A. Problem und Ziel
Durch die Artikel 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird ein neues Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in der Europäischen Union eingeführt. In Deutschland wird dies durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes umgesetzt. Dieses Gesetz enthält an zwei Stellen (Nachweis der Steillage, Härtefallregelung) Ermächtigungen zur Regelung von Detailregelungen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Darüber hinaus sind in der Weinverordnung einige redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die überwiegend aus dem Außerkrafttreten einiger Bestimmungen des Weingesetzes folgen.
Auch die Wein-Überwachungsverordnung und die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung sind an geändertes EU-Recht anzupassen.
B. Lösung
Mit der Änderungsverordnung sollen die Regelungen in der Weinverordnung und der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung an das neue EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen angepasst werden. Die durch das Neunte Gesetz geschaffenen Ermächtigungen werden umgesetzt, um eine einheitliche Praxis in den Ländern zu ermöglichen.
Auch die Wein-Überwachungsverordnung wird an geändertes EU-Recht angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes ist vorgesehen, dass Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen, die in der Steillage liegen, gegenüber Anträgen in der Flachlage bevorzugt werden. Durch die Festlegung, wie dies nachgewiesen wird, entsteht demgegenüber kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Im Hinblick auf die Konkretisierung der Härtefallregelung, deren Anwendung dazu führt, dass Anpflanzungen auf anderen Flächen als denen, die im Antrag bezeichnet worden sind, durchgeführt werden dürfen, führt zu Erfüllungsaufwand der betroffenen Antragsteller, der im Ergebnis äußerst geringfügig (ca. 232 €) ist. Härtefälle werden nur vereinzelt auftreten. Im Sinne der One in, one out - Regelung wird dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
Der im Zusammenhang mit der Änderung bezeichnungsrechtlicher Regelungen anfallende Aufwand, der vor allem in möglichen Anpassungen der Etikettierung entstehen wird, wird als geringfügig eingeschätzt. Insofern handelt es sich um einen einmaligen Umstellungsaufwand, der der Anwendung der One in, one out - Regelung nicht unterliegt. Umetikettierungen werden zudem dadurch wirksam nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Produkte noch bis zum 31. Juli 2016 nach bisheriger Rechtslage gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden können. Betroffen sind nur wenige Betriebe mit wenigen Produkten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die Überprüfung des Nachweises des Vorliegens einer Steillage erfolgt bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Durch die Ausgestaltung der Regelung in der Weinverordnung entsteht gegenüber der grundsätzlichen Festlegung im Weingesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Länder und Kommunen
Den Ländern entsteht kein zusätzlicher Aufwand durch die nähere Bestimmung der Steillage als Prioritätskriterium bei der Vergabe von Genehmigungen bei Neuanpflanzungen von Reben.
Im Hinblick auf die Bearbeitung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Härtefallregelung entsteht geringfügiger Aufwand, da diese Regelung nur in wenigen Ausnahmefällen greift.
Die verbindliche Einführung eines neuen (nationalen) Musters eines Begleitpapiers anstelle des bislang vorgeschriebenen EU-Musters verhindert möglichen Mehraufwand bei den zuständigen Landesbehörden.
F. Weitere Kosten
Durch den Erlass der Änderungsverordnung erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. November 2015
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Auf Grund des § 7c Absatz 2 und 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 1, des § 15 Nummer 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 3 Satz 1, des § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2, des § 30, des § 51 Nummer 2 und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 5 und § 33 Absatz 1 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 und § 13 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 51 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die die §§ 3 und 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:
" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen".
2. Die §§ 3 bis 5 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.
§ 4 Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
- (1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
- 1. eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
- 2. einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
- 3. eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
- 4. einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde zu erbringen.
- (2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
§ 5 Härtefallregelung für Neuanpflanzungen (zu § 7c Absatz 3 des Weingesetzes)
- Einem Erzeuger, dem eine Genehmigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist, kann auf Antrag gestattet werden, die neu anzupflanzenden Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes als der in der Genehmigung bezeichneten Fläche zu pflanzen, wenn er nachweist, dass
- 1. die Voraussetzungen des Artikels 10 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9. 4. 2015, S. 12) erfüllt sind,
- 2. die andere Fläche das gleiche Prioritätskriterium erfüllt, wie die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche, und
- 3. eine unbillige Härte vorliegt, wenn die Anpflanzung nicht auf einer anderen Fläche des Betriebes vorgenommen wird.
