A
1. Der federführende Wirtschaftsausschuss,
der Finanzausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
- zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes insbesondere aus folgenden Gründen zu verlangen:
Artikel 1 ist zu streichen.
Begründung
3. Mit dem Gesetz regelt der Bundesgesetzgeber die Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften und die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
In dem Artikelgesetz werden verschiedene Gesetze modifiziert. Dabei bestehen insbesondere bei den Artikeln 1 und 2 Änderungsbedarf.
4. Die Änderung des GWB ist insbesondere Gegenstand der durch europarechtliche Vorgaben erforderlichen umfassenden Überarbeitung des Vergaberechts. Eine partielle Regelung für ÖPP-Maßnahmen, die dann bereits in Kürze wieder geändert werden müsste, macht keinen Sinn. Die Ausschreibung von ÖPP-Maßnahmen ist auch mit dem geltenden Vergaberecht möglich.
5. Im Hinblick auf Artikel 109 Abs. 1 GG bestehen erhebliche Bedenken. So ist nicht auszuschließen, dass nach Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c) des Gesetzes Landesbetriebe, die nicht "nur" unter § 98 Nr. 4 GWB fallen (Versorgungsunternehmen), als haushaltsrechtliche Vorgabe im Gegensatz zu privaten Versorgungsunternehmen den wettbewerblichen Dialog anzuwenden haben und insoweit benachteiligt sein können.
6. Zu Artikel 2 (Vergabeverordnung), Artikel 8 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)*
- aa) Artikel 2 ist zu streichen.
- bb) Artikel 8 ist zu streichen.
Begründung
Artikel 2 des Gesetzes ist gesetzgebungstechnisch verfehlt. Die vorgesehenen Änderungen der Vergabeverordnung durchbrechen das geltende Kaskadensystem im Vergaberecht und bereiten damit dem von der Bundesregierung beabsichtigten Systemwechsel im Vergaberecht den Boden. Vielmehr ist im
* Sofern von den Ziffern 6 bis 10 mehrere angenommen werden, wird der Beschluss redaktionell angepasst.
Rahmen einer umfassenden Überarbeitung des Vergaberechts auch den besonderen Anforderungen der Ausschreibung von ÖPP-Projekten Rechnung zu tragen. Da das geltende Vergaberecht die Ausschreibung von ÖPP-Projekten nicht maßgeblich behindert, sind die vorgesehenen Änderungen des Vergaberechts nicht zielführend.Die Streichung des Artikels 8 ist eine Folge der Streichung des Artikels 2.
7. Insbesondere der Artikel 2 - Änderung der Vergabeverordnung - ist zu streichen; denn er ist gesetzgebungstechnisch völlig verfehlt.
8. Auch verstößt er gegen Artikel 109 Abs. 1 GG, soweit er in das neben dem EG-Recht hier maßgebliche Haushaltsrecht der Länder eingreift.
9. In Artikel 2 sollen darüber hinaus unter Durchbrechung des geltenden Kaskadensystems in der Vergabeverordnung - wohl im Vorgriff auf die umstrittene Änderungsabsicht der Bundesregierung zum Systemwechsel im Vergaberecht - Regelungen getroffen werden, die allgemein und nicht nur für PPP-Projekte Änderungen an VOL/A und VOB/A vornehmen. Die Änderungen in dem neuen Absatz 4 des § 4 und dem neuen Absatz 3 des § 6 sind darüber hinaus so überhaupt nicht erforderlich.
10. Die Regelungen in Artikel 2 § 6a zum wettbewerblichen Dialog sind auch insoweit verfehlt, weil unklar, und lassen daher eine Vielzahl von Nachprüfungsverfahren befürchten, die die Vergabeverfahren erheblich behindern werden.
11. Zu Artikel 5 (Grunderwerbsteuergesetz)
Artikel 5 ist zu streichen.
Begründung
Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist sachlich nicht geboten und führt zu einer Zunahme von Verwaltungsaufwand. Eine Grunderwerbsteuerpflicht von
Grundstückserwerben und -übergängen ist berechtigt, da rechtlich ein Rechtsträgerwechsel eintritt und die öffentliche Hand wirtschaftlich nicht zwangsläufig weiterhin als Eigentümer zu betrachten ist. Die Gewährung einer Sondervergünstigung in diesen Fällen durchbricht die klare Konzeption des Grunderwerbsteuergesetzes und schafft Raum für berechtigte Forderungen anderer Erwerbergruppen nach einer Vergünstigung. Ferner ist mit Mehrbelastungen beim Verwaltungsvollzug zu rechnen, da ÖPP-Projekte häufig Laufzeiten über mehrere Jahrzehnte aufweisen und die entsprechenden Grunderwerbsteuerfälle über den gesamten Zeitraum einer steuerlichen Überwachung unterliegen müssten.
12. Zu Artikel 6 (Grundsteuergesetz)
Artikel 6 ist zu streichen.
Begründung
Die Grundsteuerbefreiung im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften führt zu Steuerausfällen bei den Kommunen. Ein Ausgleich für die Mindereinnahmen ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus widerspricht eine Ausweitung von steuerlichen Befreiungstatbeständen der allgemein anerkannten Notwendigkeit zur Steuervereinfachung durch Abbau von Sonder- und Ausnahmevorschriften.
B
13. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.