A. Problem und Ziel
- Das deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden. Der Schutz von Mensch und Umwelt bleibt, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts. Die Wahlfreiheit der Landwirtinnen und Landwirte sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen bleiben gewährleistet.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die Möglichkeit, den Datenaustausch zwischen der registerführenden Behörde des Bundes und den Überwachungsbehörden der Länder im automatisierten Verfahren abzurufen, führt mittel- und langfristig zu Kosteneinsparungen auf beiden Seiten.
- Durch die Zusammenlegung der beiden Ausschüsse der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu einem Gremium werden andernfalls für die Einrichtung der Ausschüsse entstehende Kosten vermieden.
E. Sonstige Kosten
- Dieses Gesetz führt bei Unternehmen, die gentechnische Arbeiten in Sicherheitsstufe 1 und 2 durchführen, durch die Umstellung des Anmelde- auf das Anzeigeverfahren vor allem durch eine Zeitersparnis zu geringeren Kosten.
- Mit diesem Gesetz entfallen gleichzeitig die Entsorgungskosten für Unternehmen, deren Produkte nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen aus einer genehmigten Freisetzung enthalten, durch die Möglichkeit der Weiterverwendung (Bsp.: thermische Verwertung).
- Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich nicht ausschließen;
- Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- 1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Der Gesetzentwurf ändert eine Informationspflicht, wodurch eine geringfügige Kostenentlastung herbeigeführt wird.
- 2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger.
- 3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Der Gesetzentwurf hat keinen Einfluss auf die Informationspflichten der Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Fristablauf: 21.09.07
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst:
§ 5 Aufgaben der Kommission
§ 5a (weggefallen)".
- b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten".
- c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren
- d) Nach der Angabe zu § 16d wird folgende Angabe eingefügt:
§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtige Produkte.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG (Nr. ) L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in entsprechender Anwendung der in Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des zweiten und vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das Wort "ein" eingefügt.
- b) Nummer 3c wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "prokaryontischer" durch das Wort "prokaryotischer" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird das Wort "eukaryontischer" durch das Wort "eukaryotischer" ersetzt.
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Betreiber"
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,".
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- "(1) Unter der Bezeichnung "Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:
- 1. zwölf Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht, Hygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicherheitstechnik verfügen; von diesen müssen mindestens sieben auf dem Gebiet der Neukombination von Nukleinsäuren arbeiten; jeder der genannten Bereiche muss durch mindestens einen Sachverständigen, der Bereich der Ökologie durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;
- 2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen. Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden."
- b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils das Wort "Ausschüsse" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
- 5. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören."
- 6. § 5a wird aufgehoben.
- 7. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Ausschüsse nach § 5 und § 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
- 8. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Anmeldung oder" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "anzumelden" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- d) In Absatz 4a wird nach den Wörtern "Soll eine bereits" das Wort "angezeigte," eingefügt.
- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort "Vorkehrungen" durch die Wörter "Einrichtungen und Vorkehrungen" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter "dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter "des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter "dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter "des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- 12. In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "Vorkehrungen getroffen" durch die Wörter "Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen" ersetzt.
- 13. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der Schriftform."
- c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sind vorzulegen:
- 1. die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8,
- 2. eine allgemeine Beschreibung der gentechnischen Anlage,
- 3. eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1,
- 4. eine Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten."
- d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige entsprechend."
- f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zuständige Behörde kann die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläufig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholenden Stellungnahme der Kommission untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen."
- i) In Absatz 6 werden vor dem Wort "angemeldeten" die Wörter "angezeigten oder" eingefügt.
- j) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen."
- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben.
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- c) In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- 15. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "der Ausschuss nach § 5a" durch die Wörter "die Kommission" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 5" durch die Angabe "§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 4" ersetzt.
- 16. § 16a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "freigesetzten" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "frühestens zwei Wochen, spätestens aber" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden aa) das Wort "geplante" gestrichen und bb) die Wörter "frühestens neun Monate, spätestens aber" durch das Wort "spätestens" ersetzt.
- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden."
- e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "registerführende" durch das Wort "zuständige" ersetzt.
- f) Absatz 8 wird aufgehoben.
- 17. § 16b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. Die Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere
- 1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,
- 2. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermeiden,
- 3. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,
- 4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen."
- 18. In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "geographischen" durch das Wort "geographischer" ersetzt.