- (2) Eine unbillige Härte im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die in der Genehmigung nach § 7c Absatz 1 bezeichnete Fläche infolge einer Naturkatastrophe, einer Enteignung im öffentlichen Interesse oder einer Betriebsaufteilung wegen Erbfalles der in der Genehmigung bezeichneten Person nicht mehr zur Verfügung steht."
3. Die §§ 6, 7 und 7a werden aufgehoben
4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 5" gestrichen.
5. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe " § 8c" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
6. § 32c Absatz 4 wird aufgehoben
7. § 32d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"( 1 ) Abweichend von § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als "Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden."
8. § 34b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"( 1 ) Bei inländischem Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein darf die Angabe "Steillage" oder "Steillagenwein" in Anwendung des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, deren Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt."
9. In § 42 Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die Prüfung dieser Rebsorten auf Flächen erfolgt, für die eine Genehmigung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt wurde, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Prüfung angegeben werden, wenn".
10. § 47 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. als "alkoholfreier Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. als "alkoholreduzierter Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. als "Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind."
- e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, soweit diese Rebsorte die Art der dort genannten Getränke bestimmt."
11. Nach § 54 Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:
(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
- 1. noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
- 2. bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
12. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben
2. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
Für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von Weinbauerzeugnissen in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern ist ein Begleitpapier nach dem in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden."
3. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
"Anlage 3(zu § 19)
Muster für ein Begleitpapier [Schriftleitung: Bitte in DIN A4 abbilden]
Artikel 3
Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 2 Nummer 3 und 4 der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143) werden aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Kernpunkt der Änderungsverordnung ist die Anpassung der weinrechtlichen Verordnungen an das neue EU-Genehmigungssystem für Rebpflanzungen. Das zur Umsetzung dieses Systems, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt, verabschiedete Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. S. 1207) enthält an zwei Stellen (Nachweis der Steillage, Härtefallregelung) Ermächtigungen zur Regelung von Detailregelungen durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Damit diese Regelungen rechtzeitig angewendet werden können, bedarf es einer Umsetzung unmittelbar nach dem Inkrafttreten des neuen EU-Genehmigungssystems.
Daneben erfolgen Klarstellungen (Angaben zu Steillagenwein) und Streichungen überflüssig gewordener Vorschriften in der Weinverordnung.
Auch die Wein-Überwachungsverordnung und die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung werden an verändertes EU-Recht angepasst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Regelung des Weingesetzes zur EU-Regelung zum Genehmigungssystem für Rebpflanzungen wird dadurch ergänzt, dass nun festgelegt wird, wie bei der Genehmigung von Neuanpflanzungen von Reben vorrangig zu berücksichtigende Steilflächen ermittelt werden können. Als Folgeänderung wird die Verwendung der Bezeichnungen "Steillage" und "Steillagenwein" klarer abgefasst. Auch wird nun genauer bestimmt, welche Situationen als Härtefall anzusehen sind und Antragsteller dazu berechtigen, ihre Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche vorzunehmen, als im Antrag bezeichnet wurde.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsgebungskompetenz
Die Verordnungsgebungskompetenz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ergibt sich aus den in der Eingangsformel genannten Verordnungsermächtigungen des Weingesetzes, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung) des Grundgesetzes gestützt sind.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Durch die vorliegende Verordnung wird in Bezug auf die Umsetzung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen sichergestellt, dass dieses in Deutschland praktikabel umgesetzt wird.
