Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/14125 - zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 387/13(B)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/14125
17. Wahlperiode
26.06.2013
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Vierten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze - Drucksachen 17/12636, 17/13452, 17/13454, 17/13881 - Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Grosse-Brömer Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Michael Boddenberg
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Vermittlungsausschuss
Strobl | Grosse-Brömer | Boddenberg |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
1. Zum Titel des Gesetzes
Im Titel des Gesetzes wird das Wort "Viertes" durch das Wort "Fünftes" ersetzt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 2 -neu-, Satz 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7a Satz 1, 2 und 4, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11 Satz 4 StVG),
Nummer 5 (§ 4a Absatz 6, 8, § 4b - neu - StVG), Nummer 6 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n StVG), Buchstabe b (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG), Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 6 Absatz 1 Buchstabe w StVG), Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 6a Absatz 2 Satz 1 StVG), Nummer 10 Buchstabe a (§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b StVG), Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 29 Absatz 4 Nummer 4 StvG), Nummer 16 Buchstabe c (§ 65 Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 Tabelle, Nummer 5 Buchstabe b, c und d StVG), Buchstabe d - neu - (§ 65 Absatz 4 -neu- StVG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird § 4 wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
- 2. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
- 3. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt."
- cc) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei 1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
- 2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder
- 3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis."
- dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
- 2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
- 3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt."
- ee) Absatz 6 wird aufgehoben.
- ff) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
- gg) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung."
- bbb) In Satz 2 wird das Wort "Punkteabzug" durch das Wort "Punktabzug" ersetzt.
- ccc) Satz 4 wird aufgehoben.
- hh) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "den Absätzen 6 und 7" ersetzt.
- ii) Absatz 9 wird aufgehoben.
- jj) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9 und wie folgt gefasst:
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung."
- kk) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 4 wird das Komma nach dem Wort "Fahrerlaubnis" gestrichen.
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
"Nach § 4 sind folgende §§ 4a und 4b einzufügen:
"bb) § 4a wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
- 1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,
- 2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 4b genutzt werden,
- 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 4b im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung genutzt werden,
- 4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Seminarteilnehmers sowie dessen Unterschrift zur Teilnahmebestätigung
- a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 8 genutzt werden,
- b) an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach Absatz 8 Satz 6 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1."
- bbb) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich bei der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme eingehalten werden. Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie hat die Prüfung zu ermöglichen. Die in Satz 3 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der wiederkehrenden Überwachung nach den Sätzen 1 bis 5 absehen, wenn der Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie sich einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungssystem angeschlossen hat. Im Fall des Satzes 6 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne der Sätze 1 bis 5 unberührt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderung an Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen."
- cc) Folgender § 4b wird angefügt:
" § 4b Evaluierung
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum ... [Einsetzen: Tag des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.""
- c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden in dem Buchstaben n die Wörter "sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.
- bb) In Buchstabe b werden im Buchstaben s nach den Wörtern "gefahrgutrechtliche Vorschriften" die Wörter "oder im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 gleichgestellte Vorschriften" eingefügt.
- cc) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb werden die Wörter " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 11" durch die Wörter " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, Absatz 10" ersetzt.
- d) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird in § 6a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Zeitgebühren" ein Komma eingefügt.
- e) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden in § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b nach dem Wort "verkehrssicherheitsbeeinträchtigende" jeweils die Wörter "oder gleichgestellte" eingefügt.
- bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden in § 29 Absatz 4 Nummer 4 die Wörter " § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 7" ersetzt.
- f) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird § 65 Absatz 3 wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 4 Satz 1 werden in der Tabelle in der Spalte "Stufe" die Wörter "1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)" durch die Wörter "1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.
- bbb) Nummer 5 wie folgt geändert:
- aaaa) In Buchstabe b werden die Wörter " § 4 Absatz 7a Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3" und das Wort "Punktabzüge" durch das Wort "Punkteabzüge" ersetzt.
- bbbb) In Buchstabe c werden die Wörter "und begonnen" gestrichen.
- cccc) Buchstabe d wie folgt gefasst:
"d) Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 ] noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden."
- bb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des sechsten auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden, dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahreignungsseminar, das spätestens an dem vorstehend genannten Tag begonnen worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann."
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a (Inhaltsübersicht FahrlG)
Nummer 5 (§ 31a Absatz 6, 7, § 31b Absatz 3, § 31d - neu - FahrlG), Nummer 6 Buchstabe b ( § 33 Absatz 2 FahrlG), Nummer 8 Buchstabe d (§ 34 Absatz 3 und 4 FahrlG), Nummer 9 Buchstabe a (§ 34a Absatz 2 Satz 1 FahrlG) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird dem Buchstaben a folgende Angabe angefügt:
" § 31d Evaluierung".
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Eingangssatz wird die Angabe " §§ 31a bis 31c" durch die Angabe " §§ 31a bis 31 d" ersetzt.
- bb) § 31a Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen
- 1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,
- 2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 31d genutzt werden,
- 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung genutzt werden,
- 4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste
- a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,
- b) an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.
Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1."(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde."
- cc) § 31b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde."
- dd) Folgender § 31d wird angefügt:
" § 31d Evaluierung
Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum ... [Einsetzen: Tag des fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.""
- c) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob
- 1. die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und die Einweisungslehrgänge nach § 31b ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2. die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
- 3. die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
- 1. Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
- 2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3. dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und den Einweisungslehrgängen nach § 31b beizuwohnen und
- 4. in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.""
- d) Nummer 8 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.
- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.""
- f) In Nummer 9 Buchstabe a wird in § 34a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Zeitgebühren" ein Komma eingefügt.
4. Zu Artikel 9 Absatz 1 (Inkrafttreten)
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [Einsetzen: erster Tag des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."