930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und 2 KNV-V)
In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "ohne Nutzung der Abwärme" sind zu streichen.
- bb) Vor dem Punkt am Satzende sind die Wörter ", es sei denn, die Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 verwendet werden" einzufügen.
- b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Wörter "ohne Verwendung der Abwärme von nahegelegenen sonstigen Anlagen im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b" sind zu streichen.
- bb) Vor dem Punkt am Satzende sind die Wörter ", es sei denn, Abwärme soll im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet werden" einzufügen.
Begründung:
Mit der vorliegenden Verordnung kann eine tatsächliche Stärkung von KWK und Abwärmenutzung nicht erreicht werden, da ein Kosten-Nutzen-Vergleich nur für Anlagen ohne Nutzung der Abwärme oder für Fernwärme- oder -kältenetze ohne Verwendung von Abwärme vorzulegen ist. Neuerrichtung oder die erhebliche Modernisierung entsprechender Anlagen ohne wenigstens eine minimale Wärmenutzung dürften in der Praxis kaum vorkommen. Die Vorgaben der KNV-V können somit sehr leicht umgangen werden.
Andererseits wird der Vorhabenträger, der einen Kosten-Nutzen-Vergleich durchführen muss, an hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, an der Nutzung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs oder an der Verwendung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen gemessen. Wer das Thema Abwärmenutzung vollständig ausklammert, muss sich mit anspruchsvollen Anlagenalternativen vergleichen lassen. Wer jedoch auch nur eine minimale Abwärmenutzung bereits vorsieht, wird von der Verordnung nicht erfasst und muss deshalb auch nichts weiter tun.
Durch den Änderungsvorschlag wird diese Diskrepanz beseitigt. Nur der Antragsteller, der bereits entsprechend der Ziele der Verordnung plant, wird nicht mehr von der Verordnung erfasst.
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe i1 - neu - (Anhang 1 Nummer 7.27.2 der 4. BImSchV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist nach Buchstabe i folgender Buchstabe i1 einzufügen:
Begründung:
Die Streichung des Vierteljahresdurchschnittswertes in der 4. BImSchV vom 2. Mai 2013 führt zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der in Deutschland genehmigungsbedürftigen Brauereien (nach Schätzungen des Private Brauereien Bayerns e. V. mindestens 150 Anlagen). Die Streichung ist darauf zurückzuführen, dass Nummer 6.4 des Anhangs I der Industrieemissionsrichtlinie (IED) den Vierteljahresdurchschnitt nicht kennt. Für kleine und mittlere Brauereien ist die IED aber nicht einschlägig. Daher sollte der Vierteljahresdurchschnittswert bei kleinen und mittleren Brauereien ("V-Anlagen") wieder eingeführt werden.
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe k (Anhang 1 Nummer 8.2 der 4. BImSchV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist Buchstabe k zu streichen.
Begründung:
Die bisherige Regelung in Nummer 8.2 hat sich in der Praxis bewährt und weist keine Abgrenzungsschwierigkeiten auf.
Bei einer Streichung wird die Frage des Einsatzes der bisher in Nummer 8.2 erwähnten Hölzer dagegen mit der schwierigen Frage nach der Abfalleigenschaft belastet.
Irritierend bleibt die Abgrenzung zur 1. BImSchV, da die in Nummer 8.2 genannten Hölzer als Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder 7 der 1. BImSchV in bestimmten Betrieben (§ 5 Absatz 2) in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden dürfen. Soweit bei Nummer 8.1.1.4 Althölzer als Abfall eingesetzt werden, soll der Betrieb ab 1 Megawatt genehmigungspflichtig sein. Unterliegen die Althölzer dagegen nicht dem Abfallregime, beginnt die Genehmigungspflicht ab 100 Kilowatt nach Nummer 1.2.4. Die bisherigen Kleinfeuerungsanlagen für den Einsatz der Brennstoffe gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 der 1. BImSchV würden damit (wohl ungewollt) in die Genehmigungspflicht überführt.
Zudem wird durch die Nummer 8.1.1.3 die Schwelle für das förmliche Verfahren erheblich herabgesetzt, da ein Durchsatz von 3 Tonnen bei Althölzern schnell erreicht ist, während eine Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr eine größere Anlage voraussetzt.
Hauptempfehlung zu Ziffer 5 (nur U)
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l (Anhang 1 Nummer 8.6.3 Spalte b der 4. BImSchV)
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l ist zu streichen.
Begründung:
Die Frage, ob Gülle Abfall ist oder nicht, hat den Vollzug in all ihren Facetten lange Zeit beschäftigt. Die bisherigen Erfahrungen mit dem zuletzt 2013 geänderten Zulassungsrecht für Biogasanlagen rechtfertigen es nicht, die Diskussion mit einer vermeintlichen Klarstellung neu zu eröffnen.