- 19. Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:
§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtige Produkte
- Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Produkte anzuwenden, die nach § 17b Abs. 1 und 3 und den Artikeln 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, auch in Verbindung mit den auf Grund dieser Vorschriften festgelegten Schwellenwerten, nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden müssen oder im Falle des Inverkehrbringens gekennzeichnet werden müssten."
- 20. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
- 21. In § 19 Satz 2 werden die Wörter "sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes" gestrichen.
- 22. § 21 wird wie folgt geändert:
- 23. In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter "Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.
- 24. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden aa) nach den Wörtern "Der Betreiber" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und bb) nach der Angabe "§ 3 Nr. 8 und 9" die Wörter "und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht," eingefügt.
- c) In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "Der Betreiber" das Wort "ist" durch die Wörter "und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, sind" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behörden, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen durchführen oder durchführen lassen, selbst für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht diese Aufgabe übertragen worden ist."
- 25. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Anmeldung" durch die Wörter "Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
- b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten."
- 26. In § 27 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Die Genehmigung" die Wörter ", ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2," eingefügt.
- 27. § 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über
- 1. die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen,
- 2. Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können,
- 3. Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie gegen Genehmigungen und Auflagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."
- 28. In § 28b Abs. 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und" gestrichen.
- 29. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter "der Kommission" ersetzt.
- 30. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
- bb) In Nummer 11 wird das Wort "Landesbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.
- cc) In Nummer 15 werden aaa) die Wörter "Anmelde- und Antragsunterlagen" durch die Wörter "Anzeige-, Anmelde- und Antragsunterlagen" und bbb) die Wörter "Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter "Anzeige, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort "Kommission" ersetzt.
- 31. In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
" § 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde".
- 32. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 33. § 41 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
Die Große Koalition hat sich vorgenommen, das Gentechnikrecht zu novellieren. Die Regelungen sollen dabei so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördern. Der Schutz von Mensch und Umwelt bleibt, entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts. Die Wahlfreiheit der Landwirtinnen und Landwirte sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen müssen gewährleistet bleiben.
Dieses Gesetz basiert auf dem Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 28. Februar 2007 "Die weitere Novellierung des Gentechnikrechts - Eckpunktepapier für einen fairen Ausgleich der Interessen". Berücksichtigt wurden ferner die Entschließung des Bundesrates vom 10. März 2006 - Drucksache. 108/06(B) - und weitere Anregungen von Länderseite. Außerdem wurden viele Wünsche und Hinweise in die Überlegungen einbezogen, die von Bürgerinnen und Bürgern sowie Interessenvertretern - sowohl Befürwortern als auch Kritikern der Gentechnik - in zahlreichen Schreiben und Gesprächen vorgebracht worden sind.
Wie schon im Eckpunktepapier dargestellt, treffen im Bereich Gentechnik Chancen und Risiken aufeinander und vertreten die Betroffenen sehr heterogene Positionen. Die Bundesregierung ist bemüht, einen fairen Ausgleich der Interessen zu finden. Insofern bedeutet die Ausgestaltung dieses Rechtsbereichs zwangsläufig einen Kompromiss. Im Regelungsbereich des Gentechnikgesetzes gilt hierbei Folgendes:
Anzeigepflicht für bestimmte gentechnische Anlagen
Für Arbeiten in gentechnischen Anlagen werden deutliche Verfahrenserleichterungen vorgenommen.
Gentechnische Anlagen sind in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (Sicherheitsstufe 1 bis Sicherheitsstufe 4). Erstmalige gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 sind nur noch anzuzeigen statt anzumelden. Der Betreiber darf dann nach der Anzeige mit den gentechnischen Arbeiten sofort beginnen. Weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, also Folgearbeiten zur genehmigten erstmaligen Arbeit, sollen ebenfalls nur anzeigepflichtig sein. Mit der Anzeige werden erleichterte administrative Anforderungen bezüglich der einzureichenden Unterlagen verbunden, soweit dies nach der Richtlinie 90/219/EWG möglich ist.
Ausnahmen für bestimmte GVO in gentechnischen Anlagen
Das Gentechnikgesetz erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes (§ 2 Abs. 2). Diese Ausnahmemöglichkeit wird auf andere GVO, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und in gentechnischen Anlagen verwendet werden, ausgedehnt. Dabei kann wie bei Mikroorganismen auf besondere Aufzeichnungspflichten verzichtet und eine spezifische Meldepflicht eingeführt werden. Die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt.
