technischen Prüfstellen durchgeführten HU für Krafträder bedeutet das eine jährliche Erhöhung der insgesamt zu zahlenden Gebühren um 654.428,80 Euro.).
Für die Fahrzeuge über 3,5 t ist bekannt, dass durch die Technischen Prüfstellen im Jahr 2014 über alle Fallgruppen 428.731 solcher Untersuchungen durchgeführt wurden. Da keine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann, wie sich diese Zahl auf die einzelnen Fahrzeuggruppen verteilt, und ob für diese Untersuchungen eher der untere oder eher der obere Wert der Rahmengebühr erhoben wurde, wird hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö- hung in % | Fallzahlen 2014 | Ca. Erhöhung gesamt jährlich |
413.2 | Anhänger ohne Bremsanlage | 11,80 | 12,60 | 0,80 | 6,78 | 551.736 | 579.322,80 |
| | bis | bis | | | | |
| | 22,00 | 23,30 | 1,30 | 5,91 | | |
| | | | Ø 1,05 | | | |
413.3 | Krafträder | 21,40 | 22,70 | 1,30 | 6,07 | 409.018 | 654.428,80 |
| | bis | bis | | | | |
| | 32,30 | 34,20 | 1,90 | 5,88 | | |
| | | | Ø 1,60 | | | |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, | 27,80 | 29,40 | 1,60 | 5,76 | 3.373.388 | 7.084.114,80 |
| soweit nicht unter den Num | bis | bis | | | | |
| mern 413.1 bis 413.3 genannt | 43,50 | 46,10 | 2,60 | 5,98 | | |
| | | | Ø 2,10 | | | |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, | 47,20 | 50,00 | 2,80 | 5,93 | | |
| soweit nicht unter den Num | bis | bis | | | | |
| mern 413.1 bis 413.4.1 ge- nannt | 59,80 | 63,40 | 3,60 | 6,02 | | |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Num- mern 413.1 bis 413.4.2 ge- nannt | 59,40 bis 75,10 | 63,00 bis 79,60 | 3,60 4,50 | 6,06 5,99 | | |
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö- hung in % | Fallzahlen 2014 | Ca. Erhöhung gesamt jährlich |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Num | 64,50 bis | 68,40 bis | 3,90 | 6,05 | | |
| mern 413.1 bis 413.4.3 ge- nannt | 82,70 | 87,70 | 5,00 | 6,05 | | |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Num | 72,20 bis | 76,50 bis | 4,30 | 5,96 | | |
| mern 413.1 bis 413.4.4 ge- nannt | 90,40 | 95,80 | 5,40 | 5,97 | | |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis | 85,00 bis | 90,10 bis | 5,10 | 6,00 | | |
| 413.4.5 genannt | 106,00 | 112,00 | 6,00 | 5,66 | | |
- ee) Geb.-Nr. 413, Spalte 6: Für Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO ist bekannt, dass durch die Technischen Prüfstellen im Jahr 2014 über alle Fallgruppen 55.164 solcher Prüfungen durchgeführt wurden. Da keine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann, wie sich diese Zahl auf die einzelnen Fahrzeuggruppen verteilt, und ob für diese Prüfungen eher der untere oder eher der obere Wert der Rahmengebühr erhoben wurde, wird hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.4 | Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... | | | | |
413.4.1 | ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern | 23,00 | 24,40 | 1,40 | 6,09 |
| 413.1 bis 413.3 genannt | bis | bis | | |
| | 28,10 | 29,80 | 1,70 | 6,05 |
413.4.2 | ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern | 40,90 | 43,40 | 2,50 | 6,11 |
| 413.1 bis 413.4.1 genannt | bis | bis | | |
| | 51,10 | 54,20 | 3,10 | 6,07 |
413.4.3 | ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern | 46,00 | 48,80 | 2,80 | 6,09 |
| 413.1 bis 413.4.2 genannt | bis | bis | | |
| | 58,80 | 62,30 | 3,50 | 5,95 |
413.4.4 | ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern | 51,10 | 54,20 | 3,10 | 6,07 |
| 413.1 bis 413.4.3 genannt | bis | bis | | |
| | 63,90 | 67,70 | 3,80 | 5,95 |
413.4.5 | ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern | 56,20 | 59,60 | 3,40 | 6,05 |
| 413.1 bis 413.4.4 genannt | bis | bis | | |
| | 71,60 | 75,90 | 4,30 | 6,01 |
413.4.6 | ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis | 69,00 | 73,10 | 4,10 | 5,94 |
| 413.4.5 genannt | bis | bis | | |
| | 86,90 | 92,10 | 5,20 | 5,98 |
413.6 | Gasanlagenprüfungen | | | | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptun- tersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00 | 22,00 | 2,00 | 10,00 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 100,00 | 110,00 | 10,00 | 10,00 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00 | 28,00 | 2,00 | 7,69 |
- c. Für Gasanlagenprüfungen konnten keine konkreten Fallzahlen ermittelt werden. Daher kann hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt werden:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
