Der Bundesrat hat in seiner 931. Sitzung am 6. März 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Absatz 2 und 3
§ 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter "war die Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach Absatz 3 am vorherigen Bilanzstichtag nicht überschritten" durch die Wörter "erfolgen am Bilanzstichtag keine Rückführungen in die Teilbestände nach Absatz 3" zu ersetzen.
- b) In Absatz 3 Satz 3 ist der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und die Wörter "mit Zustimmung der Aufsicht kann auch vor Erreichen der Obergrenze ein Betrag in die Teilbestände zurückgeführt werden." anzufügen.
Begründung:
§ 3 Absatz 3 betrifft die reguläre Rückführung von Mitteln aus dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) an die Teilbestände. Wesentliches Merkmal ist die Verteilung nach einem verursachungsorientierten Verteilungsschlüssel, so dass sichergestellt ist, dass alle Teilbestände und damit im Ergebnis auch alle Versicherten sachgerecht an den Erträgen des Lebensversicherers beteiligt sind.
In der vorgelegten Fassung sind die Voraussetzungen, unter denen Mittel aus dem kollektiven Teil für eine planmäßige Rückführung in die Teilbestände zurückgeführt werden können, zu restriktiv. Solange die Obergrenze für den kollektiven Teil nicht erreicht ist, sind reguläre Rückführungen nicht möglich. Zwar können Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der Aufsicht die Obergrenze senken und auf diese Weise Rückführungen herbeiführen; es kann aber nur der übersteigende Betrag zurückgeführt werden. Der Spielraum für Versicherungsunternehmen, zugunsten höherer Ausschüttungen an die Versicherten Mittel aus dem kollektiven Teil der RfB in die Teilbestände zurückzuführen, ist damit zu eng abgesteckt.
Daher wird Absatz 3 um die Möglichkeit ergänzt, auch vor Erreichen der Obergrenze Mittel aus dem kollektiven Teil der RfB an die Teilbestände zurückzuführen. Um auszuschließen, dass Lebensversicherer diese Option nutzen, wirtschaftlich nicht tragfähige Ausschüttungen an die Versicherten vorzunehmen und dadurch das Unternehmen möglicher Weise zu destabilisieren, unterliegt die Höhe des Rückführungsbetrages dem Zustimmungsvorbehalt der Aufsicht.
Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung. Auch in der geänderten Fassung der Verordnung ist dadurch gewährleistet, dass am Bilanzstichtag keine Zuführungen zum kollektiven Teil der RfB erfolgen, wenn Rückführungen in die Teilbestände nach Absatz 3 erfolgen.
2. Zu § 3 Absatz 3
In § 3 Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe "80" durch die Angabe "60" zu ersetzen.
Begründung:
Die Herabsenkung der maximalen Obergrenze für den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung von 80 Prozent auf 60 Prozent wirkt der Gefahr einer übermäßigen Thesaurierung von Mitteln im kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegen. Die reduzierte Obergrenze trägt dazu bei, dass die in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen übertragenen Beträge früher wieder in die Teilbestände rückgeführt werden müssen. Weil die Zuteilung der Mittel an die Versicherungsnehmer erst möglich ist, wenn die Beiträge wieder in die Teilbestände rückgeführt werden, dient die Reduzierung der Obergrenze auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, eine effektive Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer sicherzustellen.