Entsorgung von nicht zugelassenen GVO
Auf Vollzugsebene wird eine Verwertung von Produkten, die Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen aufweisen, erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass die gentechnisch veränderten Organismen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen und ihre Vermehrungsfähigkeit verlieren (z.B. thermische Verwertung, industrielle Verarbeitung).
Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
Durch die Gesetzesnovelle von 2004 ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit in zwei Ausschüsse aufgeteilt und die Zahl der Mitglieder nahezu verdoppelt worden.
Angesichts der aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten werden die beiden Ausschüsse wieder in ein Gremium zusammengeführt; dabei wird der freilandökologische Sachverstand der Kommission personell hinreichend sichergestellt.
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht betroffen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf ergibt sich in erster Linie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 26 Grundgesetz (Untersuchung und künstliche Veränderung von Erbinformationen). Die Gesetzgebungskompetenz für das Standortregister, das insbesondere der Gewährleistung der Koexistenz der verschiedenen Produktionsformen dient, ergibt sich des Weiteren aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 17 Grundgesetz (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung, gewerbliche Verwertung, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten). Bezugspunkte bestehen insofern auch zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (Recht der Lebens- und Futtermittel, Verkehr mit landwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut). Für die Ordnungswidrigkeitstatbestände besteht eine Kompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz.
Die bundesgesetzliche Regelung ist auch im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 Grundgesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse aus nachfolgenden Gründen erforderlich. Das Gentechnikgesetz regelt bereits seit 1990 in Umsetzung europarechtlicher Richtlinien die inhaltlichen Anforderungen, die Genehmigungsverfahren und die diesbezüglichen Sanktionen hinsichtlich gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie die (experimentelle) Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. Eine Neuregelung durch die Länder würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen für die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Bundes führen, zumal in den Bundesländern zum Teil unterschiedliche Auffassungen über die Ausgestaltung der Gentechnikpolitik festzustellen sind. Im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder kann eine derartige Gesetzesvielfalt auf Länderebene nicht hingenommen werden.
III. Finanzielle Auswirkungen, Kosten für die Wirtschaft
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die Möglichkeit, den Datenaustausch zwischen der registerführenden Behörde des Bundes und den Überwachungsbehörden der Länder im automatisierten Verfahren abzurufen, führt mittel- und langfristig zu Kosteneinsparungen auf beiden Seiten.
Durch die Zusammenlegung der beiden Ausschüsse der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu einem Gremium werden andernfalls für die Einrichtung der Ausschüsse entstehende Kosten vermieden. Nach der geltenden Rechtslage bestehen die beiden Ausschüsse aus insgesamt 28 Mitgliedern und ebenso vielen Stellvertretern, also aus 56 Personen.
Das vorliegende Gesetz sieht hingegen insgesamt 20 Mitglieder und die gleiche Zahl an Stellvertretern vor also 40 Personen.
2. Sonstige Kosten
Die Umstellung des Anmelde- auf das Anzeigeverfahren für erstmalige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 und für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ermöglicht den Antragstellern einen früheren Beginn ihrer gentechnischen Arbeiten, was sich kostengünstig für sie auswirkt. Außerdem wird der Umfang der Unterlagen reduziert, die der Überwachungsbehörde vorzulegen sind. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für den Antragsteller gesenkt.
Das Gesetz stellt außerdem klar, dass Produkte, die nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen aus einer genehmigten Freisetzung enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen einer unmittelbaren Verarbeitung durch thermische Verwertung oder industrielle Verarbeitung zugeführt werden können. Auf diese Weise fallen keine Entsorgungskosten an.
Im Übrigen schafft das Gesetz die Rechtsgrundlage dafür, bestimmte gentechnisch veränderte Organismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, von den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes auszunehmen. Auch hierdurch sind Kostenentlastungen zu erwarten.
Geringfügige Auswirkungen auf die Einzelpreise lassen sich nicht ausschließen; Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind jedoch nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Der vorliegende Gesetzentwurf führt zu einer geringfügigen Gesamtentlastung. Es wird eine Informationspflicht geändert.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Im Rahmen der Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für bestimmte gentechnische Arbeiten wird nach Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c und d der Umfang der Unterlagen reduziert die der Überwachungsbehörde vorzulegen sind. In den Jahren 2005 und 2006 wurden 291 bzw. 167 gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 1, 282 bzw. 190 gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 sowie 362 bzw. 265 weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 angemeldet. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen wird reduziert, bleibt insgesamt betrachtet aber mit der geltenden Rechtslage vergleichbar. Daher kann die Aufwandsreduktion bei einer Anzeige anstelle einer Anmeldung nicht beziffert werden.
2. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten der Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten der Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zur Neufassung der Überschriften zu §§ 5, 8 und 12, zur Aufhebung des § 5a und zur Einfügung des § 16e.
Zu Nummer 2 (§ 2)
§ 2 Abs. 2 erlaubt für als sicher eingestufte gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die in gentechnischen Anlagen verwendet werden, Ausnahmen von den Regelungen des Gentechnikgesetzes.
Buchstabe a befreit vom Zwang, in der Rechtsverordnung besondere gentechnikrechtliche Aufzeichnungspflichten vorzuschreiben. Im Einzelfall kann es angemessen sein, auf solche besonderen Aufzeichnungspflichten zu verzichten, insbesondere wenn Fachgesetze bereits Aufzeichnungspflichten vorsehen. Die spezifische Meldepflicht und die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben unberührt.
Buchstabe b dehnt die Ausnahmemöglichkeit des § 2 Abs. 2 auf andere gentechnisch veränderte Organismen, die dieselben Sicherheitsanforderungen erfüllen und im geschlossenen System verwendet werden, aus. Dabei kann wie bei Mikroorganismen im Einzelfall auf besondere Aufzeichnungspflichten verzichtet werden und wird eine spezifische Meldepflicht eingeführt. Die Haftungsvorschriften des Gentechnikgesetzes bleiben wie bei Mikroorganismen unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung in Buchstabe a dient der semantischen Verbesserung.
In Buchstabe b erfolgt eine orthographische Anpassung zugunsten eines einheitlichen Sprachgebrauchs, vgl. § 3 Nr. 1a Gentechnikgesetz, § 3 Nr. 1, § 6 Abs. 5 Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Nr. 1 Gentechnik-Sicherheitsverordnung.
Buchstabe c dient der Klarstellung. Die bisherige Regelung könnte dazu führen, dass für mögliche Risiken, die von Nachkommen oder Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus ausgehen, z.B. die Mitteilungspflichten nach § 21 nicht mehr bestehen.
Zu Nummer 4 (§ 4)
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit in zwei Ausschüsse aufgeteilt und die Zahl der Mitglieder nahezu verdoppelt worden. Angesichts der aufgetretenen praktischen Schwierigkeiten werden die beiden Ausschüsse wieder in ein Gremium zusammengeführt. Der freilandökologische Sachverstand der Kommission wird personell hinreichend sichergestellt, außerdem wird der Bedeutung der Pflanzenzucht und der Toxikologie Rechnung getragen.
Zu Nummer 5 (§ 5)
Zusätzlich zu den Folgeänderungen zu Nummer 4 wurde eine Regelung aufgenommen, die bei allgemeinen Stellungnahmen der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, deren Gegenstand hauptsächlich Fragen des Arbeitsschutzes im Sinne der Arbeitssicherheit sind eine Beteiligung des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 Biostoffverordnung vorsieht. Die Anhörung erfolgt vor der Veröffentlichung der Stellungnahme zu einem von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu bestimmenden Zeitpunkt.
Es soll sichergestellt werden, dass die Aussagen zum Arbeitsschutz für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen einerseits und für Tätigkeiten mit natürlichen biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen) andererseits soweit möglich kompatibel sind.
Zu Nummer 6 bis 8 (§§ 5a, 6 und 7)
Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Nummer 9 (§ 8)
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sind in vier Sicherheitsstufen eingeteilt (Sicherheitsstufe 1 bis Sicherheitsstufe 4). Buchstabe a und c sehen für gentechnische Anlagen und erstmalige gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe S1 nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor. Dies erfolgt zur Verfahrensvereinfachung.
Buchstabe b dient der Klarstellung und enthält keine inhaltliche Änderung.
Zu Nummer 10 (§ 9)
Buchstabe a, c und d sind Folgeänderungen zu Nummer 9.
Buchstabe b sieht für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nur noch eine Anzeige statt einer Anmeldung vor. Dies erfolgt zur Verfahrensvereinfachung.
Zu Nummer 11 (§ 10)
Buchstabe a gleicht den Wortlaut an § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 an.