413.6 | Gasanlagenprüfungen | | | | |
413.6.1 | Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptun- tersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben | 20,00 | 22,00 | 2,00 | 10,00 |
413.6.2 | Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO | 100,00 | 110,00 | 10,00 | 10,00 |
413.6.3 | Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung | 26,00 | 28,00 | 2,00 | 7,69 |
- d. Für Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft ist bekannt, dass durch die Technischen Prüfstellen im Jahr 2014 über alle Fallgruppen 20.884 solcher Prüfungen durchgeführt wurden. Da keine realistische Einschätzung vorgenommen werden kann, wie sich diese Zahl auf die einzelnen Fahrzeuggruppen verteilt und ob für diese Prüfungen eher der untere oder eher der obere Wert der Rahmengebühr erhoben wurde, wird hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
415 | Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: | | | | |
415.1 | Kraftomnibusse | 12,30 bis 27,60 | 13,50 bis 30,30 | 1,20 2,70 | 9,76 9,78 |
415.2 | Taxen, Mietwagen | 6,10 bis 13,80 | 6,70 bis 15,20 | 0,60 1,40 | 9,84 10,14 |
415.3 | Nachprüfungen | | | | |
| Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Ge- bühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahr- sachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. | 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nr. 415.1 bzw. 415.2 | 4,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nr. 415.1 bzw. 415.2 | 0,40 | 9,76 |
- e. Für sonstige Verwaltungsmaßnahmen konnten keine konkreten Fallzahlen ermittelt werden. Daher kann hier nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt werden:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhöhung in Euro | Erhöhung in % |
417 | Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptunter- suchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO | 2,80 | 3,00 | 0,20 | 7,14 |
- 3. Für sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs gilt der Auffangtatbestand in Gebühren-Nummer 499. Hier kann nur der Vergleich der bisherigen Gebühr zur neuen Gebühr dargestellt werden:
Geb. Nr. | Maßnahme | Alte Gebühr in Euro | Neue Gebühr in Euro | Erhö- hung in Euro | Erhö hung in % |
499 | Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfun- gen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebüh- rennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet. | 18,50 bis 24,50 | 20,30 bis 27,00 | 1,80 2,50 | 9,73 10,30 |
Aufgrund der o.a. fehlenden Informationen zu konkreten Fallzahlen in vielen der betroffenen Bereiche kann eine Schätzung der gesamten jährlichen Mehrausgaben nicht vorgenommen werden.
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9 GebOSt kann die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer als Auslage erhoben werden. Sofern die Technischen Prüfstellen, die privatrechtlich organisiert und damit umsatzsteuerpflichtig sind, von dieser Regelung Gebrauch machen, werden sich Auslagen, die sich auf die o.g. Gebühren-Nummern beziehen, entsprechend prozentual erhöhen.
Auswirkungen auf weitere Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VI. Gleichstellungspolitische Belange
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tragierter Rollen.
VII. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeit wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung der GebOSt)
Zu Nummer 1 bis 9 (Geb. -Nr. 401 bis 402.9)
Die Gebühren für alle Prüfungen von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis wurden zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst, ausgenommen die Gebühren für die praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV (Geb. -Nr. 402.1a) und für die praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen AM (Geb. -Nr. 401.8). Diese Gebühren-Nummern wurden aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung erst zum 19.01.2013 geschaffen. Sie orientieren sich aufgrund des vergleichbaren Aufwandes an den Gebühren für die praktische Prüfung für den direkten Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse A (die Gebühr für die Aufstiegsprüfung beträgt 2/3 dieser Gebühr) bzw. für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A1, B und BE (identischer Aufwand bei der praktischen Prüfung für die Fahrerlaubnis der Klasse AM) . Alle diese Gebühren der von der Anpassung betroffenen Maßnahmen sind zwischenzeitlich aufgrund der allgemeinen Preis- und Lohnsteigerungen nicht mehr kostendeckend.