Durch die Streichung von Buchstabe l in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung bleibt es daher bei der bisherigen Regelung der Nummer 8.6.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Danach ist die Genehmigungsbedürftigkeit unabhängig von der Abfalleigenschaft der in der Biogasanlage eingesetzten Gülle festgelegt. Die in der Verordnung vorgesehene Regelung würde, da es danach auf die Abfalleigenschaft der Gülle ankäme, die bisherige Genehmigungspraxis erheblich komplizierter machen. Antragsteller, insbesondere aus der Landwirtschaft, müssten noch vor Errichtung der Anlage dauerhaft festlegen, wie die in der Anlage zukünftig verwendete Gülle abfallrechtlich einzustufen sein wird. Spätere Änderungen hinsichtlich der in der Anlage eingesetzten Gülle würden immissionsschutzrechtlich Anzeige- oder Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich machen. Der Aufwand für Betreiber und Behörden wäre erheblich, ohne dass dem ein erkennbarer Nutzen gegenüberstünde. Ohne Not sollte weder den Vollzugsbehörden noch den Betreibern von Biogasanlagen zugemutet werden, schon wieder neue Planungs- und Genehmigungsgrundlagen beachten zu müssen.
Hilfsempfehlung zu Ziffer 4
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe l (Anhang 1 Nummer 8.6.3 der 4. BImSchV)
In Artikel 3 Nummer 2 ist Buchstabe l wie folgt zu fassen:
'l) Nummer 8.6.3 wird wie folgt gefasst:
8.6.3 | Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von | | |
8.6.3.1 | 100 Tonnen oder mehr je Tag, soweit es sich um nicht gefährlichen Abfall handelt, | G | E |
8.6.3.2 | 100 Tonnen oder mehr je Tag, soweit es sich um ein Nebenprodukt gemäß § 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, | G | |
| 8.6.3.3 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; | V | |
Begründung:
Die Neufassung der Nummer 8.6.3 nimmt die im Rahmen der IED-Umsetzung erfolgte über eine 1:1-Umsetzung hinausgehende Verschärfung zurück. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Biogasanlagen mit einer Einsatzstoffmenge von 100 Tonnen und mehr weiterhin in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind. Diese Anlagen sind störfallrelevant und können erhebliche Umweltauswirkungen haben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso die in den Ländern eingeführte Praxis aufgegeben werden soll. Gerade die betroffene Bevölkerung in der Nachbarschaft hätte kein Verständnis dafür, wenn diese großen Anlagen nunmehr ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen wären.
6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe o (Anhang 1 Nummer 8.11.1 Spalte b Nummer 7 - neu -, Nummer 8.11.2.1, Nummer 8.11.2.2 der 4. BImSchV) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe o ist wie folgt zu ändern:
Folgeänderungen:
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe o ist Nummer 8.11.1 Spalte b wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 ist das Wort "oder" durch ein Komma zu ersetzen.
- b) In Nummer 6 ist das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen.
- c) Die bisherigen Nummern 8.11.2.3 und 8.11.2.4 werden die Nummern 8.11.2.2 und 8.11.2.3.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag verfolgt das Ziel, die bisherige Rechtslage in der 4. BImSchV beizubehalten, weil die in der Verordnung enthaltene Änderung der Nummer 8.11.2.1 über eine 1:1-Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED) hinausgeht.
Zwar werden die Schwellenwerte von über 10 Tonnen je Tag für die Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen aus den Vorgaben der Industrieemissionsrichtlinie übernommen, aber auf alle Anlagen zur sonstigen Behandlung mit diesen Leistungsmerkmalen angewandt.
Anhang I Nummer 5.1 der IED nennt demgegenüber lediglich einzelne ausgewählte Verfahren, die weitgehend unter Nummer 8.11.1 der 4. BImSchV bzw. an anderer Stelle bereits umgesetzt sind. Noch nicht umgesetzt ist die Verwertung oder Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen.
Die vorgesehene Regelung unter Nummer 8.11.2.1 würde einen Auffangtatbestand schaffen, nach dem z.B. auch die Behandlung von Elektronikschrott ab einer Kapazität von 10 Tonnen je Tag eine IED-Anlage darstellen würde. Die Verordnung geht somit über die Vorgaben der IED hinaus. Es handelt sich daher nicht um rein redaktionelle Änderungen.
Mit dem Änderungsvorschlag soll dieses Behandlungsverfahren unter einer neuen Nummer 7 der Nummer 8.11.1 ergänzt werden und stattdessen in Nummer 8.11.2.1 die bisherige Fassung in der 4. BImSchV beibehalten bleiben.
7. Zu Artikel 8 (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der 31. BImSchV)
In Artikel 8 ist in § 5 Absatz 4 Satz 1 das Wort "wird" durch die Wörter 'werden die Angabe " § 3 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 Satz 3" und' zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
B
- 8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich, jedoch spätestens bis Ende 2015, in die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) eine der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vergleichbare Übergangsregelung für Bestandsanlagen aufzunehmen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Überprüfung der novellierten 17. BImSchV hat ergeben, dass hinsichtlich der Übergangsregelung für Bestandsanlagen eine Regelungslücke entstanden ist, die über eine analoge Anwendung der Regelung in der 13. BImSchV nur hilfsweise geschlossen werden kann. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist deshalb eine schnellstmögliche Anpassung der 17. BImSchV unabdingbar.
- 10. Der Bundesrat stellt fest, dass das im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) gesetzliche verankerte Ziel, bis zum Jahr 2020 die Stromerzeugung aus KraftWärme-Kopplung durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) auf 25 Prozent anzuheben, voraussichtlich nicht erreicht werden wird. Die Bundesregierung wird gebeten, die Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der KraftWärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung (KWK Kosten Nutzen Vergleich Verordnung - - - - - KNV-V) baldmöglichst zu ändern und so auszugestalten, dass eine wirksame Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Nutzung industrieller Abwärme erreicht wird.