Buchstabe b bis d sind Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Nummer 12 (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Angleichung an den Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Zu Buchstabe a und b
Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.
Zu Buchstabe c
Mit der Umstellung von der Anmelde- auf die Anzeigepflicht werden erleichterte administrative Anforderungen bezüglich der einzureichenden Unterlagen verbunden, soweit dies nach der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen möglich ist. Der Katalog zu gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 entspricht den Anforderungen von Artikel 7 in Verbindung mit Anhang V Teil A der Richtlinie 90/219/EWG.
Zu Buchstabe d
Der in Doppelbuchstabe aa und bb geregelte Katalog zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 entspricht den Anforderungen von Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B der Richtlinie 90/219/EWG. Die zuständige Behörde kann nach § 12 Abs. 3 weiterhin Unterlagen nachfordern, wenn die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung der gentechnischen Arbeit nicht ausreichen.
Doppelbuchstabe cc erfolgt aus semantischen Gründen.
Zu Buchstabe e
Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.
Zu Buchstabe f
Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Buchstabe g
Folgeänderungen zu Nummer 10.
Zu Buchstabe h
Die Umstellung von der Anmelde- auf die Anzeigepflicht hat zur Folge, dass der Betreiber sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde mit den gentechnischen Arbeiten beginnen darf. Die Verfahrenserleichterung soll allerdings nicht dazu führen, dass hierdurch Umwelt und Gesundheit gefährdet werden. Die zuständige Behörde kann daher die Durchführung oder Fortführung der angezeigten gentechnischen Arbeiten vorläufig untersagen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass fehlende Unterlagen oder eine ggf. erforderliche Stellungnahme der Kommission für die Biologische Sicherheit sicherheitsrelevant im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter sind. Sie muss aber 21 Tage nach Eingang der angeforderten Unterlagen oder der Stellungnahme der Kommission endgültig über die angezeigten gentechnischen Arbeiten entscheiden.
Zu Buchstabe i
Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.
Zu Buchstabe j
Im Anzeige- und Anmeldeverfahren gibt es keine Konzentrationswirkung gemäß § 22 Abs. 1.
Die in § 11 Abs. 1 Nr. 6 genannten anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften sind daher in diesen Verfahren nicht zu prüfen und können damit auch nicht zur Untersagung der gentechnischen Arbeit auf Grundlage des Gentechnikgesetzes führen. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.
Zu Nummer 14 (§ 14)
Buchstabe a trägt dem Umstand Rechnung, dass die Übergangsregelung des Artikels 47 der Verordnung (EG) 1829/2003 seit dem 18. April 2007 nicht mehr anwendbar ist.
Die Buchstaben b und c sind Folgeänderungen zu Nummer 4.
Zu Nummer 15 (§ 16 Abs. 5)
Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu Nummer 4. Buchstabe b beseitigt ein Redaktionsversehen und trifft eine Klarstellung hinsichtlich der Begründungspflicht.
Zu Nummer 16 (§ 16a)
Zu Buchstabe a
Klarstellung. Das Standortregister betrifft nicht nur die Freisetzung, sondern auch den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen.
Zu Buchstabe b
Der frühestmögliche Zeitpunkt der Mitteilung erscheint sachlich nicht erforderlich und wird aufgehoben.
Zu Buchstabe c
Der frühestmögliche Zeitpunkt der Mitteilung erscheint sachlich nicht erforderlich und wird aufgehoben. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe d
Den Ländern wird im Hinblick auf den Verwaltungsvollzug ein umfassender Zugang zu dem vom Bund geführten Register eingeräumt.
Zu Buchstabe e
Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.
Zu Buchstabe f
Die Vorschrift über landeseigene Standortregister ist überflüssig, da die Länder die Einrichtung derartiger Register nicht beabsichtigen, und wird deshalb gestrichen.
Zu Nummer 17 (§ 16b)
Buchstabe a eröffnet die Möglichkeit, dass durch schriftliche private Absprachen von den Vorgaben im Gentechnikgesetz und in der vorgesehenen Rechtsverordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen hinsichtlich der wirtschaftlichen Koexistenz abgewichen werden kann. Dies bedeutet, dass der vorgeschriebene Abstand mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden kann. Eine solche Absprache darf allerdings nicht dazu führen, dass vorgegebene Mindestabstände gegenüber Dritten oder fachgesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Abweichung muss der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die betroffene konventionelle oder ökologische Kultur von derselben Person bewirtschaftet wird wie die gentechnisch veränderten Kultur.
Buchstabe b erinnert an die Beachtung der Bestimmungen in der Genehmigung und strafft im Übrigen die unmittelbar im Gesetz geregelten Anforderungen der guten fachlichen Praxis.
Wie bisher werden der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen und die Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, erwähnt.
Durch geeignete Maßnahmen sollen Einträge in andere Grundstücke verhindert und Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen vermieden werden. Solche Einträge und Auskreuzungen können in Abhängigkeit von der Kulturart auch dadurch eintreten, dass gentechnisch veränderte Pflanzen in benachbarte Wildpflanzen einkreuzen und diese Wildpflanzen durch Samenverlust oder Pollenbildung in der folgenden Vegetationsperiode in gentechnikfreien Kulturen zur Ausbildung gentechnisch veränderter Pflanzen führen. Deshalb soll auch die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen vermieden werden. Im Übrigen erwähnt die Vorschrift wie bisher die Haltung gentechnisch veränderter Tiere sowie die Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen. Die nähere Ausgestaltung bleibt der entsprechenden Rechtsverordnung überlassen, die dem Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf zur Billigung vorgelegt wird.
Zu Nummer 18 (§ 16d Abs. 1 Nr. 3)
Grammatikalische Korrektur.
Zu Nummer 19 (§ 16e)
Die Vorschrift stellt klar, dass Produkte, die unterhalb des für sie jeweils geltenden Schwellenwerts liegen und daher nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden müssen, von der Pflicht zur Mitteilung an das Standortregister nach § 16a und von der Vorsorgepflicht beim Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten nach § 16b ausgenommen sind. In den meisten Fällen wird dem Verwender des Produkts überhaupt nicht bewusst sein, dass es Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthält. Kennzeichnung, Mitteilungspflicht und Vorsorgepflicht laufen im Ergebnis parallel.
Zu Nummer 20 (§ 18 Abs. 2 Satz 1)
Der gestrichene Halbsatz war missverständlich und überflüssig. Das vereinfachte Verfahren für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen umfasst zwei Stufen: 1.) die Basisgenehmigung für das gesamte Arbeitsprogramm und 2.) die Nachmeldungen für die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen. Im Rahmen des Verfahrens für die Basisgenehmigung ist eine Anhörung durchzuführen. Sie entfällt nur für die Nachmeldungen.
Dies wird durch die Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften ( § 11 Gentechnik-Verfahrensverordnung neu und § 1 Satz 2 Gentechnik-Anhörungsverordnung neu) klargestellt.
Zu Nummer 21 (§ 19 Satz 2)
Die Streichung erfolgt im Hinblick auf § 16d, der klarstellt, dass es sich bei den genannten Entscheidungen nicht um Nebenbestimmungen handelt.
Zu Nummer 22 (§ 21)
Buchstabe a und b sind Folgeänderungen zu Nummer 9 und 10.
Buchstabe c stellt klar, dass das verfassungsrechtlich begründete Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung auch für die Mitteilungspflichten gilt.
Zu Nummer 23 (§ 24 Abs. 3 Satz 2)
Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.
Zu Nummer 24 (§ 25)
Zu Buchstabe a
Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.
Zu Buchstabe b und c
Die Überwachungsbehörden konnten nach bisherigem Recht nur vom Betreiber die Duldung und Unterstützung behördlicher Maßnahmen sowie zusätzlich vom Projektleiter und vom Beauftragten für die Biologische Sicherheit die Erteilung von Auskünften verlangen. Da der Betreiberbegriff nach § 3 Nr. 7 Personen, die mit in Verkehr gebrachten Produkten umgehen, nicht erfasst, bestand hinsichtlich dieses Personenkreises eine Regelungslücke, die mit der vorliegenden Änderung geschlossen wird. Erfasst wird nur der eigenverantwortlich ausgeübte Umgang.
Zu Buchstabe d
Soweit Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit bereits zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen umgehen, sollen sie als Annex zugleich die Zuständigkeit dafür erhalten, für die Einhaltung der gentechnikrechtlichen Vorschriften selbst Sorge tragen zu müssen.
Zu Nummer 25 (§ 26)
Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa passt die Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31 an.
Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.
