b) Tätigkeitsbericht 2010/2011 der Bundesnetzagentur - Post mit Sondergutachten der Monopolkommission - Post 2011: Dem Wettbewerb Chancen eröffnen
Drucksache: 824/11 (PDF)
c) Tätigkeitsbericht 2010/2011 der Bundesnetzagentur - Telekommunikation und Post mit den Sondergutachten der Monopolkommission - Telekommunikation 2011: Investitionsanreize stärken, Wettbewerb sichern sowie Post 2011: Dem Wettbewerb Chancen eröffnen - Drucksachen 17/8246 und 17/8245 - Stellungnahme der Bundesregierung
Drucksache: 531/12 (PDF)
Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 beschlossen, zu den Tätigkeitsberichten 2010/2011 der Bundesnetzagentur mit den Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Absatz 1 und 2 TKG i.V.m. §§ 44, 47 Absatz 1 PostG sowie zur Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2010/2011 der Bundesnetzagentur und zu den Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 121 Absatz 3 TKG und § 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 81 Absatz 3 Satz 4 TKG a.F. und § 47 Absatz 1 Satz 3 PostG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Teil B - Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation
- 1. Der Bundesrat nimmt den Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis und begrüßt die aufgezeigte positive Wettbewerbsentwicklung. Er teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass sowohl der gesetzliche Ordnungsrahmen als auch die Anwendung desselben durch die Bundesnetzagentur den bestehenden Anforderungen zur Erreichung der Regulierungsziele weitgehend gerecht wird.
- 2. Im Hinblick auf die Breitbandstrategie der Bundesregierung ist der Bundesrat der Meinung, dass der Breitbandausbau in Deutschland in Bezug auf die Grundversorgung positiv verläuft. Ein ausreichender Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen (NGA-Ausbau) ist nach Auffassung des Bundesrates jedoch nicht gegeben. Stattdessen muss eine zunehmende Diskrepanz zwischen den ambitionierten Zielen der Bundesregierung - insbesondere bezüglich der flächendeckenden Versorgung mit 50 Megabit pro Sekunde bis 2018 - und den von ihr bereitgestellten Instrumenten festgestellt werden. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auch auf seine Beschlüsse vom 24. September 2010 (BR-Drucksache 438/10(B) ) und vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 129/11(B) ), in denen auf diese Entwicklung bereits hingewiesen und die Bereitstellung entsprechender Instrumente durch die Bundesregierung gefordert wird. Keinesfalls können in diesem Zusammenhang die in Teilziffer 35 der Stellungnahme der Bundesregierung angeführten Förderprogramme der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) sowie der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) als grundsätzlich geeignete Instrumente erachtet werden, da diese entweder keine Ausrichtung auf Hochleistungsnetze aufweisen oder auf Grund einer sehr eingeschränkten Fördergebietskulisse allenfalls bedingt einsetzbar sind.
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass auch der Mobilfunk für den Ausbau von Hochleistungsnetzen bedeutsam sein wird. Der Mobilfunk wird die Nutzung der schnellen Netze deutlich voranbringen, weil durch die zunehmende Anzahl der auch mobil nutzbaren Endgeräte der Bedarf an Bandbreite erheblich steigen wird. Einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der weitergehenden Ziele der Breitbandstrategie des Bundes wird der Mobilfunk jedoch aus heutiger Sicht nicht leisten können.
Eine flächendeckende Versorgung mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde in Deutschland bis 2018 ist aus Sicht des Bundesrates nur realisierbar, wenn die Bundesregierung den Ausbau zeitnah durch ein finanziell angemessen ausgestattetes Förder- und Finanzierungsprogramm unterstützt. Eine politische Entscheidung über einen entsprechenden Zuschuss zu "gegebener Zeit" ist hier nicht ausreichend. Auch eine Förderung im Rahmen bestehender Förder- und Finanzierungsprogramme ist hierfür nicht zielführend. In der aktuellen Finanzplanung der Bundesregierung bis 2016 ist kein spezieller Ansatz zur Förderung des Breitbandinfrastrukturausbaus gegeben. Es muss nach derzeitigem Stand also davon ausgegangen werden, dass die ambitionierten Breitbandziele nicht erreicht werden können, sofern die Bundesregierung ihre diesbezüglichen Anstrengungen nicht verstärkt.
- 3. Darüber hinaus gibt es bislang keinen allgemeinen Rechtsrahmen für Kooperationen von Gemeinden mit TK-Unternehmen mit dem Ziel der Endkundenversorgung. Die Bundesrahmenregelung "Leerrohre" geht hier weitgehend ins Leere, da sie sich nur auf die Überlassung von Leerrohren bezieht, jedoch keine weitere Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke zulässt. Genau dies ist jedoch in einer Vielzahl von Fällen erforderlich. Somit müssen die betroffenen Gemeinden in jedem Einzelfall den hochgradig zeit- und arbeitsaufwändigen Weg der Einzelnotifizierung bei der Kommission einschlagen, die hierbei zunehmend Probleme macht. Um den interessierten Gemeinden den Breitbandausbau zu erleichtern, ist es daher notwendig, einen deutschlandweit geltenden Rechtsrahmen zu erarbeiten und diesen bei der Kommission anzumelden.
- 4. Die Bundesregierung sollte sich des Weiteren gegenüber der Kommission im Rahmen der EU-weiten Konsultation der neuen Breitbandleitlinien dafür einsetzen, dass diese einen effektiven Beitrag zum Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen leisten und nicht durch einschränkende oder verschärfende Vorgaben den Ausbau von NGA-Netzen im ländlichen Raum geradezu verhindern. So ist die im aktuellen Entwurf der neuen Leitlinien enthaltene Beschränkung einer Förderung auf eine "passive und neutrale Infrastruktur" zu streichen, weil eine entsprechend ausgestaltete Förderung lediglich dichter besiedelten Regionen zugutekäme. Eine solche Beschränkung wäre damit gleichbedeutend mit einer dauerhaften Zementierung der digitalen Spaltung zwischen Stadt und Land. Eine wirksame Förderstrategie muss vielmehr alle Instrumente - einschließlich der Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke des kompletten Ausbauprojektes bis hin zum aktiven Endkundenanschluss - umfassen, um überhaupt die Chance auf Erschließung vor allem des ländlichen Raums zu haben.
- 5. Schließlich bedarf es einer zügigen Umsetzung der im neuen TKG angelegten Regelungen zur Erleichterung von Investitionen in den Breitbandausbau.
- 6. Der Bundesrat erinnert an seine Beschlüsse vom 12. Juni 2009 (BR-Drucksache 204/09(B) ), vom 18. Dezember 2009 (BR-Drucksache 804/09(B) ) und vom 17. Dezember 2010 (BR-Drucksache 828/10(B) ), wonach die digitale Dividende in Deutschland nur den Frequenzbereich von 790 MHz bis 862 MHz umfasst.
Unter Bezugnahme auf die Aussage in Abschnitt 23 des Sondergutachtens der Monopolkommission sowie auf die Ergebnisse der Weltfunkkonferenz 2012 (WRC 2012) begrüßt der Bundesrat, dass auf der WRC 2012 keine abschließende Entscheidung über eine Zuweisung von Frequenzen für den Mobilfunkdienst getroffen wurden, die bisher dem Rundfunkdienst zugewiesen waren. Der Bundesrat unterstützt ferner, dass auf der WRC 2012 keine frühzeitigen Festlegungen ausgesprochen wurden und stattdessen erst nach Vorliegen der diesbezüglichen Studien, die unter anderem Aufschluss über konvergente Nutzungen des Spektrums für Rundfunk- und Mobilfunkdienste geben sollen, eine Entscheidung getroffen werden soll.
Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Sicherung und der Schutz bestehender und zukünftiger Dienste vor allem auch im Lichte ihrer Bedeutung für kulturelle und soziale Belange wesentliche Aspekte der Frequenzpolitik bleiben müssen. Die Entwicklungspotentiale für den Rundfunk - etwa die Technologie des hochauflösenden terrestrischen Fernsehens - sind bei frequenzpolitischen Entscheidungen im Lichte der verfassungsrechtlichen
Entwicklungsgarantie zu berücksichtigen. Der Bundesrat stellt klar, dass das nach Abgabe der digitalen Dividende verbliebene UHF-Rundfunkspektrum von 470 MHz bis 790 MHz auch weiterhin für den Rundfunk benötigt wird. Ebenso muss man für Regie- und Reportagefunk sowie für Veranstaltungstechnik - namentlich bei qualitativ anspruchsvolleren Mikrophonanlagen (Theater, Oper) - wegen der erforderlichen Stabilität und der niedrigen Kosten auch weiterhin auf das Spektrum von 470 MHz bis 790 MHz zurückgreifen können.