c) In der Einzelbegründung ist nach der Begründung zu Nummer 1 folgender Text einzufügen:
"Zu Nummern 1a und 1b (§§ 84 und 85 Abs. 1)
Die Kompetenz zur Regelung des öffentlichen Schulwesens sowie der staatlichen Schulaufsicht ist vom Grundgesetz ausschließlich den Ländern zugewiesen.
Nach der bisherigen Fassung der §§ 77 bis 87 SGB III gelten die Vorschriften auch für Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Damit kann der Bund insbesondere zu einer Qualitätsüberprüfung bzw. Zertifizierung der Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder durch beauftragte private Zertifizierungsagenturen zwingen. Er greift so in die Kulturhoheit der Länder ein.
Dieser Eingriff ist in weiten Bereichen verfassungswidrig. In verfassungskonformer Auslegung dürfen die §§ 84 bis 87 SGB III und insbesondere das Zertifizierungsverfahren nach der AZWV deshalb auf öffentliche Schulen nicht angewandt werden. Auch im Bereich der Privatschulen müssen Ausnahmen gemacht werden, soweit bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge inmitten stehen.
Der Bund meint jedoch, §§ 84 bis 87 SGB III und das Zertifizierungsverfahren nach der AZWV würden auch für die öffentlichen Schulen in den Ländern gelten. Die Vorschriften seien auch in vollem Umfang und unterschiedslos auf alle Privatschulen anwendbar, die der (Schul-)Aufsicht der Länder unterstehen. Deshalb ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.
Die Gegenäußerung der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrats vom 16. Februar 2007 (BT-Drs. 016/4421) übersieht, dass die Schulen kein freies Lehrgangsangebot machen, sondern unter staatlicher Aufsicht staatlich geregelte Ausbildungsgänge durchführen. Sie treten insoweit grundsätzlich nur in Wettbewerb untereinander, aber nicht in Wettbewerb mit anderen (freien) Bildungsanbietern. Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel sind bundes- oder landesrechtlich normiert. Die Qualität der Ausbildung wird durch die staatliche (Schul-) Aufsicht sichergestellt."