A. Problem und Ziel
- Durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1626) wurde der Katalog der im Melderegister zu speichernden und im Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden zu übermittelnden Daten (vgl. § 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes) um sprengstoffrechtliche Daten erweitert.
- Darüber hinaus wurde durch Artikel 6 des 3. SprengÄndG die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeIdDÜV) alter Fassung an die neue Rechtslage angepasst. Diese Änderung konnte aus zeitlichen und gesetzgebungstechnischen Gründen nicht mehr in der Ablöseverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689), der der Bundesrat bereits zugestimmt hatte, berücksichtigt werden, so dass bereits kurz nach deren Inkrafttreten eine entsprechende Änderung veranlasst ist.
B. Lösung
- Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es sind keine Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Länder- und Kommunalhaushalte auf Grund der erforderlichen technischen Umstellungen sind nicht bezifferbar, jedoch allenfalls geringfügig.
E. Sonstige Kosten
- Die vorgesehenen Regelungen werden keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministerium des Innern
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 30. Juni 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. 1 S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689) wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8" und die Angabe "(Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701)" durch die Angabe "(Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801, 2802)" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8" ersetzt.
- 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 und 8" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister des Innern
Schily
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Allgemeines
Durch Artikel 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1626) wurde in § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eine neue Nummer 8 angefügt, nach der die den Meldebehörden von den Sprengstoffbehörden mitzuteilenden Tatsachen, dass
- - eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder
- - ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist und
- - die diese Tatsachen mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung
im Melderegister zu speichern und im Rückmeldeverfahren nach § 17Abs. 1 MRRG der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln sind.
Des Weiteren wurde durch Artikel 1 Nr. 15 des 3. SprengÄndG den Meldebehörden aufgegeben, den Sprengstoffbehörden Namensänderungen, einen Umzug oder den Tod des Erlaubnisinhabers mitzuteilen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass in den genannten Fällen weiterhin Überprüfungen erfolgen und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.
Darüber hinaus erfolgte durch Artikel 6 des 3. SprengÄndG eine Anpassung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeIdDÜV) alter Fassung an die neue Rechtslage. Diese Änderung konnte aus zeitlichen und gesetzgebungstechnischen Gründen nicht mehr in der Ablöseverordnung, der der Bundesrat bereits zugestimmt hatte, berücksichtigt werden. Da ein Berichtigungsverfahren nach den Bestimmungen der GGO aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam, ist somit bereits kurz nach Inkrafttreten der Ablöseverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. 1 S. 1689) eine entsprechende Änderung veranlasst.
B. Zu den Einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
zu Nummer 1 Buchstaben a und b
Mit den Änderungen wird die Wegzugsmeldebehörde verpflichtet, der Meldebehörde des neuen Wohnorts die Tatsache des Vorliegens einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 Sprengstoffgesetz von Amts wegen mitzuteilen. Gleichzeitig werden die erforderlichen Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/Länderteil) - DSMeld - in die Verordnung aufgenommen.
zu Nummer 2
Mit der Änderung hat die Meldebehörde bei Fortschreibung der Daten auch die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.