836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
In Nummer 4 Buchstabe c ist § 26 Abs. 2 Satz 1 zu streichen.
Als Folge ist a) Nummer 4 Buchstabe a zu streichen und b) Nummer 5 wie folgt zu fassen:
- 5. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(bei Annahme entfällt Ziffer 2)
Begründung
§ 26 Abs. 2 Satz 1 BOKraft-E lässt nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu. Durch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen werden jedoch bundesweit Ausnahmen von dieser Regelung auf der Grundlage des § 43 BOKraft erteilt (z.B. Dachwerbung, Heckwerbung, Werbung auf Motorhaube, Werbung durch eigenständige Dachreiter). Dadurch entsteht für die Genehmigungsbehörden jedoch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit Kostenauswirkungen für den Antragsteller. Entsprechend dem Wandel in der Verkehrsauffassung sowie im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Unternehmen im ÖPNV sowie im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist das Verbot der nach außen wirkenden Werbung an Taxen und Mietwagen insgesamt zu streichen.
Dies erhöht den Entscheidungsspielraum jedes Taxi- und Mietwagenunternehmers zur eigenverantwortlichen Gestaltung seines Fahrzeuges. Staatliche Regelungen in diesem Bereich sind nicht notwendig und können zurückgeführt werden. Durch die Streichung dieser Regelung wird zu einer Entbürokratisierung beigetragen.
Durch Wegfall der Regelungen über die Werbung insgesamt ist auch die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 entbehrlich.
Diese Änderung dient auch der Umsetzung einer Entschließung des Bundesrates vom 28. November 2003 (BR-Drucksache 835/03(B) ), die insoweit bisher von der Bundesregierung nicht umgesetzt worden ist.
2. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft)
In Artikel 2 Nr. 5 ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 nach der Angabe "§ 26 Abs. 1 Satz 2" die Angabe "und Abs. 2 Satz 1" einzufügen.
Begründung
Die Ergänzung ist erforderlich, um für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, von der Beschränkung der Werbung auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu ermöglichen.
3. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a und b - neu - (§ 43 Abs. 2a - neu - BOKraft)
In Artikel 2 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
- "5. § 43 wird wie folgt geändert:
- (entfällt bei Annahme von Ziffer 1)
Begründung
Unter Beibehaltung der bundeseinheitlichen Regelung der Kenntlichmachung von Taxen durch einen hellelfenbeinfarbigen Anstrich wird den Ländern die Möglichkeit gegeben, abweichende Regelungen für ihren Bereich zu treffen.
Dabei wird den Ländern des Weiteren die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung über eine Farbfreigabe für Taxen auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden für deren Zuständigkeitsbereich zu übertragen.
Diese Änderung dient auch der Umsetzung einer Entschließung des Bundesrats vom 28. November 2003 (BR-Drucksache 835/03(B) ), die insoweit bisher von der Bundesregierung nicht umgesetzt worden ist.
4. Zu Artikel 5 (Eingangssatz, § 4 Satz 2, Anlage zu § 1 PBefGKostV)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:
"Die Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen ..., zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:"
- b) § 4 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro."
- c) Die Anlage erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
- * ist bei Annahme von Ziffer 1 anzupassen.
Begründung
Nach den derzeitigen Regelungen über die Gebühr für die Zurückweisung eines erfolglosen Widerspruchs können höchstens 10 % des streitigen Betrages erhoben werden. Dies steht gerade bei kleineren Beträgen in keinem Verhältnis zu dem entstehenden Verwaltungsaufwand.
5. Zu Artikel 5 (Anlage zu § 1 Lfd. Nr. IV PBefGKostV))
In Artikel 5 ist in der Anlage zu § 1 Lfd. Nr. IV die Angabe "25 bis 150" durch die Angabe "150 bis 1.000" zu ersetzen.
Begründung
In dem Auffangtatbestand nach Lfd. Nr. IV. werden die Gebühren für die Fälle des § 2 Abs. 7 PBefG (Erprobung neuer Verkehrsformen) und des § 51 Abs. 2 PBefG (Genehmigung von Sondervereinbarungen für den Pflichtbereich im Taxenverkehr) erhoben. Diese Verfahren verursachen regelmäßig einen erheblichen Verfahrensaufwand, der mit den derzeitigen Gebühren nicht gedeckt ist. Zudem spiegelt die Gebühr nicht annähernd den wirtschaftlichen Wert, den die Genehmigungen für den Unternehmer haben, wider.
B.
- 6. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.