Zu Buchstabe b
§ 26 Abs. 5 sieht bislang vor, dass die zuständige Behörde ein Inverkehrbringen zu untersagen hat wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Damit ist das Problem, dass die ungenehmigten gentechnisch veränderten Organismen Kontakt zu Menschen und Umwelt haben, noch nicht abschließend gelöst. Es werden sich daher weitere Maßnahmen anzuschließen haben. In der Regel wird eine Entsorgung der gentechnisch veränderten Organismen vorgenommen werden. Eine Form der Entsorgung darin bestehen, dass sie etwa der thermischen Verwertung oder der industriellen Verarbeitung zugeführt werden können. Eine Gefährdung von menschlicher Gesundheit und Umwelt muss jedoch ausgeschlossen sein. Es muss sichergestellt sein dass die gentechnisch veränderten Organismen nicht in die Lebensmittel- und Futtermittelkette gelangen sowie durch den Verarbeitungsprozess zerstört werden und damit ihre Vermehrungsfähigkeit verlieren.
Zu Nummer 26 (§ 27)
Folgeänderung zu Nummer 9 und 10.
Zu Nummer 27 (§ 28 Abs. 1)
Die Vorschrift wurde neu gefasst. § 28 Abs. 1 Nr. 2 nimmt auf § 1 Nr. 1 und 2 Bezug und soll auf diese Weise den Informationsfluss zwischen Landesbehörde und Bundesoberbehörde insbesondere dann sicherstellen, wenn die Landesbehörde Informationen gemäß § 21 Abs. 5 und 5a erhalten hat. In § 28 Abs. 1 Nr. 3 wurde die Unterrichtungspflicht auf Verstöße gegen auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassene Genehmigungen erweitert. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht nur gegen Auflagen, sondern auch gegen andere Bestimmungen einer Genehmigung verstoßen werden kann. Die nach § 26 angeordneten Maßnahmen werden bereits von § 28 Abs. 1 Nr. 1 erfasst.
Zu Nummer 28 (§ 28b)
Eine Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit ist entbehrlich, da die Methoden unter Beteiligung von Experten entwickelt werden, die ebenfalls Erfahrungen auf dem Gebiet der Gentechnik besitzen und teilweise direkt an der amtlichen Überwachung beteiligt sind.
Zu Nummer 29 (§ 29)
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 30 (§ 30)
Folgeänderungen zu Nummer 4, 9 und 10. Im Übrigen Anpassung der Behördenbezeichnung an den allgemeinen Sprachgebrauch im Gentechnikgesetz, insbesondere in § 31.
Zu Nummer 31 (§ 31)
Anpassung an die Angabe in der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 32 (§ 38 Abs. 1)
Folgeänderungen zu Nummer 2, 9 und 10.
Zu Nummer 33 (§ 41)
Durch Buchstabe a und b wird die Regelung an die rechtssystematisch richtige Stelle verschoben.
Buchstabe b ist im Übrigen eine Folgeänderung zu Nummer 14 Buchstabe a.
Buchstabe c verlängert die Übergangsregelung zum vereinfachten Verfahren für Freisetzungen bis zum 31. Dezember 2008. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine unbefristete Regelung in einer Rechtsverordnung bestehen, die dem Bundesrat gleichzeitig mit diesem Gesetzentwurf zur Billigung vorgelegt wird.
Buchstabe d ist eine Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Die Vorschrift ermöglicht die Bekanntmachung des geänderten Gesetzes.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften
Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen
Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.a. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikrechts enthält in seiner jetzigen Fassung eine geänderte Informationspflicht für die Wirtschaft. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Umstellung des Anmeldeverfahrens auf das Anzeigeverfahren für bestimmte gentechnische Arbeiten zu einer geringfügigen Kostenentlastung führt. Im Übrigen enthält der Entwurf keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften enthält eine geänderte Informationspflicht der Wirtschaft. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen eine jährliche Entlastung von Bürokratiekosten von zwischen 30.000,00 und 114.000,00 Euro herbeigeführt wird. Im Übrigen enthält der Entwurf keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Entwurf einer Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen führt zwei Informationspflichten neu ein und ändert eine bestehende. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Pflichten zusammen lediglich Bürokratiekosten von rund 12.500,00 Euro verursachen. Zudem enthält der Entwurf eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger. Informationspflichten der Verwaltung sind im Entwurf hingegen nicht verankert.
Aufgrund der mit der Zweiten Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften einhergehenden Kostenentlastung und der lediglich geringfügigen Belastung durch die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |