A. Problem und Ziel
- Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat mit der am 20. Mai 2004 angenommenen Entschließung MSC.156(78) und mit der am 9. Dezember 2004 angenommenen Entschließung MSC.180(79) Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297) beschlossen. Die Entschließungen sind für die Vertragsparteien des Übereinkommens verbindlich. Sie traten völkerrechtlich am 1. Juli 2006 in Kraft.
- Die Änderungen durch die Entschließung MSC.156(78) betreffen die Vorschriften über Befähigungszeugnisse und Vermerke nach Abschnitt A-I/2 des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (Anlage zur Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten vom 18. Juni 1997; Entschließung 2 STCW-Code, in: Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997). Mit der Entschließung MSC.180(79) werden die Ausbildungsanforderungen für Rettungsbootleute präzisiert.
B. Lösung
- Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten. Mit dieser Verordnung sollen die Änderungen der Anlage dieses Übereinkommens gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. S. 1982 II S. 297) in Kraft gesetzt werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Anpassung an die neuen Muster der Befähigungszeugnisse nach der Entschließung MSC.156(78) erfolgt im Rahmen der vorgeschriebenen Gültigkeitsverlängerungen und des üblichen Umtausches von Befähigungszeugnissen. Daher entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht.
- Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen und die Verwaltung entstehen nicht.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Bundeskanzleramt Berlin, den 7. August 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Vom ...
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnen das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
- Die in London vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 20. Mai 2004 angenommene Entschließung MSC.156(78) und die am 9. Dezember 2004 angenommene Entschließung MSC.180(79), jeweils zur Änderung der Anlage des Internationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), werden hiermit in Kraft gesetzt und nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Begründung
I. Allgemeines
Die Verordnung dient der innerstaatlichen Inkraftsetzung der vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Schifffahrts-Organisation (IMO) beschlossenen Änderungen der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297). Die Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen wurden am 20. Mai 2004 und am 9. Dezember 2004 in London gemäß Artikel XII des Übereinkommens beschlossen.
Sie traten völkerrechtlich am 1. Juli 2006 in Kraft.
Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat ergeben sich aus Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297).
Für die öffentliche Verwaltung des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft entstehen durch diese Verordnung nicht. Auswirkungen dieser Verordnung auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, hierbei insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen und die Verwaltung entstehen nicht.
II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1:
Mit der Entschließung MSC.156(78) werden die Muster der Befähigungszeugnisse und Vermerke gemäß Abschnitt A-I/2 des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (BGBl. 1982 II S. 297) geändert. Der Verweis in Abschnitt A-I/2 STCW-Code auf die grundlegenden Änderungen des STCW-Übereinkommens im Jahre 1995 wird gestrichen, weil nach 1995 bereits mehrere Änderungen des Übereinkommens vorgenommen wurden. Es liegt im Interesse der Vertragsparteien, dass neu erteilte Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise für Seeleute Bezug nehmen auf die jeweils geltende Fassung des Übereinkommens.
Mit der Entschließung MSC.180(79) werden die Ausbildungsanforderungen für Rettungsbootleute gemäß Abschnitt A-VI/2 des STCW-Codes präzisiert. Die IMO musste in der Vergangenheit zur Kenntnis nehmen, dass es im Zusammenhang mit dem Aussetzen und Wiedereinholen von Rettungsbooten, insbesondere auch bei Übungen, zu teilweise schweren Unfällen kam. Bei näherer Untersuchung hatte sich in vielen Fällen der unsachgemäße Umgang mit Auslösemechanismen als Unfallursache herausgestellt. Daher werden mit der genannten Entschließung die Kompetenzstandards für Rettungsbootleute in dieser Hinsicht ergänzt und entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in den Ausbildungskatalog aufgenommen.
Hinzu kommen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Instandhaltung der Rettungsbootaussetzvorrichtungen.
Zu Artikel 2:
Diese Vorschrift regelt das innerstaatliche Inkrafttreten der Verordnung.
Völkerrechtlich sind die Änderungen gemäß Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens bereits am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die Verordnung soll daher mit Wirkung vom 1. Juli 2006 in Kraft treten.
Entschliessung MSC.156(78) (angenommen am 20. Mai 2004)
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
- gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
- ferner gestützt auf Artikel XII und Regel I/1 Absatz 2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),
- nach der auf seiner achtundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil A des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -
- 1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
- 2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungsvorschläge des STCW-Codes als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten zusammen mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die als Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär, in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Teil A
Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmung der Anlage STCW-Übereinkommens
Kapitel I
Normen bezüglich der allgemeinen Bestimmungen
Abschnitt A-I/2 - Befähigungszeugnisse und Vermerke
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "in der Fassung von 1995" in der Überschrift des Befähigungszeugnisses durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "in der Fassung von 1995" in der Überschrift des Vermerks durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 3. In Absatz 3 wird die Angabe "in der Fassung von 1995" in der Überschrift des Vermerks durch die Angabe "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Entschliessung MSC.180(79)
(angenommen am 9. Dezember 2004)
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
- gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
- ferner gestützt auf Artikel XII und Regel I/1 Absatz 2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, betreffend die Verfahren zur Änderung von Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code),
- nach der auf seiner neunundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungsvorschlägen zu Teil A des STCW-Codes, die nach Maßgabe von Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens übermittelt worden waren -
- 1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
- 2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungsvorschläge des STCW-Codes als am 1. Januar 2006 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;
- 3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die als Anlage beigefügten Änderungen des STCW-Codes nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des Übereinkommens nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
- 4. ersucht den Generalsekretär in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und den Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
- 5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.
Anlage
Änderungen des Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Tabelle A-VI/2-1 - Spezifizierung der Mindestanforderungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen an Rettungsbootmänner für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, außer schnelle Bereitschaftsboote
Bei dem Eintrag "Befähigung" - "Übernahme der Verantwortung für ein Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot, während es zu Wasser gelassen wird und danach" (Spalte 1) sind folgende Änderungen vorzunehmen:
- 1 In Spalte 2 werden am Ende des siebten Absatzes nachstehende zwei Punkte hinzugefügt:
- "Gefahren im Zusammenhang mit der Verwendung von normalen Auslösevorrichtungen, die auszulösen sind, wenn das Boot im Wasser ist oder wenn sie nicht belastet sind"
- "Kenntnis von Verfahren der Instandhaltung"
- 2 In Spalte 3 wird am Ende von Unterabsatz 4 nachstehender zusätzlicher Wortlaut hinzugefügt:
"und normale Auslösevorrichtungen, die ausgelöst werden können, wenn sie nicht belastet sind, und Auslösevorrichtungen, die unter Last auslösbar sind, zu bedienen."
- 3 In Spalte 3 wird am Ende des bisherigen Wortlauts von Unterabsatz 5 nachstehender zusätzlicher Wortlaut hinzugefügt:
" , insbesondere das richtige und vollständige Zurückstellen des normalen Auslösemechanismus, der ausgelöst werden kann, wenn er nicht belastet ist, und das richtige und vollständige Zurückstellen des Auslösemechanismus, der unter Last ausgelöst werden kann."
- 4 In Spalte 4 wird am Ende des dritten Absatzes nachstehender neuer Punkt hinzugefügt:
- "Die Auslösemechanismen werden entsprechend den Anweisungen des Herstellers für das Auslösen und Zurückstellen der Auslösevorrichtungen bedient."
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrages keine Einwände gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Prof. | Dr. Wittmann stellv. |
Vorsitzender | Berichterstatter |