Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung am 11. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 19/4876 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 19/3829 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 209/18 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
3. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. § 159 wird wie folgt gefasst:
" § 159 Übergangsregelung zu § 34a
(1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 4 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34a Absatz 1a Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab." `