Auch die übrigen Änderungen sind mit dem EU-Recht vereinbar. Es besteht keine Pflicht zur Notifizierung nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG, da weder Eigenschaften von Agrarerzeugnissen noch Dienstleistungen berührt werden.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Feststellung, ob eine beantragte Neuanpflanzung in der Steillage liegt oder nicht, wird durch die Festlegung der Art und Weise des Nachweises für die zuständige Behörde erleichtert. Auch kann die Bestimmung des Vorliegens eines Härtefalls, der ausnahmsweise eine Neuanpflanzung auf einer anderen, als der im Antrag genannten Fläche erlaubt, bundeseinheitlich und einfacher erfolgen als ohne die nähere Bestimmung der Voraussetzungen in der Weinverordnung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt. Die Regelungen zum Nachweis des Anbaus in der Steillage bei Neuanpflanzungen sollen sicherstellen, dass vorrangig ein Anbau auf diesen auch unter ökologischen Gesichtspunkten wichtigen Flächen erfolgen kann. Der Entwurf beachtet die Managementregel 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bereits durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes ist vorgesehen, dass Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen von Rebflächen, die in der Steillage liegen, gegenüber Anträgen in der Flachlage bevorzugt werden. Durch die Festlegung, wie dies nachgewiesen wird, entsteht demgegenüber kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Im Hinblick auf die Konkretisierung der Härtefallregelung, deren Anwendung dazu führt, dass Anpflanzungen auf anderen Flächen als denen, die im Antrag bezeichnet worden sind, durchgeführt werden dürfen, führt zu Erfüllungsaufwand der betroffenen Antragsteller, der im Ergebnis äußerst geringfügig (ca. 232 €) ist. Härtefälle werden nur vereinzelt auftreten. Im Sinne der One in, one out - Regelung wird dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
Der im Zusammenhang mit der Änderung bezeichnungsrechtlicher Regelungen anfallende Aufwand, der vor allem in möglichen Anpassungen der Etikettierung entstehen wird, wird als geringfügig eingeschätzt. Insofern handelt es sich um einen einmaligen Umstellungsaufwand, der der Anwendung der One in, one out - Regelung nicht unterliegt. Umetikettierungen werden zudem dadurch wirksam nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Produkte noch bis zum 31. Juli 2016 nach bisheriger Rechtslage gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr gebracht werden können. Betroffen sind nur wenige Betriebe mit wenigen Produkten.
Dass weiterhin ein einheitliches Muster für Begleitpapiere vorgesehen wird, hat keine nennenswerte Auswirkung auf den Erfüllungsaufwand, da die Vorlage eines Begleitpapiers weiterhin erforderlich ist.
Bund
Die Prüfung des Nachweises, dass eine Steillage vorliegt, erfolgt durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Durch die Ausgestaltung der Regelung in der Weinverordnung entsteht gegenüber der grundsätzlichen Festlegung im Weingesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Länder und Kommunen
Den Ländern entsteht in Bezug auf die im Neunten Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vorgesehene Regelung kein zusätzlicher Aufwand durch die nähere Bestimmung der Steillage als Prioritätskriterium bei der Vergabe von Genehmigungen bei Neuanpflanzungen von Reben. Dieser Bereich fällt in die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Im Hinblick auf die Bearbeitung von Härtefällen entsteht ein derzeit noch nicht abschätzbarer, aber sich auf Einzelfälle beschränkender Mehraufwand. Nach Auskunft der Länder ist derzeit noch völlig offen, wie viele Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (bundesweit werden 3000 Anträge geschätzt) im jeweiligen Land gestellt und dann auch genehmigt werden. Insofern lasse sich auch nicht abschätzen, in wie vielen Einzelfällen beantragt wird, zwecks Vermeidung unbilliger Härten eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes durchzuführen, als beantragt wurde.
Die Änderung bezeichnungsrechtlicher Vorgaben führt zu keiner nennenswerten Mehrbelastung der zuständigen Länderverwaltungen, da Kontrollen der Einhaltung der Regelung schon bislang erforderlich waren. Durch die vorgesehene Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Zahl der zu beanstandenden Produkte gering sein wird.
Die verbindliche Einführung eines neuen (nationalen) Musters eines Begleitpapiers anstelle des bislang vorgeschriebenen EU-Musters verhindert möglichen Mehraufwand bei den zuständigen Landesbehörden. Ohne ein solches verbindliches Muster würde es nach Einschätzung der Länder vermehrt zu Nachfragen kommen, wenn EU-rechtlich vorgeschriebene Angaben im Begleitpapier nicht gemacht werden. Diese Mehrarbeit wird nun vermieden. Nach Angaben von Rheinland-Pfalz wird das anonymisierte Muster, das nun als Anlage der Wein-Überwachungsverordnung angefügt wird, jährlich ca. 50.000 bis 60.000 Mal in Rheinland-Pfalz verwendet.