Aufgrund der volkswirtschaftlichen Betrachtung der relevanten Preisindizes betragen die Anhebungen ca. 7,8 %, geringfügige Abweichungen ergeben sich durch die kaufmännischen Rundungen der Gebührensätze (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Diese Kosten fallen für den Fahrerlaubnisbewerber üblicherweise jedoch nur einmal an, da die Fahrerlaubnis unbefristet erteilt wird bzw. eine Verlängerung der befristeten Lkw- und Busfahrerlaubnis i.d.R. ohne Absolvierung einer erneuten Prüfung erfolgt.
Zu Nummer 10 bis 18 (Geb. -Nr. 410)
Bei der Änderung im Einleitungssatz handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der relevanten Einflussfaktoren werden die Grundgebühren für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV (Geb. -Nr. 410.1 bis 410.8) um ca. 2,0 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"), um Kostendeckung zu erreichen. Da die letzte Anpassung dieser Gebühren-Nummern ebenfalls zum 13. Februar 2008 erfolgte, sind die bisherigen Gebühren aufgrund der Verteuerung der mit dieser Gebühr verbundenen Dienst- und Sachleistungen nicht mehr ausreichend.
Zu Nummer 19 (Geb. -Nr. 411.2) Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 20 (Geb. -Nr. 412)
Die Rahmengebühr für den Stundesatz, der zu erheben ist, soweit der Aufwand der Prüfung nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird um ca. 10 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Da die steigende Komplexität einzelner Bauteile und Prüfvorgänge den Einsatz besonders hoch qualifizierter Sachverständiger erfordern kann, muss den Technischen Prüfstellen die Möglichkeit eingeräumt werden, hierfür einen adäquaten Stundensatz zu berechnen.
Aufgrund des Umstandes, dass geprüfte Teile unbegrenzt vermarktet werden können, sind keine messbaren Auswirkungen auf die Hersteller bzw. die Stückpreise zu erwarten.
Zu Nummer 21 (Geb. -Nr. 413)
Die Gebühren für die Prüfung einzelner Fahrzeuge, die zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst wurden, sind aufgrund der Lohn- und Preissteigerungen nicht mehr kostendeckend. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die den Prüfungen zugrunde liegenden Kosten vor allem durch die Personalkosten beeinflusst werden, ist bei solchen Positionen ein stärkerer Anstieg zu verzeichnen, bei denen die Fallzahlen der jährlich durchzuführenden Prüfungen geringer sind. Ausgenommen von der vorliegenden Anpassung sind die Gebühren für Änderungsabnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 4), deren Gebührensätze noch kostendeckend sind und für die daher keine Erhöhung beantragt wurde.
Die Gebühren für Vollgutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV sowie Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO und Gutachten nach § 21 StVZO aufgrund von § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV (Geb. -Nr. 413 Spalte 2) werden aufgrund der durch den Gutachter ermittelten Entwicklungen der wirtschaftlichen Einflussfaktoren durchschnittlich um ca. 14 % erhöht (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Angesichts der zunehmenden Individualität und Komplexität insbesondere der elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme ist diese Anpassung zur Erlangung einer Kostendeckung erforderlich, zumal es sich hier um die Prüfung von Komplettfahrzeugen handelt.
Die Gebühren für Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) werden auf Basis der o.g. volkswirtschaftlichen Betrachtungen durchschnittlich um ca. 11 % angehoben (Geb.-Nr. 413 Spalte 3, s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"), die durchschnittliche Erhöhung der Gebühren für die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 5) und für Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO (Geb. -Nr. 413 Spalte 6) beträgt aufgrund dessen jeweils ca. 6 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten"). Geringfügige Abweichungen der tatsächlichen Prozentwerte ergeben sich aufgrund der kaufmännischen Rundung der Gebührensätze.
Die Gebühren für die Abgasuntersuchungen (Geb. -Nr. 413.5) sind von der Anpassung nicht betroffen.
Die Gebühren für Gasanlagenuntersuchungen (Geb. -Nr. 413.6) wurden seit ihrer Einführung zum 1. April 2006 nicht angepasst. Da sich hier eine besondere Diskrepanz zwischen der zwischenzeitlich erfolgten Lohn- und Preissteigerung und der tatsächlichen Gebührenhöhe entwickelt hat, werden diese Gebühren um 10 % bzw. um 7,7 % (bei Prüfung ohne Hauptuntersuchung, Geb. -Nr. 413.6.3) angehoben (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").
Zu Nummer 22 bis 24 (Geb. -Nr. 415)
Die Gebühren für Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft wurden zuletzt zum 16. Oktober 1993 angehoben. Da es sich bei den diesen Gebühren zugrunde liegenden Maßnahmen um Untersuchungen handelt, die an bestimmten Fahrzeugen im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zusätzlich durchgeführt werden und diese Gebühren daher zusätzlich zu den HU-Gebühren zu erheben sind, kann ein Großteil der Entwicklung der wirtschaftlichen Einflussfaktoren bereits durch die dortige Gebühr (Geb.-Nr. 413.1 bis 413.4, Spalte 5, s. Begründung zu Nummer 18) abgedeckt werden. Die weiteren, wirtschaftlichen Entwicklungen, die allein die Maßnahmen betreffen, die der Geb.-Nr. 415 zugrunde liegen, führen zu einer Anhebung der Gebührensätze um ca. 9,8 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten") .
Zu Nummer 25 und 26 Buchstabe a (Geb. -Nr. 416 und 417)
Folgeänderung aus der Aufhebung des § 47a StVZO (mit der Siebenundvierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 2012).
Zu Nummer 26 Buchstabe b (Geb. -Nr. 417)
Die Gebühr für das Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO wurde zuletzt zum 13. Februar 2008 angehoben. Ausgerichtet an der zwischenzeitlichen Lohn- und Preissteigerung erfolgt eine Anhebung dieser Gebühr um 0,20 Euro, das entspricht 7,1 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").
Zu Nummer 27 (Geb. -Nr. 499)
Der Zeitsatz dieses Auffangtatbestandes, der ebenfalls zuletzt zum 13. Februar 2008 angepasst wurde, ist insbesondere für das Tätigwerden der Sachverständigen und Prüfer mit besonders hoher Qualifizierung nicht mehr kostendeckend. Um auch hier Kostendeckung zu erreichen, erfolgt eine Anhebung um durchschnittlich 10 % (s. Abschnitt "F. Weitere Kosten").
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung und berücksichtigt den Zeitraum, der erforderlich ist, um die entsprechenden Programme bei den Technischen Prüfstellen umzustellen.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3495:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
| Erfüllungsaufwand | Weitere Kosten in Form von Gebühren |
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen | Erhöhung zwischen 0,30 Euro und 19 Euro |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung | Keine Auswirkungen | Mehrkosten für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft in Form von Gebühren kompensieren den Aufwand der Technischen Prüfstellen. |
Das Ressort hat die Erhöhung der Gebühren transparent und nachvollziehbar dargestellt und Fallzahlen soweit vorhanden und ermittelbar in die Berechnung eingebunden. Dabei sind bei jedem betreffenden Gebührentatbestand die bisherige und künftige Gebührenhöhe gegenübergestellt. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. |
II. Im Einzelnen
Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die in Technischen Prüfstellen wie z.B. dem TÜV tätig sind, erheben für die Tätigkeiten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren. Dabei ist die Maßgabe stets kostendeckend zu arbeiten. Für mehrere Arbeitsgebiete wurde seitens der Träger der Technischen Prüfstellen u.a. seit 2008 keine Kostendeckung mehr festgestellt. Mit vorliegender Verordnung soll nun für die entsprechenden Arbeitsbereiche die Höhe der Gebühren angepasst werden. Die Notwendigkeit sowie die Höhe der Gebühren wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene überprüft und bestätigt.
Erfüllungsaufwand:
Für die Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung entsteht aufgrund der o.g. Verordnung kein Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten:
Weitere Kosten ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft aufgrund der Erhöhung der Gebühren. Die Erhöhungen bewegen sich zwischen 0,30 Euro und 19 Euro. Darüber hinaus können Technische Prüfstellen, sofern sie privatrechtlich organisiert und umsatzsteuerpflichtig sind, die anfallende Mehrwertsteuer als Auslage zusätzlich zu den Gebühren erheben.
Das Ressort hat die Erhöhung der Gebühren transparent und nachvollziehbar dargestellt und Fallzahlen soweit vorhanden und ermittelbar in die Berechnung eingebunden. Dabei sind bei jedem betreffenden Gebührentatbestand die bisherige und künftige Gebührenhöhe gegenübergestellt. Daher macht der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin