Der Deutsche Bundestag hat in seiner 58. Sitzung am 18. Oktober 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 19/5102(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksache 19/3930 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 23.11.18
Erster Durchgang: Drucksache. 207/18 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzentwurfs wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- ,aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 Güterkraftverkehrsgesetz sowie den damit verbundenen Leerfahrten,".`
- bb) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
8. mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab dem 1. Januar 2021 sind für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten." `
- cc) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:,b) In Absatz 5 werden die Wörter "Verkehrszeichen nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" durch die Wörter "straßenverkehrsrechtliche Beschilderung" ersetzt.`
- dd) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 werden nach dem Wort "eingebauten" die Wörter "oder im Fahrzeug angebrachten" eingefügt.`
- c) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 4 bis 10.
3. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Dem § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h,".
§ 6f des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit
- 1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen und
- 2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung zu fördern.
Bei der Festsetzung der Entgelte ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen." `
4. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 4 und 5.