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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 531/15(B) HTML PDF vom 27.11.15



Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 939. Sitzung am 27. November 2015 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

  • 1. Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 (BR-Drucksache 509/14(B) HTML PDF ) beschlossen, der von der Bundesregierung am 30. Oktober 2014 vorgelegten Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (Rechtsetzungsverfahren zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung, zur Aufhebung der Bildschirmarbeitsverordnung und zur Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung) gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe von Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat folgte damit der Argumentation der Bundesregierung, wonach die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung mit Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung der geltenden Verordnung in den Betrieben sowie der Notwendigkeit zur Anpassung der geltenden Verordnung an die sich rasch wandelnde Arbeitswelt mit den damit einhergehenden neuen Arbeitsformen und technischen Weiterentwicklungen begründet wurde. Durch die Änderung der Arbeitsstättenverordnung soll zudem die Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben werden. Dies würde der Rechtsbereinigung dienen und den Vollzug durch die Länder vereinfachen.
  • 2. Der Bundesrat stellt fest, dass das Rechtsetzungsverfahren bisher von der Bundesregierung nicht zum Abschluss geführt wurde. Das verfolgte Ziel, Rechtsklarheit und Bestimmtheit sowie damit einhergehend die Rechtssicherheit durch die Weiterentwicklung der Arbeitsstättenverordnung zu verbessern, ist somit bisher nicht erreicht.
  • 3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Rechtsetzungsverfahren möglichst umgehend zum Abschluss zu bringen bzw. zu möglichen Hinderungsgründen Stellung zu nehmen.

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