5. Weitere Kosten
Durch die Änderungsverordnung entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verwendung der Angaben "Steillage" oder "Steillagenwein" wird nun klarer bestimmt, was missbräuchliche Verwendungen zu Gunsten der Verbraucher erschwert.
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VII. Befristung; Evaluation
Die weinrechtlichen Vorschriften werden, meist bedingt durch Änderungen des EU-Rechts, regelmäßig geändert. Dabei werden naturgemäß auch die davon nicht betroffenen Vorschriften einer kritischen Kontrolle unterzogen.
B. Besonderer Teil
Die meisten Änderungen werden durch die Einführung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zum 1. Januar 2016 hervorgerufen. Teilweise werden Ermächtigungen, die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes eingeführt werden sollen, umgesetzt, teilweise geht es auch um die Streichung oder Anpassung von Vorschriften, die dem EU-Recht widersprechen. Auch werden durch Zeitablauf überflüssig gewordene Vorschriften in der Weinverordnung aufgehoben.
Zu Artikel 1 (Änderung der Weinverordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist um die Überschriften dreier neuer Vorschriften sowie einer bereits vorhandenen, aber noch nicht aufgeführten Vorschrift zu ergänzen. Mehrere Überschriften sind aufgrund der Aufhebung der betroffenen Vorschriften zu streichen.
Zu Nummer 2
In Umsetzung der Ermächtigung des § 7c Absatz 2 des Weingesetzes werden nähere Einzelheiten zu dem in Anträgen auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben geltend gemachten Prioritätskriterium des Vorliegens einer steilen Hanglage festgelegt:
§ 3 legt fest, dass bei der Beantragung der Genehmigung von Neuanpflanzungen ein von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung allgemein zugängliches Formular zu verwenden ist.
Zu diesem Zweck wird das Formular auch auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht. Ziel der Verwendung des vorgegebenen Formulars ist es die Antragstellung zu erleichtern, da hierdurch verdeutlicht wird, welche Angaben für die Entscheidung vorliegen müssen. Auch ist es der Bundesanstalt möglich, Anträge, die nicht auf dem Formular gestellt werden, als unzulässig abzuweisen.
In § 4 Absatz 1 wird ausgeführt, durch welche Unterlagen der Nachweis, dass die betroffene Antragsfläche in einer steilen Hanglage liegt, geführt werden kann. Aufgrund der Besonderheiten in den Ländern kann nicht die Vorlage einer für alle Flächen gleichartigen Bescheinigung verlangt werden. Nur in einigen Ländern kann für einen Teil der Flächen der Nachweis durch Vorlage eines Auszugs aus der Weinbaukartei erbracht werden. Nicht in allen Ländern gibt es öffentlich bestellte Sachverständige für Landvermessungen, sodass auch die Vorlage eines Auszuges aus dem Landwirtschaftlichen Informations-Systems (GIS) der Länder als Nachweis anerkannt wird. Der Nachweis kann alternativ durch jeder der in Absatz 1 genannten Unterlagen erbracht werden.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 legt fest, wie die Hangneigung ermittelt werden soll. Eine einheitliche Methode ist erforderlich, um die aus dem ganzen Bundesgebiet kommenden Anträge bei der Genehmigung von Neuanpflanzungsanträgen aus steilen Hanglagen vergleichen zu können. Zur Erleichterung soll bei der Ermittlung der Hangneigung auf das Flurstück abgestellt werden, in dem die beantragte Fläche liegt. Es kann somit auch für einen Teil eines Flurstücks ein Antrag gestellt werden, für die Bestimmung der Hangneigung reicht es aber aus, wenn auf den Durchschnittswert des gesamten Flurstücks verwiesen wird.
