Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 i.V.m. Artikel 15 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Artikel 15 des Übereinkommens eine Ergänzung von § 114b Absatz 2 StPO erfordert.
Begründung:
Die Denkschrift sieht bezüglich Artikel 15 keinen Anpassungsbedarf für das innerstaatliche Recht. Hinsichtlich des Rechts des festgenommenen Beschuldigten, Kontakt zu seinem Konsulat aufzunehmen, und zu der entsprechenden Belehrungspflicht der Ermittlungsbehörden wird auf § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO verwiesen. Nach § 114b Absatz 2 Satz 3 StPO ist ein "ausländischer Staatsangehöriger" darüber zu belehren, "dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann".
Für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit findet sich eine entsprechende Regelung in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens. Daneben behandelt diese Bestimmung allerdings auch den Fall einer staatenlosen Person, mithin einer Person, die weder die deutsche noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Eine staatenlose Person soll berechtigt sein, mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates in Verbindung zu treten, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Recht folgt nicht aus Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK), der nur die Kontaktaufnahme der Konsularbeamten mit "Angehörigen des Entsendestaates" regelt. Wer staatenlos ist, kann zwar als Ausländer, schwerlich aber als "ausländischer Staatsangehöriger" angesehen werden.
Des Weiteren bestimmt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c, dass die Betroffenen auch über ihre Rechte nach Buchstabe b zu unterrichten sind, wonach sie den Besuch des Vertreters eines Staates nach Buchstabe a empfangen dürfen. Eine derartige Unterrichtungspflicht ergibt sich aus dem derzeitigen Wortlaut des § 114b StPO nicht.