In Umsetzung der Ermächtigung des § 7c Absatz 3 des Weingesetzes wird in § 5 festgelegt, in welchen "hinreichend begründeten Fällen" gemäß Artikel 10 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/561 die Anpflanzung von Reben auf einer anderen Fläche des Betriebes, als der, für die die Neuanpflanzungsgenehmigung erteilt wurde, auf Antrag des Antragstellers zugelassen werden kann.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bestätigt, dass die Voraussetzungen des o.g. Artikels 10 Unterabsatz 1 vorliegen müssen, d.h. dass die neue Fläche dieselbe Größe in Hektar (wobei in der Verwaltungspraxis Rundungen zulässig sind) wie die beantragte Fläche aufweist und die Genehmigung noch nach Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gültig ist.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 stellt klar, dass die andere Fläche ebenfalls das Prioritätskriterium erfüllen muss, soweit dies Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war.
§ 5 Absatz 1 Buchstabe Nummer 3 legt fest, dass "hinreichend begründete Fälle" bei unbilliger Härte vorliegen.
§ 5 Absatz 2 definiert das Vorliegen einer "unbilligen Härte". Damit wird klargestellt, dass nur besonders schwerwiegende Situationen eine Anpflanzung an anderer Stelle als ursprünglich beantragt, begründen können.
Zu Nummer 3
Nach Inkrafttreten des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen widersprechen die bisherigen §§ 6, 7 und 7a ebenso wie die durch neue Vorschriften zu ersetzenden §§ 3, 4 und 5 der Weinverordnung dem EU-Recht. Nach Änderung des Weingesetzes gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage mehr für diese Vorschriften. Sie sind insofern aufzuheben.
Zu Nummer 4
Nach Aufhebung des Absatzes 5 ist die sich darauf beziehende Verweisung zu streichen.
Zu Nummer 5
Die Verweisung ist an das geänderte Weingesetz anzupassen.
Zu Nummern 6 und 7
Die Regelungen dienen der Aufhebung von inzwischen durch Zeitablauf überflüssig gewordener Regelungen.
Zu Nummer 8
Die Verwendung der Angaben "Steillage" oder "Steillagenwein" werden vereinfacht und an den Wortgebrauch in § 7b des Weingesetzes angepasst. Im Ergebnis soll die Möglichkeit von Verbrauchertäuschungen reduziert werden.
Zu Nummer 9
Nach der Neufassung des § 7 Weingesetz gibt es keine staatlich geregelte Anbaueignungsprüfung von Rebsorten mehr. Die sich darauf beziehende Regelung in § 42 Absatz 2 der Weinverordnung ist daher zu ändern, da weiterhin die Notwendigkeit besteht, Rebsorten, die nach Landesrecht im Hinblick auf die Festlegung der Rebsorten (Klassifizierung nach § 8 Weingesetz überprüft werden, zu kennzeichnen.
Zu Nummer 10 Mit der Regelung erfolgt eine Anpassung an geändertes EU-Recht.
Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 lässt geschützte Herkunftsbezeichnungen nur noch für Wein zu, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde. Alkoholreduzierter oder alkoholfreier Wein fällt nicht unter die in Anhang VII Teil II der oben genannten Verordnung aufgelisteten Kategorien von Weinbauerzeugnissen. Insofern sind die Vorschriften des § 47 der Weinverordnung, die dies zuließen, aufzuheben. Rebsorten können weiterhin bei alkoholreduzieren Wein oder alkoholfreien Wein angegeben werden. Insofern gilt eine andere Regelung als bei Stillwein.
Zu Nummer 11
Um Kosten bei den betroffenen Unternehmen zu vermeiden, wird durch eine Übergangsregelung sichergestellt, dass bis zum 31. Juli 2016 nach bisherigem Recht im Hinblick auf die Bezeichnung "Steillage" oder "Steillagenwein" oder des Anbaugebietes für die von § 47 der Weinverordnung erfassten Produkte eine Kennzeichnung möglich ist. Die betroffenen Produkte dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Zu Nummer 12
Folgeänderung der Aufhebung von § 4.
Zu Artikel 2 (Änderung der Wein-Überwachungsverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung der Aufhebung von § 7.
Zu Nummer 2
Nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 436/2009 ist ein EU-einheitliches Muster für Begleitpapiere nicht mehr vorgesehen.
Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten aber, für ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Verbringungen von Weinbauerzeugnissen andere Begleitpapiere vorzusehen. Aus Gründen der Arbeitserleichterung für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung soll nun in Deutschland von der o.g. Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und ein Muster verbindlich vorgeschrieben werden.
Zu Nummer 3
Hier ist das Muster eines Begleitpapiers gemäß § 19 als Anlage 3 der Verordnung angefügt.
Zu Artikel 3 (Änderung der Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung)
Artikel 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 31. Dezember 2015. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 sind die sich auf diese Vorschrift beziehenden § 2 Nummern 3 und 4 demzufolge aufzuheben.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3472:
Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (BMEL)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | Geringfügiger zusätzlicher Aufwand in Form von Bürokratiekosten |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: | Geringfügiger zusätzlicher Aufwand |
Erwägungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, zur Befristung und | Eine Evaluation der einzelnen Vorschriften erfolgt parallel zu den zu erwartenden |
Evaluierung | regelmäßigen Anpassungen des EU-Rechts. |
Ausführungen zur Rechtsund Verwaltungsvereinfachung | Das Regelungsvorhaben sieht eine Klarstellung in Bezug auf den Nachweis des Vorliegens der Prioritätskriterien und eine bundeseinheitliche Regelung zum Vorliegen eines Härtefalls vor; es dient insoweit der Rechtsund Verwaltungsvereinfachung. |
One in, one out - Regel | Im Sinne One in, one out - Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben allenfalls ein geringfügiges "In" dar. |
1:1-Umsetzung von EU-Recht (Gold plating) | Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit den vorliegenden Regelungen über eine 1:1-Umsetzung hinausgegangen wird. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben." |
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
Mit der Änderungsverordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Weingesetzes geänderte Anforderungen für den Nachweis von Prioritätskriterien sowie für Härtefälle bei Neuanpflanzungen gelten.
Mit der 9. Änderung des Weingesetzes wurde eine Obergrenze für die Fläche von Neuanpflanzungen eingeführt. Um den Weinbau in Steillagen zu erhalten und zu fördern, wird für ganz Deutschland ein bundeseinheitliches Prioritätskriterium festgelegt, das bei der Verteilung von Neuanpflanzungsrechten zu beachten ist.
Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden hierzu die Möglichkeiten zum Nachweis einer Steilhanglage konkretisiert. Der Nachweis kann durch den Auszug aus der Weinbaukartei, eine Sachverständigenbescheinigung, einen Auszug aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder eine Behördenbescheinigung erbracht werden.
Zudem werden mit dem Regelungsvorhaben die Bedingungen konkretisiert, unter denen eine unbillige Härte vorliegt, die eine Neupflanzung auf einer anderen Fläche als der ursprünglich beantragten rechtfertigt.
Im Übrigen werden mit dem Regelungsvorhaben kleinere Änderungen nachvollzogen, die aufgrund der Einführung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und entsprechender Änderungen des Weingesetzes erforderlich sind.
2.2 Erfüllungsaufwand
Durch die Konkretisierungen zum möglichen Nachweis eines Prioritätskriteriums entsteht sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung kein zusätzlicher Aufwand. Der zusätzliche Aufwand, der durch die Neuregelung der Genehmigung von Neuanpflanzungen entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur 9. Änderung des Weingesetzes quantifiziert. Durch die Konkretisierung, mit welchem Dokument entsprechende Nachweise erbracht werden können, entsteht kein darüber hinaus gehender Aufwand.
Betreffend der Regelung, unter welchen Voraussetzungen ein Härtefall gegeben ist, entsteht der Verwaltung und der Wirtschaft allenfalls ein geringfügiger Mehraufwand. Da die Ausnahmeregelung nur für besonders schwerwiegende Fallkonstellationen gelten soll, ist im Ergebnis nur mit einem sehr geringen Aufkommen zu rechnen.
Das Ressort hat das Regelungsvorhaben gründlich auf möglichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand hin geprüft und eine detaillierte Übersicht dazu erstellt. Auch die Länder waren in diese Prüfung einbezogen und haben die Annahmen des Ressorts bestätigt. Die Ausführungen des Ressorts sind deshalb nachvollziehbar und plausibel. Der NKR erhebt deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin